März 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der 3undesrichter Dr. Grell, V/üstenberg, 7,'ilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des Entschädigungssenata des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderY/eitcn Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint, weil sie erst ab 1. Auch die Verbringung der Zigeuner aus Nordund Nordwestdeutschland im Jahre 1940 sei sicherheitspolizeilicher Art gewesen. Es ist daher vor allem zu prüfen, ob auch für die von der Klägerin behauptete Entziehung des Wanderge-.«erbescheines im Jahre 1938 und für die Verbringung der Klägerin von Wesermünde in das Generalgouvernement im Vai 1940 rassische Gründe mitursachlich waren. Auf die Revision der Klägerin ist daher das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.
~^r • t 2015 070 tr BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 128/64 URTEIL Verkündet am 24.März 1965 Broeske Justiz.Angeat. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Anna geh. W » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit im » Beklagte und Revisionsbeklagte. 2 / r Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 17. März 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der 3undesrichter Dr. Grell, V/üstenberg, 7,'ilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des Entschädigungssenata des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderY/eitcn Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die jetzt 56 Jahre alte Klägerin ist Zigeunerin. Angehörige der Gestapo verbrachten sie und ihre Familie.zam 20. Mai 1940 von Wesermünde, ihrem damaligen Aufenthaltsort, in das Generargouvernement und hielten sie dort in verschiedenen Lagern gefangen. Im April 1944 kehrte sie in das Reichsgebiet zurück. Sie hat Haftentschädigung in Höhe von 7-555 DM erhalten. Die Klägerin begehrt nunmehr Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wegen eines von ihr behaupteten auf rassischen Gründen beruhenden Entzuges eines 7/andergewerbescheines im Jahre 1938. Hiermit hat sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich voildem Hevisionsgericht nicht vertreten lassen. Snts che idungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint, weil sie erst ab 1. März 1943 aus rassischen Gründen verfolgt worden sei, zu diesem Zeitpunkt aber auch als Nichtverfolgte ihre berufliche Tätigkeit aus •'riegsbedingten Gründen nicht hätte fortsetzen können und nicht festgestellt sei, daß sie Von diesem Zeitpunkt ab in einer anderen Tätigkeit ein nient nur unwesentliches Einkommen habe erzielen können. Auch die Verbringung der Zigeuner aus Nordund Nordwestdeutschland im Jahre 1940 sei sicherheitspolizeilicher Art gewesen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 108/63 - (LM Nr. 60 zu § 1 BEG 1956 = RzW 1964, 209 Rr. 7), unter Aufgabe seiner bis dahin abweichenden Rechtsprechung, ausgesprochen hat, ist eine auf Grund neueren Materials getroffene Feststellung 4 tr unangreifbar, daß zu demindest seit 1938 für die gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen, insbesondere für die iin Mai 1940 angeordnete Umsiedlung aus West- und Nordwestdeutschland, nicht nur militärische und sicherheitspolizeiliche, sondern auch rassenpolitische Beweggründe mitursachlich waren. Auf die Ausführungen dieoos Urteils im einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es ist daher vor allem zu prüfen, ob auch für die von der Klägerin behauptete Entziehung des Wanderge-.«erbescheines im Jahre 1938 und für die Verbringung der Klägerin von Wesermünde in das Generalgouvernement im Vai 1940 rassische Gründe mitursachlich waren. III. Auf die Revision der Klägerin ist daher das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Br. Grell Wüstenberg Wilden Br• Loewenheim