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BGH · IV ZR 128/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 128/63

April 1961 wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 # und einer Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beaatengruppe des mittleren Dienstes zugebilligt«» Die diesem Bescheid bei-gefügte Rechtemittolbelehrung enthält u«a« den Hinweis, daß die Klage entv/eder schriftlich durch Einreichung einer Klageschrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden kann und einen bestimmten Antrag enthalten muß« stellt wordene Die Urkunde enthält den Vermerks MDen Tag der Zustellung habe ich auf dem Umschlag des zugestellten Briefes vermerkt«11 Mit der am 11« August 1961 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage seiner Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zubilligung eines höheren Hundertsatzes erstrebt« Im Laufe des ersten Rechtszuges hat er die Auffassung vertreten, die Klagefrist sei nicht in Lauf gesetzt worden« Es fehle an einer wirksamen Zustellung des Bescheides, weil entgegen dem auf der Zustellungsurkunde angebrachten Vermerk der Postbedienstete den Tag der Zustellung nicht auf der Sendung vermerkt habe« Auch oöi die Hechtsmittelbelehrung unrichtig» weil darin auf das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags lind auf die Möglichkeit einer Erhebung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle hingev/ieson worden soi« Das Berufungsgericht hat in Obereinstimmung mit dem Landgericht die Klage als nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 210 Abs« 1 BEO erhoben angesehen« Diese Frist sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die am 3* Mai 1961 bewirkte Zustellung in Lauf gesetzt worden« Angesichts des in der Urkunde enthaltenen Vermerks sei gemäß § 418 Abs« 1 ZPO davon auszugohen, daß der Postbote den fog der Zustellung auf dem Umschlag der Sendung vermerkt habe« Ob der nach § 418 Abs« 2 ZPO zulässige Gegenbeweis erbracht werden könne, könne offen bleibet < Denn nach der in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Ansicht sei die Angabe des Zustellungsdatums auf der Sendung als eine den Obergabeakt nur begleitende Maßnahme für den eigentlichen Zustellungsakt nicht wesentlich und daher nicht Voraussetzung seiner Wirksamkeit t Dies gelte auch für Zustellungen, welche die Entschädigung* -bohörde nicht selbst bewirke, sondern durch die Post vornehmen lasse« Auch die in der Zustellungsurkunde etwa enthaltene fälschliche Angabe, das Zustellungsdatum sei auf der Sendung vermerkt, sei unerheblich« Der Bescheid sei daher wirksam zugestellt worden« Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit einor Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle sei zwar nicht richtig« Dies sei jedoch für die Rechtswirksamkeit der Belehrung und den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung« Der Hinweis auf das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags entspreche dem Wortlaut dos § 253 Abs« 2 Hr« 2 ZPO« An diesem Erfordernis ändere auch der Umstand nichts, daß nach der zu § 255 ZPO entwickelten Rechtsprcclmr Dieses Gesetz sieht in § 3 Abs. 1 die Möglichkeit einer Zustellung durch die Post mit Zuetellungsurkundo vor und bestimmt in Abs. 3, daß für das Zustellen durch einen Postbediensteten dio Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO gölten. Die Wirksamkeit der Zustellung ist daher nach den vorerwähnten Bestimmungen der ZPO zu beurteilen, nicht | aber, entgegen der Meinung der Revision, nach § 5 Abs.4 VwZG. b) Wird die Zustellung durch die Post bewirkt, so hat der Postbedienstete gemäß § 195 Abs» 2 ZPO über die Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des $ 191 Nr« 1, 3 bis *5 und 7 ZPO entsprechen und bezeugen muß, daß sowohl die Sendung als auch eine Abschrift der Zustellungsurkunde Übergaben worden ist. Pie Übergabe letzterer Abschrift kann jedoch gemäß § 195 Abs» 2 Satz 2 ZPO dadurch ersetzt werden, daß der Poetbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt« Pies ist in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. Pissen Erfordernissen entspricht die am 3* Mai 1961 aufgenommene Zustellungsurkunde, die auch die Angabe enthält, daß der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des zugestellten Briefes vermerkt sei. Nach Abs. 2 letzterer Vorschrift ist jedoch der Gegenbeweis zulässig, der gemäß § 420 ZPO durch die Vorlegung des Umschlags der Sendung hätte angetreten werden müssen. Pas Berufungsgericht hat über ohne Bechtsirrtum das Pehlen eines solchen Vermerks auf dem Umschlag der Sendung als für die Wirksamkeit der Zustellung unschädlich angesehen und demgemäß die Erbringung des Gegenbeweises als unerheblich bezeichnet. Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an und erachtet demgemäß die in § 195 Abs« 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Anbringung des Zustellungsvermerks auf dem Umschlag der Sendung als ein unwesentliches, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigendes Erfordernis« Bildet aber der zu beurkundende Vorgang selbst keinen wesentlichen Bestandteil der Zustellung, so ist auch eine etwaige unrichtige Angabe in der Zustellungs-urkundo, daß das Zustellungsdatum auf der Sendung vermerkt sei, ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Zustellung (vgl* die vorerwähnte Entscheidung des Boichs-gerichts in JW 1908, 277). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die zur Auslegung des § 195 ZPO ergangene Rechtsprechung betreffe gerichtliche Entscheidungen und könne schon deshalb nicht auf Zustellungen im Bereich des Verwaltungszustellungsgesetzes angewendet werden. Denn das Vorwaltungszustollungsgesetz verweist auf § 195 ZPO, obwohl in dieser Bestimmung nur die Zustellung im Parteibetriebe geregelt ist# Zudem ist auch oine Zustellung von Amts wegen gemäß § 212 ZPO nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 ZPO zu beurkunden, wobei allerdings nicht eine Abschrift der Zustellungsurkunde zu übergeben., Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichte daß der Bescheid am 3« Mai 1961 wirksam zugestellt v/ordeh ist und die etwa unterbliebene Aufnahme des Zustellungsvermerks auf der Sendung ohne Einfluß auf den Lauf der Klagefrist war? daß deshalb die Klagefrist nicht zu laufen beginnen konnte« Diese Auffassung entspricht der ständige* Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 4« Juli 1962 - IV ZB 192/62 -? Wenn im Hahmcn der zu § 253 ZPO ergangenen Rechtsprechung es als ausreichend angesehen wird* daß der Antrag auf Grund des Klagevorbringens bestimmbar ist* so kann» entgegen der Meinung der Revision» darin» daß die Hechtsmittelbelehrung nur den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift» nicht aber auch die zu ihrer Auslegung ergangene vorerwähnte Rechtsprechung anführt» keine Erschwerung der Rechtsverfolgung erblickt werden.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 180 ZPO § 5 VwZG § 418 ZPO
VorschriftRechtsprechungSendungAuffassungZustellungZPOKlägerBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

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IV ZR 128/63	2539	068
Verkündet am 22» April 1964 Broeske, Just»-Angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Israel
, rue JeP»
- Prozeßbevollmächtigtor;
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt	ln
 als Abwieklor der Kanzlei des Rechtsanwalts in
 gegen
das Land Nordrhelr, - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 15» April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Wilstenberg ? Maaß, Dr» Loewenhoim und Br* Graf
 für Recht erkanntt
 Die Revision denKläger*gegen das Urteil des 14 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom I o März 1963 wird zurUckgewiesen •
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
— 2 ~
Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde hat dem im Jahre 1895 in Y/arschau geborenen und seit 1923 in ansässigen jüdischen Kläger durch Bescheid vom 14*
April 1961 wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 # und einer Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beaatengruppe des mittleren Dienstes zugebilligt«» Die diesem Bescheid bei-gefügte Rechtemittolbelehrung enthält u«a« den Hinweis, daß die Klage entv/eder schriftlich durch Einreichung einer Klageschrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden kann und einen bestimmten Antrag enthalten muß«
Der Bescheid ist laut Postsustellungsurkunde vom 3« Mai 1961 an diesem Sage dem Bevollmächtigten des Klägers zu Händen der Gehilfin Maria	zuge-
stellt wordene Die Urkunde enthält den Vermerks MDen Tag der Zustellung habe ich auf dem Umschlag des zugestellten Briefes vermerkt«11
Mit der am 11« August 1961 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage seiner Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zubilligung eines höheren Hundertsatzes erstrebt« Im Laufe des ersten Rechtszuges hat er die Auffassung vertreten, die Klagefrist sei nicht in Lauf gesetzt worden« Es fehle an einer wirksamen Zustellung des Bescheides, weil entgegen dem auf der Zustellungsurkunde
 
angebrachten Vermerk der Postbedienstete den Tag der Zustellung nicht auf der Sendung vermerkt habe« Auch oöi die Hechtsmittelbelehrung unrichtig» weil darin auf das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags lind auf die Möglichkeit einer Erhebung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle hingev/ieson worden soi«
Per Kläger hat beantragt»
das beklagte Land zu verurteilen» ihm unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen eine Kapitalentschädigung von 14.737*80 PM und eine monatliche Rente in Höhe von
254» 10 PM	für	die	Zeit	vom	1 «11 «1953	bis	31 *12« 1955;
277*20 PM	für	die	Zeit	vom	1.	1«1956	bis	31 • 3.1957;|
305*90 PM	für	die	Zeit	vom	1.	4.1957	bis	31. 5.1960;
327*25 PM	für	die	Zeit	vom	1.	6.1960	bis	31.12.1960;|
353*50 m	für	die	Zeit	ab	1.	1.1961
zu zahlen.
Pas beklagte Land hat Klageabweisung beantragt»
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen» weil sie verspätet erhoben und daher unzulässig sei.
Pie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertrete^ lassen.
Per Kläger war trotz formund fristgerechter Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
 
Entsoheidungsgründe:
Rio Revision ist unbegründet*
1 . Das Berufungsgericht hat in Obereinstimmung mit dem Landgericht die Klage als nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 210 Abs« 1 BEO erhoben angesehen« Diese Frist sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die am 3* Mai 1961 bewirkte Zustellung in Lauf gesetzt worden« Angesichts des in der Urkunde enthaltenen Vermerks sei gemäß § 418 Abs« 1 ZPO davon auszugohen, daß der Postbote den fog der Zustellung auf dem Umschlag der Sendung vermerkt habe« Ob der nach § 418 Abs« 2 ZPO zulässige Gegenbeweis erbracht werden könne, könne offen bleibet < Denn nach der in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Ansicht sei die Angabe des Zustellungsdatums auf der Sendung als eine den Obergabeakt nur begleitende Maßnahme für den eigentlichen Zustellungsakt nicht wesentlich und daher nicht Voraussetzung seiner Wirksamkeit t Dies gelte auch für Zustellungen, welche die Entschädigung* -bohörde nicht selbst bewirke, sondern durch die Post vornehmen lasse« Auch die in der Zustellungsurkunde etwa enthaltene fälschliche Angabe, das Zustellungsdatum sei auf der Sendung vermerkt, sei unerheblich« Der Bescheid sei daher wirksam zugestellt worden« Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit einor Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle sei zwar nicht richtig« Dies sei jedoch für die Rechtswirksamkeit der Belehrung und den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung« Der Hinweis auf das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags entspreche dem Wortlaut dos § 253 Abs« 2 Hr« 2 ZPO« An diesem Erfordernis ändere auch der Umstand nichts, daß nach der zu § 255 ZPO entwickelten Rechtsprcclmr
 
die Bestimmbarkeit des Klagebegehrens aus dem Klage- ■ Vorbringen als ausreichend angesehen werde.	I
2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
Antragsteller zuzustollen. An die Stelle des Antragstellers tritt dessen Bevollmächtigtoro Mit dieser Zustellung beginnt gemäß § 210 Abs. 3 BEG der Lauf der Klagefrist« Biese Frist beträgt hier gemäß Abs« t dieser Bestimmung drei Monate. Die Zustellung hat gemäß § 19? Abc. 1 BEO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - vom 3« Juli 1952 (BGBl I 379) zu erfolgen. Dieses Gesetz sieht in § 3 Abs. 1 die Möglichkeit einer Zustellung durch die Post mit Zuetellungsurkundo vor und bestimmt in Abs. 3, daß für das Zustellen durch einen Postbediensteten dio Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO gölten. Die Entschädigungsbehörde hat diese Zustellungsart go- | wählt. Die Wirksamkeit der Zustellung ist daher nach den vorerwähnten Bestimmungen der ZPO zu beurteilen, nicht | aber, entgegen der Meinung der Revision, nach § 5 Abs.4 VwZG. Diese Vorschrift, die in Satz 3 verlangt, daß das Datum der Zustellung seitens des zustellenden Bedienst* ton auf der Sendung vermerkt wird, kommt nur bei einer Zustellung, die durch Bedienstete der Behörde selbst bewirkt wird, in Betracht.
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b) Wird die Zustellung durch die Post bewirkt, so hat der Postbedienstete gemäß § 195 Abs» 2 ZPO über die Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des $ 191 Nr« 1, 3 bis *5 und 7 ZPO entsprechen und bezeugen muß, daß sowohl die Sendung als auch eine Abschrift der Zustellungsurkunde Übergaben worden ist. Pie Übergabe letzterer Abschrift kann jedoch gemäß § 195 Abs» 2 Satz 2 ZPO dadurch ersetzt werden, daß der Poetbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt« Pies ist in der Zustellungsurkunde zu bezeugen.
Pissen Erfordernissen entspricht die am 3* Mai 1961 aufgenommene Zustellungsurkunde, die auch die Angabe enthält, daß der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des zugestellten Briefes vermerkt sei. Piese Tatsache ist damit gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erwiesen.
Nach Abs. 2 letzterer Vorschrift ist jedoch der Gegenbeweis zulässig, der gemäß § 420 ZPO durch die Vorlegung des Umschlags der Sendung hätte angetreten werden müssen. Pas Berufungsgericht hat über ohne Bechtsirrtum das Pehlen eines solchen Vermerks auf dem Umschlag der Sendung als für die Wirksamkeit der Zustellung unschädlich angesehen und demgemäß die Erbringung des Gegenbeweises als unerheblich bezeichnet. Piese Auffassung entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrift« tum Nahezu einhellig vertretenen Meinung. Hat es der Pootbedienstete unterlassen, entweder dem Zustellungsempfänger eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs-urkundo zu Übergaben oder den Tag der Zustellung auf dem Umschlag zu vermerken, so ist eine derartige Unterlassung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 11, 13* 133, 365, 366; JW 1892, 331;
I?
*908, 277; WaraRspr 19? 77) auf die Wirksamkeit der I Zustellung ohne Einfluß« In diesen Entscheidungen hat I das Reichsgericht zwischen Zustellungen gerichtlicher I Entscheidungen und Entscheidungen von Verwaltungsbe- I hörden nicht unterschieden« Es hat seine Auffassung I damit begründet, daß die Zustellung zwar "beurkundete I Übergabe,f ist, daß es sich jedoch bei der Übergabe 1 einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde oder der Anbringung des Vermerks auf dem Umschlag der Sendung nicht um einen Bestandteil des eigentlichen Übergabeaktos handelt, sondern nur um eine den Übcrgabo-akt begleitende, dem Beweisbedürfnis des Zustellungsempfängers Rechnung tragende Maßnahme« Der Auffassung des Reichsgerichte hat sich das Schrifttum angeschlosson (vgl* Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozoßrechti 9* Auf 1 •, § 7t I 3 c und 4 b, S« 327 und 328; Stein/Joncs/ SchÖnko/Pohle, 18« Aufl«, Anm« III zu § 190 und Anm« II zu § 195 ZPO; Wieczorek, Anm« B II b zu § 190 und Anm«
C I zu § 195 ZPO; Baumbach/Lauterbach, 27® Aufl«, jo Anm« 3 zu § 190 und § 195 ZPO)« Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der in BVerwGE 5, 1 abgedruokton Entscheidung diese Auffassung übernommen« Biese Entscheidung betrifft die Rechtswirksamkeit einer nach § 212 b ZPO vorgenommenen Zustellung eines nach § 163 DBG erlassenen Verwaltungsaktes«
Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an und erachtet demgemäß die in § 195 Abs« 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Anbringung des Zustellungsvermerks auf dem Umschlag der Sendung als ein unwesentliches, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigendes Erfordernis« Bildet aber der zu beurkundende Vorgang selbst keinen wesentlichen Bestandteil der Zustellung, so ist
 auch eine etwaige unrichtige Angabe in der Zustellungs-urkundo, daß das Zustellungsdatum auf der Sendung vermerkt sei, ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Zustellung (vgl* die vorerwähnte Entscheidung des Boichs-gerichts in JW 1908, 277).
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die zur Auslegung des § 195 ZPO ergangene Rechtsprechung betreffe gerichtliche Entscheidungen und könne schon deshalb nicht auf Zustellungen im Bereich des Verwaltungszustellungsgesetzes angewendet werden. Dieser Angriff trifft schon in seinem Ausgangspunkt nicht zu, da, wie bereits dargelegt, diese Rechtsprechung sich auch auf. Zustellungen von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bezieht. Im übrigen bestehen keine Bedenken dagegen, daß in denjenigen Fällen, in denen, wie hier, das Vor-waltungszustellungsgesetz auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung verweist, die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung auch auf Zustellungen von Verwaltungsbescheiden angewendet wird. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung noch darauf beruft, daß im Verwaltungsverfahren für don Zustollungsomp3änger die Möglichkeit, selbst die Zustellung zu veranlassen, fehle, vermag dieser Gesichts-punkt die Auffassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn das Vorwaltungszustollungsgesetz verweist auf § 195 ZPO, obwohl in dieser Bestimmung nur die Zustellung im Parteibetriebe geregelt ist# Zudem ist auch oine Zustellung von Amts wegen gemäß § 212 ZPO nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 ZPO zu beurkunden, wobei allerdings nicht eine Abschrift der Zustellungsurkunde zu übergeben., jedoch der Q)ag der Zustellung auf der Sendung zu vermerken ist. Entgegen der Meinung der Revision hat das
 Reichsgericht in der Entscheidung JW 1908* 277 die Möglichkeit«, daß der Empfänger die Zustellung veranlassen kann«, nur im Zusammenhang mit der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erörtert? nicht aber zur Begründung seiner Auffassung herangezogen«
Die Revision macht schließlich auch ohne Erfolg geltend? der Zustellungsempfänger habe im Entschädigung* verfahren nicht in der gleichen Weise wie im Zivilproseß die Möglichkeit? durch Akteneinsicht den Zeitpunkt der| Zustellung feotzustöllen, da § 193 BEG nur ein gegenüber der Vorschrift des § 299 ZFQ eingeschränktes Hecht auf! Aktenoinsicht gewähre* Dieser Gesichtspunkt kann jedoch! schon deshalb nicht durchgreifen? weil es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt und auch nicht duroh § 193 Abs,
2 BEG gedeckt wäre? daß eine Entschädigungsbehörde ein« Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten insoweit die Akteneinsicht verwehrt«
Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichte daß der Bescheid am 3« Mai 1961 wirksam zugestellt v/ordeh ist und die etwa unterbliebene Aufnahme des Zustellungsvermerks auf der Sendung ohne Einfluß auf den Lauf der Klagefrist war? zu billigen«
c) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stellt der in der Hechtsmittelbelohrung enthaltene falsche und untunliche Hinwois auf die Möglichkeit der Klagoerhobung zu Protokoll der Geschäftsstelle keinen so erheblichen Mangel dar? daß deshalb die Klagefrist nicht zu laufen beginnen konnte« Diese Auffassung entspricht der ständige* Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 4« Juli 1962 - IV ZB 192/62 -? RzW 1962? 521 Nr« 31)« Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen«
Soweit in der Hechtsmittelbelehrung noch auf die Notwendigkeit der Stellung eines bestimmten Klageantrages hingewiesen ist» entspricht dies dem Formerfordernis des § 253 Abs® 2 Nr» 2 ZPO. Die Belehrung hierüber ist in § 195 Abs« 2 Nr. 3 BEO ausdrücklich vorgeschrieben. An dem Erfordernis eines ziffernmäßig bestimmten Antrages ist auch für das Entschädigungsverfahren grundsätzlich festzuhalten. Wenn im Hahmcn der zu § 253 ZPO ergangenen Rechtsprechung es als ausreichend angesehen wird* daß der Antrag auf Grund des Klagevorbringens bestimmbar ist* so kann» entgegen der Meinung der Revision» darin» daß die Hechtsmittelbelehrung nur den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift» nicht aber auch die zu ihrer Auslegung ergangene vorerwähnte Rechtsprechung anführt» keine Erschwerung der
 Rechtsverfolgung erblickt werden. Hinweise auf diese
*
Rechtsprechung könnten eher geeignet sein» den rechtsunkundigen Antragsteller zu verwirren«
3» Nach allem hat das Berufungegericht ohne Hechtsirrtum die Klagefrist als am 3« Mai 1961 in Lauf gesetzt erachtet und folglich das die Klage als unzulässig abwei sende Urteil das Landgerichts bestätigt»
>
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO? § 225 Abs» 1 BEG zuriickgewiesen werden,
 Ascher
WUsteriberg
 Maaß
Dr» Löewenheim
 Dr» Graf