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BGH · IV ZR 128/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 128/61

muß sie diese Tätigkeit aus Verfolgungsgründen aufgeben, so liegt darin ein zu entschädigender Verlust des Arbeitsplatzes, wenn die Tochter mit einem fest abgegrenzten Pflichtenkreis in den Betrieb der Mutter eingegliedert ist und für diese Arbeit so entschädigt wird, daß eine Erwerbstätigkeit vorliegt * Die Klägerin fordert Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Sie hat die Rente gewählt« Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragen, daß sie nach dem Verkauf ihres eigenen Geschäftes den ganzen Tag über in den Geschäften ihrer Mutter tätig gewesen sei und ihr eine Geschäftsleiterin ersetzt habe« Für diese Tätigkeit habe sie zwar kein Gehalt bekommen, ihre Mutter habe sie jedoch durch Sachleistungen entschädigt« Diese Form der Entlohnung sei auch mit Rücksicht darauf gewählt worden, daß ihr*. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin bei der Aufgabe ihrer Tätigkeit im Geschäft ihrer Mutter nicht aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei« Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. I. a) Der Klägerin steht eine Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Portkommen nach den §§ 65, 87, 88, 92 und 94 BEG nur dann zu, wenn sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist. b) Diese Abgrenzung der im siebenten Titel des BEG umschriebenen Schadenstatbestände schließt eine Entschädigung aus, wenn es sich um die übliche Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen handelt, weil eine solche Tätigkeit nach § 1356 Abs, 2 BGB dem Bereich des ehelichen Lebens zuzurechnen ist, also nicht des wirtschaftlichen Erfolges wegen ausgeübt wird (BGH HzW 1961, 215 Nr, 13; 1961, 317 Nr, 25)» Ebenso kann von einem Schaden im beruflichen Fortkommen dann nicht die Rede sein, wenn ein minderjähriges Kind dem elterlichen Hausstande angehört und im Geschäft oder Büro der Eltern mitarbeitet, In diesen Fällen leistet das Kind seine Arbeit nicht auf Grund ein«s Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen der Familiengemeinschaft (§ 1617 BGB), Das hat der Senat in den Rz\Y 1961, 268 Nr, 21 und RzW 1961, 405 Nr, 37 abgedruckten Entscheidungen näher ausgeführt, 2, Dagegen kann eine wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft dann in Betracht kommen, wenn ein von den Eltern unterhaltenes erwachsenes Kind im Betrieb oder Geschäft seiner Eltern mitarbeitet, dabei regelmäßig einen bestimmten, festen Pflichtenkreis ausfüllt, ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf die übliche oder tarifmäßige Vergütung jedoch nicht vorliegt, Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige Mitarbeit der erwachsenen Kinder im Geschäft der Eltern in den Fällen, in denen lediglich über die Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften (§ 845 BGB) zu entscheiden war, regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der familienrechtlichen Verpflichtung gewürdigt (BGHf FamRZ I960, 101; I960, 119), für das Gebiet des Entschä-digungarechts ergeben sich aber aus § 30 Abs, 2 der 3« DV-BEG andere Gesichtspunkte, Das hat der Senat in den oben angeführten Entscheidungen im einzelnen begründet. schlaggebend ist, daß bei einem von seinen Eltern unterhaltenen und in einem Berufe ausgebildeten Kind die Arbeit im Geschäft oder im Betrieb der Eltern regelmäßig nicht mehr nur um der Familie willen, sondern um des wirtschaftlichen Ergebnisses (Unterhalt, Taschengeld, künftiger Eintritt in das Geschäft) willen geleistet wird. Von der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers mit einem festabgegrenzten Pflichtenkreis und einer entsprechenden Vergütung dieser Arbeit, selbst wenn deren Höhe von familienrechtlichen Erwägungen beeinflußt worden ist, kann nach den das Bevisionsgericht bindenden Feststellungen bei der Klägerin nicht die Rede sein» Sie lebte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit ihrer Eheschließung nicht mehr im Hausstand ihrer Mutter und wurde auch nicht von ihr unterhalten» Sie hatte ihren eigenen Haushalt zu leiten und lebte an der Seite ihres Ehemannes, dessen Stellung im Vorstände einer großen Berliner Baugesellschaft für ihren Lebensund Pflichtenkreis einerRolle spielte» Mit dieser Stellung als Ehefrau und Mutter vertrug sich nach den Feststellungen der Tatsachengerichte ihre Tätigkeit in Hamburg nicht, und zwar auch vom Standpunkt ihrer Mutter aus» Daß bei dieser Sachlage das Berufungsgericht in der späteren Mitarbeit der Klägerin im Geschäfte ihrer Mutter kein Dienstverhältnis gesehen hat, weil die Parteien aus der Mitarbeit der Klägerin nicht die oben erwähnten Folgerungen gezogen hatten, ist aus Rechtsgründen nicht ztf beanstanden» Selbst wenn man in den "Ge-schenken’1 der Mutter an die Klägerin Sachbezüge im Sinne des § 8 EStG und des § 3 der LStDV sehen wollte, so bestimmte doch, wie das angefochtene Urteil erkennen läßt, die Mutter Art und Umfang dieser Bezüge nach freiem Ermessen» Mit einer solchen Art und Weise dor Entlohnung würde die Verpflichtung zu £©jSelmäßi^en Arbeitsleistungen der Klägerin in auffälligem Widerspruch stehen» Wenn das 4» Dieses Ergebnis beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf der Verletzung von Denkgesetzen und Verfahrens-Vorschriften» Die Revision verkennt die dem Tatrichter in § 266 ZPO eingeräumte Stellung, wenn sie meint, das Berufungsgericht wäre bei einer Verwertung der Versicherung an Eides Statt, die der frühere Ehemann der Klägerin am 31* Oktober I960 abgegeben hat, verpflichtet gewesen, deren Inhalt in allen Punkten als wahrheitsgemäße Darstellung des von der Klägerin übernommenen Pflichtenkreises anzuerkennen» Der Berufungsrichter war vielmehr berechtigt, den Inhalt dieser Erklärung im Zusammenhang mit allen übrigen von ihm festgestellten Tatsachen zu würdigen»

Zitierte Normen: § 1617 BGB
GeschäftKindElternBerufungsgerichtMutterArbeitwirtschaftlichTätigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2519 054
BEG §§ 64, 65, 87, 88, 113 Abs. 2 3. DV-BEG § 30 Abs, 2
Arbeitet eine erwachsene, verheiratete Tochter mit eigenem Hausstand im Geschäft oder Betriebe ihrer Mutter mit und
F
muß sie diese Tätigkeit aus Verfolgungsgründen aufgeben, so liegt darin ein zu entschädigender Verlust des Arbeitsplatzes, wenn die Tochter mit einem fest abgegrenzten Pflichtenkreis in den Betrieb der Mutter eingegliedert ist und für diese Arbeit so entschädigt wird, daß eine Erwerbstätigkeit vorliegt *
KG Berlin
BGH, Urto v« 3° November 1961 - IV ZR 128/61 - LG Berlin
IV ZR 128/61 Verkündet
 am 3o November 1961 Jodas, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrochtsstreit
m
Klägerin und Revisions-klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisions beklagten,
 Rechtsanwalt in
 Br,
hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Pro Loe-wenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2o Februar 1961 wird 2urückgewiesen*
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisions-i’echtszug werden nicht erhoben;' die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Mutter der Klägerin betrieb unter der Firma & Co drei Einzelhandelsgeschäfte für Herrenartikel, zwei befanden sich in B^HB? das dritte in H^^B« In diesen Geschäften erhielt die im Jahre 1909 geborene Klägerin nach dem Ende ihrer Schulzeit eine kaufmännische Ausbildung.
Sie wurde dann von ihrer Mutter zur Mitarbeit herangezogen. Bei ihrer Heirat im Jahre 1929 übertrug ihr ihre Mutter das in	gelegene	Geschäft«	Dessen	örtliche Leitung lag
 in den Händen einer Tante der Klägerin, daneben hielt sich die Klägerin an zwei oder drei Tagen jeder Woche in ihrem Geschäft in H^Bl auf» Als sie im Jahre 1932 ein Kind erwartete, verkaufte sie das HBHfee? Geschäft« In den folgenden Jahren half sie ihrer Mutter, die sich bald nach dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft von dem in der B^mi^siraße in B^BK gelegenen Geschäft trennen mußte und bis November 1933 noch das in	gele-
gene Geschäft weiterführte« Die Klägerin wanderte 1935 nach Palästina aus, sie lebt jetzt wieder in F(
Die Klägerin fordert Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Sie hat die Rente gewählt« Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragen, daß sie nach dem Verkauf ihres eigenen Geschäftes den ganzen Tag über in den Geschäften ihrer Mutter tätig gewesen sei und ihr eine Geschäftsleiterin ersetzt habe« Für diese Tätigkeit habe sie zwar kein Gehalt bekommen, ihre Mutter habe sie jedoch durch Sachleistungen entschädigt« Diese Form der Entlohnung sei auch mit Rücksicht darauf gewählt worden, daß ihr*. Ehemann als stellvertretendes Vorstandsmitglied der Berlinischen Bodengesellschaft ein
 Jahreseinkommen von 30<»000 RM bezogen habe
 Den Bescheid, mit dem die Entschädigungsbehörde diesen Anspruch abgelehnt hat, hat die Klägerin mit der Klage an-gefochten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin bei der Aufgabe ihrer Tätigkeit im Geschäft ihrer Mutter nicht aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei« Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß ihr eine Rente zugesprochen wird. Das beklagte Land bittet, die Revision* zurückzuweisen,
 Ent schei dungsgründ e:
Die Revision ist unbegründet.
I. a) Der Klägerin steht eine Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Portkommen nach den §§ 65, 87, 88, 92 und 94 BEG nur dann zu, wenn sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Schaden nicht anerkannt, weil die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Erwerb eines Entgelts gerichtet gewesen sei. Hierauf kommt es aus Rechtsgründen an, weil das Gesetz einen Schaden im beruflichen Portkommen nur dann als gegeben ansieht, wenn der Verfolgte in der Wirtschaftliehen Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Das ist den Vorschriften der §§ 66 ff BEG in Verbindung mit § 2 der 3» DV-BEG für die Schädigung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu entnehmen, gilt aber auch für die unselbständige Tätigkeit, wie § 113 Abs» 3 BEG in Verbindung mit den §§ 87, 88 BEG deutlich macht.
 
b) Diese Abgrenzung der im siebenten Titel des BEG umschriebenen Schadenstatbestände schließt eine Entschädigung aus, wenn es sich um die übliche Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen handelt, weil eine solche Tätigkeit nach § 1356 Abs, 2 BGB dem Bereich des ehelichen Lebens zuzurechnen ist, also nicht des wirtschaftlichen Erfolges wegen ausgeübt wird (BGH HzW 1961, 215 Nr, 13; 1961, 317 Nr, 25)» Ebenso kann von einem Schaden im beruflichen Fortkommen dann nicht die Rede sein, wenn ein minderjähriges Kind dem elterlichen Hausstande angehört und im Geschäft oder Büro der Eltern mitarbeitet, In diesen Fällen leistet das Kind seine Arbeit nicht auf Grund ein«s Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen der Familiengemeinschaft (§ 1617 BGB), Das hat der Senat in den Rz\Y 1961, 268 Nr, 21 und RzW 1961, 405 Nr, 37 abgedruckten Entscheidungen näher ausgeführt,
2, Dagegen kann eine wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft dann in Betracht kommen, wenn ein von den Eltern unterhaltenes erwachsenes Kind im Betrieb oder Geschäft seiner Eltern mitarbeitet, dabei regelmäßig einen bestimmten, festen Pflichtenkreis ausfüllt, ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf die übliche oder tarifmäßige Vergütung jedoch nicht vorliegt, Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige Mitarbeit der erwachsenen Kinder im Geschäft der Eltern in den Fällen, in denen lediglich über die Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften (§ 845 BGB) zu entscheiden war, regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der familienrechtlichen Verpflichtung gewürdigt (BGHf FamRZ I960, 101; I960, 119), für das Gebiet des Entschä-digungarechts ergeben sich aber aus § 30 Abs, 2 der 3« DV-BEG andere Gesichtspunkte, Das hat der Senat in den oben angeführten Entscheidungen im einzelnen begründet. Aus-
 
schlaggebend ist, daß bei einem von seinen Eltern unterhaltenen und in einem Berufe ausgebildeten Kind die Arbeit im Geschäft oder im Betrieb der Eltern regelmäßig nicht mehr nur um der Familie willen, sondern um des wirtschaftlichen Ergebnisses (Unterhalt, Taschengeld, künftiger Eintritt in das Geschäft) willen geleistet wird. Daß dieser wirtschaftliche Gesichtspunkt unter den erwähnten Voraussetzungen ausschlaggebend ist, beruht vor allem darauf, daß Kinder unter den genannten Umständen jederzeit berechtigt sind, das Elternhaus zu verlassen und selbständig Ar-beitsvertrüge einzugehen..
Der sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung der Mitarbeit der erwachsenen Kinder im Betriebe der Eltern entspricht es, daß die neuere Rechtsprechung der Sozial- und Arbeitsgerichte mehr als früher dazu neigt, Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern anzuerkennen« .Bs genügt, auf die in der AP zu § 611 BGB unter Nr« 1 (mit Anmerkung von Huock und Pelix) abgedruckte Entscheidung des Bundesfinanzhofs sowie die unter Nr« 2 der gleichen Sammlung abgedrucktc Entscheidung des Bundessozialgerichts zu verweisen«
3« Eine Schädigung in der wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft liegt regelmäßig vor, wenn der Verfolgte aus . . Verfolgungsgründen seinen Arbeitsplatz verloren hat« Davon * kann nur die Rede sein, wenn der Verfolgte im Rahmen eines ArbeitsVerhältnissee so in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert war, daß er zur regelmäßigen Arbeit verpflichtet war und der Arbeitgeber Art und Umfang der Leistungen zu bestimmen hatte« Pur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist es gleichgültig, ob es durch einen Vertrag oder lediglich durch die faktische Eingliederung zustande gekommen ist« Pür ein solches Arbeitsverhältnis spricht regelmäßig, daß der Arbeitgeber ein bestimmtes Entgelt schuldet« Das macht deutlich, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft

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um des wirtschaftlichen Ergebnisses willen nutzt» Auch bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muß letzterer, wenn ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne angenommen werden soll, seine Arbeit an seinem Arbeitsplatz aus diesem Grunde leisten» Das wird auch in § 30 Abs» 2 der 3» DV-BEG vorangesetzt»
Von der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers mit einem festabgegrenzten Pflichtenkreis und einer entsprechenden Vergütung dieser Arbeit, selbst wenn deren Höhe von familienrechtlichen Erwägungen beeinflußt worden ist, kann nach den das Bevisionsgericht bindenden Feststellungen bei der Klägerin nicht die Rede sein» Sie lebte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit ihrer Eheschließung nicht mehr im Hausstand ihrer Mutter und wurde auch nicht von ihr unterhalten» Sie hatte ihren eigenen Haushalt zu leiten und lebte an der Seite ihres Ehemannes, dessen Stellung im Vorstände einer großen Berliner Baugesellschaft für ihren Lebensund Pflichtenkreis einerRolle spielte» Mit dieser Stellung als Ehefrau und Mutter vertrug sich nach den Feststellungen der Tatsachengerichte ihre Tätigkeit in Hamburg nicht, und zwar auch vom Standpunkt ihrer Mutter aus» Daß bei dieser Sachlage das Berufungsgericht in der späteren Mitarbeit der Klägerin im Geschäfte ihrer Mutter kein Dienstverhältnis gesehen hat, weil die Parteien aus der Mitarbeit der Klägerin nicht die oben erwähnten Folgerungen gezogen hatten, ist aus Rechtsgründen nicht ztf beanstanden» Selbst wenn man in den "Ge-schenken’1 der Mutter an die Klägerin Sachbezüge im Sinne des § 8 EStG und des § 3 der LStDV sehen wollte, so bestimmte doch, wie das angefochtene Urteil erkennen läßt, die Mutter Art und Umfang dieser Bezüge nach freiem Ermessen» Mit einer solchen Art und Weise dor Entlohnung würde die Verpflichtung zu £©jSelmäßi^en Arbeitsleistungen der Klägerin in auffälligem Widerspruch stehen» Wenn das
 
Berufungsgericht daher nach eingehender Abwägung aller für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Mitarbeit der Klägerin sich nicht im Rahmen eines ‘privaten Dienstverhältnisses abspielte, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Nach dem vom Berufungsgericht festge-stellten Sachverhalt bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob die Klägerin die Tätigkeit im Geschäft der Mutter auf Grund irgend eines Gesellschaftsverhältnisses leistete»
4» Dieses Ergebnis beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf der Verletzung von Denkgesetzen und Verfahrens-Vorschriften» Die Revision verkennt die dem Tatrichter in § 266 ZPO eingeräumte Stellung, wenn sie meint, das Berufungsgericht wäre bei einer Verwertung der Versicherung an Eides Statt, die der frühere Ehemann der Klägerin am 31* Oktober I960 abgegeben hat, verpflichtet gewesen, deren Inhalt in allen Punkten als wahrheitsgemäße Darstellung des von der Klägerin übernommenen Pflichtenkreises anzuerkennen» Der Berufungsrichter war vielmehr berechtigt, den Inhalt dieser Erklärung im Zusammenhang mit allen übrigen von ihm festgestellten Tatsachen zu würdigen»
Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch nicht auf Verstößen gegen die Denkgesetze» Bin derartiger Verstoß ist nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht in diesem Verfahren die Erklärungen verwertet hat, die die Klägerin in dem gleichfalls von ihr betriebenen Verfahren wegen des Berufsschadens ihrer Mutter vorgelegt hat» Diese Erklärungen waren damals von ihr vorgelegt worden, um den Umfang des Geschäftes ihrer Mutter zu kennzeichnen» Sie enthielten deshalb Angaben über die Zahl der beschäftigten Verkäuferinnen» Die Mitarbeit der Klägerin wurde da-
 
rin nicht erwähnt» Da aber die Klägerin nach ihrer Behauptung die Arbeit einer Geschäftsführerin leistete, so konnte das Be ruf vings gericht die früheren Erklärungen der Klägerin im Verfahren gegen sie selbst verwerten, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen»
5» Was die Revision sonst noch gegen das angefochtene Urteil einv/endet, bedarf keiner Erörterung, da es sich hierbei nur um Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung handelt» Nach alledem muß «die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Raske Wüstenberg Maaß Wilden Dr» Loewenheim