Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
Allgemeines KriegsfolgenG v„ 5« November 1957, BGBl I 1747, § 5; GG Art„-135 a; ZBO § 256
■V“* * * •
Pur eine
Bundesrepublik gerichtete Klage auf
Feststellung, daß dem Kläger gegen das Deutsche Reich aus einem von diesem als Verkäufer im Jahre 1944 mit ihm, dem Kläger, als Käufer abgeschlossenen Grundstücks
kaufvertrag ein Rückgriffs- (Gewährleistunga-) Anspruch
*
erwachsen sei, fehlt es an einem rechtlichen Interesse<>
BGH, ürt, v. 21o Dezember I960 - IV ZR 128/60 - KG Berlin
IG Berlin
IV_ZR_128/60
Verkündet am 21. Dezember I960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
m
gegen
den Rentner Jakob K
Prozeßbevollmächtigter
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Dr.
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Vo Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergärichts in Berlin vom 11. März I960 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15- Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2, Juni 1959 und die Anschlußrevision des Klägers gegen das vorbezeichnete
W*
Urteil des Kammergerichts werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand*
Der Spediteur Bernard Bü
ein polnischer Staats
angehöriger jüdischen Glaubens aus L Eigentümer des in B
war seit 1926
straße
ge-
legenen Mietwohngrundstücks. Die ehemalige Haupttreuhand-
stelle Ost ordnete du
HTO
des Beauftragten für den Vierjahresplan
Verfügung
April 1941
Grund
Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen
des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (BGBl I, S. 1270) - PolVermVO die kommissarische Verwaltung über das Grundstück an. Diese Anordnung galt gleich-
+
*
zeitig als Beschlagnahme* Sie wurde am 5. April 1941 im Grundbuch eingetragen» Die HTO bestellte zu dem kommissarischen Verwalter des Grundstücks die von den alleinigen Gesell-
schaftern We
und M
vertretene Firma HW
I
Durch notariellen Kaufvertrag vom 29« Juli 1944 verkauften
und
Grundstück
als kommissarische Verwalter das
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abzüglich eines Ausgleichs für die bis zu dem 4« Februar 1944
entstandenen Kriegsschäden in Höhe von 1jp^}0ö^RM'jraispft292.7OO EM
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hart» Der Kläger übernahm die Belastungen, die in Höhe voh
159«725»93 EM auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Auf den Barkaufpreis von 132»976,07 EM sowie auf die Zinsen Vertragskosten zahlte der Kläger %#■■■
und
am 9
*J *
1945
am 28.3.1945
122.976,07 EM
11.889*60 HM
134.865,67 EM,
ferner am 15. 2.1945 Grunderwerbssteuer
an das Finanzamt Börse
insgesamt:
20.489,-
155.354,67 EM
Am 28. August 1944 hatte er bereits die Notarkosten in Höhe
von 837,06 EM bezahlt.
3
Die HTO genehmigte durch Verfügung vom 5. September 1944 den Kaufvertrag und 20g den Veräußerungserlös sowie die bis zu dem Tage des Übergangs der Nutzungen und Lasten erzielten Verwaltungsüberschüsse zu Gunsten des Deutschen Reiches (Beauftragter für den Vierjahresplan - HTO - ) ein.
Nach § 5 des Kaufvertrages gingen Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr mit dem 1, Juli 1944 auf den Kläger über. Die Übergabe galt als mit diesem Tage erfolgt. Demgemäß nahm der Kläger das Grundstück in Besitz und verwaltete es als sein eigenes. Die Umschreibung des Eigentums auf den Kläger unterblieb. Kurz vor Kriegsende wurde das auf dem Grundstück stehende Mietwohnhaus zu über 75 $ zerstört: es ist nicht wiederinstandsetzungswürdig.
«
Ara 19./24. Dezember 1949 meldete "der Treuhänder der amerikanischen0 britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen beim Wiedergutmachungs amt Berlin" einen Rückerstattungsanspruch des Jakub Bü als Erben des vormaligen Eigentümers Bernard Bücher an
,e 1 dung
sich kein Hinweis darauf, daß
das Grundstück an den Kläger verkauft worden war. Auf
Ersuchen des Wiedergutmachungsamts vom 31. Dezember 1949 wurde am 19« Januar 1950 ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen.
Der Oberbürgermeister von Groß Berlin - Finanzabteilung, Hauptvermögensverwaltung - gab mit Schreiben vom 9» März 1950
Grundstück
der durch die Beschlagnahme
Grund
der PolVermVO bewirkte Verstrickung frei und willigte in die Löschung des Beschlagnahmevermerks vom 5» April 1941 ein. Durch Teilbeschluß vom 16. März 1950 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Oktober 1950 gab darauf
4
das Wiedergutmachungsamt dem Rückerstattungsantrag des
Jakub Bü
und
sich eine Entschließung
über die Ausgleichsanaprüche des Deutschen Reiches und
vor. Die franz.
* A
*
die Ersatz- und Nebenansprüche Bü
Militärregierung gab das Grundstück mit Wirkung vom 15. April 1950 aus der Kontrolle gemäß dem Gesetz Nr. 52 frei. Am 11. April 1951 wurde der Beschlagnahmevermerk
vom 5. April 1941 gelöscht und Jakub Bü'
als Eigentümer
im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche und der Ersatz- und Nebenansprüche stellte die
Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin durch
*
Beschluß vom 22. Februar 7955 fest, daß zwei Darlehenshy
potheken und auch die inzwischen im Grundbuch eingetra-
♦
gene Abgeltungshypothek in der noch valutierenden Höhe
bestehen blieben und daß Jakub Bü
insoweit die per-
sönliche Schuld zu übernehmen habe. Das Deutsche Reich wurde durch den Beschluß verurteilt, soweit durch Tilgung der Darlehenshypotheken Eigentümergrundschulden entstanden
waren, diese an Jakub BÜ
abzutreten und an diesen
für gezogene Nutzungen 5.023,15 DM zu zahlen, "sobald gesetzlich geregelt sein wird, wer für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches einzustehen hat und in wel
*
chem Umfang sie zu erfüllen sind". Dieser Beschluß ist
*
rechtskräftig. Der Rückerstattungsvermerk in Abt. XI
Nr. 9 wurde am 11. Oktober 1955 gelöscht.
Der Kläger wurde zu dem Rückerstattungsverfahren nicht hinzugezogen. Br wandte sich am 31. März 1954 an
*
den Treuhänder, von dem er an diesem Tage erfuhr, daß ein Rückerstattungsverfahren durchgeführt und das Grundstück
an Jakub Bü
zurückgegeben worden sei. Irgendwelche
#
Konsequenzen zog er aus dieser Mitteilung zunächst nicht. Später versuchte er, die von ihm gezahlten Beträge zurück
5
zuerhalten. Auf Anraten der Sondervermöge ns- und Bauverwaltung in Berlin wandte er sich am 28. Juni 1955 an die
i
Wiedergutmachungskammer und bat, ihn zu dem Rückerstat-
*
*
tungsverfahren hinzuzuziehen. Die
teilte ihm unter dem 30. Juni 1955 mit, seine Eingabe könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil das Ver-
fahren Bü
./
Deutsches Reich rechtskräftig abge
schlossen sei. Nachdem der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Juli 1955 bei der Wiedergutmachungskammer erneut
die Rückerstattung der von ihm gezahlten Beträge, abgewertet im Verhältnis 10 : 1, beantragt hatte, ergänzte die
Wiedergutmachungskeanmer ihren Bescheid vom 26. Juli 1955 dahin, der Kläger sei nicht als Berechtigter im Sinne des Art. 1 der für Berlin erlassenen Rückerstattungsanordnung vom 26. Juli 1949 (V0B1 I, S. 221 - REAO -) anzusehen und könne daher Ansprüche im Rückerstattungs-
m
verfahren nicht geltend machen. Palls er irgendwelche
♦
Ansprüche gegen das Deutsche Reich habe, müsse er sich
Finanzen wenden und
im ordent
liehen Rechtsweg klagen. Hierzu äußerte sich die Sondervermögens- und Bauverwaltung in einem Schreiben an den Kläger vom 1. September 1955 u. a. dahin: Der Kläger hätte
als Besitzer an dem Rückerstattungsverfahren gern. Art. 55
*
REAO beteiligt werden müssen. Zwar sei der Kaufvertrag von
der HTO abgeschlossen worden, jedoch habe diese als Treuhänder des ursprünglichen Eigentümers Bernard 3ü
gehandelt und daher diesen berechtigt und verpflichtet.
Der Kaufvertrag müsse daher in dem fortzusetzenden Rückerstattungsverfahren für nichtig und sein Besitzrecht für \mgültig erklärt werden. Des weiteren sei Jakub Bü
zu verurteilen, seinen Schadensersatzanspruch gegen das
Deutsche Reich an den Kläger abzutreten, der darauf beruhe, daß der Kaufpreis nicht an Bernard Bü^H^ gezahlt,
sondern von der HTO eingezogen worden
Pvtor ononh
*
könne der Kläger einen Anspruch gegen das Deutsche Reich geltend machen.
Auf einen Wiederaufnahmeantrag vom 1. März 1956 teilte das Wiedergutmachungsamt Berlin dem Kläger unter dem 27* April 1957 erneut mit, es könne wegen seiner Fordei'ung nichts veranlaßt werden, weil das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Mit Schriftsatz vom 10. April 1959 beantragte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten erneut die Wiederaufnahme des Rückerstattungsverfahrens und formulierte mit Schriftsatz vom 23. September 1959 seinen Wiederaufnahmeantrag dahin, den Beschluß der
Wiedergutmachungskammer vom 22. Februar 1955 dahin abzu-
*
ändern, daß a) das Deutsche Reich und er als Gesamtschuldner für verpflichtet erklärt werden, das Grundstück an
Jakub Bü
zurückzuerstatten, b) Jakub Bü
für ver
t
pflichtet erklärt wird, die ihm zustehenden Ansprüche, insbesondere aus Art. 37 REAO an ihn abzutreten. Über den Y/iede rauf nähme an trag ist noch nicht entschieden.
Die Sondervermögens-' und Bauverwaltung teilte dem
■
Kläger durch Bescheid vom 27<> Mai 1958 mit, nach dem am
1
Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegs
folgengesetz
A KG
könne eine Rückzahlung des Kaufpreise
s
nicht erfolgen. Dem Kläger wurde anheimgestellt, innerhalb von 6 Monaten Klage vor dem für den Anspruch seiner Natur nach zuständigen Gericht zu erheben.
Aus diesem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger die Auffassung hergeleitet, 1 das Deutsche Reich und folglich
die Beklagte als dessen Rechtsoder Funktionsnachfolgerin,
♦
sei um den von ihm gezahlte^ Kaufpreis und die geleistete
»
Grunderwerbssteuer ohne Rechtsgrund bereichert, weil der
i
Gegenwert ihm nicht zugeflcjssen sei. Er hat daher mit der
%
am 28. November 1958 bei dem Landgericht eingegangenen
und
9» Januar 1959 zugestellten Klage vor der Beklagten
Rückzahlung des Barkaufpreises in Höhe von und der Grunderwerbssteuer von
im Verhältnis 10 begehrt„
1 lungestellt auf
134.865.67 RM 20.489,-- Ri! 155*354,67 RM
15*535,46 DM
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt ursprünglich mit dem Ziel, unter Abänderung des angefochtenen Urteils ein Zahlungsurteil gemäß seinem Klageantrag zu erwirken. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er sein
tstellung
seines
Anspruchs beschränkt und demgemäß beantragt festzustellen,
daß er wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages vom
«
29. Juli 1944 einen Anspruch gegen das Deutsche Reich auf Zahlung in Höhe bis zu 15.535,46 DM erworben habe, für den zur Zeit der Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gelte.
Das Kammergericht hat in der Hauptsache nach diesem Antrag erkannt. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es der Beklagten, die Kosten der Berufung dagegen dem Kläger auferlegt.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. $er Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Ep hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Kosten der Berufung dem Kläger auferlegt hat, und dahin zu erkennen, daß die Beklagte auch die Kosten der
Berufung zu tragen habe. Die Beklagte bittet um Zurückweisung
* *
der Anschlußrevision.
8
EntacheidungsgrUn.de;
Das Berufungsgericht hat aus dem unstreitigen Sachverhalt die rechtliche Folgerung gezogen, daß der Kläger gemäß Art» 4o REAO einen Rückgriffsanspruch gegen das Deutsche Reich erworben habe. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen
gegen seinen unmittelbaren RechtsVorgänger nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts; die Rückerstattungs-
Rechtsmangel im Sinne
§ 439 Abs. 1 BG1
findet keine Anwendung. Der Kläger sei, so führt das Berufungsgericht aus, rückerstattungspflichtig gewesen, wenn
die Rückerstattungspflicht auch in den Beschlüssen des Wiedergutmachungsamts vom 16. März/13. Oktober 195o und der Wiedergutmachungskammer vom 22. Februar 1955 nicht festgestellt worden sei.
Der Rückgriffsanspruch des Klägers sei zwar auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 AKG erloschen. Der Kläger habe jedoch ein rechtliches Interesse an der richterlichen Feststellung, daß der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Er möchte einen Schaden festgestellt sehen, der ihm in Verfolg der Durchführung der
♦
Rückerstattung des Grundstücks auf Grund der REAO entstanden sei. Damit liege ein Tatbestand vor, aus dem sich
rechtliche Beziehungen und Folgerungen zwischen den Parteien ergäben, also ein Rechtsverhältnis. Denn der Kläger
*
sehe sich wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages und der Rückerstattung des Grundstücks geschädigt. Im § 3
*
Abs. 1 Ziff. 1 AKG habe sich die beklagte Bundesrepublik Vorbehalten, für einen Schaden dieser Art eine besondere gesetzliche Regelung zu treffen. Dieser Vorbehalt schaffe
daher zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis; hierbei
♦
9 -
sei es ohne Bedeutung, daß der Gesetzgeber in der künftigen gesetzlichen Regelung die Fälle des § 3 Abs. 1 AKG ebenso wie im § 1 Abs. 1 AKG als erloschen erklären könne
Der Kläger leite mithin auch aus dem früheren Rechtsver-
*
hältnis Nachwirkungen her. Damit sei auch insoweit sein rechtliches Interesse gegeben.
Für den vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanspruch sei die beklagte Bundesrepublik auch passivlegitimiert o
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Es ist zunächst zweifelhaft, ob We
und M
die von der HTO zu kommissarischen Verwaltern des Grundstücks bestellt waren, dieses entsprechend der Rechtsstellung, die sie nach der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staate; haben sollten, im Namen des Deutschen Reiches, und nicht vielmehr im eigenen Namen und nominell für Rechnung des polnischen Eigentümers an den Kläger verkauft haben. In
i
dem Kaufvertrag vom 29« Juli 1944 sind sie nicht in frem-
4
dem Namen, insbesondere nicht im Namen des Deutschen Reiches, als Verkäufer aufgetreten. Der Zweck der Beschlagnahme und der Verwaltung des Grundstücks war zwar
dessen schließliche Verwertung zugunsten des Reiches.
Das Grundstück war jedoch mit der Beschlagnahme and der Anordnung der Verwaltung noch nicht eingesogen. Eingezogen zugunsten des Reiches wurde - nach Abschluß des Kaufvertrages erst der Kaufpreis. Diese Frage braucht nicht entschieden
zu werden, da es
ankommt. Die
+
Io -
Klage 1st auch dann nicht begründet, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß schon der Kaufvertrag in Wirklichkeit für das Deutsche Reich abgeschlossen wurde, und daß der Kläger auf Grund dieses Vertrages und des Umstandes, daß das von ihm gekaufte Grundstück der Rückerstattungspflicht unterlag, einen Gewährleistungsanspruch gegen das Deutsche Reich erworben hat. Ein solcher Anspruch wäre, wie der Senat in seinen bei DM Nr. 1 zu
§ 3 AKG = RzW 1959, 284 und Nr. 3 zu § 1 AKG * RzW 1959,
335 veröffentlichten Entscheidungen näher dargelegt und wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mit dem
Inkrafttreten des AKG erloschen
ange-
führten Entscheidung hat der Senat insbesondere dargelegt, daß Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich wie auch gegen die übrigen im § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger, die aus dem Verkauf von der Rückerstattung unter-
Grundstücken
nicht im Sinne des
§ 1 Abs. 2 AKG durch die in den Besatzungszonen und in Berlin erlassenen Rückerstattungsgesetze geregelt sind Sie sind also von dem im § 1 Abs. 1 AKG festgestellten Erlöschen nicht ausgenommen.
War der hiernach erloschene Rückgriffsanspruch des Klägers gegen das Deutsche Reich gerichtet, so ist die be klagte Bundesrepublik gegenüber der Geltendmachung dieses Anspruchs in keinem Zeitpunkt passivlegitimiert ge-wesen. Das Deutsche Reich hat nach allgemein anerkannter Rechtsprechung (vglc dazu die in der Entscheidung des
Senats DM Nr. 1 zu § 3 AKG angeführten Nachweise) mit
*
t
dem Zusammenbruch nicht aufgehötft,. als Rechtsträger zu
bestehen. Es ist jedoch infolge der durch die Maßnahmen
-*
4 +
der Besatzungsmächte in Deutschland geschaffenen politischen Ordnung, wie der Senat in jener Entscheidung näher
\ f
dargelegt hat, bis auf weiteres handlungsunfähig. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Reiches kann infolgedessen im Gebiet der Bundesrepublik nur auf Grund einer Punktionsnachfolge oder auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Bundes oder der Länder (früher auch der Besatzungsmächte) durch Organe des Bundes oder der Länder vorgenommen werden« Auf eine solche gesetzliche Regelung nimmt die Bestimmung des § 1 Abs. 2 AKG Bezug, die, wie bereits dargelegt, für den vorliegenden Pall keine Bedeutung hat, da hinsichtlich eines Anspruchs, wie er hier geltend gemacht wird, eine solche Regelurig nicht besteht. Die Passivlegitimation der beklagten Bundesrepublik hinsichtlich des hier umstrittenen Anspruchs kann aber auch nicht aus einer Punktionsnachfolge, d, h, aus der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches durch sie, die Beklagte, hergeleitet
werden. Dieses hat zu keinem Zeitpunkt Rechte an dem
♦
rückerstatteten Grundstück oder an dem vom Kläger dafür bezahlten Kaufpreis erworben. Nicht die beklagte Bundesrepublik, sondern das Deutsche Reich ist durch den Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 1955 verurteilt, soweit durch Tilgung der Darlehenshypotheken Eigentümergrundschulden aus dem Grundstück entstanden waren, diese an Jakub Bü^^ abzutreten und an diesen für gezogene Nutzungen 5.o23»15 DM zu zahlen, "sobald gesetzlich geregelt sein werde, wer für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches einzustehen habe und
in welchem Umfang sie zu erfüllen seien". Das Rückerstat-
*
tungsverfahren ist nicht durch Organe der Bundesrepublik, sondern durch Organ© des Landes Berlin durchgeführt worden. Ob und in .welcher Weise der Bund die Regelung von Schäden, die rückerstattungs- oder rückgriffspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung
12
*
feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind, als seine Aufgabe übernimmt, ist eben durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG offen gelassen.
Nun kann eine Klage auf Feststellung des Bestehen eines Rechtsverhältnisses auch gegenüber einem Dritten zulässig sein, der an diesem Rechtsverhältnis nicht be
teiligt ist (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18« Aufl
o s
§ 256 II, 3; ferner DM Nr. 25
§
und
dort
unter II angeführten weiteren Nachweise). Ein Urteil in einem solchen Rechtsstreit würde freilich nui? zwischen den Prozeßparteien Rechtskraft wirken (LM Nr. 4 zu § 325 ZPO). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage gegen einen Dritten ist jedoch, daß gerade ihm gegenüber das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche
llung
etwa weil
durch das Bestreiten oder durch ein sonstiges Verhalten
t
des beklagten Dritten die Verwirklichung der Rechte des Klägers aus dem von ihm behaupteten Rechtsverhältnis
mit der am Prozeß nicht beteiligten Person in Frage ge-
* «
stellt oder sonst beeinträchtigt wird, und das begehrte Feststellungsurteil geeignet ist, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall im Verhältnis des Klägers zur beklagten Bundesrepu-
«
blik nicht gegeben. Eine Verwirklichung des etwaigen Gewährleistungsanspruchs, der dem Kläger gegen das Deutsche Reich zugestanden hat, kommt ohnehin nicht mehr in
*
Betracht, da dieser Anspruch erloschen ist. Im übrigen will die Beklagte ersichtlich nicht bestreiten, daß sin solcher Anspruch bestanden hat. Sie leugnet jedoch mit Recht, daß der Kläger ihr gegenüber ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe, ihm habe ein solcher Anspruch bis zu dem Inkrafttreten des AKG zugestanden. Der Kläger kann ein solches Interesse nicht
13 -
daraus herleiten, daß der von ihm zur Begründung seiner Feststellungsklage vorgetragene Sachyerhalt möglicherweise ein solcher ist, für den im § 3 AKG eine besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist. Wenn der Gesetzgeber eine solche Regelung in Aussicht gestellt hat, so hat er sich über deren näheren Inhalt noch in keiner Weise festgelegt. Sie kann bei einem Sachverhalt von der Art, wie er hier vorliegt, dazu führen, daß dem Betroffenen ein - mit dem erloschenen Anspruch nicht identischer - Leistungsanspruch gegen die Bundesrepublik oder gegen einen anderen Rechtsträger gewährt wird. Sie kann aber auch den Inhalt haben, daß die Gewährung eines solchen Anspruchs endgültig versagt bleibt. Diese Möglichkeit ist in Art. 155 a des Grund gesetzes ausdrücklich vorgesehen und für verfassungsmäßig erklärt. Sine Bindung des Gesetzgebers in Bezug auf den Inhalt dieser Regelung kann lediglich nach Maßgabe der sonstigen Normen des Grundgesetzes, insbesondere des
Ar
if o
3, bestehen. Durch die im § 3 AKG enthaltene Ankün
digung einer gesetzlichen Regelung bestimmter Tatbestände hat der Gesetzgeber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ungewißheit sowohl darüber, ob ein konkreter Sachverhalt zu diesen Tatbeständen gehört, als auch darüber, ob er zur Gewährung eines Leistungsanspruchs führen soll, demnächst im Wege der Gesetzgebung grundsätzlich und generell beseitigt werden soll. Angesichts dieses seines Vorhabens wäre es widersinnig, ihm zu unterstellen, daß er schon vor der beabsichtigten Regelung die Beseitigung dieser Ungewißheit oder doch die Vorbereitung einer Klärung dieser
*
Frage zu einem Teil der richterlichen Gewalt durch F«st-stellungsurtei3e in einer unübersehbaren Fülle von Einzel-' Prozessen habe überlassen und aufbürden wollen. Der damit erforderlich werdende Aufwand an Arbeitskraft und Kosten
würde nicht nur aufs Ganse gesehen, sondern wahrscheinlich
H
auch in den meisten Einzelfällen, zu dem Wert der dabei gewonnenen Ergebnisse in keinem Verhältnis stehen.
Mit Rücksicht auf die bevorstehende generelle gesetz liehe Regelung aller in Betracht kommenden Einzelfälle kann ein Interesse des einzelnen, daß sein Pall vorweg, soweit möglich, durch Richterspruch geklärt werde, nicht anerkannt werden, zu demal § 256 ZPO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein Interesse an alsbaldiger Fest-
stellung
unter
unbillige Benachteiligung für den Kläger, wenn ihm, ebenso wie allen, die sich in Bezug auf einen möglicherweise unter § 3 AKG fallenden Tatbestand in einer gleichen oder
ähnlichen Lage befinden wie er, zugemutet wird, die be-
*
vorstehende gesetzliche Regelung abzuwarten. Soweit danach noch Unklarheiten bleiben, wird es Sache der Gerichte
sein, diese von Fall zu Fall durch Leistungs- oder
*
Feststellungsurteile zu beseitigen.
Vor dem Inkrafttreten dieser Regelung kann ein Feststellungsinteresse auch nicht damit begründet werden, daß mit der erhobenen Klage die Klärung und Feststellung jahrelang zurückliegender Sachverhalte erstrebt werde und erreicht werden könne, die mit der Zeit immer schwieriger werde. Wo im Einzelfall zu besorgen ist, daß bis zu dieser Regelung Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert werden könnte, ist die Möglichkeit eines Beweis-
Sicherungsverfahrens gemäß §§ 485 ff ZPO gegeben. In vie-
len Fällen - wie auch im vorliegenden - wird jedoch der
für eine Regelung
Sachverhalt als 3> nachweisbar sein.
*
§
kommende
unstreitig oder durch Urkunden
Erwägungen
eher Weise
Verneinung
in glei esses
15 -
auf seiten des Klägers und damit zur Verneinung der Zu-
*
lässigkeit seiner Peststellungsklage führen» wenn man annehmen wollte, daß er gegen das Deutsche Reich keinen Gewähr-
leiatungsanspruch, sondern einen Anspruch anderer Art
«
- etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung - erworben habe, oder daß sein Gewährleistungsanspruch sich nicht gegen das Deutsche Reich, sondern gegen einen anderen Rechtsträger, etwa gegen die kommissarischen Verwalter des Grundstücks gerichtet habe» Das Ergebnis könnte auch kein anderes sein, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen würde, daß durch den Vorbehalt des Gesetzgebers
in
§
AKG zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis
begründet worden sei (BU S. 17). Dieses Rechtsverhältnis würde nicht zu dem Inhalt haben, daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist oder je verpflichtet war oder
♦ * •
auf Grund einer zur Zeit bestehendem’gesetzlichen Regelung künftig einmal verpflichtet sein werde, an den Kläger eine Leistung zu bewirken, sondern allenfalls den Inhalt, daß sie verpflichtet ist, über einen etwaigen Schaden, wie ihn der Kläger als Rückeretattungspflichtiger in Durchführung von Vorschriften über die Rückerstattung erlitten hat, eine gesetzliche Regelung zu treffen. An der Feststellung einer Verpflichtung dieses Inhalts würde der Kläger aus den bereits dargelegten Gründen und auch deshalb kein rechtliches Interesse haben, weil diese Verpflichtung von der Beklagten grundsätzlich nicht bestritten wird. Der Kläger erstrebt auch mit der vorliegenden Klage nicht eine Feststellung dieses Inhalts, sondern die Feststellung, daß bei ihm ein Sachverhalt - nämlich ein Schaden - vorliege, auf den die in Aussicht genommene
gesetzliche
und
§ 3 Abs. 1
Ziff. 1 AKG sich erstrecken müsse. Ein solches Begehren
ist nicht auf die Feststellung eines zwischen den Parteien
-16-
bestehenden Rechtsverhältnissen, sondern auf die Feststellung einer für die Entstehung eines solchen Verhältnisses wesentlichen Voraussetzung, also eines dieses
Rechtsverhältnis mit-konstituierenden Tatbestandsraomentes
«
gerichtet, wie denn auch das Gesetz im § 3 Abs. 2 AKG
9
von den im Abs. 1 bezeichneten "Tatbeständen" spricht.
Ein derartiges Element eines Rechtsverhältnisses aber kann als solches nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Schließlich wurde in einem Rechtsverhältnis von der Art, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, die beklagte Bundesrepublik nicht die Stellung eines dem Kläger gleichgeordneten Rechtssubjekts, sondern die
4
Stellung als Hoheitsträgerin, nämlich als Trägerin der gesetzgebenden Gewalt haben. Ob der Kläger dementsprechend auf Grund des von ihm vorgetragenen unstreitigen Sachverhalts bei einer etwaigen ungerechtfertigten Verzögerung der im § 3 AKG in Aussicht gestellten gesetzlichen Regelung wegen Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt gegen die beklagte Bundesrepublik klagen oder gemäß § 9o des Gesetzes über das Bundesverfassungs-gericht Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. Geiger,
Gesetz über das BVG § 9o, 3 und 6, f), ist hier nicht zu erörtern, da ein solches Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
+
Nach allem ist die Klage nicht begründet und das
A
klageabweisende Orteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Mit dieser Entscheidung tritt der Senat nicht in Gegensatz zu den Entscheidungen des IXX. Zivilsenats (LM Nr. 2 zu 5 3 AKG und BGHZ 29, 28 » LM Nr. 3 zu § 3 AKG).
17
In diesen Entscheidungen ist zwar die Klage auf Feststel-
lung von Ansprüchen,
§ 3 AKG
Regelung betroffen werden sollen, für zulässig erachtet worden. Das Feststellungsbegehren bezog'sich jedoch in diesen Fällen auf noch bestehende Ansprüche, die sich gegen einen anderen Rechtsträger als das Deutsche Reich richteten. Demgemäß waren mit diesem Begehren auch die ursprünglich»: von dem festzustellenden Anspruch betroffenen
Schuldner oder deren Rechtsnachfolger, also die gegenüber seiner Geltendmachung ohne Zweifel passivlegitimierten Rechtsträger und nicht, wie im vorliegenden Falle, die Bundesrepublik in Anspruch genommen, der gegenüber folglich auch die dort ergangenen Urteile keine RechtskraftWirkung
haben
Die nostenentScheidung folgt aus
§§ 91 und 97 ZPO
Ascher
Raske
Johannsen
Bundesrichter Dr.v.Werner ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterzeichnung dieses Urteils ver-
Wüstenberg
hindert
Ascher