geborenen jetzigen Klägers festgestellt und dieser verurteilt, an die Beklagte eine Unterhaltsrente 2u zahlen- Zwischen den Parteien schwebte später noch ein weiterer Rechtsstreit auf Änderung dieser Unterhaltsleistungen, in dem der jetzige Kläger seine Vaterschaft nicht in Abrede gestellt hat. Sie ist der Auffassung, daß es dem Kläger an einem rechtlichen Interesse für die von ihm begehrte Feststellung fehle, und hat behauptet, zwischen dem Kläger Die Beklagte hat, als der Rechtsstreit auf die von ihr eingelegte Revision noch bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig war, das Rechtsmittel durch ihren erstinstanzlichen Prozeßvertreter ordnungsgemäß begründet (§ 3 Abs. 1 EGZPO), Innerhalb der nach § 7 Abs. 5 EGZPO neu in Lauf, gesetzten Eri§t zur .Begründung der Revision hat sie beantragt, ihr für'das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof das Armenrecht zu bewilligen und einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bei2uordnen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß über die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der-unehelichen Vaterschaft im Statusprozeß zu entscheiden iät,Und daß der Mann? Die Klage auf Feststellung des.Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft ist insbesondere -nicht dazu bestimmt, Rechts- Es trifft ferner zu, daß Schwierigkeiten in der Ehe, die durch das Vorhandensein eines unehelichen Kindes des Ehemannes oder den Verdacht, daß das Kind von ihm abstamrae, einge.treten sind, dessen rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nicht zu begründen vermögen. angefochtenen Urteil wird weiter -ausgeführt: Das Interesse des Klägers erschöpfe sich ersichtlich* darin, daß er von der Unterhaltsrente für die Beklagte freikomrnen welle. Da nunmehr erwiesen sei, ctefß der Kläger nicht; des Vater -der Beklagten sei, bestehe die Möglichkeit, daß deren gesetzlicher Vertreter den Kläger nicht mehr auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen werde, nachdem im Statusverfahren das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt sei. Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daß das Bestreben, der Unterhaltspflicht..enthoben zu werden, trotz der Unmöglichkeit, ein Unterhaltsurteil durch ein ihm widersprechendes Statusurteil außer Kraft zu setzen, ein rechtliches Interesse an der negati^en-Vaterschafts-klage begründen kann, wenn der Kläger erwarten darf,daß der gesetzliche Vertreter des Kindes auf Grund einer entsprechenden Feststellung im Statusprozeß von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen absehen wird (LM BGB § 1717 Nr, 7). Der.gesetzliche Vertreter des Kindes, insbesondere der Amtsvormund, hat in erster Linie die Pflicht, die 'Belange seines Mündels wahrzunehmen,und er wird deshalb in der Regel vermögensrechtliche Ansprüche •des Kindes nur\dahn nicht durchzusetzen versuchen, wenn ganz besondere Umstände ihm das als recht und billig und dem ICinde zu demutbar erscheinen lassen, insbesondere wenn ihm sonst der.Vorwurf eines unsittlichen Verhaltens gemacht werden müßte. Allein die Peststellung, daß das Unterhaltsurteil, von dem der gesetzliche Vertreter Gebrauch macht, unrichtig ist und die Vaterschaft in Wirklichkeit nicht besteht, reicht dazu nicht aus (Urteile des Senats NJV/ä.1956, 4 So genügt es auch unter den gegebenen Umständen nicht daß die Vaterschaft des Klägers nachden bisherigem Beweisergebnissen eindeutig auszuschließen ist und deren Nichtbestehen durch ein Statusurteil festgestellt y/ird. halt in Anspruch genommen wurde« Y/enn er diesen Anspruch für unbegründet hielt, durfte er nicht völlig untätig bleiben und ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt rechtskräftig werden lassen, anstatt in dem Verfahren vorzubringen, daß die Mutter der Beklagten nicht von ihm schwanger geworden sein konnte« Durch seine Untätigkeit und sein Schweigen bewirkte er, daß der Vertreter des Kindes von sich aus ebenfalls weder für die Ermittlung der als wirklicher Erzeuger in Betracht kommenden Person sorgte noch dafür, daß das Kind gegen diesen einen vollstreckbaren Titel wegen der UnterhaltsZahlungen erlangte. Unter diesen Umstanden konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, der Kläger dürfe erwarten, auf Grund des im Statusprozeß ergehenden Urteils von weiteren Unterhaltsleistungen verschont zu werden. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob es dem Amtsvormund unabhängig davon, ob ein Statusurteil ergeht, geboten erscheinen müßte, sich zur Entlastung des Klägers darum zu bemühen, einen vollstreckbaren Titel gegen eine als wirklicher oder vermutlicher Erzeuger nach dem materiellen Recht ±i\ Betracht kommende Person zu erlangen, nachdem sich die Annahme der Vaterschaft des Klägers eindeutig als unrichtig herausgestellt hat und andere dafür in Frage kommende Männer bekannt geworden sind. Da. es an einem rechtlichen Interesse für die ven dem Kläger begehrte Feststellung fehlt, muß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Verkündet am 11.November 1959 Scharm. -Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der minderjährigen Marla F in Jgy gesetzlich vertreten durch das Kreis- jugendamt in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt gegen den Hilfsarbeiter Alfons Nr. bei Bl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevcllmächtigter: chtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1959 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. März 1959 aufgehoben. Bas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Beggendorf vom 1. Bezember 1958 wird geändert. Bie Klage wird abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger < Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte ist am^HHHPl951 außerehelich geboren- Auf die von ihr erhobene Klage wurde durch Versäum-nisurteil des Amtsgerichts in Vieehtach vom 11, September 195i die Zahlyaterschaft des am flHm^.192? geborenen jetzigen Klägers festgestellt und dieser verurteilt, an die Beklagte eine Unterhaltsrente 2u zahlen- Zwischen den Parteien schwebte später noch ein weiterer Rechtsstreit auf Änderung dieser Unterhaltsleistungen, in dem der jetzige Kläger seine Vaterschaft nicht in Abrede gestellt hat. In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. ' • Er hat vorgetragen, vor seiner im Jahre 1953 erfolgten Eheschließung habe seine Ehefrau nicht gewußt, daß er als Vater der Beklagten gelte. Später habe es deshalb in seiner Ehe .Streit gegeben, und seine Frau habe die Fortsetzung der JShe davon abhängig gemacht, daß erdie -Vaterschaft kläre. Er habe deshalb ein Interesse an der von ihm verlangten .Feststellung. Die....Beklagte sei nicht von ihm "erzeugt*v Er habe mit ihrer Mutter nur vor der gesetzlichen Empfängnis2eit Geschlechtsverkehr gehabt. Wahrend der Empfängniszeit habe die Mutter der Beklagten mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß es dem Kläger an einem rechtlichen Interesse für die von ihm begehrte Feststellung fehle, und hat behauptet, zwischen dem Kläger ihrer Mutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr stattgefundene Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision? die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung .der Klage weiter. Der Kläger beantragt« die Revision zurückzuweisen-. En13 che i dun gs grün d e: I. Die Beklagte hat, als der Rechtsstreit auf die von ihr eingelegte Revision noch bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig war, das Rechtsmittel durch ihren erstinstanzlichen Prozeßvertreter ordnungsgemäß begründet (§ 3 Abs. 1 EGZPO), Innerhalb der nach § 7 Abs. 5 EGZPO neu in Lauf, gesetzten Eri§t zur .Begründung der Revision hat sie beantragt, ihr für'das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof das Armenrecht zu bewilligen und einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bei2uordnen. Dem Antrag ist erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist stattgegeben worden. Ihr ist auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu bewilligen, da die Voraussetzungen der §§ 233? 234, 236 ZPO vorliegen und die Beklagte deshalb die Möglichkeit haben muß. ihre bereits eingereichte Revisionsbegründung durch Ausführungen des Rechtsanwalts, der sie vor dem Bundesgerichtshof vertritt, zu ergänzen. II, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß über die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der-unehelichen Vaterschaft im Statusprozeß zu entscheiden iät,Und daß der Mann? der eine solche Feststellung gegenüber dem beklagten Kind begehrt, das rechtliche Intereö-s'fe daran besonders dartun und beweisen muß. ^ v * Auch die« tin dem angefochtenen Urteil .enthaltenen Ausführungen darüber, daß der im Statusverfahren mit der negativen Abstammungsklage obsiegende angebliche Erzeuger der Vollstreckung aus einem, gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Unterhaltsurteil mittels.-des Statusur-teils wirksam^icht begegnen kann, sind rechtlich nicht zu beanstanden« Darauf, ob das für den Ünterhaltsprozeß in letzter Ii^stenz zuständige Landgericht in seiner-Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsansicht vertritt, kommt es nicht an, da die Rechtslage in vollem Umfang .auf .Grund. der* Recht verkennende. di ev das :im. Staluspr ojse’ß ■■ •.... ■ ' * - ■ »,r entscheidende,* Gericht hat, beurteilt werden muß. Die Klage auf Feststellung des.Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft ist insbesondere -nicht dazu bestimmt, Rechts- • «. e. '■ nachteile .zu beseitigen, -die der im Unterhaltspr.ozeß verurteilte Mann dadurch erlitten hat, daß er die in ihm ergangene Entscheidung hat rechtskräftig werden lassen. Auch Erörterungen-, die im Gesetzgebungsverfahren über eine Änderung des derzeitigen Rechtszustandes stattfinden, wie sie in Art. 3 Nr. 2 des Regierungsentwurfs zu einem Familienrechtsänderungsgesetz ihren Ausdruck gefunden haben (BT-Drucks. 3o Wahlperiode Nr. 530 S. 7, 26), können keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des gegenwärtigen Rechtszustandes geben. Es trifft ferner zu, daß Schwierigkeiten in der Ehe, die durch das Vorhandensein eines unehelichen Kindes des Ehemannes oder den Verdacht, daß das Kind von ihm abstamrae, einge.treten sind, dessen rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nicht zu begründen vermögen. In dem. angefochtenen Urteil wird weiter -ausgeführt: Das Interesse des Klägers erschöpfe sich ersichtlich* darin, daß er von der Unterhaltsrente für die Beklagte freikomrnen welle. Unter den hier gegebenen Umständen sei dieses Interesse ausnahmsweise als berechtigt anzuerkennen. Denn auf Grund der im ersten Rechtszug erstatteten Blutgruppengutachten stehe fest, daß der Kläger als Vater der Beklagten ausgeschlossen sei". Zur Erstattung dieser Gutachten sei es zwar dadurch gekommen,daß das Landgericht die Feststellungsklage zu Unrecht als zulässig angesehen habe und deshalb in eine sachlichrechtliche Prüfung des Klaganspruchs eingetreten sei. Das am Schluß der mündlichen Verhandlung vorliegende Ergebnis der Blutgruppengutachten habe jedoch den zunächst wohl vorliegenden Mangel der prozessualen Voraussetzungen des § 256 ZPO geheilt.- Da nunmehr erwiesen sei, ctefß der Kläger nicht; des Vater -der Beklagten sei, bestehe die Möglichkeit, daß deren gesetzlicher Vertreter den Kläger nicht mehr auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen werde, nachdem im Statusverfahren das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt sei. Mit dieser Begründung kann jedoch ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, er sei nicht der Vater der Beklagten, nicht bejaht werden. 6 Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daß das Bestreben, der Unterhaltspflicht..enthoben zu werden, trotz der Unmöglichkeit, ein Unterhaltsurteil durch ein ihm widersprechendes Statusurteil außer Kraft zu setzen, ein rechtliches Interesse an der negati^en-Vaterschafts-klage begründen kann, wenn der Kläger erwarten darf,daß der gesetzliche Vertreter des Kindes auf Grund einer entsprechenden Feststellung im Statusprozeß von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen absehen wird (LM BGB § 1717 Nr, 7). Eine solche Erwartung, ist jedoch nur ausnahmsweise berechtigt. Der.gesetzliche Vertreter des Kindes, insbesondere der Amtsvormund, hat in erster Linie die Pflicht, die 'Belange seines Mündels wahrzunehmen,und er wird deshalb in der Regel vermögensrechtliche Ansprüche •des Kindes nur\dahn nicht durchzusetzen versuchen, wenn ganz besondere Umstände ihm das als recht und billig und dem ICinde zu demutbar erscheinen lassen, insbesondere wenn ihm sonst der.Vorwurf eines unsittlichen Verhaltens gemacht werden müßte. Allein die Peststellung, daß das Unterhaltsurteil, von dem der gesetzliche Vertreter Gebrauch macht, unrichtig ist und die Vaterschaft in Wirklichkeit nicht besteht, reicht dazu nicht aus (Urteile des Senats NJV/ä.1956, 668, 669 sowie vom 5* März 1958 ' IV ZR 257/57, ,vom 18. Juni- 1958 IV^ZR-3^/58 und vom ' 15. Oktober’1958 IV ZR 93/58). 4 So genügt es auch unter den gegebenen Umständen nicht daß die Vaterschaft des Klägers nachden bisherigem Beweisergebnissen eindeutig auszuschließen ist und deren Nichtbestehen durch ein Statusurteil festgestellt y/ird. Der Kläger, der zur Zeit der Geburt der Beklagten 23 Jahre alt war, muß sich nämlich entgegenhalten lassen, daß er sich nicht um eine Klarstellung der Verhältnisse bemühte, als er von der Beklagten auf Zahlung von Unter- halt in Anspruch genommen wurde« Y/enn er diesen Anspruch für unbegründet hielt, durfte er nicht völlig untätig bleiben und ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt rechtskräftig werden lassen, anstatt in dem Verfahren vorzubringen, daß die Mutter der Beklagten nicht von ihm schwanger geworden sein konnte« Durch seine Untätigkeit und sein Schweigen bewirkte er, daß der Vertreter des Kindes von sich aus ebenfalls weder für die Ermittlung der als wirklicher Erzeuger in Betracht kommenden Person sorgte noch dafür, daß das Kind gegen diesen einen vollstreckbaren Titel wegen der UnterhaltsZahlungen erlangte. Es wurde weiter die Gefahr*herbeigeführt, daß der wirkliche Erzeuger beim Unterbleiben aller weiteren Nachforschungen später überhaupt nicht mehr werde festgestellt werden können« r Es ist daher nicht unbillig, wenn der Amtsvormund sich wegen der Unterhaltsleistungen weiter an den Kläger hält. Anhaltspunkte dafür, daß der Amtsvormund gleichwohl im vorliegenden Fall ein zu Ungunsten der Beklagten ergehendes Statusurteil zu dem Anlaß nehmen würde, von dem Kläger.keine-weiteren UnterhaltsZahlungen zu verlangen, sind in dem angefochtenen’Urteil nicht festgestellt und auch nicht hervorgetreten. Unter diesen Umstanden konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, der Kläger dürfe erwarten, auf Grund des im Statusprozeß ergehenden Urteils von weiteren Unterhaltsleistungen verschont zu werden. Die Unrichtigkeit des Unterhaltsurteils ist deshalb kein ausreichender Grund, um das Feststellungsinteresse des Klägers anzunehraen. Im übrigen steht hier auf Grund der erstatteten Blut-gruppengulachten die Unrichtigkeit des Unterhaltsurteils ohnedies eindeutig fest. Der Amtsvormund wird deshalb etwaige von ihm zu treffende Maßnahmen nicht erst davon abhängig machen kennen? daß das Nichtbestehen der Vaterschaft ausdrücklich durch ein Statusurteil festgestellt wird. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob es dem Amtsvormund unabhängig davon, ob ein Statusurteil ergeht, geboten erscheinen müßte, sich zur Entlastung des Klägers darum zu bemühen, einen vollstreckbaren Titel gegen eine als wirklicher oder vermutlicher Erzeuger nach dem materiellen Recht ±i\ Betracht kommende Person zu erlangen, nachdem sich die Annahme der Vaterschaft des Klägers eindeutig als unrichtig herausgestellt hat und andere dafür in Frage kommende Männer bekannt geworden sind. Da. es an einem rechtlichen Interesse für die ven dem Kläger begehrte Feststellung fehlt, muß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Die Kosteneiitscheidung beruht auf § 91 Abs, 1 ZPO, Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Wilden