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BGH · XV ZR 128/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 128/58

Er hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund einer Erwerbsminderung von 60 (statt 40 cß>) ab 1, November 1953 unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge eine BEG-Hente und für die Zeit ab 1 .Mai 1937 eine Kapitalentschädigung zu zahlen. Ber Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bereits von ihm empfangenen anrechnungspflichtigen Leistungen für die Zeit vom 1« November 1953 ab eine monatliche Rente von 175 BM und eine Kapitalentschädigung von 15*3ä2,33 BM zu zahlen* Ber mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid der Sozialbehörde der Beklagten hat anerkannt, daß der Kläger sich durch die von ihm erlittene nationalsozialistische Verfolgung eine - inzwischen vernarbte - Lungentuberkulose sowie allgemeine nervöse Störungen zugezogen habe. Annahme ausgehend hat die Sozialbehörde den Grad der Erwerbsminderung des Klägers für die Zeit vom 1. geschätzt<> Hach der Meinung des Klägers beruht diese Schätzung insofern auf einer unrichtigen Voraussetzung* als sie das besondere nervöse leiden nicht berücksichtige, das sich in einem bei ihm, dem Kläger, unstreitig festgestellten ständigen feinschlägigen rhythmischen Zittern des Kopfes, des Rumpfes und der Extremitäten äußere. Der Kläger ist dei’ Überzeugung, daß er sich auch dieses leiden durch die Verfolgung zugezogen habe. Der angefochtene Bescheid läßt nicht eindeutig erkennen, ob er zu den von ihm angenommenen «allgemeinen nervösen Störungen« auch das leiden des Klägers rechnet, sofern es sich in dem erwähnten Zittern äußerte Der Bescheid stützt sich insbesondere auf das Gutachten des Bervenarztes Ir* Löffler (Bl. 25, 28 d*A,), diesem Gutachten sind als bei dem Kläger hetzt tatsächlich vorhandene nervöse Störungen aufgeführt; eine allgemeine Nervosität, ein Zittern des Körpers, des Kopfes und der Bände sowie eine Neigung zu Aufgeregtheit, Der Gutachter hält es für begründet, als Folge der nationalsozialistischen Verfolgung außer der Lungentuberkulose «die allgemeinen nervösen Störungen« anzusehen und die durch sie bedingte Minderung der Brwerbsfäftig-keit mit 20 # einzuschätzen, lie Gesamterwerbsminderung betrage danach unter Berücksichtigung der durch die Lungentuberkulose bedingten Hinderung von 30 # (Gutachten Ir, Hippmann, Blc 22) 40 Auch das Berufungsgericht hat die Überzeugung ausgesprochen, daß die Ärzte Dr» Kalm und Dr« Lüssenhop das Nervenleiden des Klägers richtig gewürdigt hätten« Auf Grund dieses Gutachtens kommt es daher ebenfalls zu der Annahme, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Klägers und der Entstehung dieses Leidens unwahrscheinlich sei und daher nicht festgestellt werden könne* Demgemäß hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu der in dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 3* Oktober 1956 (Bl» 41) für den Fall der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs an den Sachverständigen gerichtete Frage, wie hoch die Erwerbsfälligkeit des Klägers durch sein Nervenleiden gemindert sei, keine Stellung genommen« insbesondere nicht etwa ausgesprochen, daß auch bei Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs die durch dieses Leiden bedingte Erwerbsminderung keinesfalls höher sei als in dem angefochtenen Bescheid angenommen werde» Biese Frage ist in dem Urteil des Berufungsgerichts offen geblieben, so daß der Revisionsangriff des Klägers, der Grad seiner Erwerbsminderung habe unter Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs höher geschätzt werden müssen als es in dem angefochtenen Bescheid geschehen ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muß, sofern die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs, wio der Kläger geltend macht, auf einem Rechtsirrtum beruht» 57 Uo IM Hr. 5 zu § 15 BEG 1956 - hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß der Kläger sich an sich auf die Bestimmung des § 28 Abs» 2 BEG berufen könne, nach welcher vermutet wird, dajß eine während oder unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung eingetretenen Gesundheitsschädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnalime zurückzuführen ist, Biese Vermutung sei jedoch, so führt das Berufungsgericht dazu weiter aus, durch das angeführte Gutachten der ' Ärzte Br. Kalm und Br. Lüssenhop widerlegt, denn darin sei es als unwahrscheinlich bezeichnet, daß exogene Faktoren Die in den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 28 Abs, 2 BEG ausgesprochene Vermutung ist eine Tat Sachenvermutung im Sinne des § 292 ZPO, Da das Gesetz nichts anderes vorschreibt, kann diese Vermutung widerlegt, d.h. der Beweis für das Gegenteil der vermuteten Tatsache erbracht werden. Abweichend hiervon will das Buhdesentschädigungsgesetz im § 28 Abs, 1 Satz 2 für den Hachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung offenbar einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit, nämlich eine Wahrscheinlichkeit in gewöhnlichem Sinne genügen lassen (vgl«, van Dam/Loos § 15 An. 3)« Damit nimmt der Gesetzgeber, ebenso wie mit der Bestimmung des § 176 Abs. 2 auf die Schwierigkeiten Rücksicht die in Pallen wie sie hier in Betracht kommen, sehr oft der Führung eines vollen Beweises entgegenstehen» Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb diese zugunsten der Verfolgten vorgesehene Beweiserleichterung auch den entschädigungspflichtigen Land zugute kommen soll, sofern es entsprechend t.er ihm vom Gesetz durch Aufstellung einer Vermutung auferlegten Beweislast den Beweis für das * Gegenteil der vermuteten (Tatsache zu führen hat- Damit würde der Zweck dieser Vermutung teilweise wieder vereitelt» Die für den Beweis des ersten Anscheins geltenden Hegeln, die das Berufungsgericht anscheinend anwenden will, können hier dem Beweispflichtigen nicht zustatten kommen* Denn eine « Die Vermutung gilt jedoch, wenn die gesetzliche Vermutungs-grundlage als solche gegeben ist, unabhängig von dem Grad der Wahrscheinlichkeit, der im einzelnen Palle für die vermutete Tatsache besteht« Der Beweis des ersten Anscheins läßt dagegen die Beweislast unberührt* Er gehört in das Gebiet der Erfahrungssätze und damit der Beweiswürdigung. Demgemäß enthält auch die hier in Betracht kommende Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG etwas anderes als einen bloßen Hinweis auf einen solchen Er^ahrungssatz, dessen Geltung für den gegebenen Pall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung schon als entkräftet ansehen könnte, sofern Umstände nachgewiesen wären, aus denen sich ergäbe, *daß ein anderer Gesdiciisnsablauf als der erfahrungsmäßige ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Nur gegenüber einem solchen Erfahrungssatz -etwa des Inhalts, daß ein * Körper- oder Gesundheitsschaden, der erstmalig während einer Preiheitsentziehung in Erscheinung getreten ist, erfahrungsgemäß auch durch die Preiheitsentziehung verursacht sei - würde die Erwägung des Berufungsgerichts zutreffen, daß er für den vorliegenden Pall keine Geltung beanspruchen könne, weil nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht nur die ernsthafte Möglichkeit, sondern sogar eine Wahrscheinlichkeit bestehe, daß das spezifische, in dem erwähnten Zittern sich äußernde Nervenleiden Aus dem Berufungsurteil ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Berufungsgericht sich nicht bereits durch die zahlreichen ihm vorliegenden Gutachten das zur Beurteilung der hier umstrittenen Beweisfrage erforderliche medi- * zinische Erfahrungswissen habe verschaffen können. mene Würdigung der ihm vorliegenden Gutachten, bei der es Bich, wie dargelegt, im Ergebnis den Ausführungen der Sachverständigen Br. ICalm und Dr, I»üssenhop angeschlossen hat, unterliegt als solche nicht der Nachprüfung durch das Revi-sionsgerichto Im übrigen wird der Kläger, da aus den oben erörterten Gründen ohnehin eine Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich ist, in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, seine insbesondere auf die vorläufige gutachtliche Äußerung von Br. Nielsen (Bio 74 d.A.) gestützte Auffassung, daß die bisher erstatteten Gutachten das medizinische Erfahrungswissen auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet,. Bas Berufungsgericht that angenommen, daß die Erwerbsminderung des Klägers auch hei Berücksichtigung der Vorschrift des § 33 BEG nicht zu gering eingeschätzt sei* Hach dieser Bestimmung sei der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit danach zu beurteilen, welche Bedeutung der festgestellten Gesundheitsschädigung auf dem allgemeinen ArheitBmarkt zukomme. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, ob der gemäß § 33 Satz 2 BEG zu berücksichtigende Ums band, daß der Kläger vor dem Beginn der Verfolgung auch als Seemann und Steward tätig gewesen ist, “zur Annahme eines höheren Grades seiner Erwerbsminderung führen muß.

Zitierte Normen: § 15 BBG § 15 BEG
VermutungErwerbsminderungVerfolgungZeitBerufungsgerichtBEGGutachtenHamburgKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung* nein
 Gesetz* ZPO § 292; BSft § 15 Abs. 2, § 28 Abs«, 2
Rechtssatzs Die in einer gesetzlichen Tatsachenvermutung enthaltene Beweislastregölung gilt unabhängig von dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die im gegebenen Palle *	für	die vermutete Tatsache besteht. Soweit der Be-
weis ihres Gegenteils zulässig ist, sind an diesen Beweis keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den Beweis einer sonstigen Tatsache. Das gilt auch für die Vermutung der §§ 15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BBG.
BGH, Urt,v.12. November 1958 - XV ZR 128/58 OLG Hamburg
IV SR 128/58
Verkündet
 Noveiaber 1958 JustisangestelIter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ira Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtestreit
 des Alexander 0	i*1	Andreas-
M®P-Straße? Parzelle®^
- ?
zeßbevollmäßhtij in He(
Klägers und Revisionsklägers:
ters Rechtsanwalt Br, Hanns Eriedrich-E^BJ-Anlage
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg - Sozialbehörde -Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36? Prehbahn 54?
Beklagten und Revisionsbeklagten?
hat der IV * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen? Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt;
Pas Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Februar 1958 wird aufgehobenp
 Per Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2
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*
Tatbestands
 per -Kläger ist am 28, März 1908 geboren. Von 1924 bis 1930 fuhr er als Matrose oder Heizer zur See, Im Jahre 1928 machte er auch zwei Helsen als Steward, Von 1930 bis 1933 war er mit Unterbrechungen als Hafenarbeiter in Hamburg beschäftigt, Vom 12, April 1935 bis zu dem 28, Mai 1934 war er aus politischen Gründen in Haft, Nach seiner Darstellung wurde er nach seiner Einlieferung durch Schläge schwer mißhandelt,
 Nach der Haftentlassung war er zwei Jahre arbeitslos, 1936 fuhr er als Matrose in der Elbeschiffahrt, 1937 wurde bei ihm erstmalig eine Tuberkulose festgestellt. Er war vom 17« Juni bis 87 September 1937 Patient des Allgemeinen Krankenhauses St, Georg, wurde anschließend 9 Wochen in der Heilstätte Oderberg behandelt und war dann 1 1/2 Jahre in ambulanter Behandlung bei Dr,	Hamburg,	1939 wurde
 er wieder filr 8 Wochen in die Heilstätte Oderberg auf genommen, 1940 wurde er zur Kriegsmarine eingezogen. Er geriet 1944 in Gefangenschaft, die er zu dem größten Teil in Nordafrika (Marokko) verbrachte, 1947 wurde er aus der Gefangenschaft entlassen, Zur Zeit arbeitet er als Anstreicher in einer Malerfirma,
 Filr die Zeit seiner Haft von 1933 bis 1934 hat der Kläger HaftentSchädigung erhalten. Durch Bescheid der Arbeitsbehörde - Eigenunfallversicherung - ist ihm eine Sonderhilf srente von 40 fo zugesprochen worden. Durch Bescheid vom 25. April 1956 hat die Beklagte als Verfolgungsleiden eine vernarbte Lungentuberkulose und allgemeine nervöse Störungen anerkannt und dem Kläger für die Seit vom 1, November 1953 ab unter Annahme einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 $ und eines Eundertsatzes von 30 i* eine Hente sowie für die vorhergehende Zeit eine Kapitalentschä-
ctigung von 8,171 ,23 DM zugesproohen, Sie hat diesen Bobrag durch Bescheid vom 23- Dezember 1957 auf 11„350 DM erhöht,
 Gegen den Bescheid vom 25. April 1956 richtet sich die vorliegende Klage, die der Kläger rechtzeitig erhoben hat. Der Kläger ist der Ansicht, daß seine Erwerbsfähigkeit aus verfolgungsbedingten Gründen um 60 $ gemindert und immer mindestens um diesen Prozentsatz gemindert gewesen sei. Er hat vor dem Landgericht beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund einer Erwerbsminderung von 60 (statt 40 cß>) ab 1, November 1953 unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge eine BEG-Hente und für die Zeit ab 1 .Mai 1937 eine Kapitalentschädigung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärzte Dr. Kalm und Dr. Lüssenhop der Neurologischen Universitätsklinik des Krankenhauses Eppendorf die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat eine gutachtliche Äußerung des Obermedizinalrats Dr. Nielsen vorgelegt und vorgetragen%
Das Landgericht habe die §§ 33? 34 BEG nicht richtig angewendet. Nach § 33 BEG sei die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten danach zu beurteilen, v/ie sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Gesundheitsschäden der vorliegenden Art für einen Angehörigen des Berufes des Verfolgten im allge-
/o
 
meinen auswirke * Er, der Klager, sei vor seiner Verfolgung in Berufen tätig gewesen, die eine Besondere körperliche Leistungsfähigkeit voraussotzten* Biese Tatsache sei jedoch bei der Beurteilung seiner Erwerbsminderung nicht berücksichtigt worden* Es sei erforderlich, ein Obergut achten* einzuholen* Insoweit sei auf die vorgelegte Äußerung von Br* Nielsen hinzuweisen*
Ber Kläger hat beantragt,
 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bereits von ihm empfangenen anrechnungspflichtigen Leistungen für die Zeit vom 1« November 1953 ab eine monatliche Rente von 175 BM und eine Kapitalentschädigung von 15*3ä2,33 BM zu zahlen*
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag mit der Maßgabe weiter, daß er noch eine Kapital ent Schädigung von 3o962,33 BM und ab 1. November 1953 außer dem von der Beklagten freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 125 BM monatlich weitere 50 BM verlangt* Bie Beklagte bittet, die Revisionzzurückzuweisen«,
Entscheidungsgründe %
Ber mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid der Sozialbehörde der Beklagten hat anerkannt, daß der Kläger sich durch die von ihm erlittene nationalsozialistische Verfolgung eine - inzwischen vernarbte - Lungentuberkulose sowie allgemeine nervöse Störungen zugezogen habe. Von dieser
 
Annahme ausgehend hat die Sozialbehörde den Grad der Erwerbsminderung des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 1937 bis 31. Juli 1938 auf 100 $ vom August 1938 bis Februar 1939 hm 60 # und ab 1, i£ärz 1939 durchgehend auf 40 #
geschätzt<> Hach der Meinung des Klägers beruht diese Schätzung insofern auf einer unrichtigen Voraussetzung* als sie das besondere nervöse leiden nicht berücksichtige, das sich in einem bei ihm, dem Kläger, unstreitig festgestellten ständigen feinschlägigen rhythmischen Zittern des Kopfes, des Rumpfes und der Extremitäten äußere. Der Kläger ist dei’ Überzeugung, daß er sich auch dieses leiden durch die Verfolgung zugezogen habe.
Der angefochtene Bescheid läßt nicht eindeutig erkennen, ob er zu den von ihm angenommenen «allgemeinen nervösen Störungen« auch das leiden des Klägers rechnet, sofern es sich in dem erwähnten Zittern äußerte Der Bescheid stützt sich insbesondere auf das Gutachten des Bervenarztes Ir* Löffler (Bl. 25, 28 d*A,), diesem Gutachten sind als bei dem Kläger hetzt tatsächlich vorhandene nervöse Störungen aufgeführt; eine allgemeine Nervosität, ein Zittern des Körpers, des Kopfes und der Bände sowie eine Neigung zu Aufgeregtheit, Der Gutachter hält es für begründet, als Folge der nationalsozialistischen Verfolgung außer der Lungentuberkulose «die allgemeinen nervösen Störungen« anzusehen und die durch sie bedingte Minderung der Brwerbsfäftig-keit mit 20 # einzuschätzen, lie Gesamterwerbsminderung betrage danach unter Berücksichtigung der durch die Lungentuberkulose bedingten Hinderung von 30 # (Gutachten Ir, Hippmann, Blc 22) 40
lagegen kommt das auf Ersuchen des Landgerichts von
 Seiten der neurologischen Klinik des Ihiversitätsfcrankon-haus es in Hamburg durch die Ärzte Dr. Kalm und Dr c -Lüssen-hop erstattete Gutachten zu dem Ergebnis, daß das Erwähnte beim Kläger vorhandene Zittern von einem allmählich sich verschlimmernden organischen Nervenleiden herrühre, das zu der Zeit der Inhaftierung und Mißhandlung des Klägers bereits latent vorhanden gewesen sei und sich damals zu dem ersten Mal manifestiert habe« Die gesteigerte Erregbarkeit des Klägers und seine allgemeine Nervosität seien nur als Begleiterscheinungen dieses spezifischen Nervenleidens anzusehen, dessen Krankheitsherd in den extrapyramidalen Zentren des Gehirns zu vermuten sei»
Das Landgericht hat daraus gefolgert, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Klägers und seinen (gesamten) Nervenbeschwerden unwahrscheinlich und daher nicht nachgewiesen sei» Diese Beschwerden müßten folglich bei der Festsetzung der Erwerbsminderung des Klägers überhaupt außer Betracht bleiben, so daß der angefochtene Bescheid die Erwerbsminderung sogar zu Gunsten des Klägers um mindestens 10 CJ> zu hoch angenommen habe«
Auch das Berufungsgericht hat die Überzeugung ausgesprochen, daß die Ärzte Dr» Kalm und Dr« Lüssenhop das Nervenleiden des Klägers richtig gewürdigt hätten« Auf Grund dieses Gutachtens kommt es daher ebenfalls zu der Annahme, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Klägers und der Entstehung dieses Leidens unwahrscheinlich sei und daher nicht festgestellt werden könne* Demgemäß hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu der in dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 3* Oktober 1956 (Bl» 41) für den Fall der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs an den Sachverständigen gerichtete Frage, wie hoch
 
die Erwerbsfälligkeit des Klägers durch sein Nervenleiden gemindert sei, keine Stellung genommen« insbesondere nicht etwa ausgesprochen, daß auch bei Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs die durch dieses Leiden bedingte Erwerbsminderung keinesfalls höher sei als in dem angefochtenen Bescheid angenommen werde» Biese Frage ist in dem Urteil des Berufungsgerichts offen geblieben, so daß der Revisionsangriff des Klägers, der Grad seiner Erwerbsminderung habe unter Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs höher geschätzt werden müssen als es in dem angefochtenen Bescheid geschehen ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muß, sofern die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs, wio der Kläger geltend macht, auf einem Rechtsirrtum beruht»
Bei seiner Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs ist auch das Berufungsgericht mit dem Gutachten der Neurologischen Universitätsklinik und mit dem Sachverständigen Br» Löffler davon ausgegangen, daß das Nervenleiden des Klägers entsprechend seiner Behauptung bereits im Jahre 1934 also noch z„Zt. der Freiheitsentziehung und der Mißhandlung des Klägers oder doch in unmittelbarem Anschluß daran in Erscheinung getreten sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats - RzW 1957? 57 Uo IM Hr. 5 zu § 15 BEG 1956 - hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß der Kläger sich an sich auf die Bestimmung des § 28 Abs» 2 BEG berufen könne, nach welcher vermutet wird, dajß eine während oder unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung eingetretenen Gesundheitsschädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnalime zurückzuführen ist, Biese Vermutung sei jedoch, so führt das Berufungsgericht dazu weiter aus, durch das angeführte Gutachten der ' Ärzte Br. Kalm und Br. Lüssenhop widerlegt, denn darin sei es als unwahrscheinlich bezeichnet, daß exogene Faktoren
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auf Entstehung und Verlauf des Leidens wesentlichen Einfluß hätten nehmen können-. Mit dieser Feststellung der Sachverständigen sei die Vermutung der §§ 15 Abs* 2, 23 AbSc 2 BEG bereits entkräftet. Zu ihrer Widerlegung genüge es nämlich? wenn ein anderer Geschehensablauf als der vermutete wahrscheinlich sei. In Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG könnten die Absätze 2 dieser Bestimmungen nur die Bedeutung haben, daß vermutet werde, ein während oder unmittelbar nach der Freiheitsentziehung aufgetretener Gesundheitsschaden sei wahrscheinlich auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen-zurückzuführenc Die Vermutung könne daher dann nicht gelten, wenn es nach zutreffenden Feststellungen unwahrscheinlich sei, daß die Gesundheit sSchädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden müsse.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die in den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 28 Abs, 2 BEG ausgesprochene Vermutung ist eine Tat Sachenvermutung im Sinne des § 292 ZPO, Da das Gesetz nichts anderes vorschreibt, kann diese Vermutung widerlegt, d.h. der Beweis für das Gegenteil der vermuteten Tatsache erbracht werden. An diesen Beweis sind jedoch grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den Beweis einer sonstigen Tatsache. Eine gesetzliche Tatsachenvermutung ist somit nur dann widerlegt, wenn der Richter die volle Überzeugung erlangt hat, daß aus dem als Vermutungsgrundlage behandelten Tatbestand • im gegebenen Falle notwendig eine andere als die vom Gesetz vermutete Folgerung zu ziehen ist (vgl, Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 292, 2 A). Als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung genügt freilich auch hier eine bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkeimtni’squellen festgestellte sehr hohe
 
Wahrscheinlichkeit, d-h., eine Yfahrscheinlichkeit; die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleiehkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Lienschen keine Zweifel mehr bestehen läßt (HG 162, 223; 102, 321; BGHZ 7? 116, 120; *JF4 Hr. 3 su § 15 BEG 1956).
Abweichend hiervon will das Buhdesentschädigungsgesetz im § 28 Abs, 1 Satz 2 für den Hachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung offenbar einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit, nämlich eine Wahrscheinlichkeit in gewöhnlichem Sinne genügen lassen (vgl«, van Dam/Loos § 15 Anm. 3)« Damit nimmt der Gesetzgeber, ebenso wie mit der Bestimmung des § 176 Abs. 2 auf die Schwierigkeiten Rücksicht die in Pallen wie sie hier in Betracht kommen, sehr oft der Führung eines vollen Beweises entgegenstehen»
Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb diese
 zugunsten der Verfolgten vorgesehene Beweiserleichterung
 auch den entschädigungspflichtigen Land zugute kommen soll,
 sofern es entsprechend t.er ihm vom Gesetz durch Aufstellung
 einer Vermutung auferlegten Beweislast den Beweis für das
* Gegenteil der vermuteten (Tatsache zu führen hat- Damit würde
 der Zweck dieser Vermutung teilweise wieder vereitelt» Die
 für den Beweis des ersten Anscheins geltenden Hegeln, die
 das Berufungsgericht anscheinend anwenden will, können hier
 dem Beweispflichtigen nicht zustatten kommen* Denn eine «
Tatsachenvermutung enthält nicht die Aufstellung eines im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Erfahr'ungs-satzes,auf den sich ein Beweis des ersten Anscheins gründen könnte, sondern eine Beweislastregelungc Die Lebenserfahrung kann für den Gesetzgeber der Anlaß gewesen sein, eine solche
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Vermutung aufzustellen und demgemäß die Beweislast zu regeln 3 das ist sie ersichtlich auch hier- da die Verfolgten während einer PreiheitsentZiehung oder Deportation in aller Regel unter Bedingungen lehen mußten, die die Entstehung körperlicher oder gesundheitlicher Schäden außerordentlich begünstigen (vgl. Rosenberg, Beweislast, 4. Aufl. S. 211).
Die Vermutung gilt jedoch, wenn die gesetzliche Vermutungs-grundlage als solche gegeben ist, unabhängig von dem Grad der Wahrscheinlichkeit, der im einzelnen Palle für die vermutete Tatsache besteht« Der Beweis des ersten Anscheins läßt dagegen die Beweislast unberührt* Er gehört in das Gebiet der Erfahrungssätze und damit der Beweiswürdigung.
Demgemäß enthält auch die hier in Betracht kommende Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG etwas anderes als einen bloßen Hinweis auf einen solchen Er^ahrungssatz, dessen Geltung für den gegebenen Pall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung schon als entkräftet ansehen könnte, sofern Umstände nachgewiesen wären, aus denen sich ergäbe, *daß ein anderer Gesdiciisnsablauf als der erfahrungsmäßige ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGHZ 2, 1 = DM Nr. 3 zu § 286 (C) ZPO mit Anm. von Schmidt$ ferner BGHZ 6, 169 sowie LM Nr. 11 a und Nr. 20 gu § 286 (C) ZPO je mit Anm. von Lindenmaier). Nur gegenüber einem solchen Erfahrungssatz -etwa des Inhalts, daß ein * Körper- oder Gesundheitsschaden, der erstmalig während einer Preiheitsentziehung in Erscheinung getreten ist, erfahrungsgemäß auch durch die Preiheitsentziehung verursacht sei - würde die Erwägung des Berufungsgerichts zutreffen, daß er für den vorliegenden Pall keine Geltung beanspruchen könne, weil nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht nur die ernsthafte Möglichkeit, sondern sogar eine Wahrscheinlichkeit bestehe, daß das spezifische, in dem erwähnten Zittern sich äußernde Nervenleiden
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des Klägers nicht auf die von ihm erlittenen Vcrfolgungs-maßnahmen zurückzuführen sei. Der ihr durch die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEO auferlegten vollen Boweispflicht kann aber die Beklagte nicht schon dadurch genügen? daß sie die Unwahrseheinlichkeit der vermuteten Tatsache dartut.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe dadurch gegen das Verfahrensrecht, insbesondere gegen § 176 Abs. 1 BEG verstoßen, daß es dem Antrag des Kläger? einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Aus dem Berufungsurteil ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Berufungsgericht sich nicht bereits durch die zahlreichen ihm vorliegenden Gutachten das zur Beurteilung der hier umstrittenen Beweisfrage erforderliche medi- * zinische Erfahrungswissen habe verschaffen können. Nach feststehender Rechtsprechung braucht aber der Richter t von Ausnahmen abgesehen? wie sie bei besonders schwierigen Pallen? etwa bei der Feststellung besti mter Blutgruppenmerkmale oder bei groben Mängeln der v.oihandenen Gutachten gegeben sein können - Anträgen auf Einholung weiterer Gutachten nicht stattzugeben5, wenn er das gesamte ihm vorliegende Beweisergebnis für ausreichend hält? um die Beweisfrage zuverlässig zu beurteilen (LM Nr. 7 zu § 286 (E) ZPO; MDR 1953? 605? Rosenberg? Lehrbuch des Zivilpro-zeßrechts, 7* Aufl. § 120 II 2 a? S. 567). Das muß im vorliegenden Pall umso mehr gelten? als das Landgericht in seinem Beweisbeschluß vom 3« Oktober 1956 dem Gutachter aufgegeben hatte, die verschiedenen Uber den Kläger bereits erstatteten Gutachten und ärztliche Atteste zu beachten und sich damit auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht konnte also das daraufhin erstattete Gutachten bereits als ein ”Obergutachten” ansehen. Die vom Berufungsgericht vorgenom-
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mene Würdigung der ihm vorliegenden Gutachten, bei der es Bich, wie dargelegt, im Ergebnis den Ausführungen der Sachverständigen Br. ICalm und Dr, I»üssenhop angeschlossen hat, unterliegt als solche nicht der Nachprüfung durch das Revi-sionsgerichto
 Im übrigen wird der Kläger, da aus den oben erörterten Gründen ohnehin eine Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich ist, in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, seine insbesondere auf die vorläufige gutachtliche Äußerung von Br. Nielsen (Bio 74 d.A.) gestützte Auffassung, daß die bisher erstatteten Gutachten das medizinische Erfahrungswissen auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet,. insbesondere die Erkenntnisse der modernen psychosomatischen Medizin, nicht hinreichend berücksichtigt hätten, nochmals vorzutragen und zu begründ eh o
Bas Berufungsgericht that angenommen, daß die Erwerbsminderung des Klägers auch hei Berücksichtigung der Vorschrift des § 33 BEG nicht zu gering eingeschätzt sei* Hach dieser Bestimmung sei der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit danach zu beurteilen, welche Bedeutung der festgestellten Gesundheitsschädigung auf dem allgemeinen ArheitBmarkt zukomme. Ber Kläger sei vor dem Kriege als Arbeiter tätig gewesen und sei auch jetzt noch Arbeiter. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, ob der gemäß § 33 Satz 2 BEG zu berücksichtigende Ums band, daß der Kläger vor dem Beginn der Verfolgung auch als Seemann und Steward tätig gewesen ist, “zur Annahme eines höheren Grades seiner Erwerbsminderung führen muß. Bas könnte dann der Rail sein, wenn der Kläger in seinem heutigen Alter ohne die durch die Verfolgung erlittene Ge-sundheitsschädigung »noch in der Lage sein würde, den Beruf
 eines Seemanns auszuüben, und wenn der Portfall gerade dieser Möglichkeit sieh für ihn in seinem Erwerbsleben besonders nachteilig auswirken würde (vgl- dazu die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1958 - IV ZR 72/58 - RZW 1958, 598 Nr. 18 und das Urteil vom 16, Januar 1957 - IV ZR 244/56 -RzW 1957, 121 Nr= 44).
Ascher		Raske		Johannsen
	Wüstenberg		Wilden