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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainzy Aliceplatz 4> - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24^ September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«Kregel, Dr.v0Werner und Seheffler für Hecht erkannt: Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht wegen einer achtbaren politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Die Revision konnte auf Grund der - für den Senat bindenden (§ $61 Abs 2 ZPO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben. die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen Gründen setze voraus, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung, d.h. eine feste innere Einstellung zu den Prägen der Politik, gehabt habe, dass diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden sei und dass dadurch nationalsozialistische Gewaitmaß-nahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden seien« Pie Verfolgungsmaßnahme muss also in einem ursächlichen Zusammenhang mit der den Verfolgern bekanntgewordenen gegnerischen politischen Überzeugung gestanden haben.. Penn das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Kläger durch die Anwendung des bezeichneten Strafgesetzes als politischer Gegner, also wegen seiner politischen Überzeugung, habe getroffen werden sollen. Auch aus dem Strafmaß könne nicht gefolgert werden, dass der Kläger wegen seiner politischen Überzeugung durch Verhängung einer übermäßig hohen, zur strafrechtlichen Ahndung sonst nicht erforderlichen Strafe, besonders hart habe angefasst werden sollen. Bas Berufungsgericht konnte schon auf Grund seiner tatsächlichen Würdigung des vorliegenden besonderen Sachverhalts rechtlich bed.en-kenfrei verneinen, dass den Strafverfolgungsbehörden eine solche politische Gegnerschaft des Klägers bekannt gewesen und dass er deswegen verfolgt und zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.

Zitierte Normen: § 87 BEG
FeststellungGrundBerufungsgerichtÜberzeugungpolitischKlägerpolitischeRevision

Volltext der Entscheidung

2474 004
2,*
Verkündet 24, September 1955 horm« Justizangest. s Urkundsbeamter r G-eschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Reiner
 in I»
Klägers« Berufungsklägers und Revisionsklägers f
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainzy Aliceplatz 4>
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24^ September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Dr«Kregel, Dr.v0Werner und Seheffler
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats - EntSchädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11. Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren= und auslagenfrei *
Der Kläger hat jedoch dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger ist durch Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 26. Januar 1935 - Ms 9/35 - wegen Vergehens gegen § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inner eil Friedens vom 19«. Dezember 1932 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden« Nach den Feststellungen des Strafurteils hatte er am 8. Januar 1935 in einer Kölner Wirtschaft in angetrunkenem Zustand wiederholt "Rotfront" und "Heil Moskau" gerufen« Er hat die Strafe vom 10« Januar bis 14' April 1935 durch Untersuchungs= und Strafhaft verbüßt. Gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft in Köln vom ll.Dezem-cer 1948 ist das Strafurteil aufgehoben worden»
Der Kläger verlangt nunmehr eine HaftentSchädigung für seine dreimonatige Haftzeit. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht wegen einer achtbaren politischen Überzeugung verfolgt worden sei.
Der Kläger ist in den ersten beiden Rechtszügen unterlegen. Er verfolgt mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -Revision seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision konnte auf Grund der - für den Senat bindenden (§ $61 Abs 2 ZPO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben.
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 22. Dezember 1954 IV ZH 120/54 = NJW HzW 1955, 85^ (nur Leitsatz) und seitdem in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen,
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die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen Gründen setze voraus, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung, d.h. eine feste innere Einstellung zu den Prägen der Politik, gehabt habe, dass diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden sei und dass dadurch nationalsozialistische Gewaitmaß-nahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden seien« Pie Verfolgungsmaßnahme muss also in einem ursächlichen Zusammenhang mit der den Verfolgern bekanntgewordenen gegnerischen politischen Überzeugung gestanden haben.. Hach den getroffenen Feststellungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Penn das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Kläger durch die Anwendung des bezeichneten Strafgesetzes als politischer Gegner, also wegen seiner politischen Überzeugung, habe getroffen werden sollen. Pie damals maßgebenden politischen Stellen (Gestapo, Partei) seien - soweit sich in den Strafakten feststellen lasse - mit dem Pall des Klägers nicht befaßt worden. Per Kläger habe auch selbst nicht vorgetragen, daß von dieser Seite her auf das gegen ihn durchgeführte Verfahren Einfluss genommen worden sei. Auch aus dem Strafmaß könne nicht gefolgert werden, dass der Kläger wegen seiner politischen Überzeugung durch Verhängung einer übermäßig hohen, zur strafrechtlichen Ahndung sonst nicht erforderlichen Strafe, besonders hart habe angefasst werden sollen. Von diesen Überlegungen abgesehen könnten die Umstände, unter denen der Kläger die Ausdrücke "Heil Moskau” und "Rotfront” gebraucht habe, dem Berufungsgericht auch nicht die Überzeugung vermitteln, dass der Kläger damit seine politische Meinung habe zu dem Ausdruck bringen wollen. Sie seien nicht einmal im Rahmen einer . politischen Auseinandersetzung gefallen, sondern - wie sich aus den Strafakten ergebe - gegen 3 Uhr in der Frühe
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in einer Wirtschaft. als der Kläger stark angetrunken gewesen und es wegen der Bezahlung der Zeche zu Auseinandersetzungen gekommen sei,
 Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen und ob dies sonst etwa bekannt geworden ist. Bas Berufungsgericht konnte schon auf Grund seiner tatsächlichen Würdigung des vorliegenden besonderen Sachverhalts rechtlich bed.en-kenfrei verneinen, dass den Strafverfolgungsbehörden eine solche politische Gegnerschaft des Klägers bekannt gewesen und dass er deswegen verfolgt und zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.
Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 87 Abs 1 Satz 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt Ascher Kregel	v.Werner	Scheffler
 Itu*. .