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BGH · IV ZE 128/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 128/54

9. August 1952 Hl' der Urkundenrolle für 1952 des Notars Dr.BPPHB-PPMRK in Bad NPPMPP) ihren Miterbenanteil an den Beklag-»ten gegen Übernahme der Hälfte der auf dem Grundstück ruhen-W den Lasten und Zahlung von 10,. mm insbesondere auch alle Anträge zu stellen und Bewilligungen zu verlautbaren, die erforderlich sind, um die Umschreibung des im Grundbuch von IMHMHfiiHii Band % Blatt ; verzeichnefen Grundbesitzes-) soweit daselbst der Beklagte als Miteigentümer eingetragen ist. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und zur Begründung dieses Antrages im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Klägerin habe auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet , sie sei auch nicht in der Lage, den Kaufpreis zu entrichten., Hilfsweise hat sieh der Beklagte bereit erklärt, gegen Befriedigung folgender Gegenforderungen den Miterbenanteil an die Klägerin zu Übertragens Zug um Zug gegen Zahlung von 11.760,70 DM den Miterbenanteil auf die Klägerin zu übertragen und alle für die Umschreibung seines Miterbenanteils an dem zu dem Nachlass gehörigen Grund besitz im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sich zunächst aufdie Rüge beschränkt, dass in dem Urteil seine Gegenforderungen von 2.375,62 DM für Bau Im Verlaufe äes Berufungsverfahrens hat er dann seihen Rücktritt von dem (durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Vertrags-(•■Verhältnis erklärt und nunmehr beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Antrag auf Übertragung des Miterbenanteils mit der Verpflichtung zur Abgabe der mit der Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzuweisen , Er hat hierzu vorgetragen, er, der Beklagte, habe sich =.nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils bereit erklärt /.gegen Zahlung von 11,760,70 DM den Miterbenanteil auf die Klägerin zu übertragen und bei der Berichtigung des Grund-! Er habe der Klägerin Sie ine Frist gesetzt und ihr angedroht, dass, er nach Ablauf der Frist von dem Vertrag zurücktrete. Die Klägerin hat entgegnet« es sei rechtlich nicht mö lieh; von dem durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entsta denen Rechtsverhältnis zurückzutreten. Im übrigen hätten di tatsächlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht nicht; Vorgelegen, Die Aufwendungen für die Herrichtung der i?o:i let habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als Pächter gemacht er müsse sie nach § 7 des Pachtvertrages auch selbst tragen! zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Leistung gegen Zahlung des Betrages von 11,760,70 DM nebst 4 v,H, Zinsen seit demS 22, Februar 1953 verpflichtet sei. 2v Dar Berufungsrichter hat ohne Rechtsfehler festgestellt dass die Klägerin das ihr als Litterbin nach § 2031 BGB an-stehende Vorkaufsrecht,, das durch den Verkauf d feile der litterbin Frau WflSHHHHI • gegenüber dem Beklagten nach §'203 2119 und des .Bundesgerichtshofs in .BGHZ 6, 85 - hai auch der Beklagte von einem Vertrag nicht zurücktreten könnf es sei nicht möglich, die Vorschriften über den Rücktritt vc Vertrag auf gesetzliche Schuldverhältnisse entsprechend anz| wenden, b) Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision,, Sie führt aus, bis zur Abtretung des verkauften Anteils an den t Käufer könne die Anwendbarkeit des §'526 BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen dem verkaufenden Miterben und dem Verkauf sberechtigten nicht zweifelhaft sein. Wenn nach der Abtretung des Anteils die nach § 2055 BGB nur gegenüber dem Anteilskäufer zulässige Ausübung des Vorkaufsrechts nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 85 /j377 nur die Wirkung habe, dass sich der Käufer so behandeln las| sen müsse, als ob ein Kaufvertrag zwischen dem verkaufenden-und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen seif der auch gegen den Käufer wirke, so müsse sich umsomehr der;; Vorkaufsberechtigte im Verhältnis zu dem Erwerber des Anteils J so behandeln lassen, als ob ein gleicher Kaufvertrag zwischen ihm und dem ursprünglichen Verkäufer des Miterbenanteils bestünde und müssten'die Wirkungen des Vorkaufsrechts. Wenn daher der Verkäufer sich gegenüber dem Vorkaufsberech-tigten der Rechte des § 526 BGB habe bedienen können, so widerspreche es der Rechtslcgik und der Billigkeit, das gleiche Recht dem an die Stelle des verkaufenden Miterben getretenen Erbteilskäufer zu versagen und ihn auf den Weg dass der Srbtailserwerber sich so -behandeln lassen muss, als ob ein Kaufvertrag zwischen dem verkaufenden und den zu dem Vorkauf berechtigten Miterben zustande gekommen sei., der auch gegenüber dem Käufer (Erwerber) des Anteils wirke,’ Der Senat hat dieses Rechtsverhältnis im Anschluss an die schon erwähnte Reichsgerichtsentscheidung (WarnRspr 1925? Es kann der Revision zugegeben werden, dass der Umstaj dass das Schuldverhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigtehf und dem Käufer kein vertragliches, sondern ein gesetzliches (nicht auf Vertrag beruhendes) Verhältnis ist, für sich'alä lein nicht ausreichen würde, um eine entsprechende Anwendbar keit des § 326 BOB zu verneinen. So muss der Vertreter ohne Vertretungsmacht, der ohne Genehmigung des von ihm Vertre-tenen einen Vertrag abgeschlossen hat, sich so behandeln ■ lassen, als ob er den Vertrag im eigenen Kamen abgeschlossen habe, wenn die Genehmigung verweigert ist (§ 179 BGB). Er kann von dem anderen Vertragsteil auf Erfüllung belangt werden, ihm sind aber demgemäss auch die Rechte des andere. Daraus kahl aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Entsprechendes ; auch für den Vorkaufsverpflichteten nach § 2035 BGB gelten müsse. . Für ein vertragliches Schuldverhältnis genügt es nicht um es als gegenseitigen Vertrag im Sinne des Gesetzes (§§ 3] BGB) zu bezeichnen, dass aus ihm für beide Vertragsteile Vej pflichtungen und Ansprüche entstehen» Darüber besteht in del Sache in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit» Bei gegerij seifigen Verträgen handelt es sich um solche, bei denen jedÜ Leistung deshalb geschuldet wird, weil die andere geschuldet wird (RGZ 147, 340 ,43427). jede Partei für ihre Leistung einen Ersatz, in der Gegenleistung findet (BGB RGRK 10= Auf1 § 320 Anm 1), Der Auftrag oder das'aus der Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen-.-de SchuldTerhältnis sind keine gegenseitigen Verträge' im ffßinne des Gesetzes; Der Anspruch des Beauftragten oder des -Geschäftsführers auf-.Ersatz seiner Aufwendungen ist nicht 7 'das' Entgelt für seine Verpflichtung?, das Geschäft ordnungs-|Vgemäss zu erledigen und das durch seine Geschäftsführung I? er'die Erfüllung seiner Verpflichtung, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, nach §§ 273 f BGB verweigern darf., solange nicht der Vorkaufsberechtigte seinerseits bereit' ist, seine Ersatzansprüche zu befriedigen 1 Der Erfl werber kann wegen seiner Geldforderung in dun hm pruch des:Vorkaufsberechtigten-gegen'Ihn-nach § -839'2PO die Zwangsvollstreckung betreiben» Er soll -aber den käuflich erworbenen IJiterbenanteil nicht behalten dürfen, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt« Damit muss er rech-•nen, !däs ist ihm auch gewöhnlich .bekanntda der Kaüfver- 3 trag nach § 2033 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf und die Urkundsperson, einer dahingehenden Amtspflicht genügend, in aller Regel auf das Bestehen dieses Vorkaufsrechts hinweist, wie es auch bei dem Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und Frau Wahlmann geschehen ist« Dass der verkaufende Miterbe die Rechte aus §§ 320 ff BGB und auch das Rücktrittsrecht nach § 326 BGB besitzt, solange der Miterbenanteil nicht übertragen ist, kann für das Gegenteil nicht ins Feld geführt werden« DaS ergibt sich daraus, dass die beiderseitigen Bf licht e.h in diesem Fall, in dem Verhältnis von Leistung und Gegehleis’tunS stehen...Das ist aber in 'den Fällen des § 2035 BOB nicht so. 3) Der Berufungsrichter hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht verpflichtet, dem Beklagten die durch die Umschreibung des Nachlassgrundstücks im Grundbuch entstandenen Gerichts-1- kosten in Höhe von 25*22 DM zu ersetzen, weil er diese Kops, sten im eigenen Interesse und nicht in dem der Klägerin auf-. gewandt habe» Die Revision beanstandet, dass das Berufungs-;.gericht dabei die Ausführungen des Beklagten in seinem Schrift satz vom 28» Oktober 1953 (Bl 60 GA) nicht berücksichtigt habe •REs ist nicht ersichtlich, dass der Berufungsrichter diese ^.Darlegungen nicht geprüft hat„ Aus ihnen kann indessen nichts ^.zugunsten des Beklagten gefolgert werden» Dar Beklagte weist I ausdrücklich darauf hin, dass er die Umschreibung herbeige- führt habe, um sich für alle Bälle die Rechte aus dem fe Vertrag zu erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aufrechtefhalte oder nicht, Er haue sich für seine Kaufpreisforderung sichern wollen und deshalb die Umschreibung veranlasst, Es ist auch nicht richtig.- Von der Verkäuferin Wahlmann konnte der Beklagte den Kaufpreis nicht zurückfordern, denn diese hatte nur das erhalten, was ihr auf Grund des Kaufvertrages zukam. Der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Klägerin entstandene Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendung erfuhr durch die Eintragung keine zusätzliche Sicherheit, Es kann dem Beklagten nicht zugegeben werden, dass er diese Aufwendung für erforderlich halten durfte, nachdem ihm gegenüber das Vorkaufsrecht schon einige Monate vorher ausgeübt worden war und er nicht damit rechnen konnte, das Miterbenrecht für sich behalten zu dürfen. b) Das Berufungsgericht hat ferner verneint, dass der Beklagte wegen der Beträge, die er für die Herrichtung der Toilette zu dem Kinosaal aufgewandt hat, ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB habe. Der Beklagte war zusammen mit seiner Mutter Pächter des für den Betrieb eines Lichtspieltheaters,benutzten Saales, Dieses Pachtverhältnis hat auch nach dem Erwerb des Miterbenanteil der Miterbin Wahlmann fort bestanden. Die Herrichtung der Toilette war durch polizeiliche Verfügung den Pächtern auferlegt, Ob sie die Aufwendungen hierzu nach dem Pachtverträge sei.bst zu tragen hatten oder ob sie diese auf die Verpächter abwälzen konnten, kann dahinstehen. Diese Aufwendung hat keinen Zusammenhang mit dem Erwerb des Miterbenanteils durch den Beklagten und seinen Verpflichtungen gegenüber der vorkaufsberechtigten Klägerin, Seine etwa aas gegen die Verpächter entstandenen Ersatzansprüche hen nicht auf demselben Lebensverhältnis wie seine Ver-ichtung zur Übertragung des Miterbenanteils an die Klein, § 273 BGB fordert aber als Grund beider Ansprüche innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhält-„ Ob einesolche vom Gesetz für notwendig erachtete Be-ehung besteht, ist nach, objektiven Gesichtspunkten zu beeilen, Auf den Willen des Beklagten allein kann es da-i nicht ankommen,Wie die Revision zu meinen scheint, ruhen Pflicht und Gegenverpflichtung zwischen denselben seinen huf zwei hach wirt-schaftliehen Gesichtspunkten , ganz selbständigen Lebensbeziehungen, dann ist die Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten eines oder es anderen Beteiligten nicht gegeben. Schon wegen dieses Mangels der ch § 273 BGB erforderten Beziehung zwischen beiden Ver-flichtungen, kann dem Beklagten also das Recht, die Über-' ragung nur Zug um Zug gegen Erstattung dieser Beträge zu verweigern, nicht zustehen. Das Berufungsgericht stellt für diesen Rechts-sug bindend fest, dass die Aufnahme eines Bankkredits durch den Beklagten, um sich die Mittel für die Zahlung an die Verkäuferin zu verschaffen, dem Willen der Klägerin nicht entsprechen habe.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 18 UStellungsG § 326 BGB
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Volltext der Entscheidung

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Verkündet •a(m 21 Oktober 1954 Schcrm.: ' Justizangest fäfil Urkundsbeamter : Iler &eschäfteste11e
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 Beklagten und Revisionsklägers' Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt tHHHHB -
die Witwe Hermine
 Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
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Die Revision gegen das Urteil des 10., Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30» März 1954 wird auf Rosten des Beklagten zuriickgewiesen.
Von Rechts wegen.

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Tatbestand;
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 Die Klägerin und ihre Schwester. Frau Luise W
P&h, Meppi in BjpPpMWB, sind Mit erben nach dem im Jahre
 verstorbenen Landwirt Friedrich Meppi in ] 'IPPPPttP)
^^|:j)er Nachlass besteht hauptsächlich aus dem im Grundbuch
 Bf $£ur -pPBHiM® Blatt M9 eingetragenen Grundstück. Der Be-fsp ^ wth'
gte hat zusammen mit seiner Mutter von den Miterben 1 'durch Vertrag vom 25. Februar 1950 verschiedene Räume des
 rauf dem Grundstück befindlichen Gebäudes zu dem Betrieb eines ^Lichtspieltheaters gepachtet.	;
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 Frau WPHPPRPf hat durch Vertrag vom. 9. August 1952 Hl' der Urkundenrolle für 1952 des Notars Dr.BPPHB-PPMRK in Bad NPPMPP) ihren Miterbenanteil an den Beklag-»ten gegen Übernahme der Hälfte der auf dem Grundstück ruhen-W den Lasten und Zahlung von 10,. 000.— DM verkauft und den L:„ Anteil auf den Käufer übertragen. Der Kaufpreis ist vom gpirwerber am 22. Februar 1953 gezahlt worden? auf Antrag 7? 'des Beklagten ist das Grundbuch berichtigt worden.
Die Klägerin hat das ihr zustehende Vorkaufsrecht aus-gllgeübt. Sie verlangt von dem Beklagten die Übertragung des » von ihm erworbenen Miterbenanteils Zug um Zug gegen Zah-§£■ lung folgender von dem Beklagten verlangter Beträge; Hp.-0.C00»— DM für den vom Beklagten an Frau WMHNMl gezahl-. K'.’ten Kaufpreis» 1,636,25 DM für Grunderwerbssteuer, 83,20 DM .für Notariatskosten bei Dr.BPPPBBMHi, Der Antrag der Klage geht dahin,
AU:
den-Beklagten mit der erwähnten Maßgabe zu.verurteilen,- den von ihm käuflich erworbenen Miterbenanteil der Ehefrau Luise WÄBNMHI geb„ Mepl nach Maßgabe des notariellen Vertrages vom 9. August 1952 - notariell verlautbart^ unter Nr IBA der Ur-Irundenrolle 1952 des Notars Dr, Heinrich Bi in Bad N(
-auf die Klägerin zu- Überträgen,.'
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 insbesondere auch alle Anträge zu stellen und Bewilligungen zu verlautbaren, die erforderlich sind, um die Umschreibung des im Grundbuch von IMHMHfiiHii Band % Blatt ; verzeichnefen Grundbesitzes-) soweit daselbst der Beklagte als Miteigentümer eingetragen ist. auf die Klägerin herbeizuführen.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und zur Begründung dieses Antrages im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Klägerin habe auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet , sie sei auch nicht in der Lage, den Kaufpreis zu entrichten., Hilfsweise hat sieh der Beklagte bereit erklärt, gegen Befriedigung folgender Gegenforderungen den Miterbenanteil an die Klägerin zu Übertragens
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a)	10,000,— DM nebst 10 v.H, Zinsen seit dem ' :22, Februar 1953,	f
h) ' 1.6J6;25 DM für Grunderwerbssteuer, o) 41,2.5 DM Säumniszuschlag für deren verspätete ■■■-.
Zahlung,
d)	2.575,62 DM für die Errichtung einer Toilette zu dem auf dem Grundstück befindlichen Kinosaal,
e)	25,22 DM Gerichtskosten für die Umschreibung des Grundstücks,
f)	83,20 DM Notariatskosten für den Kaufvertrag.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,. Zug um Zug gegen Zahlung von 11.760,70 DM den Miterbenanteil auf die Klägerin zu übertragen und alle für die Umschreibung seines Miterbenanteils an dem zu dem Nachlass gehörigen Grund besitz im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sich zunächst aufdie Rüge beschränkt, dass in dem Urteil seine Gegenforderungen von 2.375,62 DM für Bau
■iWWPft
 Kosten (oben d) und 25?22 DM Gerichtskosten für die Umschrei ^bung (oben e) nicht berücksichtigt worden seien. Im Verlaufe äes Berufungsverfahrens hat er dann seihen Rücktritt von dem (durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Vertrags-(•■Verhältnis erklärt und nunmehr beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern und den Antrag auf Übertragung des Miterbenanteils mit der Verpflichtung zur Abgabe der mit der Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzuweisen ,
hilfsweise,	...
den Beklagten .zur Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Nachlass des 1941 verstorbenen Landwirts Friedrich Megm aus	sowie	zur	Abgabe	der	für	die	.
Umschreibung erforderlichen Erklärung nur zu verurteilen-, Zug um Zug gegen Zahlung von 14,161? 54 DM nebst 10 °/o Zinsen seit dem 22» Februar 1953,
Er hat hierzu vorgetragen, er, der Beklagte, habe sich =. nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils bereit erklärt /.gegen Zahlung von 11,760,70 DM den Miterbenanteil auf die Klägerin zu übertragen und bei der Berichtigung des Grund-! buchs mitzuwirken. Die Klägerin sei jedoch nur bereit ge-fiwesen, den Betrag von 10,191s14 DM (11,760,70 DM abzüglich der ihr in erster Instanz erwachsenen Gerichtskosten irr r Höhe von 1,569,56 DM) zu entrichten. Er habe der Klägerin Sie ine Frist gesetzt und ihr angedroht, dass, er nach Ablauf der Frist von dem Vertrag zurücktrete. Diese Frist habe die Klägerin ungenützt verstreichen lassen. In entsprechender Anwendung des § 326 BGB sei er zu dem Rücktritt berechtigt gewesen. Der Beklagte bestreitet- ferner, dass der Notar Br,immmmmmmii1! befugt gewesen sei, die Erklärung der Klä-?; gerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts entgegenzuneh-®en. Die übrigen gegen die Wirksamkeit der Ausübung dieses Rechts in erster Instanz erhobenen Einwendungen hat öer Beklagte fallen lassen.
Die Klägerin hat entgegnet« es sei rechtlich nicht mö lieh; von dem durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entsta denen Rechtsverhältnis zurückzutreten. Im übrigen hätten di tatsächlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht nicht; Vorgelegen, Die Aufwendungen für die Herrichtung der i?o:i let habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als Pächter gemacht er müsse sie nach § 7 des Pachtvertrages auch selbst tragen!
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe!
zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Leistung gegen Zahlung des Betrages von 11,760,70 DM nebst 4 v,H, Zinsen seit demS 22, Februar 1953 verpflichtet sei.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat keinen Erfolg« 1
1, Gegen die in diesem Rechtszug auch ohne.Rüge nachzuprüfende Zulässigkeit des erst nach Einreichung der Beru-fungsbegründung gestellten erweiterten Berufungsantrags bestehen, wie der Berufungsrichter zutreffend dargeiegt hat,7 keine Bedenken, Wenn auch der Beklagte zunächst nur gerügt hat, dass seine Gegenforderungen nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe von dem Landgericht berücksichtigt worden seien, so hat er auch mit diesem Antrag das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang angefochten, da sich die von dem Beklagten geltend gemachte Einrede gegen den Klaganspru
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glicht auf einen abtrennbaren feil lesseilen bezogen hot, pern so gestellten .Antrag der Berufungsbegründung kann da: liier ohne weitere Anhal tspunkte ? die hier aber nicht yor-liegen ein Verzl cht' auf weitergehende Berufungsanträge : [egesehen werden. Die Erweiterung des Berufungsantrags war daher statthaft ,• und es war nach § 536 ZPO in Rahmen die fses Antrags über die Berufung zu befinden„
2v Dar Berufungsrichter hat ohne Rechtsfehler festgestellt dass die Klägerin das ihr als Litterbin nach § 2031 BGB an-stehende Vorkaufsrecht,, das durch den Verkauf d feile der litterbin Frau WflSHHHHI • gegenüber dem Beklagten nach §'203
wirksam.
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die' Entscheidungen des Reichsgerichts id WarnRspr 192'5 Nr i| JW 1925? 2119 und des .Bundesgerichtshofs in .BGHZ 6, 85 - hai auch der Beklagte von einem Vertrag nicht zurücktreten könnf es sei nicht möglich, die Vorschriften über den Rücktritt vc Vertrag auf gesetzliche Schuldverhältnisse entsprechend anz| wenden,
b)	Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision,, Sie führt aus, bis zur Abtretung des verkauften Anteils an den t Käufer könne die Anwendbarkeit des §'526 BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen dem verkaufenden Miterben und dem Verkauf sberechtigten nicht zweifelhaft sein. Wenn nach der Abtretung des Anteils die nach § 2055 BGB nur gegenüber dem Anteilskäufer zulässige Ausübung des Vorkaufsrechts nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 85 /j377 nur die Wirkung habe, dass sich der Käufer so behandeln las| sen müsse, als ob ein Kaufvertrag zwischen dem verkaufenden-und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen seif der auch gegen den Käufer wirke, so müsse sich umsomehr der;; Vorkaufsberechtigte im Verhältnis zu dem Erwerber des Anteils J so behandeln lassen, als ob ein gleicher Kaufvertrag zwischen ihm und dem ursprünglichen Verkäufer des Miterbenanteils bestünde und müssten'die Wirkungen des Vorkaufsrechts. ebenso eintreten, wie wenn das Vorkaufsrecht noch gegenüber' dem Verkäufer hätte ausgeübt werden können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum durch die Übertragung des Anteils die Rechtsstellung des Vorkaufsberechtigten in unangemessener Weise zu seinem Vorteil und zu dem Nachteil des Verpflichteten (Erbteilserwerbers) hätte verändert werden sollen.
Wenn daher der Verkäufer sich gegenüber dem Vorkaufsberech-tigten der Rechte des § 526 BGB habe bedienen können, so widerspreche es der Rechtslcgik und der Billigkeit, das gleiche Recht dem an die Stelle des verkaufenden Miterben getretenen Erbteilskäufer zu versagen und ihn auf den Weg
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■der Klage und der Zwangsvollstreckung wegen seiner Gegenansprüche zu beschränken., Die Notwendigkeit einer Be.schrän gkung ergebe sich nicht daraus? dass es sich im Verhältnis •des Vorkaufsberechtigten zu dem Erbteilskäufer nicht .um ein ‘Vertragliches? sondern um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelet, Die Anwendung des § 326 BGB auf gesetzliche Schuldverhältnisse sei begrifflich immer dann möglich, wenn diese Schuldverhältnisse ihrem Inhalt nach einem gegenseitigen Vertrag gleichstünden? wie das Reichsgericht auch in der Entscheidung in RGZ 120, 126 £129/ ausgesprochen habe»
c)	Diesen Ausführungen der Revision kann nicht in vollem Umfang beigetreten werden.. Wie der Senat in der in BGHZ 6? 85 abgedruckten Ent Scheidung ausgesprochen,hät|.; entsteht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts des Miterben gegenüber dem Erbteilserwerber weder ein Vertragsverhältnis des Vorkaufsberechtigten zu dem verkaufenden Miterben noch ein solches zu dem Erwerber, Die Rechtswirkungen der Geltendmachung des Vorkaufsrechts beschränken sich darauf, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt? dass der Srbtailserwerber sich so -behandeln lassen muss, als ob ein Kaufvertrag zwischen dem verkaufenden und den zu dem Vorkauf berechtigten Miterben zustande gekommen sei., der auch gegenüber dem Käufer (Erwerber) des Anteils wirke,’ Der Senat hat dieses Rechtsverhältnis im Anschluss an die schon erwähnte Reichsgerichtsentscheidung (WarnRspr 1925? 131) als ein gesetzliches bezeichnet» Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgesprochen ist? ist die Stellung des verkaufsverpflichteten Käufers näher dahin zu bestimmen? dass er aus deift Kaufvertrag ausscheidet? wie wenn der Kaufvertrag von Vornherein für die Miterben/abgeschlossen worden wäre? und er dabei nur als Geschäftsführer Im Interesse der Miterben gehandelt -hättet.
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Es kann der Revision zugegeben werden, dass der Umstaj dass das Schuldverhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigtehf und dem Käufer kein vertragliches, sondern ein gesetzliches (nicht auf Vertrag beruhendes) Verhältnis ist, für sich'alä lein nicht ausreichen würde, um eine entsprechende Anwendbar keit des § 326 BOB zu verneinen. So muss der Vertreter ohne Vertretungsmacht, der ohne Genehmigung des von ihm Vertre-tenen einen Vertrag abgeschlossen hat, sich so behandeln ■ lassen, als ob er den Vertrag im eigenen Kamen abgeschlossen habe, wenn die Genehmigung verweigert ist (§ 179 BGB). Er kann von dem anderen Vertragsteil auf Erfüllung belangt werden, ihm sind aber demgemäss auch die Rechte des andere. Vertragsteils einzuräumen, demgemäss also auch die aus § 32j wie in RGZ 120, 126 /129/ ausgeführt worden ist. Daraus kahl aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Entsprechendes ; auch für den Vorkaufsverpflichteten nach § 2035 BGB gelten müsse. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass dies' nur möglich ist, wenn solche "gesetzlichen” Schuldverhält
 nisse ihrem Inhalt nach einem gegenseiti-
•■•«Kegen Vertrag gleichstehen. Gerade das ist aber bei dem durch*
§§ 2035 ff BGB geregelten Rechtsverhältnis nicht der Rail
. Für ein vertragliches Schuldverhältnis genügt es nicht um es als gegenseitigen Vertrag im Sinne des Gesetzes (§§ 3] BGB) zu bezeichnen, dass aus ihm für beide Vertragsteile Vej pflichtungen und Ansprüche entstehen» Darüber besteht in del Sache in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit» Bei gegerij seifigen Verträgen handelt es sich um solche, bei denen jedÜ Leistung deshalb geschuldet wird, weil die andere geschuldet wird (RGZ 147, 340 ,43427). Es muss die Leistung de einen Teils nach dem Willen der Parteien die Gegenleistung, das Entgelt, für die des anderen darstellen (so larenz, Lek» buch des Schuldrechts.I Seite.150). Es sollen Leistung und Gegenleistung gegeneinander ausgetauscht werden, derart, däi
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jede Partei für ihre Leistung einen Ersatz, in der Gegenleistung findet (BGB RGRK 10= Auf1 § 320 Anm 1), Der Auftrag oder das'aus der Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen-.-de SchuldTerhältnis sind keine gegenseitigen Verträge' im ffßinne des Gesetzes; Der Anspruch des Beauftragten oder des -Geschäftsführers auf-.Ersatz seiner Aufwendungen ist nicht 7 'das' Entgelt für seine Verpflichtung?, das Geschäft ordnungs-|Vgemäss zu erledigen und das durch seine Geschäftsführung I? Erlangte an den Auftraggeber oder den Geschäftsherrn heraus-l’ 'zugeben= Der ihm eingeräumte Ersatzanspruch beruht auf dem Gedanken der ausgleichenden Gerechtigkeit (Larenz aaO Seite 29); er soll ausser seiner Arbeitsleistung im Interesse des
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Geschäftsherrn nicht gehalten sein? mehr als diese aufzu-.wenden. Das Schuldverhältnis zwischen dem vorkaufsberech-
r: tigten Miterben und dem Anteilskäufer gehört zu dieser Art l von beiderseitige Ansprüche und Pflichten begründenden
 Schuldverhältnissen,, Es wird von dem Gedanken beherrscht»
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dass der Miterbe den Eintritt eines Fremden in die Erben-
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Urgemeinschaft abwehren kann» indem er das Vorkaufsrecht aus-v übt Er soll dann aber gehalten sein? den durch sein Recht ~ betroffenen Käufer von allen Verpflichtungen freizuhalten? •die er gegenüber dem verkaufenden Miterben eingegangen ist? und ihm die aus seinem Vermögen gemachten Aufwendungen zu
 ersetzen. Ein’Austausch von Leistungen erfolgt aber nicht:
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V der Zweck der Ersatzpflicht des Vorkaufsberechtigten ist 1 nicht der Erwerb des Anspruches auf Übertragung des Anteils, Dieser Sachlage entspricht es? wenn der Senat in 1 der Entscheidung BGHZ 6? 85 die Rechtsstellung des Käufers f als die eines Geschäftsführers ohne Auftrag bezeichnet hat, * Daraus ergibt sich? dass er weder die sich aus einem gegen-1 seitigen Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten noch die
 entsprechenden Rechte wie das Rücktrittsrecht aus § 326 BGB haben kann..
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Das widerspricht weder der-Rechtslogik noch der Bil-

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ligkeit» Den berechtigten Belangen des Erbteilskäufers giß uugt es, wenn ihm ein klagbarer Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen bezwu Freistellung von Seinen Pflichten .gegen den .verkaufenden Hiterben ejngeräumo vi^d, und da? er'die Erfüllung seiner Verpflichtung, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, nach §§ 273 f BGB verweigern darf., solange nicht der Vorkaufsberechtigte seinerseits bereit' ist, seine Ersatzansprüche zu befriedigen 1 Der Erfl werber kann wegen seiner Geldforderung in dun hm pruch des:Vorkaufsberechtigten-gegen'Ihn-nach § -839'2PO die Zwangsvollstreckung betreiben» Er soll -aber den käuflich erworbenen IJiterbenanteil nicht behalten dürfen, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt« Damit muss er rech-•nen, !däs ist ihm auch gewöhnlich .bekanntda der Kaüfver- 3 trag nach § 2033 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf und die Urkundsperson, einer dahingehenden Amtspflicht genügend, in aller Regel auf das Bestehen dieses Vorkaufsrechts hinweist, wie es auch bei dem Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und Frau Wahlmann geschehen ist« Dass der verkaufende Miterbe die Rechte aus §§ 320 ff BGB und auch das Rücktrittsrecht nach § 326 BGB besitzt, solange der Miterbenanteil nicht übertragen ist, kann für das Gegenteil nicht ins Feld geführt werden« DaS ergibt sich daraus, dass die beiderseitigen Bf licht e.h in diesem Fall, in dem Verhältnis von Leistung und Gegehleis’tunS stehen... Das ist aber in 'den Fällen des § 2035 BOB nicht so. Hier wird es so angesehen, als ob das "Entgeh den Erwerb des Miterbenantells durch den ■ Vorkäufsberechtigten die von dem Verpflichteten an den Verkaufenden Kiterben gemachte Leistung bezw. seine
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auf gerichtete Verpflichtung wäre. Dafür wird ihm ein Er-sa-czanspnuck eingeräumt; So hat auch der Senat in seiner :-Qngeführten Entscheidung kein Bedenken getragen, den Er-satzanspfücil des. Käufers im Verhältnis 10 j 1 umzustellen,
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während der aus dem VertragsVerhältnis zu dem verkaufenden Ifiterben entstehende Anspruch beim Vorliegen der gesetzlichen
 Voraussetzungen in dem. von 1	1	(§ 18 Abs. 1 Hr 2 UmstG) um-
:;zusteilen gewesen wäre,	,
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Aus diesen Gründen ist die Ausübung eines Rücktritts™ ^rechts durch den Beklagten ohne rechtliche Wirkung» Der Be-| klagte ist verpflichtet, den Miterbenanteil an die Klägerin
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§ zu übertragen, wie es die Vorinstanzen zutreffend'angenommen ' haben» Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung
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... eines Rücktritts gemäss § 326 BGB vor liegen, kann daher da-|:hingestellt bleiben, es erübrigt sich, die darauf bezügli-.chen Revisionsausführungen zu erörtern»
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II.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des R Hilfsantrages sind nicht begründet»
3) Der Berufungsrichter hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht verpflichtet, dem Beklagten die durch die Umschreibung des Nachlassgrundstücks im Grundbuch entstandenen Gerichts-1- kosten in Höhe von 25*22 DM zu ersetzen, weil er diese Kops, sten im eigenen Interesse und nicht in dem der Klägerin auf-. gewandt habe» Die Revision beanstandet, dass das Berufungs-;.gericht dabei die Ausführungen des Beklagten in seinem Schrift satz vom 28» Oktober 1953 (Bl 60 GA) nicht berücksichtigt habe •REs ist nicht ersichtlich, dass der Berufungsrichter diese ^.Darlegungen nicht geprüft hat„ Aus ihnen kann indessen nichts ^.zugunsten des Beklagten gefolgert werden» Dar Beklagte weist I ausdrücklich darauf hin, dass er die Umschreibung herbeige-
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führt habe, um sich für alle Bälle die Rechte aus dem fe Vertrag zu erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin
 ihr Vorkaufsrecht aufrechtefhalte oder nicht, Er haue sich für seine Kaufpreisforderung sichern wollen und deshalb die Umschreibung veranlasst, Es ist auch nicht richtig.- dass die Umschreibung zur Sicherung seiner aus der Zahlung des Kaufpreises erwachsenden Ersatzansprüche erforderlich ge-wesen wäre. Von der Verkäuferin Wahlmann konnte der Beklagte den Kaufpreis nicht zurückfordern, denn diese hatte nur das erhalten, was ihr auf Grund des Kaufvertrages zukam.
Der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Klägerin entstandene Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendung erfuhr durch die Eintragung keine zusätzliche Sicherheit, Es kann dem Beklagten nicht zugegeben werden, dass er diese Aufwendung für erforderlich halten durfte, nachdem ihm gegenüber das Vorkaufsrecht schon einige Monate vorher ausgeübt worden war und er nicht damit rechnen konnte, das Miterbenrecht für sich behalten zu dürfen.
b) Das Berufungsgericht hat ferner verneint, dass der Beklagte wegen der Beträge, die er für die Herrichtung der Toilette zu dem Kinosaal aufgewandt hat, ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB habe. Die Rügen der Revision gegen diese Darlegungen sind nicht stichhaltig. Der Beklagte war zusammen mit seiner Mutter Pächter des für den Betrieb eines Lichtspieltheaters,benutzten Saales, Dieses Pachtverhältnis hat auch nach dem Erwerb des Miterbenanteil der Miterbin Wahlmann fort bestanden. Die Herrichtung der Toilette war durch polizeiliche Verfügung den Pächtern auferlegt, Ob sie die Aufwendungen hierzu nach dem Pachtverträge sei.bst zu tragen hatten oder ob sie diese auf die Verpächter abwälzen konnten, kann dahinstehen. Diese Aufwendung hat keinen Zusammenhang mit dem Erwerb des Miterbenanteils durch den Beklagten und seinen Verpflichtungen gegenüber der vorkaufsberechtigten Klägerin, Seine etwa
 aas gegen die Verpächter entstandenen Ersatzansprüche hen nicht auf demselben Lebensverhältnis wie seine Ver-ichtung zur Übertragung des Miterbenanteils an die Klein, § 273 BGB fordert aber als Grund beider Ansprüche innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhält-„ Ob einesolche vom Gesetz für notwendig erachtete Be-ehung besteht, ist nach, objektiven Gesichtspunkten zu beeilen, Auf den Willen des Beklagten allein kann es da-i nicht ankommen,Wie die Revision zu meinen scheint, ruhen Pflicht und Gegenverpflichtung zwischen denselben seinen huf zwei hach wirt-schaftliehen Gesichtspunkten , ganz selbständigen Lebensbeziehungen, dann ist die Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten eines oder es anderen Beteiligten nicht gegeben. An dieser Voraus-etzung fehlt es aber hier. Schon wegen dieses Mangels der ch § 273 BGB erforderten Beziehung zwischen beiden Ver-flichtungen, kann dem Beklagten also das Recht, die Über-' ragung nur Zug um Zug gegen Erstattung dieser Beträge zu verweigern, nicht zustehen. Auf das übrige Vorbringen der evision zu diesem Punkt kommt es nicht an.
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) Auch ein weitergehender Zinsanspruch steht dem Beklagten nicht zu. Das Berufungsgericht stellt für diesen Rechts-sug bindend fest, dass die Aufnahme eines Bankkredits durch den Beklagten, um sich die Mittel für die Zahlung an die Verkäuferin zu verschaffen, dem Willen der Klägerin nicht entsprechen habe. Damit fehlt es an einer tatbestandsmässi-gen Voraussetzung dafür, höhere Zinsen beanspruchen zu können. Die Erwägung, der Beklagte könne die Zinsen (mindestens 8 °fo) verlangen, die er bei anderweiter Anlage des Kaufpreises hätte erzielen können, geht fehl. Der Geschäftsführer und der Beauftragte können nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie tatsächlich gemacht haben. Dadurch wird nicht umfasst, was sie mit dem aüfgewandten Geld sonst hätten erziele** können. Es mus
.:füngsgeriehf zuerkanni.en Anspruch auf Zahlung der gesetzlich en Zin son sein .Bewenden haben.
Aus diesen Gründen war die Revision mit der sich, aus
§ 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, •
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Kregel
YoWerner