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BGH

Gericht: BGH

In dem Übertragungsvertrag heisst es zunächst, dass die witwe B^f^ als befreite Vorerbin als Eigentümerin des Grundstücks, das einen Einheitswert von 9ol00,—DM habe und mit einer Umstellungsgrundschuld von etwa l®000,-r DH belastet sei. DU monatlich unterstützt habe, wodurch allein es der Hutter möglich gewesen sei, das Grundstück zu erhaltene Sa wird dann die Überlassung mit der Haßgabe erklärt, dass ITutzungen und Lasten mit dem Tage des Vertragsschlusses auf die Beklagte übergingen* Als Gegenleistung, die die Beklagte zu erbringen habe, werden aufgeführts Ansicht vertrete, es bestehe zwischen den beiden vom Erblasser am selben Tage errichteten Testamenten kein Widerspruch, während in Wahrheit ein solcher Widerspruch vorhanden wäre, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts zuträfe ; denn in dem vom Erblasser allein errichteten Testament stünde der Satz: «Sie - die Ehefrau des Erblassers - soll auch befugt sein, Über die einzelnen Ver-mögensstlicke frei zu verfügen nach meinem Tode;« * eine solche Verfügung Wäre aber vom Standpunkt des Berufungsgeii chts aus nach dem gerneiis chaftlichen Testament der Erblasser gemäss § 2271 Abs 2 BGB in Verbind mit § 2104 BGB unwirksam; folgerichtig hätte also das Berufungsgericht wegen der Unvereinbarkeit der Testamente miteinander die Unwirksamkeit beider Testamente annehmen müssen«, Biese Ausführungen sind, nicht schlüssig,, § 2271 Abs 2 BGB bestimmt, dass das Recht zu dem Widerruf letztwilliger Verfügungen, die ein Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament derart getroffen hat, dass sie nicht ohne die Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen worden wären (sog« wechselbezügliche Verfügungen) mit dem Tode des anderen Ehegatten erlischt. Hätte das Berufungsgericht den oben wiedergegebenen Satz des Testaments dahin ausgelegt, dass die Hutter der Parteien befugt sein solle, in jeder-Hinsicht, also auch“unentgelt- Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe § 135 BGB insoweit verletzt, als es nicht beachtet habe, dass bei einem rechtlich nicht geschulten, einfach denkenden Hann die .Nichterwähnung der Abkömmlinge dafür spreche dass diese nicht zu Erben eingesetzt werden solltenjdie Auslegungsvorschriften des § 2104 könnten nur dann1 Platz Hierzu hat das Berufungsgericht offenbar nicht verkannt, dass es ungewöhnlich ist, wenneein Erblasser, der eine Vor- und ITacherbSchaft anordnen will, zwar den Hamen des Vorerben angibt, über die Person des Hacherben aber Es braucht hierauf aber nicht näher eingegangen zu werden, weil die Revision jedenfalls insoweit begründet ist , als sie die Verletzung der §§ 133, 2269 in Verbindung, mit § 2104 BGB rügt» § 2269 enthält eine Auslegungsregel für den Pall, dass Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig mit der Bestimmung zu Erben eingesetzt haben, dass naph dem Tod des überlebenden der beiderseitige Huchlass an einen Dritten fallen soll0 2s soll dann in Zweifel anzunehmen sein, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Eliegatten eingesetzt ist« In dem Testament der Eheleute Bfjm ist nun zwar von einem Dritten, .an den der beiderseitige ITachlass fallen solle, nicht die Rede* -Da aber das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt^ dass die Eheleute B^m einander nicht unbeschränkt zu Vollerben hatten einsetzen, Bondern, dass sie einander zugunsten ihrer Kinder hatten beschränken wollen, so hätte es auch prüfen müssen, ob nicht der Wille der Eheleute dahin gegangen sei, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der bei-derceiti^e^ITachlass an die Zinder fallen solle, ob nicht also der Am § 2269 BGB geregelte Pall vorliegt0 Denn dass die in § 2269 genannten Voraussetzungen im Testament ausdrücklich und mit den Worten des Gesetzes angeführt sind, ist nicht erforderlich; es genügt, dasö.nach den allgemeinen, für die Auslegung von letztwilligen Verfügungen geltenden Hegeln, ein dahingehender Wille des Erblassers festgestellt werden kann0 Eine Prüfung in dieser Richtung hätte schon deswegen vdrgenommen werden müssen, weil hei der sogenannten konstruktiven ITacherb-folge, wie sie § 2104 BGB vorsieht, der überlebende Ehegatte schlechter gestellt ist, als im Halle des § 2269 BGB« Es hätte also das Berufungsgericht erörtern müssen. Eine solche Anwendung steht mit dem von ihm festgestellten Y'illen der Eheleute B^H^, den überlebenden zugunsten der ICLnder zu beschränken, nicht in tTiderspruch« Zu einer Prüfung nach dieser Richtung hätte auch schon desv/egen Anlass bestanden* weil in dem gemeinschaftlichen Testament zweimal von "unserem" Eigentum die Rede ist, was darauf schliessen lässt, dass die Eheleute Sa 8 ' Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst nochmals zu prüfen haben, ob der Wille der Eheleute überhaupt dahin gegangen ist, einander zu beschränken oder oh nicht vielmehr jeder Ehegatte den anderen zu dem unbeschränkten Vollerben hat einsetzen wollen® Sollte das Berufungsgericht wieder zu der Feststellung gelangen, dass die Eheleute B^p^l einander haben beschränken wollen, sOiV/äre festzustellen, ob diese Beschränkung soweit hat gehen sollen, dass der überlebende nur Vörerbe werden sollte oder ob nicht ein Testament nach § 2269 BGB hat errichtet werden sollen® Bas Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob es nicht den Worten "solange er lebt" eine Bedeutung beigemessen hat, die ihnen nicht zukommt© Es hat hierzu ausgeführt, der wirkliche Wille des Erblassers ergäbe sich aus der Bestimmung des gemeinschaftlichen Testaments, dass der überlebende nur "solange er lebt" die alleinige Rutzniessung haben solle© Zivar ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass das Wort 2269 BGB errichten wollen, so wird es !v/eiter zu erörtern haben, ob nicht die Voraussetzungen des §.2287 BGB (absichtlich beeinträchtigende Schenkung) gegeben sind (vgl OGH in RJW 47/48, 690)© Sowohl für diesen Fall als auch für den Fall, dass das Berufungsgericht wieder dazu gelangen sollte, Vor- und Hacherbschaft anzunehmen, wird es folgendes zu beachten haben: In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass di im übertragungsvertrag vorgesehene Freistellung der Witwe Bogaske von den Lastena'usgleichsabgaben nicht als Entgelt angesehen werden könne, weil nach dem Gesetzentwurf zu dem Lastenausgleich damit zu rechnen sei, dass die Erben der Wiwe Schuldner der Abgabe- Es wird also zu prüfen sein, wie damals die Übernahme der Lastenausgleichsabgaben bewertet wurde* Diese Bewertung wird in der Bemessung der Grundstückspreise seinen Ausdruck gefunden haben* Erforderlichenfalls wäre dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären« Da - wie das Berufunggericht zutreffend ausgeführt hat - für die Entscheidung der Frage, ob ein entgeltlicher oder aber ein -unentgeltlicher Vertrag vorliegt, nicht nur die objektiven Werte der beiderseitigen Leistungen massgebend,vielmehr auch die Vorstellungen der Vertragsparteien mit zu berücksichtigen sind, muss festgestellt werden, ob diese etwa andere Vorstellungen über den Wert der in der über- seien, so dass die Beklagte das nach Abzug des Wohnrechts - nur mit 840,—BLI jährlich zu bewertende Altenteil aus diesen Erträgnissen zu leisten hatteo Dies kann aber die Ausserachtlassung der Belastung mit dem Altenteil nicht rechtfertigen« Dies wurde bedeuten, dass es für die Bewertung der beiderseitigen Leistungen bei einem Grundstücksübertragungsvertrag unerheblich ist, ob das Grundstück mit einem Altenteil belastet ist oder nicht, was zweifellos nicht richtig ist» Es mag allerdings wirtschaftlich gerechtfertigt sein, das erst im übertragungsvertrag ausbedungene Altenteilsrecht nicht als Entgelt oder als Teil der Gegenleistung anzusehen« Dann aber ist es bei der Bewertung des Grundstücks selbst als Belastung in Abzug zu bringen« Gerade wenn die Leistung aus den Erträgnissen des Grundstücks zu erbringen ist, diese also dem Erwerber nicht oder nur zu dem Teil zufHessen, muss dies zu seinen Gunsten berücksichtigt werden« Wird beim Kauf eines Grundstücks, das einen bestimmten Wert hat, von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises ein Abstrich von diesem Wert gemacht, weil das Grundstück mit einem Altenteil . Unbegründet sind die Revisionsangriffe, soweit sie' sich dagegen richten, dass das Berufungsgericht die.Unterhalt sbe träge, die die Beklagte nach ihrer Behauptung für ihre Mutter aufgewandt hat, unberücksichtigt gelassen hat„ Wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Unterhaltszahlungen weder in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflicht, noch in der Absicht, Ersatz zu verlangen, erfolgt sind, können diese Leistungen nicht als Entgelt oder teil.weises Entgelt für das Grundstück *

Zitierte Normen: § 2271 BGB
GrundstückBGBBerufungsgericht®ErblasserVerfügungTestamentEhegatte

Volltext der Entscheidung

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1 128/51
Verkündet am
3o April 1952
Elett, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der gescho Ehefrau Hartha B LMM,	troffc
 geh« Bj
 in
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, •Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Angestellten Alphons B	in
BHHUstr« 0,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozessbevollmlichtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br* Hartz, Br. Kregel und Scheffler
*	5
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24* April 1951 aufgehoben* Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurlickv e rwi e s en o

Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Parteien sind Geschwister und die Kinder des Rentners Adolf B^|J| dessen Ehefrau Sophie geb0 Flügel«, Adolf	starb	am 21«. Juli 1938«, Er hatte
 am 25. November 1928 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament folgenden Inhalts errichtet:
"Ich, Adolf Heinrich Uatthias B^m gehn» am 0
1858 zu	verfüge	hiermit,	dass	meine
 Ehefrau, Sophiea Hariea Elisabeth Bf^H gebr«
6@bn> am	zu	die
 alleinige Nutzniessung unseres Eigentums, Haus mit Garten und 2 grosse Holzschuppen mit sämmpt-llchen Werkzeugen und sonstiegen Inhalt, sowie Nachlass, Ilobilien, Geld und alles was sonst mein Eigentum ist, ferner den grossen Lagerschuppen an der Llolkebrücke mit Wagen, Schiebkarre, Nutz-
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holz und Pallholz, die Uotorschute Lübeck, ein Ruderboot und Kahn als alleiniges Eigentum verbleibt« Sie soll auch befugt sein, über die ein-zeelnen Vermögensstücke 'frei zu verfügen nach meinem Tode«. Eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben«"
♦ *
Am selben Tage hatten Adolf	und	seine	Frau
 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das folgenden Inhalt hat:
'V's*

"Wir, nämlich ichi der Motorbootsbeaitzer Adolf, Heinrich, Matthias BflMJRund icll> seine Ehefrau, Sophiea, Hariea, Elisabeth	gebr«	P0HI,
setzen uns gegenseitig zu Erben ein«
Der Überlebende von uns soll, so lange er lebt,
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die alleinige Hutzniessung unseres Eigentums, Haus mit Garten, 2 Stück Holzschuppen mit sämmptliches Werkzeuges und sonstiegen Inhalt, sowie Hachlass als Mobilien, Geld und wa’s sonst unser Eigentum ist, ferner den grossen Lagerschuppen an der Llolkebrücke mit Tragen, Schiehkarre, Ilutzholz und Pallholz, die Llotorschute ”LUbeck”, Ruderboot und Höhn, als alleiniges Eigentum verbleibt® Er soll auch befugt sein, über die einzelnen Vermögensstücke frei zu verfügen®
den:25® November 1928®”
Dieses Testament war von Adolf BjmH eigenhändig geschrieben und unterschrieben® Der Zusatz ”das vorstehende Testament soll auch als mein Testament gelten” nebst Datum war von der Ehefrau Bfggg| eigenhändig geschrieben und unterschrieben® Hach dem Tode ihres Ehemannes erwirkte die Hutter der Parteien einen Erbschein, nach dem sie befreite Vorerbin und ihre Sinder ITacherben geworden seien® Die Witwe	starb	am 29« Harz 1950
im Alter von 80 Jahren. Am 12.Januar 1950 hatte sie durch notariellen Vertrag ihr Grundstück in
6*. an die Beklagte übertragen® Dieses Grundstück war Eigen-
* *!
tum ihres Ehemannes gewesen® Hach dem Tode ihres Ehemanns war die Witwe	als	Eigentümerin	eingetragen worden®;
In Abteilung II war der ITacherbenvermerk eingetragen worT den. In dem Übertragungsvertrag heisst es zunächst, dass die witwe B^f^ als befreite Vorerbin als Eigentümerin des Grundstücks, das einen Einheitswert von 9ol00,—DM habe und mit einer Umstellungsgrundschuld von etwa l®000,-r DH belastet sei. eingetragen sei® Heiter heisst es dann,
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 dass die Beklagte ihre Mutter seit dem Tode des Vaters gepflegt und betreut und mit schätzungsweise 30-40,—
DU monatlich unterstützt habe, wodurch allein es der Hutter möglich gewesen sei, das Grundstück zu erhaltene Sa wird dann die Überlassung mit der Haßgabe erklärt, dass ITutzungen und Lasten mit dem Tage des Vertragsschlusses auf die Beklagte übergingen* Als Gegenleistung, die die Beklagte zu erbringen habe, werden aufgeführts
1)	Ein der Hutter zu gewährendes Altenteil,
2)	die auf dem Grundstück ruhende Umstellungsgrundschuld von etwa 1*000,—DU sowie weitere evtl« im Grundbuch
 eingetragene Belastungen,
3)	die Freistellung der Hutter von allen Lastenausgleichsforderungen*
Weiter heisst es dann,' dass die bisherigen Leistungen der. Beklagten auf den Y/ert des Grundstücks mit angerechnet werden sollten* Der Altenteil wird dahin erläutert, dass der Hutter
 erstens das unentgeltliche Wohnrecht in den jetzt von ihr bewohnten Bäumen zu gewähren sei, zv/eitens voller Unterhalt einschliesslich Verpflegung, Kleidung, Wäsche,Heizung, Wiege in gesunden und kranken Tagen,, freie ärztliche Behandlung und Arzneimittel, angemessene Beerdigung und Setzung eines angemessenen Grabsteins* Der Wert des Altenteils wird mit 1*080,—
DH jährlich angegeben, wovon 240,—DU jährlich auf das Wohnrecht entfielen*
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Die Beklagte ist a uf Grund dieses Vertrages am 31* Januar 195.0 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden* Der Kläger hält den Überlassungsver-
*».
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trag für nichtig, weil es sich um einen mindestens zu dem Teil unentgeltlichen Vertrag handle, den die Uutter gemäss § 2113 Abs 2 BGB nicht mit Wirksamkeit gegen die
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ITacherben habe abschliessen können« Sr hat daher auf Feststellung geklagt, dass die Veräusserung des Grundstücks unwirksam sei, und ferner beantragt,’die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass als Eigentümer des Grundstücks in ungeteilter Ha c h e rb eng eine .in-schaft er und die übrigen Hacherben eingetragen würden,, Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass es sich um einen teilweise unentgeltlichen Vertrag gehandelt habe« Sie hat weiter geltend gemacht, dass die bisher von allen Beteiligten vertretene Ansicht, die Hutter sei Vorerbin gewesen, irrig sei; in Wahrheit ergäbe sich aus dem Testament,dass die Hutter Vollerbin gewesen sei«
Bas Landgericht Lübeck hat der Klage stattgegeben« Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Feststellungsantrag abgewiesen und im übrigen die Berufung mit der Haßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt werde zu bewilligen, dass im Wege der Berichtigung an Stelle der Beklagten allein die in der Klageschrift aufgeführten ITacherben als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft
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eingetragen würden«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die ElageaTäweisung im vollen Umfange erstrebt« Der Lläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
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Die Revisionsklägerin vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht hahe die Testamente unrichtig ausgelegt ; die Hutter der Parteien sei nicht als Vorerhin,
 sondern als Vollerhin ihres Hannes eingesetzt worden«,
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Sie rügt hierzu, dass das Berufungsgericht die.
Ansicht vertrete, es bestehe zwischen den beiden vom Erblasser am selben Tage errichteten Testamenten kein Widerspruch, während in Wahrheit ein solcher Widerspruch vorhanden wäre, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts zuträfe ; denn in dem vom Erblasser allein errichteten Testament stünde der Satz: «Sie - die Ehefrau des Erblassers - soll auch befugt sein, Über die einzelnen Ver-mögensstlicke frei zu verfügen nach meinem Tode;« * eine solche Verfügung Wäre aber vom Standpunkt des Berufungsgeii chts aus nach dem gerneiis chaftlichen Testament der Erblasser gemäss § 2271 Abs 2 BGB in Verbind mit § 2104 BGB unwirksam; folgerichtig hätte also das Berufungsgericht wegen der Unvereinbarkeit der Testamente miteinander die Unwirksamkeit beider Testamente annehmen müssen«, Biese Ausführungen sind, nicht schlüssig,,
§ 2271 Abs 2 BGB bestimmt, dass das Recht zu dem Widerruf letztwilliger Verfügungen, die ein Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament derart getroffen hat, dass sie nicht ohne die Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen worden wären (sog« wechselbezügliche Verfügungen) mit dem Tode des anderen Ehegatten erlischt. Hätte das Berufungsgericht den oben wiedergegebenen Satz des Testaments dahin ausgelegt, dass die Hutter der Parteien befugt sein solle, in jeder-Hinsicht, also auch“unentgelt-
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lieh oder durch letztv/illige Verfügung über den Nachlass zu verfügen, dann allerdings "bestünde "bei der Auslegung, die das Berufungsgericht dem gemeinsamen Testament gegeben hat, ein Widerspruch zwischen den "beiden Testamenten«, Denn ein Vorerbe kann, auch wenn er befreiter Vorerbe ist, nicht unentgeltlich oder durch letztv/illige Verfügung über die Eachlassgegenstände verfügen* Das Berufungs gericht hat aber den letzten Satz des Alleintestaments nicht s o ausgelsgt, wie die Revision meint* Es hat vielmehr ausgeführt, dieser Satz sei im Zusammenhang mit' den anderen Ancrdnm^n des Testaments unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Witwe nur,solange sie lebe, die Nutzungen habe bekommen sollen und dass daher die Einräumung der freien Verfügung nur bedeutete, sie solle in der lebenslänglichen Nutzung nicht beschränkt werden«, Angesichts dieser Auslegung des Alleintestaments besteht der von der Revision angenommene Widerspruch zv/ischen den beiden Testamenten nicht*
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe § 135 BGB insoweit verletzt, als es nicht beachtet habe, dass bei einem rechtlich nicht geschulten, einfach denkenden Hann die .Nichterwähnung der Abkömmlinge dafür spreche dass diese nicht zu Erben eingesetzt werden solltenjdie Auslegungsvorschriften des § 2104 könnten nur dann1 Platz
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greifen, wenn ein Testament eindeutig ergäbe, dass der eingesetzte Erbe nur auf Zeit Erbe^sein solle*
Hierzu hat das Berufungsgericht offenbar nicht verkannt, dass es ungewöhnlich ist, wenneein Erblasser, der eine Vor- und ITacherbSchaft anordnen will, zwar den Hamen des Vorerben angibt, über die Person des Hacherben aber
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nichts sagt; denn es tut den Hinweis der Beklagten hierauf nicht etwa als schlechthin Bedeutungslos ah, sondern leitet seine Unerheblichkeit aus § 2104 BGB her« Ob dies richtig ist, erscheint zweifelhaft; denn § 2104 BGB regelt im Y/ege gesetzlicher Ergänzung nur den Pall des Bestehens einer Vor- und ITacherbfolge, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache einer solchen Regelung irgendwelche Schlüsse dahin sollte rechtfertigen können, ob Vorerbschaft oder aber Vollerbschaft vorliege„
Es braucht hierauf aber nicht näher eingegangen zu werden, weil die Revision jedenfalls insoweit begründet ist , als sie die Verletzung der §§ 133, 2269 in Verbindung, mit § 2104 BGB rügt» § 2269 enthält eine Auslegungsregel für den Pall, dass Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig mit der Bestimmung zu Erben eingesetzt haben, dass naph dem Tod des überlebenden der beiderseitige Huchlass an einen Dritten fallen soll0 2s soll dann in Zweifel anzunehmen sein, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Eliegatten eingesetzt ist«
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In dem Testament der Eheleute Bfjm ist nun zwar von einem Dritten, .an den der beiderseitige ITachlass fallen solle, nicht die Rede* -Da aber das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt^ dass die Eheleute B^m einander nicht unbeschränkt zu Vollerben hatten einsetzen, Bondern, dass sie einander zugunsten ihrer Kinder hatten beschränken wollen, so hätte es auch prüfen müssen, ob nicht der Wille der Eheleute	dahin gegangen sei,
 dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der bei-derceiti^e^ITachlass an die Zinder fallen solle, ob nicht also der Am § 2269 BGB geregelte Pall vorliegt0 Denn dass
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die in § 2269 genannten Voraussetzungen im Testament ausdrücklich und mit den Worten des Gesetzes angeführt sind, ist nicht erforderlich; es genügt, dasö.nach den allgemeinen, für die Auslegung von letztwilligen Verfügungen geltenden Hegeln, ein dahingehender Wille des Erblassers festgestellt werden kann0 Eine Prüfung in dieser Richtung hätte schon deswegen vdrgenommen werden müssen, weil hei der sogenannten konstruktiven ITacherb-folge, wie sie § 2104 BGB vorsieht, der überlebende Ehegatte schlechter gestellt ist, als im Halle des § 2269 BGB« Es hätte also das Berufungsgericht erörtern müssen. ob die Eheleute B^^fe aine solche Schlechterstellung gewollt haben0 Es hat diese Prüfung offenbar unterlassen, weil es sich der Möglichkeit einer Anwendung des § 2269 BGB nicht bewusst war«. Eine solche Anwendung steht mit dem von ihm festgestellten Y'illen der Eheleute B^H^, den überlebenden zugunsten der ICLnder zu beschränken, nicht in tTiderspruch« Zu einer Prüfung nach dieser Richtung hätte auch schon desv/egen Anlass bestanden* weil in dem gemeinschaftlichen Testament zweimal von "unserem" Eigentum die Rede ist, was darauf schliessen lässt, dass die Eheleute	Sa 8	'
beiderseitige Vermögen als Einheit behandelt wissen wollten, was wiederum die Annahme einer Verfügung nach § 2269 BGB nahelegt. Auf die Möglichkeit, das Testament als sogenanntes Berliner Testament auszulegen,. * hat die Beklagte auch hingewiesen (vgl Schriftsatz vom 17o November 1950 S 2). Der hiernach *vorliegende Ver- * stoss gegen §§ 133, 2269 und 2104 BGB führt zur Aufheb und Zurückverweisung der Sache. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst nochmals zu prüfen haben, ob der Wille der Eheleute	überhaupt
 dahin gegangen ist, einander zu beschränken oder oh nicht vielmehr jeder Ehegatte den anderen zu dem unbeschränkten Vollerben hat einsetzen wollen® Sollte das Berufungsgericht wieder zu der Feststellung gelangen, dass die Eheleute B^p^l einander haben beschränken wollen, sOiV/äre festzustellen, ob diese Beschränkung soweit hat gehen sollen, dass der überlebende nur Vörerbe werden sollte oder ob nicht ein Testament nach § 2269 BGB hat errichtet werden sollen®
Für diese Prüfung ist auf einen Gesichtspunkt hinzuweisen, dem das Berufungsgericht bisher nicht hinreichend Rechnung getragen hat® Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der TeLtamente ausschliesslich auf den Willen des Erblassers, also des Ehemanns, und nicht auf den beider Ehegatten abgestellt, und es hat - soweit er- . sichtlich - bei der Erforschung des willens des Erblassers nicht beachtet, dass dieser bei der Errichtung der Testamente im Jahre 1928 auch den Fall im Auge gehabt haben wird,dass seine Frau vor ihm versterben werde® Es hätte also in den Kreis seiner Erwägungen ziehen müssen, ob es der Wille des Ehemanns gewesen sein konnte, sich durch das .gemeinschafliche Testament a uch hinsichtlich seines*,eigenen Vermögens, insbesondere also wegen des Grundstücks zugunsten der Kinder, irgendwelchen Bindungen zu unterwerfen® Solche Bin- * • düngen wären im Zweifel gemäss §§ 2270 Abs 1 u 2, 2271 Abs 2 BGB anzunehmen, wenn nicht jeder Ehegatte den arideren zu dem vollen, in jeder Hinsicht unbeschränkten Erben hat einsetzen wollen® Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, keiner der Ehegatten habe sich hinsichtlich des ihm gehörigen Eigentums für den
 Fall des YorverSterbens des anderen Ehegatten irgendwie * • '
binden wollen, so würde sowohl die Annahme, es sei ein Testament nach § 2269 BGB gev/ollt, als auch die Annahme von Vor- und Hacherbschaft entfallen©
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Bas Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob es nicht den Worten "solange er lebt" eine Bedeutung beigemessen hat, die ihnen nicht zukommt© Es hat hierzu ausgeführt, der wirkliche Wille des Erblassers ergäbe sich aus der Bestimmung des gemeinschaftlichen Testaments, dass der überlebende nur "solange er lebt" die alleinige Rutzniessung haben solle© Zivar ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass das Wort
"nur" im Testament enthalten sei; seine Ausführungen
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ergeben aber, dass es ohne weiteres dayon ausgegangen
 ist, dass die Worte "solange er lebt" nur einschränken-
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den Sinn haben könnten© Bieser Ausgangspunkt erscheint
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verfehlt; denn es besteht auch durchaus die Möglichkeit, dass die Ehegatten mit diesen Worten keine Einschränkung haben machen, sondern mit ihnen nur zur Verstärkung und Klarstellung die völlige Verfügungsfreiheit des überlebenden und dessen absolute Unabhängigkeit von den Kindern, also die unbeschränkte Vollerbschaft, haben betonen wollen©	j
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Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung kommen, der Erblasser habe ein Testament.im Sinne des §
2269 BGB errichten wollen, so wird es !v/eiter zu erörtern haben, ob nicht die Voraussetzungen des §.2287 BGB (absichtlich beeinträchtigende Schenkung) gegeben sind (vgl OGH in RJW 47/48, 690)© Sowohl für diesen Fall als auch für den Fall, dass das Berufungsgericht wieder
 dazu gelangen sollte, Vor- und Hacherbschaft anzunehmen, wird es folgendes zu beachten haben:
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass di im übertragungsvertrag vorgesehene Freistellung der Witwe Bogaske von den Lastena'usgleichsabgaben nicht als Entgelt angesehen werden könne, weil nach dem Gesetzentwurf zu dem Lastenausgleich damit zu rechnen sei, dass die Erben der Wiwe	Schuldner der Abgabe-
forderung sein werden, das Grundstück selbst also der ,Nacherbengemeinschaft in unmittelbarem Erbgang nach dem Erblasser, also ohne Belastung mit der Abgabe zufiele, falls es nicht an die Beklagte veräussert worden wäre«
Ob diese Erwägung in sich schlüssig ist, kann dahingestellt bleiben« Unzutreffend ist es jedenfalls, von der jetzt bestehenden Lage der 'Gesetzgebung und den jetzt vorliegenden Gesetzentwürfen auszugehen« Massgebend können vielmehr nur die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Vertrages, also Anfang 1950 sein«,
Es wird also zu prüfen sein, wie damals die Übernahme der Lastenausgleichsabgaben bewertet wurde* Diese Bewertung wird in der Bemessung der Grundstückspreise seinen Ausdruck gefunden haben* Erforderlichenfalls wäre dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären« Da - wie das Berufunggericht zutreffend ausgeführt hat - für die Entscheidung der Frage, ob ein entgeltlicher oder aber ein -unentgeltlicher Vertrag vorliegt, nicht nur die objektiven Werte der beiderseitigen Leistungen massgebend,vielmehr auch die Vorstellungen der Vertragsparteien mit zu berücksichtigen sind, muss festgestellt werden, ob diese etwa andere Vorstellungen über den Wert der in der über-
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nähme der Lastenausgleichsforderungen bestehenden leist der Beklagten gehabt haben.
Mit Recht hat die Revision v/eiter gerügt, dass das Berufungsgericht das der Witwe	eingeräumte	Alten-
teilsrecht unbewertet gelassen hat* Bas Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass nach der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte.dieser die.Erträgnisse diese
 Grundstücks in Höhe von 1.080,—DU jährlich zugeilossen
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seien, so dass die Beklagte das nach Abzug des Wohnrechts - nur mit 840,—BLI jährlich zu bewertende Altenteil aus diesen Erträgnissen zu leisten hatteo Dies kann aber die Ausserachtlassung der Belastung mit dem Altenteil nicht rechtfertigen« Dies wurde bedeuten, dass es für die Bewertung der beiderseitigen Leistungen bei einem Grundstücksübertragungsvertrag unerheblich ist, ob das Grundstück mit einem Altenteil belastet ist oder nicht, was zweifellos nicht richtig ist» Es mag allerdings wirtschaftlich gerechtfertigt sein, das erst im übertragungsvertrag ausbedungene Altenteilsrecht nicht als Entgelt oder als Teil der Gegenleistung anzusehen« Dann aber ist es bei der Bewertung des Grundstücks selbst als Belastung in Abzug zu bringen« Gerade wenn die Leistung aus den Erträgnissen des Grundstücks zu erbringen ist, diese also dem Erwerber nicht oder nur zu dem Teil zufHessen, muss dies zu seinen Gunsten berücksichtigt werden« Wird beim Kauf eines Grundstücks, das einen bestimmten Wert hat, von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises ein Abstrich von diesem Wert gemacht, weil das Grundstück mit einem Altenteil . (oder sonstigem Recht) belastet ist, so wird der Vertrag dadurch nicht zu einem zu dem Teil unentgeltlichen«
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Unbegründet sind die Revisionsangriffe, soweit sie' sich dagegen richten, dass das Berufungsgericht die.Unterhalt sbe träge, die die Beklagte nach ihrer Behauptung für ihre Mutter aufgewandt hat, unberücksichtigt gelassen hat„ Wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Unterhaltszahlungen weder in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflicht, noch in der Absicht, Ersatz zu verlangen, erfolgt sind, können diese Leistungen nicht
 als Entgelt oder teil.weises Entgelt für das Grundstück *
angesehen werden<,
Ascher	Baske	DroHartz
 Kregel	Scheffler