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BGH

Gericht: BGH

In dem dieses Drittel betreffenden § 4 des Testaments hatte der Erblasser weiter bestimmt, dass beim Wegfall der Rentenvermächtnisse durch das Ableben der Bedachten "der dadurch freigewordene Kapital-betrag" seinem Sohne Carlos Frederico D^HÜHfe zufallen sollte. In § 4 ist schliesslich angeordnet, dass die Testamentsvollstrecker befugt sein sollten, soweit das letzte Drittel des Nachlasses und der Einkünfte daraus nicht für die Erfüllung von Vermächtnissen benötigt sein sollte, nach ihrem'Ermessen Beträge für wohltätige Zwecke zu bestimmen und zu verteilen und auch diese Beträge zu erhöhen. Testamentsvollstrecker am I9«i‘iiai 1925 die Gustav durch Beschluss des Senates der Hansestadt Hamburg vom 3»Juni 1925 als rechtsfähige Stiftung anerkannt* Lurch Urkunde vom 8.Juli 1925 übertrugen die Testa-' mentsvollstrecker "das ganze Drittel des Nachlasses, mit der Auflage, die in § 4 des Testaments vom 29.Juni 1922 und in den Nachträgen hierzu angeordneten Vermächtnisse und Legate zu erfüllen, soweit die Te- p.a* verzinslich stehen* Im Palle die Firma nicht geneigt ist, das Kapital weiter zu behalten^;oder im Falle sie sich auflöst, haben die.VeTOaljber^^v^ nach ihrem sorgfältigen Ermessen hinsichflich^||';': Sicherheit und Y/ertbeständigkeit der Anlage^ütier . Die Beklagten zu 3 hafteten für die Verbindlichkeit auch als Erben des Dr.Heinrich Die Klägerin meint deshalb, ihr Anspruch sei nach § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG im Verhältnis 1 : 1 von EM auf DM umzustellen, .und die ihr zukommenden Zinsen seien nach Nachlass per 31. Juli 1926 in den Büchern der Firma Theodor erkannt worden sei,.rühre aus einem Gesamtguthäben her, das die Testamentsvollstrecker des Erblassers durch Hiervon sei ein Drittel für die Klägerin abgezv/eigt und auf das Konto übertrugen worden. D6r Betrag von 9Q9.O0O,— BM habe sich aus der Veräusserung ■von Wertpapieren ergeben, die nicht gesellschaftlich gebundenes Vermögen der Firma* sondern Privatvermögen des Erblassers gewesen seien* Das gleiche gelte auch von dem übrigen PrivatVermögen des Erblassers, insbesondere aus den Einkünften von Rimessen, die über die Gesellschaft gelaufen und von dieser zugunsten der Klägerin verbucht worden seien. Das gesamte Vermögen Gustav D^PPPm^^ sei in die Firma eingebracht worden.Die Wertpapiere des Erblassers seien zwar in den Büchern der Firma mit als Privat vermögen des Gustav D^B unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach : den Schluss an trägen der Klägerin in der Berufürigs-instanz zu erkennen, hilfsyveise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zürück-zuverweisen« iSntscheidungaftründer Das Berufungsgericht hat festge teilt, dass die der Klägerin zustehende Forderung keine Vermächtnis-forderung ist und auch nur zu einem Seil den Charakter. einer Forderung aus der Auseinandersetzung unter Gesellschaftern gehabt hat« Aber auch insoweit hat sie hach Ansicht des Berufungsgerichts das Umstellungs£ri-vileg nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG verloren« Die von dem Berufungsgericht hierzu gemachten Rechtsausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum« Pie Revision vertritt allgemein die Ansieht,dass § 18 Abs 1 Ziff 3 üJiastOr weit auszulegen und die Auseinandersetzung im Sinne dieser Vorschrift als Einheit aufzufassen sei* Bei der danach zu fordernden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei die Klägerin nur ein Mittel zu dem Zweck der Auseinandersetzung zwischen. ,cie Erfüllung der sich gegen die Erben richtenden Vermüchtnisforderungen an ihrer.Stelle übernommen ha;b0 Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, eine befreiende Schuldübernahme (§ 415 BOB) Vorgelegen hat, v/eil die beteiligten Vermächtnisnehmer damit einverstanden waren« Denn selbst wenn man einen anderen Standpunkt einnimmt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, Vermächtnis forderungen seien auf die Klägerin nicht übergegangen. Das, was der Klägerin durch die Stiftung zugedacht war, war das Vermögen, das neben anderen Zwecken auch zur Erfüllung der von dem -rblasser ausgesetzten Ver-' mächtnisse dienen sollte, Träger der Vermächtnisforderungen blieben nach wie vor die Vermächtnisnehmer, sei es, dass, die Klägerin die Verbindlichkeit aus diesen Vermächtnissen mit befreiender Y/irkung übernommen hatte, sei es, dass sie nur den mit den Vermächtnissen Belasteten oder den Testamentsvollstreckern gegenüber zur Erfüllung verpflichtet war. Diese Verpflichtung erfüllten sie in der V/eise, dass der Klägerin Forderungen gegen die werts zugew&ndt wurden« Dadurch wurde wirtschaftlich der Befriedigung der' Vermächtnisnehmer und der vom Erblasser im § 4 des Testaments weiter bestimmten Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass auch.ursprünglich umstellungs privilegierte Forderungen* der Klägerin diese Bevorzugung dadurch verloren haben, dass sie jetzt in einer Gesamtforderung aufgegangen seien und demit ihre rechtliche Selbständigkeit .verloren hätten, kann nicht bsigetreten werden« Das Umstellungsgesetz enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine durch Auseinandersetzung begründete Forderung diesen Charakter und damit das Umstellungsprivileg verliert« Wie bereits erwähnt, ist allgemein anerkannt, dass die Abtretung an eine nicht an der Auseinandersetzung beteiligte. Daubler DRZ 1949, 4 ist der Ansicht, dass das Umstellungcprivileg dann erhalten’bleibe, wenn durch .die Umwandlung die natürliche Verbindung mit der Auseinandersetzung nicht gestört sei. d&s Reichsgericht entschieden, dass eine Vereinbarung nach § 6o7 Abs 2 BGB nicht genüge, um einem; Anspruch aus einem Gesellschaftsvertrag seinen ursprünglichen Rechtscharakter zu nehmen» Hierzu bedürfe es einer Novation, durch die das alte Schuldverhältnis völlig beseitigt und durch ein neues ersetzt werde {vgl auch Hügel, Aufwertungsgesetz 5- Aufl S 921}» In EGZ 126, 230 wird die Ansicht vertreten, bei § lo AufwGes komme es nicht auf das jetzige T/esen der Forderung an, sondern darauf, ob sie auf einer bestimmten Beziehung beruhe. Der Ansicht, dass nicht nur auf die Rechtsform, sondern auch auf den Ursprung und den inneren Zusammenhang der Goldforderung mit einer Auseinandersetzung abzustellen sei, also auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, ist auch für die Auslegung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG der Vorzug zu geben. Dass die gesamten, auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Forderungen der Klägerin in den Büchern der Beklagten zu 1 viele Jahre als Teile einer einheitlichen Gesamtfcrde-rung erscheinen, berührt ihre rechtliche Selbständigkeit nicht. Hier handelt es sich um einen buchungstechnischen Vorgang, der nur dann rechtliche Bedeutung gewinnt, v/enfi ihm ein eigentlicher oder uneigentlicher Kontokorrentvertrag zugrunde liegt (§ 355 KGB)o In dieser Hinsicht ist von den Parteien nichts vorgetragen und vom Berufungsgericht auch nichts festgestellt worden. Dass an die Klägerin keine Forderungen der Vermächtnisnehmer abgetreten sind, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Die Revision rügt zv/ar, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin eine Vermächtnisforderung nicht zugestanden habe. Iii der mündlichen Verhandlung vor dem OLG habe die Klägerin vorgetragen, sie sei Rechtsnachfolger des Sohnes des Erblassers. landesgericht sei, wenn ihm das in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung Vorgctragene nicht ausreichend erschienen sei, verpflichtet gewesen, von seinem Eragerecht Gebrauch zu machen und die Klägerin zun weiteren Vortrag über Einzelheiten der Übertragung aufzufordern* Die Klägerin hätte dann eine Vereinbarung zwischen Carlos Erede-rico und dem Testamentsvollstrecker. Diese Rüge ist nicht begründet* Soweit es sich um das angebliche Vorbringen der Klägerin in der münd liehen Verhandlung vor dem Berufungsgeil cht handelt, kann Beweis dafür nur durch das SitzungsProtokoll oder den Tatbestand des Urteils erbracht werden (§ 314 ZPO)• Aber auch das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz gab dem Berufungsgericht keine Veranlassung, ein Fragcrecht nach § 139 ZPO euszu-üben* Die Erklärung in der Klageschrift, dass Carlos Prederico auf seine Rechte zu Gun- Das angefoemtene Urteil lässt aber nicht klar erkennen, welche Forderungen auf die Klägerin Übergebungen sind und wie sich der Erwerb dieser Forderun- Juli 1923 und Über die Art und Weise des Erwerbs der Rechte der Klägerin unterlassen hat, und da die Möglichkeit nicht auszuschliesseh ist, dass:/aufJolijsr Klägerin Ansprüche aus der Erbausoinandersetzung^Sf übergegangen sind, die jetzt geltend gemacht werden, musste schon aus diesem Grunde das angefochtene Ur- Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhand lung in erster Linie festzustellen haben, wie überhaupt die Vermögenszuwendung an die Klägerin erfolgt ist0 Sind der Klägerin in Vollzug der erb- und der gesellschaftlichen Auseinandersetzung überhaupt keine Forderungen abgetreten worden, sondern hat sie ihr Vermögen dadurcb/srlangt, dass die .Firma Theodor zii ihren Gunsten durch selbständige Schuldversprechen neue Forderungen begründet hat, dann könnte nur eine Umstellung nach der allgemeinen Vorschrift des § 16 UmstG in Betracht kommen. Sollten der Klägerin dagegen Forderungen abgetreten sein, die den Lliterben aus der Erbauseinandersetzung gegen Dr. Heinrich D^PP^PPP zügjtanden, dann würde es sich insov/eit noch um Verbindlichkeiten aus der Erbauseinandersetzung zwischen -I.!iterben handeln P die nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen wären. Soweit der Klägerin Ansprüche der Erben des Gustav DPPPPPPPP aus öer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern abgetreten worden sind, kommt gleichfalls nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG eine Um- Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass als Anspruch aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern nur der auf die Klägerin tibergegangene Anteil aus dem Socio-Konto des Gustav nicht aber aus dem Br lös der Wertpapiere in Präge kommen könne, auch wenn Gustav der offenen Ilandelsge- Es könne sich auch in diesem Palle nicht um Gegenstände gehandelt haben, die im Sinne des § 732 BGB der Gesellschaft zur Benutzung überlassen worden seien. Es ist schon oben erwähnt worden, dass der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne des Umstellungs-gesetzes weit auszulegen und nicht auf die Fülle zu beschränken- ist, in denen Gesellschafter, Ehegatten, Eltern und Kinder an einem gesamthänderisch Gefundenen Vermögen oder einer Recht sgemeinochaft über heu pt beteiligt sind (vgl Ha rmening-Duden aac § 18 Anm 18; .üf, Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG liegt immer dann vor, wenn die Vermögensbeziehungen zwischen Gesellschaftern, Erben, Ehegatten und Eltern und Kindern bei einer bereits eingetretenen oder für den Fall einer noch bevorstehenden Auflösung der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen neu geregelt werden» Die aus dieser Neuregelung entstehenden Geldsumme nf order ungen geniessen das UmstellungsPrivileg auch dann, wenn nicht rechtlich oder tatsächlich eine Vermögen sgemeinschaft vorliegt und der umzusteilende Geldanspruch die Vergütung für einen einem anderen Beteiligten Überlassenen "Anteil" an dem gemein-schaftlichen"Sachvermögon" darstellt» Auch in den §§ nur zur Verwaltung übergeben, sondern auch kung ihrer Kapitalkraft überlassen haben, so wäre es nicht grundsätzlich auszuschliessen, das Guthaben der Klägerin bei der Beklagten zu 1, soweit es den Erlös von versilberten Wertpapieren enthält, als um- stellungsbevorzugt zu behandeln* Das wird nach dem Sinn und Zweck des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG, dass mit Rücksicht auf die engen Beziehungen der Beteiligten und die innere Natur der Ansprüche als I7ert-ersatzansprüche eine bevorzugte Umstellung billig ist., dann der Ball sein, wenn die Wertpapiere im . Interesse der Firma verwandt und ihr dadurch diese Werte zugeflossen sind* Die hieraus sich ergebenden Ansprüche des Gesellschafters sind dann nicht solchen gleichzustellen, die auch zwischen der Gesell - Eine Umstellung im Verhältnis* 10 : 1 wird aber dann in Betracht kommen, wenn, wie die Beklagten behauptet haben, die Beklagte zu 1 die beim Tode des Erblassers vorhandenen Wertpapiere im Aufträge der Testamentsvollstrecker veräussert und den auf die ■ Klägerin entfallenden Erlösanteil nicht ausgezahlt, sondern ihr in den Büchern gutgebracht hat* Dann liegt nur ein Auftragsverhältnis vor; die daraus entstehenden Ge3d ansprüche sind nur im Verhältnis 10 : 1 umzusteilen. Diese Vorschriften beziehen sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf den Fall, dass ein Gesellschafter Wertpapiere oder andere Gegenstände der Gesellschaft als Kreditunterlage überlässt. Tritt an die Stelle- dibses Anspruchs auf Herausgabe nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien oder kraift Gesetzes ]§ 732 Satz 2 BGB} ein Geldsummenanspruch des Gesellschafters, so ist er als Auseinandersetzungsanspruch im Verhältnis 1 : 1 umzustellen. darüber zu treffen haben, welche Bestimmungen über die "Behandlung" der Wertpapiere des Erblassers von diesem oder den Testamentsvollstreckern und der Firma getroffen waren. Ergibt sich, dass die Fapiere von der Firma im Einverständnis mit dem Erblasser oder den Testamentsvollstreckern für Zwecke des Unternehmens verwandt worden waren, so ist ein zu dem Nachlass gehörender an die Stelle des Rückgabeanspruchs getretener Geldanspruch umstellungsbevorrcchtigt. Waren die Wertpapiere nur für Rechnung des Erblassers von der Firma verwaltet, zur Zeit seines Todes noch vorhanden und sind sie dann nach Weisung der Testamentsvollstrek-ker veräussert worden, um den Nachlass zu dem Zwecke der Erbauseinandersetzung zu versilbern, so besteht kein umstellunjsbevorrechtigter Anspruch. Ergibt die heue Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dass die Forderung der Klägerin sich aus umstellungsbevorrechtigten und nicht umsteliungsbevor-rechtigfcen Jfinzelfcr derungen-zusammensetzt, dann ist weiter zu beachten, dass die verschiedenen Forderungen der Klägerin nicht gleichzeitig deren Konto gutgebracht worden sind und dass Zahlungen von der Firma Theodor für Rechnung der Klägerin gelei- rungen aufwies und dann wird nach § 366 BGB festzustellen sein, welche Teile dieser verschiedenen Forderungen durch die einzelnen Zahlungen getilgt worden sind# Nur wenn man diese Rechnung bis zu dem per 2o0 Juni 1948 festgestellten Guthaben von 841.999?44 Schliesslich wird das Berufungsgericht auch noch die Einwendungen der Beklagten zu 3 gegen ihre unbeschränkte Haftung als Miterben des Dr, Heinrich

Zitierte Normen: § 607 BGB § 18 UStellungsG § 286 ZPO § 18 UStellungsG § 732 BGB § 18 UStellungsG § 731 BGB
AuseinandersetzungForderungFirmaBerufungsgerichtAnspruchErblasserKlägerinGesellschafterErbe

Volltext der Entscheidung

7 ZR 128 / 50
Verbündet 28e Juni 195'i
stt, Justizangest.
Urkundsbecr.it er der ^schäftsstelle.
Im Namen.des Volkes ; In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - prozessbevollmächtigter: Rechtsanv*alt Br.
gegen
i
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - ProzeSsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizra-fc
‘ har der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1951 unter Mit-

Wirkung der Bundesrichter Dr.Bersch, Baske, Br,Hartz, Johannsen und Dr,Kregel
 für Recht erkannt:
• Das Urteil des 3-Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9-November 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestands
 Am 5-Hai 1924 verstarb zu Hamburg der Kaufmann Gustav DgHHHfc. Zur Zeit seines Todes war er neben seinem Bruder Dr.IIeinrich	Mitinha-
ber der offenen Handelsgesellschaft in Pirma Theodor in Hamburg, Diese Pirma war an den Pirmen Theodor	&	Co.	in	Santos/Sao	Paulo	und	Rio	de	Janeiro
 beteiligt. Die offene Handelsgesellschaft in Pirma Theodor	wurde	nach	den	Bestimmungen	des	Gesell-
schaftsvertrages durch den Tod des Erblassers aufgelöst und von dem Teilhaber Dr.Heinrich als Einzelkaufmann weitergeführt. Gustav D(
hinterliess ein am 29. Juni 1922 errichtetes Testament, Hierin setzte er seinen Adoptivsohn Carlos Prederico	bezüglich	eines	Drittels	sei-
nes Nachlasses zu dem Miterben ein. Weitere Miterben zu einem weiteren Drittel sollten der Bruder und Mitgesellschafter des Erblassers Dr.Heinrich (zu 1/5 des zweiten Drittels, also zu 1/15 desfGesamt-
nachlasses) und bezüglich des Restes dieses Drittels Neffen und Nichten des Erblassers sein« Hinsichtlich des letzten Drittels des Nachlasses bestimmte der Erblasser, dass daraus ein Betrag von 6,000.000 Hark und 600 Contos durch die von ihm eingesetzten Testamentsvollstrecker verwaltet und die Einkünfte zur Bestreitung von einer Reihe von im Testament ausgesetzten Hc-ntenvermächtnissen verwandt werden sollten« Ausserdem sollten aus dem letzten Drittel des Nachlasses verschiedene andere Vermächtnisse entrichtet werden. In dem dieses Drittel betreffenden § 4 des Testaments hatte der Erblasser weiter bestimmt, dass beim Wegfall der Rentenvermächtnisse durch das Ableben der Bedachten "der dadurch freigewordene Kapital-betrag" seinem Sohne Carlos Frederico D^HÜHfe zufallen sollte. In § 4 ist schliesslich angeordnet, dass die Testamentsvollstrecker befugt sein sollten, soweit das letzte Drittel des Nachlasses und der Einkünfte daraus nicht für die Erfüllung von Vermächtnissen benötigt sein sollte, nach ihrem'Ermessen Beträge für wohltätige Zwecke zu bestimmen und zu verteilen und auch diese Beträge zu erhöhen.
Nach § 5 des Testaments sollten die Gesellschafts-verträge des Erblassers in jeder Hinsicht, namentlich auch in bezug auf die Auszahlung des Kapitals für die Erben bindend sein. Ferner hatte der Erblasser angeordnet, dass Dr.Heinrich	seinen	Erbteil
 und Carlos Frederico D^|^HH9und die zu Erben eingesetzten Neffen und Nichten die Hälfte der ihnen zufallenden Erbteile in der Firma Theodor W^lBbe-
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lassen sollten
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Zur Erfüllung der in § 4- des Testaments getroffenen Anordnungen des Erblassers errichteten die. Testamentsvollstrecker am I9«i‘iiai 1925 die Gustav
 durch Beschluss des Senates der Hansestadt Hamburg vom 3»Juni 1925 als rechtsfähige Stiftung anerkannt* Lurch Urkunde vom 8.Juli 1925 übertrugen die Testa-' mentsvollstrecker "das ganze Drittel des Nachlasses,
 mit der Auflage, die in § 4 des Testaments vom 29.Juni 1922 und in den Nachträgen hierzu angeordneten Vermächtnisse und Legate zu erfüllen, soweit die Te-
sind oder ihre Erfüllung auf Grund der ihnen im letzten Absatz des § 4 des Testaments erteilten Befugnis anordnen, sowie die Abgaben auf diese Vermächtnisse und / oder Legate zu entrichten"*
Ziff 5 der Stiftungsurkunde der Klägerin trifft folgende Bestimmung über die Verwaltung des Stiftung Vermögens:
soll das Kapital der Stiftu,w	_ .
p.a* verzinslich stehen* Im Palle die Firma nicht geneigt ist, das Kapital weiter zu behalten^;oder im Falle sie sich auflöst, haben die.VeTOaljber^^v^ nach ihrem sorgfältigen Ermessen hinsichflich^||';': Sicherheit und Y/ertbeständigkeit der Anlage^ütier . t die Belegung zu entscheiden."	l
Stiftung, die Klägerin* Liese Stiftung wurde
 über den der Testator ...... in	§	4	seines	Testaments
 vom 29* Juni 1922 •••*• verfügt hat, auf die Klägerin
 stamentsvollstrecker zu ihrer Erfüllung verpflichtet
"Solange die' Firma Theodor Xi
 
In den Büchern der Firma Theodor V/
unter dem 7«Juli 1926 zugunsten der Klägerin folgende Eintragung vorgenomnens "An Übertrag von Gustav
 Ara 20.April 1942 verstarb I)
Seine Erben sind.die Beklagten zu 3. Biese führten
 die Firma in eine Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 1, umgev/£,ndelt. Persönlich haftender Gesellschafter wurde der Beklagte zu 2,-während die Beklagten zu 3 als Kommanditisten beteiligt waren.
ihn V.ahrungsStichtag betrug das Guthaben der Klägerin bei der Beklagten zu 1 Ki/I 841.999,44.
Die Parteien streiten darum, wie dieses Guthaben der Klägerin bei der Beklagten zu 1 umzustellen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich um eine Forderung aus dem Vermächtnis oder der Auseinandersetzung zwischen einem Vermächtnisneh..er oder Erben und der Gesamtheit der Erben und zugleich um eine solche aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, nämlich der Gemeinschaft der Erben des Erblassers und dessen Mitgesellscl.after Br.Heinrich
 äie Forderung zur Erfüllung des Vermächtnisses an die Klägerin abgetreten sei. Die Beklagten zu 3 hafteten für die Verbindlichkeit auch als Erben des Dr.Heinrich	Die Klägerin
 meint deshalb, ihr Anspruch sei nach § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG im Verhältnis 1 : 1 von EM auf DM umzustellen, .und die ihr zukommenden Zinsen seien nach
 Nachlass per 31. August
 die Firma Theodor k
fort. Am 1. März 1943 wurde
 dem Betrag von 841*999,44 Dü zu berechnen. Liit der
 Klage hat die Klägerin beantragt,
1)	die Beklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 21,Juni 1948 bis zu dem 30.
• Juni 1949 Abrechnung Uber ihr Konto mit der Maßgabe zu erteilen, dass ihr 5 jährliche Zinsen von einem Ausgangsbetrag von Bi«! 841.999,44 gutgebracht werden,
2)	die Beklagten zu 1 - 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin das aus der Abrechnung ersichtliche Zinsguthaben zu zahlen,
5) die Beklagten zu 4a und 4b zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen, der Beklagten zu 3 b und 3 c zu dulden.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Forderung von 900.000 KU, mit der die 3&äi£bri£?!:.!' am 7. Juli 1926 in den Büchern der Firma Theodor erkannt worden sei,.rühre aus einem Gesamtguthäben her, das die Testamentsvollstrecker des Erblassers durch
.Versilberung des Nachlasses allmählich bei der Firma Theodor Vangesammelt hätten. Das Auseinandersetzung sgUthaben der Gesellschaft sei allein durch das Söcio-Konto des Erblassers dargestellt worden, das per 30. Juni 1924 mi^t 322.052,85 BM bey/ertet worden sei. Hiervon sei ein Drittel für die Klägerin abgezv/eigt und auf das Konto übertrugen worden. D6r Betrag von 9Q9.O0O,— BM habe sich aus der Veräusserung ■von Wertpapieren ergeben, die nicht gesellschaftlich
 gebundenes Vermögen der Firma* sondern Privatvermögen des Erblassers gewesen seien* Das gleiche gelte auch von dem übrigen PrivatVermögen des Erblassers, insbesondere aus den Einkünften von Rimessen, die über die Gesellschaft gelaufen und von dieser zugunsten der Klägerin verbucht worden seien. Die Firma Theodor	habe	dabei	nur	die	Stellung	einer	"J?a-
milienbankn eingenommen. Es könne daher gegen die Ee:;lagte' zu 1 nur eine im Verhältnis 10 s 1 ümge-steilte Forderung entstanden sein. Die Beklagten zu 3 bestreiten, dass sie als Erben in Anspruch genommen werden können. Die Klägerin habe dem Übergang der Schuld auf die Beklagte zu 1 als Kommanditgesellschaft, nicht widersprochen. Die Eintragung der Kommanditgesellschaft sei veröffentlicht worden. Die Klägerin habe auch nicht erklärt, dass sie die Beklagten zu 3 als unbeschränkt haftbar ansehe.
Die Klägerin hat sich gegen diese Ausführungen der Beklagten gewandt. Das gesamte Vermögen Gustav D^PPPm^^ sei in die Firma eingebracht worden.Die Wertpapiere des Erblassers seien zwar in den Büchern der Firma mit	als	Privat	vermögen	des	Gustav	D^B
mtm bezeichnet gewesen. Es habe sich dabei jedoch um Gegenstände gehandelt, die der Gesellschaft zur Benutzung überlassen worden seien und zur Stärkung ihrer Kapitalkraft beitragen sollten. Der Erlös aus. derVeräußerung der .Wertpapiere müsse, daher zu dem Gese.llschaftsvermögen gerechnet werden, das: d&tf Auseinandersetzung unterlegen habe.
33as Landgericht in Hamburg hat durch Urteil vom
13«Juni 1950 die Klage abgewieson, weil durch Novation
 eine neue Forderung geschaffen worden sei und zwischen
 der Forderung aus Vermögensanlage und der Forderung aus #
Auseinandersetzung keine natürliche Verbindung mehr bestehe«
Das Oberlandesgericht hat die Beruf mig der Klägerin, mit der sie ihren Kiägantrug weiter verfolgte, zurück-geviesen«
Gegen das Urteil des Oberlandesgerioh Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach : den Schluss an trägen der Klägerin in der Berufürigs-instanz zu erkennen,
 hilfsyveise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zürück-zuverweisen«
Die Beklagten haben um Zurückweisung der Revision gebeten«
iSntscheidungaftründer
 Das Berufungsgericht hat festge teilt, dass die der Klägerin zustehende Forderung keine Vermächtnis-forderung ist und auch nur zu einem Seil den Charakter. einer Forderung aus der Auseinandersetzung unter Gesellschaftern gehabt hat« Aber auch insoweit hat sie hach Ansicht des Berufungsgerichts das Umstellungs£ri-vileg nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG verloren« Die von dem Berufungsgericht hierzu gemachten Rechtsausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum«
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Pie Revision vertritt allgemein die Ansieht,dass § 18 Abs 1 Ziff 3 üJiastOr weit auszulegen und die Auseinandersetzung im Sinne dieser Vorschrift als Einheit aufzufassen sei* Bei der danach zu fordernden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei die Klägerin nur ein Mittel zu dem Zweck der Auseinandersetzung zwischen. Gesellschaftern, Liiterben und Vermächtnisnehmern gewesen* Pa sowohl die Ansprüche der Vermächtnisnehmer gegen die Erben, die Ansprüche der Erben untereinander aus der Erbauseinandersetzung und die Ansprüche aus der Auseinandersetzung der Gesellschafter ümst.ellungs-bevorrechtigt seien, müsste auch die Forderung der Klägerin schlechthin dieses Privileg geniessen*
Obwohl es zutreffend ist, dass der Begriff Auseinandersetzung im.§ 18 Abs 1 Ziff 3 ümstG weit aus-zulegen ist und dass für seine Auslegung wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sein können, vermag der Senat der Itevision doch insov/eit nicht zu folgen.
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Pie Revision legt der Errichtung der Klägerin durch die Testamentsvollstrecker eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukomuit. Pie Klägerin‘wurde errichtet zur. Erfüllung dea* in § 4 des Testaments ungeordneten
 Vermächtnisse. Aus diesem Grunde wurde sie mit^eUhiät Vermögen ausgestattet, das einem Prittel AeklpMrMafi des.'Nachlasses entsprach. Pas Berufuhgsgeri	•
festgestellt, dass sowohl die Klägerin als auch ä&Te. sonstigen Beteiligten, insbesondere die Vermächtnisnehmer, mit dieser Regelung einverstanden gev/eseh sind-Es ist rechtlich unbedenklich, wenn das Be rufungsge-richt diese Vorgänge dahin würdigt, dass 'die Klägerin
 
,cie Erfüllung der sich gegen die Erben richtenden Vermüchtnisforderungen an ihrer.Stelle übernommen ha;b0 Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, eine befreiende Schuldübernahme (§ 415 BOB) Vorgelegen hat, v/eil die beteiligten Vermächtnisnehmer damit einverstanden waren« Denn selbst wenn man einen anderen Standpunkt einnimmt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, Vermächtnis forderungen seien auf die Klägerin nicht übergegangen. Sowohl rechtlich wie wirtschaftlich ist zu scheiden zwischen diesen Forderungen und dem Vermögen, aus dem sie erbracht werden sollen. Das, was der Klägerin durch die Stiftung zugedacht war, war das Vermögen, das neben anderen Zwecken auch zur
 Erfüllung der von dem -rblasser ausgesetzten Ver-' mächtnisse dienen sollte, Träger der Vermächtnisforderungen blieben nach wie vor die Vermächtnisnehmer, sei es, dass, die Klägerin die Verbindlichkeit aus diesen Vermächtnissen mit befreiender Y/irkung übernommen hatte, sei es, dass sie nur den mit den Vermächtnissen Belasteten oder den Testamentsvollstreckern gegenüber zur Erfüllung verpflichtet war. Y/enn man die Stiftung mit der Revision als ein "technisches Uittoi11 ansehen will,, dann war es ein solches der Schuldner der Vermächtnisse, nicht aber der Vermächtnisnehmer.
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Hach § 82 BOB waren , die Testarnentsypll als Errichter' der Stiftung verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Klägerin
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zu übertragen. Diese Verpflichtung erfüllten sie in der V/eise, dass der Klägerin Forderungen gegen die
 werts zugew&ndt wurden« Dadurch wurde wirtschaftlich
 der Befriedigung der' Vermächtnisnehmer und der vom
 Erblasser im § 4 des Testaments weiter bestimmten
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Zwecke dienen sollte« Die Klägerin ist als juristische Person ins Leben gerufen und mit diesem abgeschichteten Vermögen ausgestattet worden« Der Zweck dieser jEaßnahme waj/gerade der, die Erbauseinandersetzung und die Ausschüttung der den Erben zuge- ,* dachten Nachlassv/erte zu ermöglichen und zu vollziehen« Diese Maßnahmen sind auch mit der Abschichtung des Vermögens vollzogen worden. Damit hat die Klägerin wirtschaftlich gesehen eine gegenüber der Erbengemeinschaft selbständige Stellung eingenommen.
Die Aufgaben, die sie noch zu erfüllen hat, sind wirtschaftlich betrachtet nicht mehr Aufgaben der.
Erben, sondern ihre eigenen« Die Ansprüche, die sie gegen die Beklagte geltend macht, sind gleichfalls rechtlich und wirtschaftlich ihre eigenen Ansprüche.
Für die .Frage., wie diese Ansprüche umzustellen sind, können^.diaher nicht di.e allgemeinen Erwägungen, die zur Errichtung der Klägerin geführt haben, sondern nur die Hechtsnatur der einzelnen Forderungen maß-
Firma Theodor V
in Höhe von 1/5 des Nachlass-
gesehen ein Teil des Nachlasses abgeschichtet, der
. / Erörterungen über die Hechtsnatur der Forderungen der Klägerin würden sich allerdings dann erübrigen.
v/enn auch ursprünglich umstellungsprivilegierte Forderungen diesen Charakter in der Person der Klägerin verloren haben« Diese Schlussfolgerung kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gezogen v/erden«
Sollten die Forderungen im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein, so hätten sie dadurch, falls sie vor der Abtretung umsteilungsbevorrechtigt waren, diesen Charakter nicht verloren« Die Abtretung lässt grundsätzlich den ursprünglichen Schuldgrund, der für das Umstellungsverhältnis maßgebend ist, unberührt (vgl Harmening-Duden, Währungsgesetz § 18 Anm 19; Binder-Wetter-Reinbothe, Umstellungsgesetz § 18 Anm 36; Däubler ERZ 1949? 3)«
Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass auch.ursprünglich umstellungs privilegierte Forderungen* der Klägerin diese Bevorzugung dadurch verloren haben, dass sie jetzt in einer Gesamtforderung aufgegangen seien und demit ihre rechtliche Selbständigkeit .verloren hätten, kann nicht bsigetreten werden«
Das Umstellungsgesetz enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine durch Auseinandersetzung begründete Forderung diesen Charakter und damit das Umstellungsprivileg verliert« Wie bereits erwähnt, ist allgemein anerkannt, dass die Abtretung an eine nicht an der Auseinandersetzung beteiligte. Person das Wesen der Forderung nicht berührt« Dass auch die SchuldÜbernahme für die Frage der Um-
 
Stellung grundsätzlich ohne Bedeutung sei, ist die Ansicht von Däubler DEZ 1949> 3» Öfter ist die Frage erörtert worden, ob .die Umwandlung der Forderung in ein Vereinbarungsdarlehen {§ 607 Abs 2 BGB) oder die Schuldumschaffung (Novation) d.h. die Ersetzung der ursprünglichen Forderung durch eine neue das Umstel-lungsvorrecht beseitige. Harmening-Duden aao § 18 Anm 19 vertreten die Ansicht, dass die Bevorzugung nicht mehr gelte, wenn die Auseinandersetzungsforderung- in eihe solche anderer Art umgewandelt sei. Sie schränken die Allgemeinheit' dieses Satzes jedoch dadurch ein, dass sie ausführen, dies sei nur bei eindeutiger Umgestaltung des Rechtsverhältnisses anzu-nelimen, die der Tilgung der alten und der Begründung einer neuen Forderung im wesentlichen gleichkomme. Einige Schriftsteller wollen eine novierte Schuld im Verhältnis 10 : 1 umstellen (Boesebeck IOT 1947/8>
 509	Spengler	ebenda	S 643 /$4ßJ)« Den gegen-
teiligen Standpunkt vertreten Bergmann NJU 1947/8,-405 /To§7; v. Caemmerer SJZ 1948, 497	Binder-
Uetter-Kleinbothe § 18 Anm 95). Daubler DRZ 1949, 4 ist der Ansicht, dass das Umstellungcprivileg dann erhalten’bleibe, wenn durch .die Umwandlung die natürliche Verbindung mit der Auseinandersetzung nicht gestört sei. Es komme darauf an, ob die. Forderung nach der Verkehrsanschauung noch als Auseinandersetzungsforderung angesehen werden könne« In der’ Rechtsprechung wird dieser Standpunkt vom OLG Düsseldorf in NJW 1950? 353 vertreten.

§ 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG hat sein Vorbild in den Vorschriften der §§ 10 Abs 1 Ziff 2 und 63 Abs 2 Aufw Ges, die für Auseinandersetzunjsforderungcn ein Aufwertung sprivileg schufen. In EGZ 113* 201	hat
d&s Reichsgericht entschieden, dass eine Vereinbarung nach § 6o7 Abs 2 BGB nicht genüge, um einem; Anspruch aus einem Gesellschaftsvertrag seinen ursprünglichen Rechtscharakter zu nehmen» Hierzu bedürfe es einer Novation, durch die das alte Schuldverhältnis völlig beseitigt und durch ein neues ersetzt werde {vgl auch Hügel, Aufwertungsgesetz 5- Aufl S 921}» In EGZ 126, 230 wird die Ansicht vertreten, bei § lo AufwGes komme es nicht auf das jetzige T/esen der Forderung an, sondern darauf, ob sie auf einer bestimmten Beziehung beruhe. In § 10 sei nicht das Erfordernis des rechtlichen Zusammenhangs aufgestellt. Ein geschichtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang genüge.
Der Ansicht, dass nicht nur auf die Rechtsform, sondern auch auf den Ursprung und den inneren Zusammenhang der Goldforderung mit einer Auseinandersetzung abzustellen sei, also auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, ist auch für die Auslegung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG der Vorzug zu geben. Das umstel-lungsprivileg beruht nicht auf währungspolitischen Gründen, sondern kann nur aus Billigkeitserwägungen erklärt werden. Ob im einzelnen Fall die Parteien eine Schuldersetzung oder bloss die Veränderung des alten Schuldverhältnisses wollten, ist oft schwierig zu entscheiden. Die SchulderSetzung stellt Wirtschaft
 lieh auch nur eine Schuldumwandlung dar. in zweifei wird auch rechtlich nur die letztere gewollt sein •;vgl hierzu Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 11. Be-arb.. § 75 II, III).	,	•	••
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Die Umstände, aus denen das Berufungsgericht den Wegfall des U&stellungsPrivilegs folgert, reichen nicht aus, um den rechtlichen Charakter der der Höhe nach noch festzustellenden Teilforderungen der Auseinandersetzung zu ändern. Dass die gesamten, auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Forderungen der Klägerin in den Büchern der Beklagten zu 1 viele Jahre als Teile einer einheitlichen Gesamtfcrde-rung erscheinen, berührt ihre rechtliche Selbständigkeit nicht. Hier handelt es sich um einen buchungstechnischen Vorgang, der nur dann rechtliche Bedeutung gewinnt, v/enfi ihm ein eigentlicher oder uneigentlicher Kontokorrentvertrag zugrunde liegt (§ 355 KGB)o In dieser Hinsicht ist von den Parteien nichts vorgetragen und vom Berufungsgericht auch nichts festgestellt worden. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass dies die Klägerin gewusst und gebilligt habe, wie die Revisionsbeantwortung meint. Wird für einen Gläubiger ein Konto in den Büchern seines Schuldners eröffnet, so v/ird dieses mit allen Beträgen aus Forderungen oder Leistungen des Gläubigers erkannt, dagegen mit Leistungen des Schuldners belastet. Wird dieses Konto periodisch-saldiert und der Saldo auf die neue Rechnungsperiode vorgetragen, so flies sen die verschiedenen "Rechnungsposten" notwendig in einen
 
einheitlichen Betrag zusammen. Damit verlieren die einzelnen Vorgänge nicht ihre rechtliche Selbstän- . digkeit, es sei denn, dass die Parteien ausdrück- : lieh oder stillschweigend vereinbart haben, an die Stelle der einzelnen Forderungen solle eine einheitliche Forderung treten. Ob die Begründung eines echten IContokorrentverhältnisses überhaupt möglich war, erscheint schon um deswillen ausgeschlossen, weil sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht ergibt, dass eine Geschäftsverbindung vorliegt, aus der beiderseits Forderungen entstehen und ausgeglichen werden sollten (vgl Staub,
 EGB 14o Aufl § 355 Anm 8; Heymann-Kötter 20. Aufl § 355 Anm 1). Vielmehr beruht die Veränderung des Kontos darauf, dass auf der einen Seite.die Klägerin mit Beträgen erkannt wurde, die ihr aus der Auseinandersetzung Aii^der Firma und aus der Versilberung .des Nachlasses des Erblassers zuflossen, und auf der anderen Seite mit Zahlungen belastet wurde, die die Firma Theodor	für	ihre	Rech-
nung oder an sie selbst geleistet hat.
Demnach kommt es darauf an festzustellen, welche Rechtsnatur die einzelnen Forderungen haben, die den Gesamtbetrag der Forderung der Klägerin ausmachen. Im Verhältnis 1 : 1 umzustellen wären die Forderungen der Klägerin hier insoweit, als es sich um Forderungen der Vermächtnisnehmer gegen die Erben und aus der Auseinandersetzung zwischen Hiterben oder zwischen Gesellschaftern handeln würde•
Dass an die Klägerin keine Forderungen der Vermächtnisnehmer abgetreten sind, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Die Revision rügt zv/ar, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin eine Vermächtnisforderung nicht zugestanden habe. Nach § 4 des Testamentes habe der Erblasser angeordnet, dass nenn der Betrag von sechs Millionen Mark und 600 Contos ganz oder teilr weise durch Ableben der Legatare frei werde, deS freigewordene Kapitalsbetrag seinem Sohn Carlos Fre-derico'	zufallen	solle.	Soweit Carlos
 FredericoD^J^|f|^ Anspruch auf dieses Nachlassdrittel gehabt habe, sei er Vermächtnisnehmer gewesen e Es habe ihm gegen die Erben nach den . jeweiligen Ableben der Rentenberechtigten ein Anspruch"'auf* Auszahlung des jeweilig freiwerdenden Kapitalbetrags zugestanden. Diesen Anspruch habe der Sohn des Erblassers auf die Klägerin übertragen. Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass Carlos Frederico	zu	Gunsten	der	zu	errichten-
den Stiftung auf den vorgesehenen Anfall etwa erledigter Legate verzichtet habe. Auf diese Abmachungen mit dem Sohn des Erblassers sei auch in dem Schriftsatz vom 22. Dezember 1949 - Bl 30 GerA -hingewiesen worden. Iii der mündlichen Verhandlung vor dem OLG habe die Klägerin vorgetragen, sie sei Rechtsnachfolger des Sohnes des Erblassers. Zum Beweis hierfür werde auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr.	Bezug	genommen.	Das	Ober-
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landesgericht sei, wenn ihm das in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung Vorgctragene nicht ausreichend erschienen sei, verpflichtet gewesen, von seinem Eragerecht Gebrauch zu machen und die Klägerin zun weiteren Vortrag über Einzelheiten der Übertragung aufzufordern* Die Klägerin hätte dann eine Vereinbarung zwischen Carlos Erede-rico	und dem Testamentsvollstrecker.
Dr.	vom 24« Mai 1924 vorgelegt, wo-
nach der erstere auf den Anfall der erwähnten^Bech-.
te verzichtet und den Anfall den Testamentsvollr^li-Streckern zu Stiftungszwecken zur Verfügung ge- ; stellt habe*
Diese Rüge ist nicht begründet* Soweit es sich um das angebliche Vorbringen der Klägerin in der münd liehen Verhandlung vor dem Berufungsgeil cht handelt, kann Beweis dafür nur durch das SitzungsProtokoll oder den Tatbestand des Urteils erbracht werden (§ 314 ZPO)• Aber auch das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz gab dem Berufungsgericht keine Veranlassung, ein Fragcrecht nach § 139 ZPO euszu-üben* Die Erklärung in der Klageschrift, dass Carlos Prederico	auf	seine	Rechte zu Gun-
sten der Klägerin verzichtet habe, war eindeutig und bedurfte keiner Ergänzung. In dem Schriftsatz vom 22* Dezember 1949 “ Bl 32 GerA - hatte die Klägerin zwar auf Abmachungen mit dem Genannten hingewiesen? die im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung getroffen worden seien* Im Hinblick da-, lauf, dass der Inhalt der Abmachung aber bereits in
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der Klageschrift genannt war, konnte auch dieser Vortrag für die Vorinstanzen keinen Grund bieten, der Klägerin eine Ergänzung ihrer Erklärung aufzugeben. Unterstellt, dass Carlos Frederico	Ver-
mächtnisnehmer hinsichtlich der ihm in § 4 des Testaments zugewandten Kapitalbeträge war, so konnte die Behauptung der Klägerin doch keinen anderen Sinn haben und nicht anders verstanden werden, alsjdass., der Bedachte die Kotierung der Stiftung dadurchier-möglicht habe, dass er gegenüber dem mit der Zuwendung Belasteten oder den Testamentsvollstreckern die Forderung aufgegeben habe. Dass dadurch Ansprüche an die Klägerin abgetreten seien, war so fernliegend, dass diese Höglichkeit nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte.

Das angefoemtene Urteil lässt aber nicht klar erkennen, welche Forderungen auf die Klägerin Übergebungen sind und wie sich der Erwerb dieser Forderun-
':W
gen vollzogen hat. Das ‘Berufungsgericht führt aus, die Testamentsvollstrecker hätten am 8. Juli 1925 Y3 des Nachlasses an die Klägerin übertragen. Erschöpfende Feststellungen darüber, welche einzelnen Nächlasswerte übertragen worden sind, und in welcher Form diese Übertragung geschah, können dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen darüber, welche Bedeutung der von der Klägerin überreichten Urkunde vom 8«> Juli 1925 tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zukam. Durch diese Erklärung konnten die Testamentsvollstrecker nicht einen Anteil an dem
 
gesamten Nachlass auf die Klägerin übertragen« Zu einer solchen Verfügung waren sie rechtlich nicht in der Lage« Nach § 22C5 BOB konnten sie nur über die einzelnen Hachlassgegonstände verfügen« Ebenso war es rechtlich nicht möglich, der Klägerin einen Bruchteil des Erbteils der einzelnen LIiterben zu übertragen« Die Erklärung vom 8« Juli 1925 könnte daher möglicherweise nur die Bedeutung gehabt haben, dass die Testamentsvollstrecker sich verpflichteten, nach der Verwertung des Nachlasses Werte in Höhe von Y3 des Nachlasses an die Klägerin zu übertragen« Sollte jedoch der gesamte Nachlass dem Miterben Dr«
Heinrich	überlassen	worden sein, dann
 hatten die übrigen Hiterben gegen diesen Ansprüche auf eine Abfindung« Diese Ansprüche könnten dann teilweise auf die Klägerin übertragen worden sein. Soweit die Forderung der Klägerin aus solchen ihr abgetre- • tenon Ansprüchen herrührt, würde cio gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen sein.
Da das Berufungsgericht infolge rechtsirrtüblicher V/ürdigung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die Bedeutung der Erklärung vom 8. Juli 1923 und Über die Art und Weise des Erwerbs der Rechte der Klägerin unterlassen hat, und da die Möglichkeit nicht auszuschliesseh ist, dass:/aufJolijsr Klägerin Ansprüche aus der Erbausoinandersetzung^Sf übergegangen sind, die jetzt geltend gemacht werden, musste schon aus diesem Grunde das angefochtene Ur-
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teil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhand lung in erster Linie festzustellen haben, wie überhaupt die Vermögenszuwendung an die Klägerin erfolgt ist0 Sind der Klägerin in Vollzug der erb- und der gesellschaftlichen Auseinandersetzung überhaupt keine Forderungen abgetreten worden, sondern hat sie ihr Vermögen dadurcb/srlangt, dass die .Firma Theodor zii ihren Gunsten durch selbständige Schuldversprechen neue Forderungen begründet hat, dann könnte nur eine Umstellung nach der allgemeinen Vorschrift des § 16 UmstG in Betracht kommen.
Sollten der Klägerin dagegen Forderungen abgetreten sein, die den Lliterben aus der Erbauseinandersetzung gegen Dr. Heinrich D^PP^PPP zügjtanden, dann würde es sich insov/eit noch um Verbindlichkeiten aus der Erbauseinandersetzung zwischen -I.!iterben handeln P die nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen wären. Hierbei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob ausser den Erben“ deh ;Dri Heinrich D^pppP^i auch die Beklagten zu 1 und 2 für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit haften.
#•*...	,	.•	•	.	*	-vs..	y.	•	.
Soweit der Klägerin Ansprüche der Erben des Gustav DPPPPPPPP aus öer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern abgetreten worden sind, kommt gleichfalls nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG eine Um-
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Stellung im Verhältnis 1 : 1 in Betracht. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass als Anspruch aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern nur der auf die Klägerin tibergegangene Anteil aus dem Socio-Konto des Gustav	nicht	aber aus
 dem Br lös der Wertpapiere in Präge kommen könne, auch wenn Gustav	der	offenen	Ilandelsge-
Seilschaft Theodor	das Recht eingerüumt ..hatte, .
auf diese Wertpapiere, für die zwecke der Gesell^: {'■-schaft zurückzugreifen und sie notfalls zu verv/er-" ten. Es könne sich auch in diesem Palle nicht um Gegenstände gehandelt haben, die im Sinne des § 732 BGB der Gesellschaft zur Benutzung überlassen worden seien. Abgesehen davon seien auch die zur Benutzung überlassenen Gegenstände vor der Auseinandersetzung des gesamten Vermögens zurückzugeben. Die Forderung des beklagton Gesellschafters könne daher nicht als eine selche aus der Auseinandersetzung des Gesellschaft s Vermögens angesehen werden.
Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Der Umstand allein, dass die Wertpapiere in den Büchern als Privatvermögen des Erblassers ausgewiesen sind, würde der Behandlung als auseinanderzusetzendes Gesellschaftovermögen i.S. des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht entgegonstehen. Es ist schon oben erwähnt worden, dass der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne des Umstellungs-gesetzes weit auszulegen und nicht auf die Fülle zu beschränken- ist, in denen Gesellschafter, Ehegatten,
 Eltern und Kinder an einem gesamthänderisch Gefundenen Vermögen oder einer Recht sgemeinochaft über heu pt beteiligt sind (vgl Ha rmening-Duden aac § 18 Anm 18;
Weber KH7 1949, 29if; OGHBZ in IOT 50, 144; Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1951 IV ZR 14/50; - Eine
.üf,
 Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG liegt immer dann vor, wenn die Vermögensbeziehungen zwischen Gesellschaftern, Erben, Ehegatten und Eltern und Kindern bei einer bereits eingetretenen oder für den Fall einer noch bevorstehenden Auflösung der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen neu geregelt werden» Die aus dieser Neuregelung entstehenden Geldsumme nf order ungen geniessen das UmstellungsPrivileg auch dann, wenn nicht rechtlich oder tatsächlich eine Vermögen sgemeinschaft vorliegt und der umzusteilende Geldanspruch die Vergütung für einen einem anderen Beteiligten Überlassenen "Anteil" an dem gemein-schaftlichen"Sachvermögon" darstellt» Auch in den §§
10 Abs 1 Ziff 2 und 63 Abs 2 AufwGes, an die sich die Regelung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG anschliesst, ist der Begriff der Auseinandersetzung weit ausgelegt worden (ilügel, AufwGes 5» Aufl S 612; 9I8 f)»
Würde der Erblasser der Firma Theodor	an
 der er mit 90$ .beteiligt war, seine Uertpapiere/iiicht. nur zur Verwaltung übergeben, sondern auch kung ihrer Kapitalkraft überlassen haben, so wäre es nicht grundsätzlich auszuschliessen, das Guthaben der Klägerin bei der Beklagten zu 1, soweit es den Erlös von versilberten Wertpapieren enthält, als um-
 
stellungsbevorzugt zu behandeln* Das wird nach dem Sinn und Zweck des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG, dass mit Rücksicht auf die engen Beziehungen der Beteiligten und die innere Natur der Ansprüche als I7ert-ersatzansprüche eine bevorzugte Umstellung billig ist., dann der Ball sein, wenn die Wertpapiere im . Interesse der Firma verwandt und ihr dadurch diese Werte zugeflossen sind* Die hieraus sich ergebenden Ansprüche des Gesellschafters sind dann nicht solchen gleichzustellen, die auch zwischen der Gesell -
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schaft und einem Dritten bestehen können, wie z.B. echte Darlehnsansprüche und dergl., die an dem Umstellungsprivileg nicht deswegen teilnehmen, weil der Gläubiger zu dem Personenkreis des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG gehört*
Eine Umstellung im Verhältnis* 10 : 1 wird aber dann in Betracht kommen, wenn, wie die Beklagten behauptet haben, die Beklagte zu 1 die beim Tode des Erblassers vorhandenen Wertpapiere im Aufträge der Testamentsvollstrecker veräussert und den auf die ■ Klägerin entfallenden Erlösanteil nicht ausgezahlt, sondern ihr in den Büchern gutgebracht hat* Dann liegt nur ein Auftragsverhältnis vor; die daraus entstehenden Ge3d ansprüche sind nur im Verhältnis 10 : 1 umzusteilen.	::.V*•
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Zu Unrecht will das Berufungsgericht aus 732> 738 BGB entnehmen, dass die Ansprüche auf den . Erlös dieser Wertpapiere in keinem Fall Auseinanderset zungsansprüche seien. Diese Vorschriften beziehen
 sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf den Fall, dass ein Gesellschafter Wertpapiere oder andere Gegenstände der Gesellschaft als Kreditunterlage überlässt. Auch hierin liegt eine "Benutzung" (Stau dinger-Geiler 10« Aufl § 732 Anm 3}» Solche ihr zur Benutzung überlassenen Sachen sind zwar grundsätzlich sofort nach der Auflösung der Gesellschaft herauszu-geben. Schon diese sofortige Herausgabe bildet einen Teil der Auseinandersetzung, wie sich aus § 731 BGB ergibt. Die Regel des § 732 gilt aber nicht ausnahmslos. Hat die Gesellschaft die überlassenen Sachen zur Beschaffung eines Kredits verwendet, so muss der Gesellschafter warten, bis der Kredit im Wege der ordnungsgemässen Liquidation abgelöst wird. Das gilt auch für andere Sachen, die zu dem Zwecke der Liquidation 'genötigt werden (RG JT7 1937, 3155, 38, 457’; RGIiKomm § 732 Anm 1). Es besteht an ihnen ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ansprüche auf Zahlung eines ITachschusses {Staudinger-Geiler aaO). Daraus ergibt sich, dass auch die Rüclsgabe nur zur Benutzung überlassener Gegenstände einen Teil der Äus-einanderSetzung bildet. Tritt an die Stelle- dibses Anspruchs auf Herausgabe nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien oder kraift Gesetzes ]§ 732 Satz 2 BGB} ein Geldsummenanspruch des Gesellschafters, so ist er als Auseinandersetzungsanspruch im Verhältnis 1 : 1 umzustellen.
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Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung der Sache noch nähere Feststellungen
 
darüber zu treffen haben, welche Bestimmungen über die "Behandlung" der Wertpapiere des Erblassers von diesem oder den Testamentsvollstreckern und der Firma getroffen waren. Nicht genügen wird es, dass der Erblasser 0
sein gesamtes Vermögen als "Firmenvermögen" angesehen hat. Ergibt sich, dass die Fapiere von der Firma im Einverständnis mit dem Erblasser oder den Testamentsvollstreckern für Zwecke des Unternehmens verwandt worden waren, so ist ein zu dem Nachlass gehörender an die Stelle des Rückgabeanspruchs getretener Geldanspruch umstellungsbevorrcchtigt. Waren die Wertpapiere nur für Rechnung des Erblassers von der Firma verwaltet, zur Zeit seines Todes noch vorhanden und sind sie dann nach Weisung der Testamentsvollstrek-ker veräussert worden, um den Nachlass zu dem Zwecke der Erbauseinandersetzung zu versilbern, so besteht kein umstellunjsbevorrechtigter Anspruch.
Ergibt die heue Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dass die Forderung der Klägerin sich aus umstellungsbevorrechtigten und nicht umsteliungsbevor-rechtigfcen Jfinzelfcr derungen-zusammensetzt, dann ist weiter zu beachten, dass die verschiedenen Forderungen der Klägerin nicht gleichzeitig deren Konto gutgebracht worden sind und dass Zahlungen von der Firma Theodor	für	Rechnung der Klägerin gelei-
stet worden sind. Es wird sich daher nicht umgehen lassen, dass für jede Zahlung, soweit es sich nicht um die von Zinsen handelt, festgestellt wird, welchen Bestand das Konto an den verschiedenen Forde-
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rungen aufwies und dann wird nach § 366 BGB festzustellen sein, welche Teile dieser verschiedenen Forderungen durch die einzelnen Zahlungen getilgt worden sind# Nur wenn man diese Rechnung bis zu dem per 2o0 Juni 1948 festgestellten Guthaben von 841.999?44 Bll durchführt, wird sich ermitteln lassen, inwieweit dieses G-uthaben eine Umstellungsbcvorzugte AuseinandersotZungsforderung enthält.
Schliesslich wird das Berufungsgericht auch noch die Einwendungen der Beklagten zu 3 gegen ihre unbeschränkte Haftung als Miterben des Dr, Heinrich
.und zwar auch nach § 27 Abs; 2 HGB, zu prüfen haben. Zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, sieht sich der Senat nicht veranlasst, da es hierzu in dem Berufungsurteil an jeglicher Feststellung fehlt.
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Da der Senat in der Hauptsache nicht entscheiden konnte, musste auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Beruf ungs.gericht überlassen bleiben.
Dr. Lersch	Raske	Dr,	Hartz
 Johannsen	Kregel
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