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BGH · IV ZR 128/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 128/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 28.Mai 2013 Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Der hier maßgebliche § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AVB bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und ihm daher ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB zustehe. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beanstandet, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB bestehe. 6 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 355 BGB § 543 ZPO § 1 VerbrKrG § 506 BGB
BGBBedingungZPOVereinbarungKlägerPrämieRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 128/12
vom 28. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 28.Mai 2013
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
 eines Monats
 Stellung zu nehmen.
Gründe:
1	I.	Der	Kläger	unterhielt	bei	der	Beklagten	eine Rentenversi-
cherung. Er zahlte die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (AVB) und die Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde. Der hier maßgebliche § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AVB bestimmt, dass die Beiträge
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durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. Juni 2010 unter anderem "den Widerspruch gern. § 5a VVG a.F." und "den Widerruf nach § 355 BGB". Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und ihm daher ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB zustehe. Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem ausgezahlten Rückkaufswert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen.
2	Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Beru-
fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beanstandet, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB bestehe.
3	II.	Die	Voraussetzungen	für die Zulassung der Revision i.S. von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4	Mit	Urteil	vom	6.	Februar	2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361)
hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach
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§ 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.
5	Damit	ist	die	auch	im	Streitfall	entscheidungserhebliche	Frage	von
 rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfallen.
6	Die	Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das
 Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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7	Die	grundsätzliche	Klärung	entscheidungserheblicher	Rechtsfra-
gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Hinweis:	Das	Revisionsverfahren	ist	durch Revisionsrücknahme
 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, Entscheidung vom 14.04.2011 - 34 C 289/10 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2012 - 22 S 101/11 -