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BGH · IV ZR 128/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 128/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 24. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft; sie greifen nicht durch.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
24TernoBambergHarsdorf-GebhardtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 128/08
vom 24. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 am 24. Juni 2009
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: 661.906 €
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 0 53/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 34/07 -
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 0 53/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 34/07 -