Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 24. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft; sie greifen nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 128/08 vom 24. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Streitwert: 661.906 € Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 0 53/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 34/07 - Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 0 53/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 34/07 -