Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter dem Datum dieses Tages hat die Klägerin den unter Mitwirkung des für die Beklagte tätigen Versicherungsagenten KflB ausgefüllten Versicherungsantrag unterzeichnet. Mai 1974 lehnte sie die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil zu dem Zeitpunkt des Schadenseintritts noch kein Versicherungsschutz bestanden habe und der Klägerin bei der Absendung des Versicherungsantrages der Schaden bekannt gewesen sei. In der ersten Instanz, in der die Klägerin Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den in der Nacht vom 5./auf 6. November 1973 erfolgten Einbruchsdiebstahl beantragt hat, hat die Beklagte lediglich eingewandt, es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Antrag erst nach dem Einbruch bei ihrem Agenten eingegangen sei und die Klägerin bei der von ihr rückdatierten Antragstellung Kenntnis von dem Einbruch gehabt habe. Versicherungsschutz sei von ihr auch deshalb nicht zu gewähren, weil es sich bei der Wohnung in CSflHIiB Weiterhin habe die Klägerin die Beklagte nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß von dem Schadehsfall unterrichtet. Falsch sei schließlich auch die in der Schadensanzeige aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe den angeblich entwendeten Schmuck noch am 4. Im übrigen behauptet die Beklagte, es liege eine Unterversicherung vor und erhebt Einwendungen zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgerieht das Bestehen eines Untermietverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Zeugen Z®Hüberse-hen habe. Die Revision hat auch nicht dargetan, daß die Beklagte in den Vorinstanzen behauptet hat, der Zeuge Z^^ sei Untermieter der Klägerin gewesen. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Behauptung des Bestehens eines Untermietverhältnisses als eine Einwendung zu dem Grund oder lediglich als eine solche zur Höhe des von der Klägerin erhobenen Anspruchs anzusehen ist. . Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die beigezogenen Ermittlungsakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, und es sei daher bei der Beweiswürdigung zu falschen Ergebnissen gelangt. che an die Vorinstanz führen könnte, begründet ist, kann auf sich beruhen, da die Sache aus den nachstehenden Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß und die Beklagte bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgerieht Gelegenheit haben wird, unter Hinweis auf den Inhalt der Ermittlungsakten ihre Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z®| darzulegen. Auch insoweit erhält die Beklagte durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, vor dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen die Feststellung vorzubringen, die Klägerin habe die Wohnung in kurzer Zeit als alleinige Wohnung beziehen wollen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in der Schadensanzeige vorsätzlich falsche Angaben darüber gemacht habe, wann der von ihr als gestohlen gemeldete Schmuck zuletzt getragen wurde. auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung sich nur dann auf Leistungsfreiheit berufen könne, wenn die Obliegenheit sverletzung generell geeignet war, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer schweres Verschulden zur Last falle. Die falsche Angabe der Klägerin über den Tag, an dem der Schmuck zuletzt getragen worden sei, sei nicht geeignet gewesen, das Aufklärungsinteresse der Beklagten ernsthaft zu gefährden, weil sich der Schmuck in besonders gesicherten Behältnissen befunden habe. 1. Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anwendung des § 6 Abs.3 WG bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auch auf den hier vorliegenden Fall einer Hausratsversicherung angewendet. Nach der ständigen Rechtsprechxong des Bundesgerichtshofes, die erneut durch die in VersR 1977, 272 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats bestätigt worden ist, kann sich der Versicherer auch bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nur dann auf Leistungsfreiheit naoh § 6 WG berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die falschen Angaben der Klägerin über den Tag, an dem der von ihr als entwendet angegebene Schmuck zuletzt getragen worden sei, das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht habe gefährden können. Das ist bei falschen Angaben über den letzten Gebrauch von Schmucksachen zu bejahen, weil nach § 2 Abs.4b) VHB Versicherungsschutz für außer Gebrauch befindliche Schmuckstücke nur gewährt wird, wenn sie sich unter besonderem Verschluß befanden und daher falsche Angaben über den letzten Gebrauch des Schmucks generell geeignet sind, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu beeinträchtigen. Die Berufung der Beklagten auf ihre Leistungsfreiheit nach § 6 WG wäre daher nur dann ausgeschlossen, wenn die falschen Angaben der Klägerin über den letzten Gebrauch des Schmucks auf einem lediglich geringen Verschulden beruhen würden. Es hat ausgeführt, die Beklagte könne sich jedenfalls deshalb nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil keine erkennbare Gefährdung des Versicherungsinteresses vorliege.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 127/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juli 1977 /Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Internationalen und SflHIH^fersicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Hauptbevollmächtigten EdwinljBl^J, Direktion für Deutschland und BHIB, He^BJBstraße ■, Ham|B|f Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Erika Istraße Klägerin und Revisionsbeklagte, : Rechtsanwälte undi V' Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dehner und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 1976 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen eines von der Klägerin behaupteten Einbruchs in die von der Klägerin als ihre eigene be zeichne ten Wohnung in Ha^§straße HVersicherungsschutz zu gewähren hat. Die Klägerin schloß im November 1973 bei der Beklagten eine Haushalt-Versieherung ab, der die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchsdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB) zugrunde liegen. Nach dem am 20. November 1973 von der Beklagten ausgestellten Versicherungsschein war der Hausrat der Klägerin in der Wohnung HaJ^straße H Segen Einbruchsdiebstahl versichert. Der Versicherungsbeginn war auf den 1. November 1973» 12 Uhr festgesetzt. Unter dem Datum dieses Tages hat die Klägerin den unter Mitwirkung des für die Beklagte tätigen Versicherungsagenten KflB ausgefüllten Versicherungsantrag unterzeichnet. Sie übersandte ihn nebst einem beigefügten Scheck über die Erstprämie an die Ehefrau des Zeugen Z^^jnach Koblenz, die ihn an KflBBweiterleitete, bei dem er am 8. November 1973 einging und an die Bezirksdirektion der Beklagten in ge- leitet wurde, die ihn am 9. November 1973 erhielt. Am 9. November 1973 erstattete der Zeuge 2^^ bei der Kriminalpolizei in Sfl|B/HoflHHHi Strafanzeige wegen Einbruchs in die Wohnung. Er gab dabei an, er habe den Einbruch erst am Abend des 8. November 1973 bemerkt . Die von ihm unterrichtete Klägerin benachrichtigte am 12. November 1973 den Versicherungsagenten Knatz von dem Einbruch. Sie erhielt ein Formular für eine schriftliche Schadensanzeige zugesandt, das sie unter dem Datum des 26. November 1973 ausfüllte und an die Beklagte zurücksandte. Sie führte darin aus, ihr seien Hausrat und V' sonstige versicherte Wertgegenstände im Gesamtbetrag von 34.407,35 DM, darunter zwei ungefaßte Brillanten, entwendet worden. In der Anzeige ist ferner angegeben, die gestohlenen Schmucksachen seien zuletzt am 4. November 1973 benutzt worden. Die Beklagte schaltete sich durch ihren Direktionsbeauftragten, den Zeugen StflIHB in die Ermittlungen ein. Ihr erschienen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zweifelhaft. Mit Schreiben vom 8. Mai 1974 lehnte sie die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil zu dem Zeitpunkt des Schadenseintritts noch kein Versicherungsschutz bestanden habe und der Klägerin bei der Absendung des Versicherungsantrages der Schaden bekannt gewesen sei. Gleichzeitig kündigte sie den Vertrag unter Hinweis auf § 6 WG wegen Obliegenheitsverletzungen. In der ersten Instanz, in der die Klägerin Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den in der Nacht vom 5./auf 6. November 1973 erfolgten Einbruchsdiebstahl beantragt hat, hat die Beklagte lediglich eingewandt, es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Antrag erst nach dem Einbruch bei ihrem Agenten eingegangen sei und die Klägerin bei der von ihr rückdatierten Antragstellung Kenntnis von dem Einbruch gehabt habe. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens vorgetragen: Versicherungsschutz sei von ihr auch deshalb nicht zu gewähren, weil es sich bei der Wohnung in CSflHIiB nicht um eine Wohnung der Klägerin gehandelt habe. Diese Wohnung sei noch nicht einmal eine Zweitwohnung der Klägerin gewesen. Wohnungsinhaber sei in Wahrheit der Zeuge Z^H gewesen. Außerdem habe sich die Klägerin verschiedener Ob-liegenheitsverietzungen schuldig gemacht. Die Klägerin habe wahrheitswidrig in dem Versicherungsantrag die Wohnung als ihre eigene bezeichnet. Weiterhin habe sie fälschlich angegeben, es handele sich um ein Mehrfamilienhaus mit Gaststätte. In Wahrhlit enthalte das Gebäude Gastarbeiterunterkünfte und eine häufig von Kriminellen aufgesuchte Diskothek. Das versicherte Risiko sei hier besonders hoch gewesen. Aus diesen Gründen sei die Kündigung wegen Obliegenheitsverletzung er-folgt. Weiterhin habe die Klägerin die Beklagte nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß von dem Schadehsfall unterrichtet. Deshalb habe die Hauptverwaltung der Beklagten in Unkenntnis von dem bereits eingetretenen Schaden den Versicherungsschein ausgestellt. Außerdem habe sich die Klägerin wahrheitswidrig als Eigentümerin der in der Schadensanzeige als entwendet aufgeführten Gegenstände bezeichnet, die in Wahrheit dem Zeugen ge- hört hätten. Es müsse aber auch bestritten werden, daß die angeblich entwendeten Gegenstände sich überhaupt in der Wohnung befunden hätten. Die angeblich in zwei Stahlkassetten verwahrten Wertsachen (Münzen, Schmuck usw.) seien nicht in der gehörigen Weise gegen Diebstahl gesichert gewesen; der Schreibtisch, in dem sich die Kassetten angeblich befunden hätten, sei nicht verschlossen gewesen. Falsch sei schließlich auch die in der Schadensanzeige aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe den angeblich entwendeten Schmuck noch am 4. November 1973 getragen. Im übrigen behauptet die Beklagte, es liege eine Unterversicherung vor und erhebt Einwendungen zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens. Die Klägerin ist in der Berufungsinstanz von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 34.407,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat das Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Obliegenheitsverletzungen bestritten. Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Versicherungsschutz für zwei ungefaßte Brillanten begehrt. Im übrigen hat es den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s che i dung s gründe I. Soweit die Revision vorbringt, das Berufungsgerieht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Einbruch stattgefunden habe, ist ihr Vorbringen gemäß § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich, weil das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt hat, daß in der Nacht vom 5. zu dem 6. November 1973 in die Wohnung einge-brochen wurde und ein Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gestellt worden ist. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgerieht das Bestehen eines Untermietverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Zeugen Z®Hüberse-hen habe. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ein Untermietverhältnis ergibt. Die Revision hat auch nicht dargetan, daß die Beklagte in den Vorinstanzen behauptet hat, der Zeuge Z^^ sei Untermieter der Klägerin gewesen. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Behauptung des Bestehens eines Untermietverhältnisses als eine Einwendung zu dem Grund oder lediglich als eine solche zur Höhe des von der Klägerin erhobenen Anspruchs anzusehen ist. II. . Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die beigezogenen Ermittlungsakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, und es sei daher bei der Beweiswürdigung zu falschen Ergebnissen gelangt. Ob diese Rüge, die nur zu einer Zurückverweisung der Sa- che an die Vorinstanz führen könnte, begründet ist, kann auf sich beruhen, da die Sache aus den nachstehenden Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß und die Beklagte bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgerieht Gelegenheit haben wird, unter Hinweis auf den Inhalt der Ermittlungsakten ihre Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z®| darzulegen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Revisionsangriffe gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe sich nicht um eine Zweit- oder Nebenwohnung gehandelt, weil die Klägerin die Absicht gehabt habe, diese Wohnung demnächst als Hauptwohnung zu beziehen und sich ständig darin aufzuhalten. Auch insoweit erhält die Beklagte durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, vor dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen die Feststellung vorzubringen, die Klägerin habe die Wohnung in kurzer Zeit als alleinige Wohnung beziehen wollen. III. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in der Schadensanzeige vorsätzlich falsche Angaben darüber gemacht habe, wann der von ihr als gestohlen gemeldete Schmuck zuletzt getragen wurde. Es meint jedoch, diese vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin könne im vorliegenden Fall nicht zur Leistung sf reihe it der Beklagten nach § 13 Abs. 3 VHB i.V.m. § 6 Abs. 3 WG führen. Hierzu hat es ausgeführt: Ausgehend von der das gesamte Rechtsleben beherrschenden Vorschrift des § 242 BGB habe die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Versicherer auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung sich nur dann auf Leistungsfreiheit berufen könne, wenn die Obliegenheit sverletzung generell geeignet war, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer schweres Verschulden zur Last falle. Diese zunächst für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht entwickelten Grundsätze seien auch auf die HausratsVersicherung anzuwenden. Die Anwendung dieser Grundsätze ergebe, daß die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden sei. Die falsche Angabe der Klägerin über den Tag, an dem der Schmuck zuletzt getragen worden sei, sei nicht geeignet gewesen, das Aufklärungsinteresse der Beklagten ernsthaft zu gefährden, weil sich der Schmuck in besonders gesicherten Behältnissen befunden habe. Außerdem lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines schweren Verschuldens der Klägerin vor. Es sei nicht erkennbar, daß sie über die falsche Angabe hinaus sich in besonderer Weise vor-werfbar verhalten habe. Jedenfalls sei die Klägerin schon mangels einer erkennbaren Gefährdung des Vefsicherungs-interesses so zu stellen, als ob sie nur grob fahrlässig gehandelt hätte. Die Obliegenheitsverletzung sei ohne Folgen geblieben, weil der Schmuck ohnehin versichert gewesen sei, da er nach der Aussage des Zeugen ZflB in einem ordnungsgemäß abgesicherten Behältnis aufbewahrt worden sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. 10 - 1. Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anwendung des § 6 Abs. 3 WG bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auch auf den hier vorliegenden Fall einer Hausratsversicherung angewendet. Nach der ständigen Rechtsprechxong des Bundesgerichtshofes, die erneut durch die in VersR 1977, 272 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats bestätigt worden ist, kann sich der Versicherer auch bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nur dann auf Leistungsfreiheit naoh § 6 WG berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze sind zwar im Zusammenhang mit Fällen entwickelt worden, in denen über die Deckungspflicht wegen des Bestehens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu entscheiden war (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Stiefel/Wussow/Hoff-mann, Kraftfahrtversicherung, 10. Aufl. Anm. 22 zu § 7 AKB). Sie wurden jedoch vom Bundesgerichtshof auch anderweit angewendet (vgl. BGH VersR 1975, 752, betreffend die Fahrzeugversicherung). Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Grundgedanken, die auf dem für alle Versicherungszweige geltenden Grundsatz von Treu und Glauben beruhen, nicht auch auf die Hausrat-Versieherung anzuwenden. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die falschen Angaben der Klägerin über den Tag, an dem der von ihr als entwendet angegebene Schmuck 11 zuletzt getragen worden sei, das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht habe gefährden können. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es darauf an, ob der Obliegenheit sverstoß generell geeignet war, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu gefährden. Das ist bei falschen Angaben über den letzten Gebrauch von Schmucksachen zu bejahen, weil nach § 2 Abs. 4b) VHB Versicherungsschutz für außer Gebrauch befindliche Schmuckstücke nur gewährt wird, wenn sie sich unter besonderem Verschluß befanden und daher falsche Angaben über den letzten Gebrauch des Schmucks generell geeignet sind, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht darauf abgestellt, ob im vorliegenden Fall eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. 3. Die Berufung der Beklagten auf ihre Leistungsfreiheit nach § 6 WG wäre daher nur dann ausgeschlossen, wenn die falschen Angaben der Klägerin über den letzten Gebrauch des Schmucks auf einem lediglich geringen Verschulden beruhen würden. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm eingenommenen RechtsStandpunktes hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat ausgeführt, die Beklagte könne sich jedenfalls deshalb nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil keine erkennbare Gefährdung des Versicherungsinteresses vorliege. Es wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, ob ein geringes Verschulden der Klägerin vorliegt. Die Beweislast für das Vorliegen dieses AusnahmetatbeStandes obliegt der Klägerin. Das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es darauf abgestellt hat, daß keine Anhaltspunkte .vorlägen, die zu der Annahme eines schweren Verschuldens der Klägerin im Sinne einer qualifizierten Vorwerfbarkeit 1 12 des Vorsatzes führen könnten. Außerdem hat es verkannt, daß bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ein geringes Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 1976, 383, 384). Die Sache mußte daher in dem im Urteilstenor aufgezeigten Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Grell RiBGH Dr. Buchholz Rottmüller kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Dr. Grell Dehner Dr. Deinhardt