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BGH · IV ZR 127/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 127/73

August 1971 in Kraft getretenen Tarifänderung wurde bestimmt, daß die um 15 bis 20 % erhöhten Beitragssätze für alle bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Tage des Inkrafttretens ab (”Stichtagerhöhung”) gelten sollten. n k Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kraftfahrtversicherung finden auf die zu diesem Zeitpunit bestehenden VersicherungsVerhältnisse vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird. Wird bestimmt, daß eine Tarifänderung von einem festgesetzten Zeitpunkt ab gilt, ist der Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zur nächsten Fälligkeit zu zahlen oder zu erstatten. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die hierfür die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben, die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 26 593,80 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, Sie steht auf dem Standpunkt, durch die Zahlung der Beiträge im Januar 1971 in der damals tarifgemäßen Höhe sei die Prämienschuld für 1971 endgültig erloschen. Weder § 9 a Abs. 1 AKB, der noch in der Fassung von 1962 gegolten habe, noch § 10 des Pflichtversicherungsgesetzes von 1965 habe es gestattet, eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Tarifänderung früher als zu dem Beginn der nächsten Versicherungsperiode in Kraft treten zu lassen. Jedenfalls habe nicht bestimmt werden können, daß eine Erhöhung der Tarife auch auf laufende, durch Entrichtung der Prämien bereits ausgeglichene ZahlungsZeiträume zurückwirke. August 1971 geltenden Fassung sei es statthaft gewesen, die durch die ungewöhnliche Schadensentwicklung unumgänglich gewordene zweite Tariferhöhung für alle bestehenden Versicherungsverhältnisse einheitlich zu dem bestimmten Stichtag in Kraft treten zu lassen. Mit dem vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Verfahren sei eine gleichmäßige Verteilung der unvermeidlichen Mehrbelastung auf alle Versicherungsnehmer unabhängig von den vereinbarten Zahlungszeiträumen bezweckt und erreicht worden. August 1971 wirksam bestimmt werden konnte, daß alle Versicherungsnehmer die höheren Prämien von diesem Stichtag ab schuldeten, also unabhängig von dem jeweils vereinbarten Zahlungszeitraum und somit auch dann, wenn für diesen die Prämie bereits ordnungsgemäß in der vordem geltenden Höhe entrichtet worden war. Für diese Versicherungsverhältnisse konnte deshalb nicht an dem Grundsatz festgehalten werden, daß sich der Inhalt von Verträgen nach den zur Zeit ihrer Begründung geltenden Vorschriften und getroffenen Vereinbarungen richtet. Darum bestimmte bereits § 9 a AKB in seiner bis 1965 geltenden Fassung, daß Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife auch bei laufenden Verträgen gelten sollten, und zwar erstmalig für das nach ihrem Inkrafttreten beginnende VersicherungsJahr. M Wird die Änderung eines Tarifs genehmigt, so findet der geänderte Tarif auch auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Begiiin der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird. w Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kraftverkehrsversicherung gelten auch bei laufenden Verträgen, und zwar, soweit nichts anderes bestimmt ist, erstmalig für das nach ihrem Inkrafttreten beginnende Versicherungsjahr. Soweit diese vor 1965 begründet worden sind, ergibt sich das für § 10 PflVG aus dem Gesetz und für § 9 a AKB aus dem Vorbehalt in der alten Fassung, der geänderte Bedingungen vom nächsten Versicherungsjahr ab in Kraft treten ließ. Auszugehen ist davon, daß die laufenden Verträge nach dem früheren Rechtszustand stets den geänderten Bedingungen und Tarifen angepaßt wurden, und zwar immer vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres ab (§ 22 VOPr 15/59, BAnz v. Der Wortlaut der Neufassungen läßt Ausnahmen von dem beibehaltenen Grundsatz, daß Tarif-und Bedingungsänderungen mit der nächsten Versicherungsperiode wirksam werden, nach beiden Richtungen zu. Der mit "es sei denn" eingeleitete Halbsatz in § 10 PflVG bezieht sich ohne Einschränkungen auf den Zeitpunkt, von dem ab genehmigte Tarifänderungen Anwendung finden; er gestattet damit auch dessen vom Grundsatz abweichende Vorverlegung. Januar 1971 in Kraft getretenen Erhöhung der Tarife bestimmt worden, daß sie für laufende Verträge bereits von der nächsten Beitragsfälligkeit ab wirksam werden sollte. Aus der von der vorigen Regelung abweichenden Bestimmung eines einheitlichen Stichtages für das Wirksamwerden ergab sich nunmehr eine Nachzahlungspflicht für alle Versicherungsnehmer, die den letzten vor dem 1. Im Anhörungsverfahren vor dem Bundesaufsichtsamt war geltend gemacht worden, daß die Beitragserhöhung nur unter dieser Voraussetzung auf höchstens 20 % begrenzt werden könne, und daß auch die gebotene gleichmäßige Verteilung der Mehrbelastung auf alle Versicherungsnehmer nur auf diesem Wege zu erreichen sei, weil dann das Wirk-sarawerden des neuen Tarifs nicht mehr von den Zufälligkeiten der Versicherungsperiode und der Beitragsfälligkeiten abhänge. Es steht außer Streit, daß unter dem Schuldverhältnis, das nach dieser Bestimmung durch Bewirken der geschuldeten Leistung erlischt, hier nicht das gesamte Versicherungsverhältnis zu verstehen ist, sondern die einzelne, jeweils auf den vereinbarten Zeit- Ebenso wie das Deutsche Obergericht (VersR 1950, 129) hat der Bundesgerichtshof aus diesem Grunde entschieden, daß die Verordnung Pr Nr, 51/50 den Versicherern keinen Anspruch auf Nachzahlung von Prämien für Zeitabschnitte gab, für welche die Forderung auf Prämienzahlung bereits beim Inkrafttreten der Verordnung vom 23. Einmal handelt es sich bei der umstrittenen Tariferhöhung nicht mehr um einen staatlichen Eingriff in privatrechtliche Verträge, sondern um deren einseitige (wenn auch aufsichtsrechtlich genehmigte) Abänderung durch einen Vertragspartner auf Grund eines in Anspruch genommenen Vorbehalts. Zum anderen hatte dieser Vorbehalt seit 1965 nach dem Gesagten den Inhalt, daß Bedingungs- und Tarifänderungen für bestehende Versicherungsverhältnisse auch früher als zu dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Es ist zu entscheiden, ob der allen Versicherungsverhältnissen innewohnende Änderungsvorbehalt auch zwischen zwei Fälligkeitszeitpunkten wirksam werdende Beitragserhöhungen gestattete und dadurch das endgültige Erlöschen der Prämienschuld durch die vordem geleistete Zahlung verhinderte. August 1971 in Kraft getretene, jeden Zweifel ausschließende Wortlaut galt noch nicht, als die Klägerin den letzten Beitrag vor der Erhöhung entrichtete. Es ist ohnehin geboten, die Frage nicht im Wege begrifflicher Ausdeutungen, sondern nach Sinn und Zweck des Änderungsvorbehalts in Verbindung mit der besonderen Lage zu entscheiden, die zu den am 1. Ein solches System kann nur unter dem maßgeblichen Einfluß öffentlich-rechtlicher Regelungen durchgeführt und aufrechterhalten werden, die den Gegensatz der Interessen für beide Vertragspartner verbindlich aus-gleichen. Der Vorbehalt hatte vielmehr den Inhalt, daß das Bundesaufsichtsamt unter selbstverständlicher Wahrung der Belange aller Versicherungsnehmer das Wirksamwerden eines neuen Tarifs zu einem Zeitpunkt genehmigen konnte, der früher als der Beginn des nächsten Versicherungsjahres lag. In dem Anhörungsverfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ist demgemäß die Notwendigkeit einer zweiten Anhebung der Beiträge innerhalb eines Jahres nicht ernsthaft bestritten, sondern im wesentlichen die erforderliche Höhe und der Zeitpunkt des Inkrafttretens erörtert worden. In der letzten Frage ist das besondere Augenmerk auf eine Lösung gelegt worden, die das Ergebnis einer praktischen Ungleichbehandlung je nach den vereinbarten Zahlungszeiträumen und Beitragsfälligkeiten vermied und die unumgängliche Mehrbelastung gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer verteilte, wodurch sie zugleich auf höchstens 20 % begrenzt werden konnte. Der Versicherungsnehmer durfte zwar im allgemeinen davon ausgehen, daß er mit dem fälligen, im voraus zu entrichtenden Beitrag seine Prämienschuld für den gesamten, in die Zukunft reichenden ZahlungsZeitraum erfüllte. Er konnte aber mit Blick auf den Vorbehalt nicht darauf vertrauen, daß ihn eine aus zwingenden, übergeordneten Gründen genehmigte Tariferhöhung vor dem Ablauf dieses Abschnitts unter keinen Im übrigen wird durch die verneinte Anwendbarkeit von § 362 BGB eine weitere, unbillige Aufteilung der Versicherungsnehmer in begünstigte und benachteiligte vermieden, weil ein endgültiges Erlöschen der Beitragsschuld für den gesamten laufenden Abschnitt nur von Versicherungsnehmern beansprucht werden könnte, die den fälligen Beitrag vor dem Stichtag tatsächlich gezahlt haben.

Zitierte Normen: § 9a AKB2008_alt § 10 PflVG § 9a AKB2008_alt § 10 PflVG § 9a AKB2008_alt § 10 PflVG § 9a AKB2008_alt § 362 BGB § 10 PflVG § 9a AKB2008_alt § 362 BGB
BeitragKraftVersicherungsnehmerVorbehaltTarifBundesaufsichtsamtAKBKlägerinPrämie

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 127/73
Verkündet am
1. März 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der A HB Aktiengesellschaft,
 Straße IV, vertreten durch ihren Vorstand, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
1. die G
- Konzern Allgemeine Versieherungs-
_____	.1	gerne:
Aktiengesellschaft, KjflB, von-WeHp-Straße vertreten durch ihren Vorstand, ebenda,
2.
die A 1
ÄH Kö_____
stand, ebenda,
 Versicherungs-Aktiengesellschaft, Straße 28, vertreten durch ihren Vor-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1974 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und die zu dem 31. Dezember 1971 mit ihr vereinigte Deutsche Cr|HHV-Nitag AG haben im Jahre 1965 mit den Beklagten (die Aral AG mit der Erst- und die G^m-Nitag AG mit der Zweitbeklagten) Rahmenverträge über die Versicherung ihrer Kraftfahrzeuge abgeschlossen. Als Versicherungsperiode galt das Kalenderjahr: die Beiträge waren jährlich zu entrichten. Den Verträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) in der Fassung von 1962 zugrunde. Die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I, 213) war noch nicht in Kraft.
 
Im Jahre 1971 erhöhten die Beklagten (wie alle Kraftfahrtversicherer) mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamts zweimal ihre Tarife. Bei der am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Änderung wurde bestimmt, daß der neue Tarif auf die bestehenden Versicherungsver-hältnisse mit Wirkung ab der nächsten Beitragsfälligkeit Anwendung finde. Die Klägerin und die damals noch selbständige Gasolin-Nitag AG entrichteten daraufhin im Januar 1971 die fälligen Jahresprämien nach dem erhöhten Tarif.
Bei der zweiten, am 1. August 1971 in Kraft getretenen Tarifänderung wurde bestimmt, daß die um 15 bis 20 % erhöhten Beitragssätze für alle bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Tage des Inkrafttretens ab (”Stichtagerhöhung”) gelten sollten. Das Bundesaufsichtsamt genehmigte gleichzeitig hiermit eine Änderung von § 9 a Abs. 1 AKB. Danach erhielt die Bestimmung folgenden Wortlaut:
n k Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kraftfahrtversicherung finden auf die zu diesem Zeitpunit bestehenden VersicherungsVerhältnisse vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird. Wird bestimmt, daß eine Tarifänderung von einem festgesetzten Zeitpunkt ab gilt, ist der Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zur nächsten Fälligkeit zu zahlen oder zu erstatten. n
Die Erstbeklagte forderte von der Aral AG 12 709,— DM und die Zweitbeklagte von der Gasolin-Nitag AG 13 884,80 DM als zusätzliche Prämie für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1971. Beide Versicherungsnehmerinnen zahlten die Beträge unter Vorbehalt.
 
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die hierfür die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben, die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 26 593,80 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, Sie steht auf dem Standpunkt, durch die Zahlung der Beiträge im Januar 1971 in der damals tarifgemäßen Höhe sei die Prämienschuld für 1971 endgültig erloschen. In diesen abgeschlossenen Tatbestand habe nicht mehr eingegriffen werden können. Weder § 9 a Abs. 1 AKB, der noch in der Fassung von 1962 gegolten habe, noch § 10 des Pflichtversicherungsgesetzes von 1965 habe es gestattet, eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Tarifänderung früher als zu dem Beginn der nächsten Versicherungsperiode in Kraft treten zu lassen. Jedenfalls habe nicht bestimmt werden können, daß eine Erhöhung der Tarife auch auf laufende, durch Entrichtung der Prämien bereits ausgeglichene ZahlungsZeiträume zurückwirke.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertreten die Ansicht, sowohl nach § 10 PflVG als auch nach § 9 a AKB selbst in der vor dem 1. August 1971 geltenden Fassung sei es statthaft gewesen, die durch die ungewöhnliche Schadensentwicklung unumgänglich gewordene zweite Tariferhöhung für alle bestehenden Versicherungsverhältnisse einheitlich zu dem bestimmten Stichtag in Kraft treten zu lassen. Die genannten Bestimmungen enthielten einen entsprechenden Vorbehalt, der dem endgültigen Erlöschen der Beitragsschuld durch die geleisteten Zahlungen entgegengestanden habe. Mit dem vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Verfahren sei eine gleichmäßige Verteilung der unvermeidlichen Mehrbelastung auf alle Versicherungsnehmer unabhängig von den vereinbarten Zahlungszeiträumen bezweckt und erreicht worden.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe;
Der erkennende Senat hat in diesem wie in einem rechtlich gleichliegenden Fall (IV ZR 195/72) zu entscheiden, ob bei der Erhöhung der Beiträge in der Kraftfahrtversicherung zu dem 1. August 1971 wirksam bestimmt werden konnte, daß alle Versicherungsnehmer die höheren Prämien von diesem Stichtag ab schuldeten, also unabhängig von dem jeweils vereinbarten Zahlungszeitraum und somit auch dann, wenn für diesen die Prämie bereits ordnungsgemäß in der vordem geltenden Höhe entrichtet worden war. Alle VorInstanzen haben die Frage bejaht.
Dem ist zuzustimmen.
Es besteht kein Streit darüber, daß die Kraftfahrtversicherung regelmäßig als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist, dessen Anpassung an die Entwicklung des Kraftverkehrs, insbesondere der Schäden, möglich sein muß. Für diese Versicherungsverhältnisse konnte deshalb nicht an dem Grundsatz festgehalten werden, daß sich der Inhalt von Verträgen nach den zur Zeit ihrer Begründung geltenden Vorschriften und getroffenen Vereinbarungen richtet. Darum bestimmte bereits § 9 a AKB in seiner bis 1965 geltenden Fassung, daß Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife auch bei laufenden Verträgen gelten sollten, und zwar erstmalig für das nach ihrem
 Inkrafttreten beginnende VersicherungsJahr. Bei der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I, 213), die an Stelle des preisrechtlich vorgeschriebenen Einheitstarifs die vom Bundesaufsichtsamt zu genehmigenden Untemehmenstarife setzte, erhielt dessen § ^10 folgenden Wortlaut:
M Wird die Änderung eines Tarifs genehmigt, so findet der geänderte Tarif auch auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Begiiin der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird. "
Damit deckte sich § 9 a Abs. 1 AKB in der Fassung vom 29* September 1965s
w Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kraftverkehrsversicherung gelten auch bei laufenden Verträgen, und zwar, soweit nichts anderes bestimmt ist, erstmalig für das nach ihrem Inkrafttreten beginnende Versicherungsjahr. M
Die letzte Bestimmung dehnte die gesetzlich nur für Tarifänderungen getroffene Regelung vertraglich auf Änderungen der Allgemeinen Bedingungen aus. Es unterliegt keinem Zweifel, daß beide Vorschriften im Jahre 1971 für die vorliegend zu beurteilenden Versieherungsver-hältnisse galten. Soweit diese vor 1965 begründet worden sind, ergibt sich das für § 10 PflVG aus dem Gesetz und für § 9 a AKB aus dem Vorbehalt in der alten Fassung, der geänderte Bedingungen vom nächsten Versicherungsjahr ab in Kraft treten ließ. Es ist daher zu entscheiden, ob die umstrittene Erhöhung der Tarife einheitlich vom 1. August 1971 ab in den beiden Vorschriften ihre aus-
 
reichende rechtliche Grundlage findet, oder ob dies zu demindest in Verbindung mit der gleichzeitig in Kraft getretenen, nochmaligen Neufassung von § 9 a Abs. 1 AKB der Fall ist.
Auszugehen ist davon, daß die laufenden Verträge nach dem früheren Rechtszustand stets den geänderten Bedingungen und Tarifen angepaßt wurden, und zwar immer vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres ab (§ 22 VOPr 15/59, BAnz v. 30. Dezember 1959; § 9 a AKB a.F.). Es erscheint ausgeschlossen, daß durch die neu eingeführte Zulässigkeit einer abweichenden Bestimmung lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, auf die bisherige Anpassung entweder ganz zu verzichten oder sie noch später als mit dem nächsten VersieherungsJahr in Kraft treten zu lassen. Für Regelungen solchen Inhalts bestand kein Bedürfnis, ganz abgesehen davon, daß sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Pflichtversicherten schwerlich vereinbar gewesen wären. Die zunehmende Motorisierung und die wachsenden Schäden drängten im Gegenteil dazu, die Anpassung der laufenden Verträge an den steigenden Bedarf in kürzerer Frist als bisher zu ermöglichen und hierfür eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Der Wortlaut der Neufassungen läßt Ausnahmen von dem beibehaltenen Grundsatz, daß Tarif-und Bedingungsänderungen mit der nächsten Versicherungsperiode wirksam werden, nach beiden Richtungen zu. Der mit "es sei denn" eingeleitete Halbsatz in § 10 PflVG bezieht sich ohne Einschränkungen auf den Zeitpunkt, von dem ab genehmigte Tarifänderungen Anwendung finden; er gestattet damit auch dessen vom Grundsatz abweichende Vorverlegung. Die Neufassung des § 9 a AKB vom 29. September 1965 bezweckte lediglich eine Angleichung an das
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geänderte Gesetz; für eine gewollt abweichende Regelung besteht kein Anhalt, insbesondere ergibt auch der Wortlaut dafür nichts. Die amtliche Begründung zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes (BT-Drucksache V/2252) läßt lediglich erkennen, daß der an das Versicherungsjahr anknüpfende Grundsatz zugunsten des Kalenderjahres verlassen worden wäre, wenn sich in der Praxis die Umstellung auf am 1. Januar fällige Jahresbeiträge stärker durchgesetzt hätte. Auf den zuvor dargestellten Zusatz, der nunmehr Ausnahmen von dem beibehaltenen Prinzip zuläßt, beziehen sich diese Erörtertungen nicht. Es wird nur ausgeführt, daß das Festhalten an der bisherigen Grundregel (Beginn der Versicherungsperiode) den Versicherungsnehmer durchweg nicht benachteiligt. Daß dieser auch durch die neu zugelassenen Ausnahmen nicht beschwert werden dürfe, wird nirgends gesagt und ist entgegen der Meinung von Wilms (VersPraxis 1971, 215) auch nicht zu folgern. Es kann danach keine Rede davon sein, daß nach dem Willen des Gesetzgebers und dem von ihm gewählten Wortlaut des Änderungsgesetzes vom 5. April 1965 die neu gestatteten Abweichungen nur zulässig sein sollten, soweit sie bestehende Versicherungsverhältnisse den genehmigten Änderungen von einem Zeitpunkt ab unterwerfen, der später als der Beginn der nächsten Versicherungsperiode liegt. Das Gegenteil ist der Fall. Dementsprechend ist denn auch bei der am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Erhöhung der Tarife bestimmt worden, daß sie für laufende Verträge bereits von der nächsten Beitragsfälligkeit ab wirksam werden sollte.
 
Damit sind jedoch rieht alle Bedenken ausgeräumt, die gegen das bei der folgenden Tariferhöhung zu dem 1. August 1971 eingeschlagene Verfahren erhoben worden sind. Aus der von der vorigen Regelung abweichenden Bestimmung eines einheitlichen Stichtages für das Wirksamwerden ergab sich nunmehr eine Nachzahlungspflicht für alle Versicherungsnehmer, die den letzten vor dem 1. August 1971 fälligen Beitrag bereits ordnungsgemäß in der vordem bestimmten tariflichen Höhe entrichtet hatten. Es besteht kein Zweifel, daß den Versicherern ein entsprechender Anspruch auf die Prämiendifferenz vom Stichtag ab zugestanden werden sollte. Im Anhörungsverfahren vor dem Bundesaufsichtsamt war geltend gemacht worden, daß die Beitragserhöhung nur unter dieser Voraussetzung auf höchstens 20 % begrenzt werden könne, und daß auch die gebotene gleichmäßige Verteilung der Mehrbelastung auf alle Versicherungsnehmer nur auf diesem Wege zu erreichen sei, weil dann das Wirk-sarawerden des neuen Tarifs nicht mehr von den Zufälligkeiten der Versicherungsperiode und der Beitragsfälligkeiten abhänge. Die am 1. August 1971 in Kraft getretene, erweiterte Fassung von § 9 a Abs. 1 AKB ergibt eindeutig, daß das Bundesaufsichtsamt dieser Auffassung Raum geben wollte. Zu entscheiden bleibt hiernach allein, ob die gewollt getroffene Regelung auf unübersteigbare gesetzliche Schranken stößt.
Das gewichtigste Bedenken ergibt sich aus § 362 BGB. Es steht außer Streit, daß unter dem Schuldverhältnis, das nach dieser Bestimmung durch Bewirken der geschuldeten Leistung erlischt, hier nicht das gesamte Versicherungsverhältnis zu verstehen ist, sondern die einzelne, jeweils auf den vereinbarten Zeit-
abschnitt entfallende Beitragsschuld des Versicherungsnehmers, Diese würde bei Platzgreifen der Vorschrift durch Zahlung der Prämie in der bei Fälligkeit geschuldeten Höhe endgültig erlöschen. Ebenso wie das Deutsche Obergericht (VersR 1950, 129) hat der Bundesgerichtshof aus diesem Grunde entschieden, daß die Verordnung Pr Nr, 51/50 den Versicherern keinen Anspruch auf Nachzahlung von Prämien für Zeitabschnitte gab, für welche die Forderung auf Prämienzahlung bereits beim Inkrafttreten der Verordnung vom 23. August 1950 infolge Zahlung erloschen war (BGHZ 10, 391)* Dort ist ausgeführt worden, es könne dahinstehen, ob der Gesetzgeber in endgültig abgeschlossene Rechtsverhältnisse rückwirkend einzugreifen vermöge. Jedenfalls sei ein solcher Wille in der Verordnung nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen, sondern mit der Bestimmung der Wirksamkeit erst vom.Tage der Ver« kündung ab dessen Gegenteil,
 Diese Entscheidung läßt sich jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Einmal handelt es sich bei der umstrittenen Tariferhöhung nicht mehr um einen staatlichen Eingriff in privatrechtliche Verträge, sondern um deren einseitige (wenn auch aufsichtsrechtlich genehmigte) Abänderung durch einen Vertragspartner auf Grund eines in Anspruch genommenen Vorbehalts. Zum anderen hatte dieser Vorbehalt seit 1965 nach dem Gesagten den Inhalt, daß Bedingungs- und Tarifänderungen für bestehende Versicherungsverhältnisse auch früher als zu dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres in
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Kraft gesetzt werden konnten. Diese Unterschiede ergeben für die Tariferhöhung am 1. August 1971 eine wesentlich andere Grundlage, als sie beim Erlaß der Verordnung Pr Nr. 51/50 bestand. Es ist zu entscheiden, ob der allen Versicherungsverhältnissen innewohnende Änderungsvorbehalt auch zwischen zwei Fälligkeitszeitpunkten wirksam werdende Beitragserhöhungen gestattete und dadurch das endgültige Erlöschen der Prämienschuld durch die vordem geleistete Zahlung verhinderte.
Dem Wortlaut von § 10 PflVG läßt sich unmittelbar weder für noch gegen eine solche weite Auslegung etwas entnehmen. Dasselbe gilt für § 9 a AKB in der bis zu dem 31. Juli 1971 geltenden Fassung. Der am 1. August 1971 in Kraft getretene, jeden Zweifel ausschließende Wortlaut galt noch nicht, als die Klägerin den letzten Beitrag vor der Erhöhung entrichtete. Ihn gleichwohl, wegen des schon damals bestehenden Vorbehalts der Bedingungsänderung, als VertragsInhalt im Zeitpunkt der Zahlung anzusehen, erscheint nicht angängig. Es ist ohnehin geboten, die Frage nicht im Wege begrifflicher Ausdeutungen, sondern nach Sinn und Zweck des Änderungsvorbehalts in Verbindung mit der besonderen Lage zu entscheiden, die zu den am 1. August 1971 getroffenen Maßnahmen geführt hat.
Die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter erfüllt öffentliche Aufgaben mit dem Mittel privatrechtlicher Verträge. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Verkehrsopfer, daneben zunehmend aber auch der Bewahrung des Versicherungsnehmers vor existenzgefährdenden Haftpflichtansprüchen. Der letzte Gedanke
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wird zur Zeit bis zur freiwilligen Beschränkung der RUckgriffsforderungen fortgeführt, die den Versicherern bei "kranken" Versicherungsverhältnissen zustehen. Diese Besonderheiten erfordern ein rechtliches System, das ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und den daraus folgenden Regeln erheblich abweichen muß. Auf der einen Seite steht der Versicherungszwang für den Kraftfahrzeughalter, der weder den Abschluß noch den Inhalt des Versicherungsvertrages frei aushandeln kann. Dem steht der Annahmezwang der Versicherer gegenüber. Sie können zwar ihren Geschäftsbereich auf einen bestimmten objektiv abgegrenzten Personenkreis beschränken. Davon abgesehen ist es ihnen verwehrt, von der Übernahme schlechter Risiken nach kaufmännischen Gesichtspunkten abzusehen. Ein solches System kann nur unter dem maßgeblichen Einfluß öffentlich-rechtlicher Regelungen durchgeführt und aufrechterhalten werden, die den Gegensatz der Interessen für beide Vertragspartner verbindlich aus-gleichen. Der gesetzliche Zwang zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages erzeugt eine erhebliche Verantwortlichkeit für dessen Inhalt. Dem Kraftfahrzeughalter muß der angeordnete Versicherungsschutz gegen eine gerecht bemessene Prämie zur Verfügung gestellt werden, imd zugleich muß die Deckung durch einen leistungsfähigen Versicherer jederzeit gewährleistet sein. Den Versicherungsuntemehmen kann der Abschlußzwang nur auferlegt werden, wenn sie zu demindest kostendeckende Beiträge erhalten; anhaltende Verluste dürfen ihnen selbst dann nicht aufgebürdet werden, wenn sie aus den Erträgen anderer Zweige ausgeglichen werden könnten. Die Bewahrung vor Einbußen in der Pflichtversicherung ist zu demal deshalb geboten, weil dort nur begrenzte
 
Gewinne zugelassen werden. Die hieraus erwachsende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt das Bundesaufsichtsamt im Rahmen des gesetzlich geregelten Geneh-migungsverf ahrens . Ihm obliegt insbesondere die ausgewogene Anpassung der Tarife an die Entwicklung des Kraftverkehrs und der damit verbundenen Schäden. Diese Anpassung kurzfristiger und damit geschmeidiger, zugleich aber auch für alle Versicherungsnehmer gleichmäßiger zu ermöglichen, war der Sinn des in Rede stehenden Änderungsvorbehalts.
Der Kraftfahrzeughalter weiß, daß er keinen frei ausgehandelten Versicherungsvertrag abschließt, sondern sich in das erörterte Versicherungssystem mit seiner besonderen aufsichtsrechtlichen Überwachung eingliedert. Ihm erwachsen alle hiermit verbundenen Vorteile, insbesondere die unzweifelhafte Deckung des Risikos gegen eine gerechte Prämie unter genehmigten, einheitlichen . Bedingungen. Demgegenüber muß er auch nachteilige Änderungen des laufenden Vertrages so in Kauf nehmen, wie sie bei einer derart ausgestalteten Zwangsversicherung notwendig werden können. Der umstrittene Vorbehalt unterwarf ihn nicht einer freien, einseitigen Gestaltungsmacht des Versicherers, die sicherlich nicht bis zur beliebigen Begründung einer Nachzahlungspflicht hätte gehen können. Der Vorbehalt hatte vielmehr den Inhalt, daß das Bundesaufsichtsamt unter selbstverständlicher Wahrung der Belange aller Versicherungsnehmer das Wirksamwerden eines neuen Tarifs zu einem Zeitpunkt genehmigen konnte, der früher als der Beginn des nächsten Versicherungsjahres lag. Bei dieser Absicherung Jeder Beitragserhöhung durch die amtliche Überprüfung ihrer Not-
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wendigkeit, Höhe und Zeit konnte es im Rahmen des bestehenden Systems nicht als schlechthin ausgeschlossen angesehen werden, daß eine Tariferhöhung auf Grund des gesetzlichen wie vertraglichen Vorbehalts einheitlich für alle Versicherungsverhältnisse von einem bestimmten Kalendertag ab verfügt werden würde, wenn außergewöhnliche Umstände dies geboten und unabweislich erscheinen ließen.
Eine solche nicht vorhergesehene Entwicklung war in der ersten Hälfte des Jahres 1971 durch die sprunghaft angestiegenen Schäden in der Kraftfahrtver-sicherung eingetreten. Gerade weil das Bundesaufsichtsamt die erste Erhöhung der Prämien ab 1. Januar 1971 im Interesse der Versicherungsnehmer tunlichst begrenzt hatte, erwiesen sich diese nunmehr als nicht mehr kostendeckend in einem Umfange, der Besorgnisse um die Solvenz einiger Versicherer nicht als ganz abwegig erscheinen ließ. In dem Anhörungsverfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ist demgemäß die Notwendigkeit einer zweiten Anhebung der Beiträge innerhalb eines Jahres nicht ernsthaft bestritten, sondern im wesentlichen die erforderliche Höhe und der Zeitpunkt des Inkrafttretens erörtert worden. In der letzten Frage ist das besondere Augenmerk auf eine Lösung gelegt worden, die das Ergebnis einer praktischen Ungleichbehandlung je nach den vereinbarten Zahlungszeiträumen und Beitragsfälligkeiten vermied und die unumgängliche Mehrbelastung gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer verteilte, wodurch sie zugleich auf höchstens 20 % begrenzt werden konnte. Diese im wohlverstandenen Interesse der Versichertengemeinschaft angestellten Erwägungen haben
 zu der einheitlich an dem bestimmten Stichtag wirksam werdenden Tarifänderung geführt.
Es ist nicht zu verkennen, daß mit dieser Lösung die sachlich gerechteste Umlegung des Prämienmehrbedarfs angestrebt worden ist und daß unter diesen Umständen die engegenstehenden rechtlichen Bedenken für nicht durchgreifend gehalten worden sind. Da es sich darum handelte, eine ungewöhnliche und unerwartete Zwangslage in der Pflichtversicherung auf eine für alle Beteiligten möglichst erträgliche Weise zu bewältigen, kann diesen Erwägungen die Zustimmung nicht versagt werden. In der entstandenen Situation ergab der erörterte Änderungsvorbehalt auch schon in seiner bis zu dem 1. August 1971 geltenden Fassung eine hinreichende rechtliche Grundlage für die getroffene Regelung. Er war Inhalt des Dauerschuldverhältnisses und machte ersichtlich, daß zu einem künftigen Zeitpunkt genehmigte Tarifänderungen wirksam werden konnten. Die Jeweils unterschiedliche Zerlegung in Versicherungsperioden und Zahlungsabschnitte schloß es nicht schlechterdings aus, daß dieser Zeitpunkt in einen solchen hauptsächlich aus versicherungstechnischen Gründen bestimmten Teilabschnitt fallen würde. Der Versicherungsnehmer durfte zwar im allgemeinen davon ausgehen, daß er mit dem fälligen, im voraus zu entrichtenden Beitrag seine Prämienschuld für den gesamten, in die Zukunft reichenden ZahlungsZeitraum erfüllte. Er konnte aber mit Blick auf den Vorbehalt nicht darauf vertrauen, daß ihn eine aus zwingenden, übergeordneten Gründen genehmigte Tariferhöhung vor dem Ablauf dieses Abschnitts unter keinen
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Umständen mehr treffen konnte, auch wenn die unumgängliche Mehrbelastung bereits von einer Vielzahl von Versicherungsnehmern getragen werden mußte, die hinsichtlich der Beitragsfälligkeiten zufällig ungünstiger gestellt waren. In diesem sinne müssen deshalb § 10 PflVG,
§ 9 a AKB a. F. als Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung der Leistung anerkannt werden, der dem endgültigen Untergang der Prämienschuld für den gesamten, im voraus beglichenen Zahlungsabschnitt nach § 362 BGB entgegenstand. Hierin liegt keine echte Rückwirkung der Beitragserhöhung; für den bis zu dem Stichtag verflossenen Zeitraum verblieb es in jedem Falle bei dem bis dahin bestimmten Entgelt für den gewährten Versicherungsschutz. Im übrigen wird durch die verneinte Anwendbarkeit von § 362 BGB eine weitere, unbillige Aufteilung der Versicherungsnehmer in begünstigte und benachteiligte vermieden, weil ein endgültiges Erlöschen der Beitragsschuld für den gesamten laufenden Abschnitt nur von Versicherungsnehmern beansprucht werden könnte, die den fälligen Beitrag vor dem Stichtag tatsächlich gezahlt haben.
Die Klägerin hat nach alledem die streitige Zusatzprämie nicht ohne rechtlichen Grund geleistet und kann sie daher nicht zurückfordern. Ihre Revision mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhai
 Dr. Bukow
 Knüfer