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BGH · IV ZR 127/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 127/66

Die Revision gegen das Urteil des 16. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil betrifft, da die Parteien sich wegen des Heilverfahrens verglichen haben, nur noch die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere K?\pitalcnt Schädigung und rückständige Rentenbeträge. Die Entscheidungsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten der Überzeugung ist, daß bei dem Erblasser der Kläger keine durch die Verfolgung bedingten gesundheitlichen Schäden bestanden haben, durch die seine Erwerbsfähigkeit in stärkerem Maße beeinträchtigt war, als es in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß dadurch auch die an sich für den Erblasser der Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen nicht auf die eingeholten Gutachten der Sachverständigen stützen können. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes mußte jedoch die Frage in Anbetracht der in § 31 Abs. 2 BEG aufgestellten Vermutung dahin gehen, ob es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Erblassers und seinem Leiden bestehe. Das haben sie nach den insoweit nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts getan. Von diesem tatsächlichen Inhalt der Gutachten ausgehend, konnte auch das Berufungsgericht die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG reohtsirrtumsfrei als widerlegt ansehen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. R^J^ stützen können, denn weder dieses Gutachten noch das Berufungsurteil setze sich mit den Äußerungen der medizinischen Bescheinigung des District Office of the "Kp|^ auseinander. Insoweit handelt es sich um tatrichterliche Erwägungen, die das Berufungsgericht auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen anstellen konnte. Schließlich wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die in § 31 Abs. 2 BEG enthaltene Vermutung sei widerlegbar. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Vermutung widerlegbar ist. entschieden zu werden, oh die Vermutung auch dann durchgreift, wenn die Erben eines Verfolgten dessen Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden geltend machen oder ob sie in diesen Fällen mit Rücksicht auf § 11 a der 2. Denn das Berufungsgericht hat die Vermutung angewandt, jedoch, wie bereits dargelegt, rechtsirrtumsfroi festgestellt, daß sie in dem hier zu entscheidenden Falle widerlegt ist. Deswegen hat das Berufungs gericht die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungs Verfahrens war, mit Recht abgewiesen.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 97 ZPO
VermutunggeltenBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Dezember 1967 Broeske,
 Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 127/66
URTEIL
in der Entschädigungssache
1.	der Witwe Hella F
2. der Minderjährigen Channa F
3. der Minderjährigen Techilla F
geborene K
zu 2. und 3. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter zu 1 alle wohnhaft in F^f^ T^^^/lsrael, in ungeteilter Erbengemeinschaft,
- .Prozeßbevollmächtigter%
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministeriura der Finanzen, München,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt	.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt!
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
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 Die Kläger sind die Erben ihres am 9. Mai 1962 verstorbenen Ehemanns und Vaters» des Kaufmanns Leib Ar je	Diesem ist wogen erlittener nationalso-
zialistischer Gewaltraaßnahmen durch Bescheid vom 27. März 1961 ein Heilverfahren für einen Teilverlust der Zähne und einen vorübergehenden bis zu dem 1. Januar 1949 abgeklungenen körperlich-seelischen Erschöpfungszustand sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 1.467,— DM zuerkannt worden. Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage hat der Verfolgte weitergehende Ansprüche wegen seiner körperlichen Schäden geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage insoweit entsprochen, als es sich um das Heilverfahren für den
 
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Zahnschaden handelt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt. Sie verfolgen ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Band hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entocheidungsgründe %
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil betrifft, da die Parteien sich wegen des Heilverfahrens verglichen haben, nur noch die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere K?\pitalcnt Schädigung und rückständige Rentenbeträge. Das Berufungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Die Entscheidungsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten der Überzeugung ist, daß bei dem Erblasser der Kläger keine durch die Verfolgung bedingten gesundheitlichen Schäden bestanden haben, durch die seine Erwerbsfähigkeit in stärkerem Maße beeinträchtigt war, als es in dem angefochtenen Bescheid vom 27. März 1961 angenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß dadurch auch die an sich für den Erblasser der Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist.
Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
Die Revision greift zunächst die vom Berufungsgericht auf Grund der Sachverständigengutachten getroffenen
 
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tatsächlichen Feststellungen an. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen nicht auf die eingeholten Gutachten der Sachverständigen stützen können. Diese Gutachten seien vor dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes eingefordert worden und die Gutachter hätten sich entsprechend dem damals geltenden Rechtszustand darüber er-klären sollen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Leiden des Erblassers und seiner Verfolgung wahrscheinlich sei. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes mußte jedoch die Frage in Anbetracht der in § 31 Abs. 2 BEG aufgestellten Vermutung dahin gehen, ob es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Erblassers und seinem Leiden bestehe.
Diese Rüge ist unbegründet. Denn, auch wenn die Gutachter von der eben erwähnten begrenzten Fragestellung auszugehen hatten, konntensie doch ihrer Überzeugung dahin Ausdruck geben, daß nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs auszuschließen, sondern das Bestehen eines solchen Zusammenhangs letztens zu verneinen sei. Das haben sie nach den insoweit nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts getan. Von diesem tatsächlichen Inhalt der Gutachten ausgehend, konnte auch das Berufungsgericht die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG reohtsirrtumsfrei als widerlegt ansehen.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. R^J^ stützen können, denn weder dieses Gutachten noch das Berufungsurteil setze sich mit den Äußerungen der medizinischen Bescheinigung des District Office of the	"Kp|^	auseinander.	Diese
 Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf S. 12 der UA ausgeführt, daß den Vertrauensärzten Dr. J^P^und Dr. R^^^ die ärztlichen Bestätigungen der
 
Vorgelegen hätten und daß die Vertrauensärzte diese Angaben hätten überprüfen können. Weder das Gutachten des Dr. R^J^ noch das Gutachten der Universitätsnervenklinik brauchten dadurch an Beweiskraft zu verlieren, daß die Sachverständigen darin nicht ausdrücklich zu der ärztlichen Bestätigung der K^^^	Stellung	nahmen.	Bern
 Kläger waren diese Gutachten bekannt, wenn er deswegen Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachverständigengutachten gehabt hätte, hätte er diese in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Berufungsgericht vortragen und eventuell die Ladung der Sachverständigen zur Ergänzung und Erläuterung ihres Gutachtens beantragen müssen. Da er das nicht getan hat, kann er jetzt dieses Versäumnis nicht durch eine Revisionsrüge nachholen.
Die Revision rügt weiter, es sei nicht genügend gewürdigt,rdaß der Erblasser mit einem Auto tödlich verunglückt sei. Den Gutachtern hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, diesen Umstand zu würdigen und daraus Schlüsse zu ziehen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf S. 13 der UA dargelegt, daß aus der Tatsache, daß der Erblasser der Kläger einen solchen Unfall erlitten hat, nicht darauf geschlossen werden könne, daß er an Epilepsie gelitten habe. Insoweit handelt es sich um tatrichterliche Erwägungen, die das Berufungsgericht auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen anstellen konnte.
Schließlich wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die in § 31 Abs. 2 BEG enthaltene Vermutung sei widerlegbar. Auch insoweit ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Vermutung widerlegbar ist. Das hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 66/66 -)« Es braucht hier nicht
 
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entschieden zu werden, oh die Vermutung auch dann durchgreift, wenn die Erben eines Verfolgten dessen Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden geltend machen oder ob sie in diesen Fällen mit Rücksicht auf § 11 a der 2. DV-BEG nicht anzuwenden ist. Denn das Berufungsgericht hat die Vermutung angewandt, jedoch, wie bereits dargelegt, rechtsirrtumsfroi festgestellt, daß sie in dem hier zu entscheidenden Falle widerlegt ist. Deswegen hat das Berufungs gericht die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungs Verfahrens war, mit Recht abgewiesen. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Bundesrichter	Raske	Johannsen
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter-
zeichnen
 Ascher
Maaß
 Dr
Graf