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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Br. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Landesrentenbehörde hat der Klägerin durch den Bescheid vom 6. Oktober 1961 nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes Dr. Torgo und nach Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters Dr. Gr^| zu diesem Gutachten einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer durch die Verfolgung wesentlich mitverursachten vegetativen Dystonie zugebilligt. Den Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung und Rente hat die Landesrentenbehörde abgelehnt. Dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das Erscheinen von Dr. Gehrmann anzuordnen, könne nicht stattgegeben werden. in den ersten auf Erstattung des schriftlichen Gutachtens stattfindenden Verhandlungstermin gestellt werden müsse» In der Entscheidung BGHZ 35 9 37o ist zur Begründung dieser Rechtsauffassung ausgeführt, daß das Gutachten erst durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage der Urteilsfindung werde» Auf die Begründung dieser Entscheidung und auf die daselbst genannten Zitate aus Schrifttum und Rechtsprechung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen» In diesem rechtlichen Zusammenhang ist auch auf die in NJW 19649 21o8 abgedruckte Entscheidung des V0 Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3° Juli 1964- - V ZR 2/63 - und auf die bei LH unter Nr. 4 zu § 411 ZPO veröffentlichte Anmerkung von Johannsen zu verweisen» Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil des Berufungsgerichts beruhen» Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3» Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch erneut die Frage zu prüfen haben, ob die Klägerin aufgrund der von dem erkennenden Senat entwickelten rechtlichen Grundsätze als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen ist. Zutreffend ist auch, daß eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr dann zu bejahen ist, wenn und solange es dem Verfolgten bei verständiger Würdigung der Sachlage nicht zuzu demuten ist, sich entweder in sein Heimatland zurückzubegeben oder den Schutz des Staates im Land des Aufenthalts in Anspruch zu nehmen» i \ Daß Umstände vorhanden sind, die eine solche Furcht rechtfertigen können, muß jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts festgestcllt werden» Seine Meinung, daß man eine solche Befürchtung hei Ländern des kommunistischen Ostblocks durchweg ohne weitere Ermittlungen annehmen müsse, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats» Es müssen vielmehr in der Person der Klägerin Gründe festgestellt werden, die eine solche Furcht als begründet erscheinen lassen» Der erkennende Senat hat zu dieser Frage wiederholt ausgesprochen, daß eine Furcht vor Verfolgung nur dann begründet sein könne, wenn die befürchteten Maßnahmen vom Staat ausgehen, daß es sich also um Staatsunrecht handeln müsse» Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch auf eine Klarstellung des Klageantrags hinwirken müssen» Eine Kapitalentschädigung steht der Klägerin nach den Vorschriften des BEG nur bis zu dem 31 * Oktober 1953 zu. Nach alledem ist der Rechtsstreit auf die Revision der Klägerin hin an das Berufungsgericht zuriickzuver-v/ eisen»

Zitierte Normen: § 279 ZPO
VerhandlungsterminLandBerufungsgerichtGutachtenKlägerin

Volltext der Entscheidung

^88 086
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR^12j/65,
URTEIL
Verkündet am
 Juni 1966
Justizangeotollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Prau Ita
 geh.
B
*
rue de la
~ Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte1
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 traße

Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Br. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom lo. November 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist am flHIBP 1909 in Siedlec (Polen) als Tochter jüdischer Eltern geboren. Seit 193o lebte sie in Brüssel, wo sie als Modistin arbeitete. Im Jahre 1942 heiratete sie einen polnischen Auswanderer. Ab 7* Juni 1942 mußte sie den Judenstern tragen. Im August 1942 versteckte sie sich mit ihrem Ehemann bei einer bekannten Familie in Brüssel in einem kleinen ungeheizten Raum, den sie bis August 1944 nicht verließ. Sie konnte sich während dieser Zeit nur unzureichend ernähren und lebte ständig in der Angst, festgenommen zu werden.
Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Belgien vorgelegt, wonach sie unter seinem Schutz steht.
 
Durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 14-. Juli 1959 ist der Klägerin wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 3.900,- DM zuerkannt worden. Sie begehrt weiter Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Die Landesrentenbehörde hat der Klägerin durch den Bescheid vom 6. Oktober 1961 nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes Dr. Torgo und nach Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters Dr. Gr^| zu diesem Gutachten einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer durch die Verfolgung wesentlich mitverursachten vegetativen Dystonie zugebilligt.
Den Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung und Rente hat die Landesrentenbehörde abgelehnt. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat gemäß dem Bev/eisbeSchluß vom 12. November 1963 durch Einholung eines Gutachtens der I. Medizinischen Klinik der Medizinischen Akademie in Düsseldorf Beweis erhoben. Im Verhandlungstermin vom 2o. Oktober 1964 hat der Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin den Antrag gestellt, Privatdozent Dr. Gehrmann zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß nach dem von dem Oberarzt Dr. Gehrmann der I. Medizinischen Klinik der Medizinischen Akademie in Düsseldorf erstatteten Gutachten der Klägerin ein Entschädigungsanspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht zustehe. Dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das Erscheinen von Dr. Gehrmann anzuordnen, könne nicht stattgegeben werden.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Gutachten schon vor seinem Schriftsatz vorn 2o. Juni 1964 erhalten.
Wenn er im Hinblick auf das Gutachten dem Oberarzt Dr. Gehrmann mündliche Vorhaltungen hätte beantragen und das Gericht
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um die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen zu dem nächsten Verhandlungstermin hätte bitten wollen, so hätte er einen entsprechenden Antrag entweder in seinem Schriftsatz vom 2o. Juni 1964 oder jedenfalls so rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin stellen können, daß der Senat noch in der Lage gewesen wäre, Dr. Gehrmann zu dem Verhandlungstermin vom 20. Oktober 1964 zu laden. Daß dies nicht geschehen, sondern der Antrag erst im Verhandlungstermin vom 20. Oktober 1964 gestellt worden sei, müsse als grobe Nachlässigkeit des Prozeßbevollraächtigten der Klägerin angesehen werden, die sich die Klägerin wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse. Die Zulassung des Antrags würde eine Anberaumung eines neuen Termins erfordern und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Dem Senat erscheine es daher angebracht, den Antrag gemäß §§ 279, 283 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
2.	Gegen diese rechtlichen Ausführungen wendet sich die Klägerin mit Recht mit einer Verfahrensrüge. Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, daß der Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen
 
in den ersten auf Erstattung des schriftlichen Gutachtens stattfindenden Verhandlungstermin gestellt werden müsse» In der Entscheidung BGHZ 35 9 37o ist zur Begründung dieser Rechtsauffassung ausgeführt, daß das Gutachten erst durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage der Urteilsfindung werde» Auf die Begründung dieser Entscheidung und auf die daselbst genannten Zitate aus Schrifttum und Rechtsprechung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen» In diesem rechtlichen Zusammenhang ist auch auf die in NJW 19649 21o8 abgedruckte Entscheidung des V0 Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3° Juli 1964- - V ZR 2/63 - und auf die bei LH unter Nr. 4 zu § 411 ZPO veröffentlichte Anmerkung von Johannsen zu verweisen»
Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil des Berufungsgerichts beruhen» Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3» Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch erneut die Frage zu prüfen haben, ob die Klägerin aufgrund der von dem erkennenden Senat entwickelten rechtlichen Grundsätze als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen ist. In dieser Beziehung bestehen, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, erhebliche Bedenken. Keinem Zv/eifel kann es allerdings unterliegen, daß es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder darauf ankommt, aus welchen Gründen die Klägerin ihr Heimatland verlassen hat, noch daß die Feststellung eines Rückkehrwillens der Klägerin erforderlich ist. Zutreffend ist auch, daß eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr dann zu bejahen ist, wenn und solange es dem Verfolgten bei verständiger Würdigung der Sachlage nicht zuzu demuten ist, sich entweder in sein Heimatland zurückzubegeben oder den Schutz des Staates im Land des Aufenthalts in Anspruch zu nehmen» i \
 
Daß Umstände vorhanden sind, die eine solche Furcht rechtfertigen können, muß jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts festgestcllt werden» Seine Meinung, daß man eine solche Befürchtung hei Ländern des kommunistischen Ostblocks durchweg ohne weitere Ermittlungen annehmen müsse, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats» Es müssen vielmehr in der Person der Klägerin Gründe festgestellt werden, die eine solche Furcht als begründet erscheinen lassen» Der erkennende Senat hat zu dieser Frage wiederholt ausgesprochen, daß eine Furcht vor Verfolgung nur dann begründet sein könne, wenn die befürchteten Maßnahmen vom Staat ausgehen, daß es sich also um Staatsunrecht handeln müsse»
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch auf eine Klarstellung des Klageantrags hinwirken müssen» Eine Kapitalentschädigung steht der Klägerin nach den Vorschriften des BEG nur bis zu dem 31 * Oktober 1953 zu. Ab 1. November 1953 beginnt der Rentenanspruch» Der von der Klägerin genannte Betrag von 10.974,- DM wird daher in eine Kapitalentschädigung und einen rückständigen Rentenbetrag auseinandergezogen werden müssen. Für die Streitwertberechnung bleibt der Betrag der rückständigen Rente außer Ansatz.
 
Nach alledem ist der Rechtsstreit auf die Revision
 der Klägerin hin an das Berufungsgericht zuriickzuver-v/ eisen»
Ascher	Wilden	Dr<>	loev/enheim
 Dr* Graf	von	der	Mühlen