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BGH

Gericht: BGH

1920 in Krakau geborene und heute in hat am 25* Juni 1958 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier Antrag auf Ent Schädigung wegen ha sie als Erbin nach ihrer Mutter und nach ihrem ver geltend gemacht. Gleich storbenen Mann aus erster tig hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Antragsfrist gebeten. 1956 vers Stand der Sa man sei ihre bei der Organisation nach dem habe gesagt, geltend zu machen* Sie sei daher selbst den Ent Zeitpunkt des der doia Entschädigungsanspruch nicht stattgegeben« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. anzwendenden Sorgfalt habe die Klägerin allerdings zu« nächst dadurch genügt, daß sie 1949 eine Organisation mit der Bearbeitung Ansprüche beauftragt habe Indessen Anspruchs der flußnahme überlassen nicnt die Verfolgung ihres ohne eigene Ein als sie Beobachtungen ge Vertrauen Umstand, daß sie über die übernommenen hörte, habe ihr zu denken seien ihr von der cion lang nichts mehr geben müssen. auch imen; denn sie sich mündlich, bei der meist fern Auf dem Stande der sei ihr stets ihres es bei diesen jedenfalls dürfen sei lassen Raum mehr für bei der Annahme gewesen, ihre werde durch daß an seiner Stelle, jedenfalls Sachbearbeiter die ein habe sie im sation um sich habe sei ihr nichts gesagt müssen, daß jedenfalls bei der Organi ihrer Ansprüche eine solche Geltend dürfen ihr von der worden sei ihr die oder daß die ihr seien, habe sie auch nichts unternommen, um wenigstens die Gründe austeilen und diese Behandlung fest zu erkennbaren Stillstandes in der Bearbeitung seines die ungenügende eigene Kenntnis noramen, sich alsbald ft und daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß* Deswegen hat der Gesetzgeber einen Endtermin für die Anmeldung der Ansprüche gesetzt. Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Ober- auch die Auffassung der Revision die für das vom Oberlandeagericht ohne Rechtsirrtum .i 'm Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit kann ihm licht gestattet v^erden, sich seiner Verantwortung dadurch

RechtInteresseSachbearbeiterBearbeitungAnspruchStandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 12* Oktober I960
Klett, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
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und Revisionsklägerin
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1920 in Krakau geborene und heute in
 hat am 25* Juni 1958 bei dem
 Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier Antrag auf Ent
 Schädigung wegen
 ha
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gestellt. Diesen Schaden
*
sie als Erbin nach ihrer Mutter und nach ihrem ver
 geltend gemacht. Gleich
 storbenen Mann aus erster
 tig hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
 gegen
Versäumung der Antragsfrist gebeten. Hierzu hat
 sie vorgetragen
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Der bei der Verfolgung ihres Entschädigungsanspruchs
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anzwendenden Sorgfalt habe die Klägerin allerdings zu« nächst dadurch genügt, daß sie 1949 eine Organisation
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daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß* Deswegen hat der Gesetzgeber einen
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Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Ober-
landesgerichts würde zu einer Überspannung des Sorg-
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falisbegriffs führen. Vielmehr ist das Berufungsurteil
 mit überzeugenden, rechtlich nicht angreifbaren Aus
 führungen zu dem auch vom erkennenden Senat gebilligten

schuldet.
2. Unrichtig ist aber, worauf es nach dem Vorstehenden
 allerdings nicht
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auch die Auffassung der
 Revision
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die
 für das vom Oberlandeagericht
 ohne Rechtsirrtum .i
als
 Bearbeitung

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 andere Person beauftragt
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'm Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit kann ihm
 licht gestattet v^erden, sich seiner Verantwortung dadurch
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su entziehen, daß er einen Dritten beauftragt, seine Rechte vahrzunehmen* Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ist in ver achiedenen Verfahrensordnungen ausdrücklich ausgesprochen
9
so ZoB* in
232 ZPO
3prechung des Senats
/erfahrene gilt er auch
 selbst wenn es
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Beispiele vg'l* in der Recht
135)* Mit Ausnahme des Straf
 andere behördliche Verfahren
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für
 nicht ausdrücklich vorgeschrieben
 ist. (Vgl# auch:
van D
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189 Anm.
S. 756
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Bundesent
 Schädigungsgesetze
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189 BEG
7
Anm
837).
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