1920 in Krakau geborene und heute in hat am 25* Juni 1958 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier Antrag auf Ent Schädigung wegen ha sie als Erbin nach ihrer Mutter und nach ihrem ver geltend gemacht. Gleich storbenen Mann aus erster tig hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Antragsfrist gebeten. 1956 vers Stand der Sa man sei ihre bei der Organisation nach dem habe gesagt, geltend zu machen* Sie sei daher selbst den Ent Zeitpunkt des der doia Entschädigungsanspruch nicht stattgegeben« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. anzwendenden Sorgfalt habe die Klägerin allerdings zu« nächst dadurch genügt, daß sie 1949 eine Organisation mit der Bearbeitung Ansprüche beauftragt habe Indessen Anspruchs der flußnahme überlassen nicnt die Verfolgung ihres ohne eigene Ein als sie Beobachtungen ge Vertrauen Umstand, daß sie über die übernommenen hörte, habe ihr zu denken seien ihr von der cion lang nichts mehr geben müssen. auch imen; denn sie sich mündlich, bei der meist fern Auf dem Stande der sei ihr stets ihres es bei diesen jedenfalls dürfen sei lassen Raum mehr für bei der Annahme gewesen, ihre werde durch daß an seiner Stelle, jedenfalls Sachbearbeiter die ein habe sie im sation um sich habe sei ihr nichts gesagt müssen, daß jedenfalls bei der Organi ihrer Ansprüche eine solche Geltend dürfen ihr von der worden sei ihr die oder daß die ihr seien, habe sie auch nichts unternommen, um wenigstens die Gründe austeilen und diese Behandlung fest zu erkennbaren Stillstandes in der Bearbeitung seines die ungenügende eigene Kenntnis noramen, sich alsbald ft und daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß* Deswegen hat der Gesetzgeber einen Endtermin für die Anmeldung der Ansprüche gesetzt. Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Ober- auch die Auffassung der Revision die für das vom Oberlandeagericht ohne Rechtsirrtum .i 'm Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit kann ihm licht gestattet v^erden, sich seiner Verantwortung dadurch
Verkündet am 12* Oktober I960 Klett, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Ava (Eva) in R Street, verw. und Revisionsklägerin Rechtsanwalt j in g e e n das Land Rheinland des Landesamts mögen in Mainz i > durch den Direktor * und verwaltete Ver hat der IV Bundesgerichtshofs ohne münd liehe Verhandlung am 5« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatsorä3j Ascher und der Bundesrichter Dr. v Werner, f Dr. Loewenheim und Br* Graf für Recht erkannt: rin gegen Urteil wird zurück * *en und aus Kosten t wegen * / t' * Tatbestand; * Die am den USA wohnhafte 1920 in Krakau geborene und heute in hat am 25* Juni 1958 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier Antrag auf Ent Schädigung wegen ha 0 gestellt. Diesen Schaden * sie als Erbin nach ihrer Mutter und nach ihrem ver geltend gemacht. Gleich storbenen Mann aus erster tig hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Antragsfrist gebeten. Hierzu hat sie vorgetragen 9 habe im Jahre 1949 die American Association of former inmates of Concentration- Camp 8 a nd o victims of Persecution, eine Ver (in der Folge 9 aer ihrer Entschädi Q ie be sich in den Jahren 1 952 bi b 1956 vers Stand der Sa man sei f ihre bei der Organisation nach dem habe gesagt, geltend zu machen* Sie sei daher T* gewesen 9 daß ihre Sache bearbeitet dem letzten Anruf im i Sach bearbeiter sei Im habe sie 9 inzwischen er Ablebens Entschädi gungsansprü bei unbearbeitet geblieben seien* Ihr seien 9 selbst den Ent Zeitpunkt des der in der im • * 9 einer m aen j nichts worden. Die Wiedereinsetzung in der Klägerin die versagt und daraufhin % * doia Entschädigungsanspruch nicht stattgegeben« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bas beklagte Land bittst um Zurückweisung der Revision« s * » I + i' * * Der bei der Verfolgung ihres Entschädigungsanspruchs ♦ anzwendenden Sorgfalt habe die Klägerin allerdings zu« nächst dadurch genügt, daß sie 1949 eine Organisation mit der Bearbeitung Ansprüche beauftragt habe * die es sich zur Aufgabe gestellt habe, die Interessen + wahrzunehmen. Die Klägerin habe daher davon ganisation m habe daß sie nach ihrerseits können j hinreichende ihren auch aes die Sachbeai'beiter der verfügten > um verlassen dürfen 9 durch Organisation mehr zur Geltendmachung ♦ ♦ ■ Indessen Anspruchs der flußnahme überlassen nicnt die Verfolgung ihres ohne eigene Ein 7 macht r •' 4 in ■ als sie Beobachtungen ge Vertrauen Umstand, daß sie über die übernommenen hörte, habe ihr zu denken seien ihr von der cion lang nichts mehr geben müssen. Derartige 3e auch imen; denn sie sich mündlich, bei der 1951 1956 9 meist fern Auf dem Stande der sei ihr stets 9 man um 4 + Ohne • ♦ 9 00 ihres es bei diesen jedenfalls dürfen 9 sei lassen Raum mehr für bei der Annahme gewesen, ihre werde durch 1956 sei ihr nämlich auf ihre erneute SachstandsanfSftge« ■ * ' ' * + abweichend von den früheren Auskünften, die immerhin * auf die Bearbeitung ihrer Angelegenheit hätten hindeuten können 7 der Sachbearbeiter Dr* eei erkrankt. f bis zu seiner 9 daß an seiner Stelle, jedenfalls Sachbearbeiter die ein 7 worden o i habe sie im sation um sich habe sei ihr nichts gesagt müssen, daß jedenfalls bei der Organi ihrer Ansprüche eine solche Geltend dürfen 7 ihr von der worden 9 daß Dr. sich ihrer Sachbearbeiter * wieder annehme oder ein anderer * derartige Mit- sei ihr die oder . Sie hatte daher auf Sachbearbeiters dringen müssen, um ihn einer anderen z.S. für sie bemühten 7 oder 7 aem zahlreicher Verfolgter entsprechend, einem hierzu Rechtsanwalt zu was sich 7 ohne Reise oder Rücksprache, schriftlich hätte * 4 * führen lassen habe sie sich verhalten, insbe sondere 7 als * p Kenntnis von der Dr. eine fern mündliche an gerichtet, nicht 7 müssen 7 daß die ihr 7 von 7 zur zu * von Verfolgungs V tatbeständen Obwohl , wie sie 6 * selbst erklärt habe, diese Beobachtungen aufgefallen + seien, habe sie auch nichts unternommen, um wenigstens die Gründe austeilen und diese Behandlung fest zu erkennbaren Stillstandes in der Bearbeitung seines die ungenügende eigene Kenntnis noramen, sich alsbald ft und ♦euung liehen Folgen einer für ihn nicht Vorschriften zu dem x% nie Q w ge er i Beratung zu versichern, um den schäd > seiner Unkenntnis Versäumung wirksam zu be * * ♦ * * * * daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß* Deswegen hat der Gesetzgeber einen Endtermin für die Anmeldung der Ansprüche gesetzt. Die * ' Revision irrt, wenn sie glaubt, der Standpunkt des Ober- landesgerichts würde zu einer Überspannung des Sorg- * * « • * + falisbegriffs führen. Vielmehr ist das Berufungsurteil mit überzeugenden, rechtlich nicht angreifbaren Aus führungen zu dem auch vom erkennenden Senat gebilligten schuldet. 2. Unrichtig ist aber, worauf es nach dem Vorstehenden allerdings nicht 9 auch die Auffassung der Revision 7 die für das vom Oberlandeagericht ohne Rechtsirrtum .i als Bearbeitung * * Wehn der andere Person beauftragt 9 sich nac der 4 8 'm Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit kann ihm licht gestattet v^erden, sich seiner Verantwortung dadurch ♦ su entziehen, daß er einen Dritten beauftragt, seine Rechte vahrzunehmen* Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ist in ver achiedenen Verfahrensordnungen ausdrücklich ausgesprochen 9 so ZoB* in 232 ZPO 3prechung des Senats /erfahrene gilt er auch selbst wenn es aaO S. Beispiele vg'l* in der Recht 135)* Mit Ausnahme des Straf andere behördliche Verfahren 7 für nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. (Vgl# auch: van D 9 189 Anm. S. 756 % > Bundesent Schädigungsgesetze 7 189 BEG 7 Anm 837). * 4 ¥ h * 4 # * * *