Oktober 1936 wurde er bei der Lotsenbrüderschaft; in Brunsbüttelkoog als Buchhalter eingestellt und verblieb dort bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am io September 1939" Am 1-5« August 1945 wurde errbei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Süderdithmarschen wieder eingestellt und am lo August 1948 im Wege der Wiedergutmachung auf der Grundlage des BWGöD als Beamter übernommene Der Kläger erhob über seine auf der Grundlage des BWGöD erlangte Wiedergutmachung hinaus Entschädigungsansprüche wegen erlittenen Beruf sschadens im Öffentlichen Dienst, und zwar insbesondere mit Bezug auf die Zeit vor dem U April 1950* In einem Antrag an die Landesregierung von Schleswig-Holstein, Ministerium des Innern, vom 29« Januar 1948 betreffend seine Wiedergutmachung gab er betr* die Zugehörigkeit zu Gliederungen der NSDAP in dem anliegenden Fragebogen der Militärregierung auf.Seite 6 unter Ziffer 45 an; "Marine Reserve SA, siehe Anlage", "Ja", "vom lo i'U 1933 bis 25« 80 1939".o- In seinem Anträge auf Wiedergutmachung an den Kreis Süderdithmarschen (Anmeldebehörde) vom 8» Juli 1952- gab der Kläger zu Ziffer 14 auf die Frage nach der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ans"Bei Gründung Ende 1933 öder 19M? In seinem formularmäßigen Anträge an das Landesentschädigungsamt vom 17' September 1954 beantwortete er die Frage auf Seite 2 Ziff« III, la) ^ und b) nach der Mitgliedschaft bei Gliederungen der NSDAP im gleichen; Sinne bejahend und gab die Dauer der Mitgliedschaft von 1934 bis 1939 an« In einer Anlage mit der Überschrift; "Begründung meines Beitritts zur Marine-Reserve SA" wiederholte er im wesentlichen den Inhalt der bisher erwähnten Anlagen zu seinen Wiedergutmachungsanträgen und gab auch hier wiederum ausdrücklich an, er sei gezwungen gewesen, sich einer Formation der NSDAP zu nähern, und habe es mit einem Anträge auf Aufnahme in der Marine-Reserve Si versucht, die auch bewilligt worden sei; er hebe keine aktive Tätigkeit aus geübt, sondern nur als zahlendes Mitglied gegolten; bis zur Einberufung zur Wehrmacht habe er der Marine-Reserve angehörto Das Landesentschädigungsamt wies die Anträge des Klägers zurück» Sr hat beantragt, das beklagte Land zu Verurteilen, an ihn für erlittenen verfolgungsbedingten Berufsschäden durch Entlassung aus seiner Anstellung als Hilfsarbeiter bei der AOK Brunsbüttelkoog aus der Gehaltsgruppe VIII in der Zeit vom 26» April 1935 his 30o September 1936 eine angemessene Entschädigung zu zahlen» Der Kläger sei "Verfolgter" im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und hierdurch im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt«, Er sei jedoch als Mitglied der Marine-SA in Brunsbüttelkoog von der Entschädigung ausgeschlosseno Denn er habe sich bei dem dortigen Sturmführer zur Aufnahme in die SA gemeldet, auf der Sturmgeschäftsstelle einschreiben und einem Sturm zuteilen lassen und etwa 1 Jahr in SA-Uniform SA-Dienst gemacht« Dann sei ihm mitgeteilt worden, seine Aufnehme werde für ungültig erklärt, weil er für den Nationalsozialismus unerziehbar sei«, Ein solches Verhalten erfülle den Tatbestand der''Mitgliedschaft^ ins einer Gliederung der NSDAP, auch wenn er nicht endgültig aufgenommen, sondern seine Mitgliedschaft nach Ablauf etwa eines Jahres für ungültig, erklärt worden sei, und ohne Rücksicht darauf, ob er einen SA-Ausweis erhalten habe oder nicht* Diese Mitgliedschaft habe er auch nicht unter sehr erheblichem Druck, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben«. 1o Die Entscheidung hängt vorwiegend von der Frage ah, wer als "Mitglied einer Gliederung der NSDAP, nämlich der SA, im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr« i| BEG anzusehen ist* Wie der Senat bereits dargelegt hat (Urteil vom 18o J Dezember 1957 - IV ZR 260/57 RzW 1958, 147 Nr, 25), ist der formelle Ausschlußgrund der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, der dazu zwingt, die Umstände des Einzelfalles weithin unberücksichtigt zu lassen, nicht erweiternd über seinen Wortlaut hinaus auszu-legen» Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom .5» Juni 1957 - IV ZR 81/57 LM Nr«, 6 zu § 6 BEG 1956) verlangt die "Mitgliedschaft" im Sinne des § 6 Absu 1 Nr, 1 aaO eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten der betreffenden Person, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu sein (im Ergebnis gleieher Auffassung: Biessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2 V AufK § 6 BEG Anm? 8 So 241 und van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz § 6 Anmo 3a S, 117)j sich also zu ihnen zu bekennen (Urteil vom 18» Juni 195® - IV ZR 29/58 -, LM Nro I7 zu § 6 BEG 1956)» Auf der anderen Seite ist * aber auch eine Erklärung oder jedenfalls ein Verhalten der NSDAP oder der Parteigliederung erforderlich, aus dem sich der Wille ergibt, die betreffende Person als Mitglied anzuerkennen und zu behandeln«, Es bedarf keiner Erörterung, daß eine "Mitgliedschaft" bei Aufnahme in die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen durch Aushändigung einer Mitgliedskarte oder eines Mitgliedsbuches als gegeben anzusehen ist (Urteil vom 18o Dezember 1957 - IV ZR 26o/57 RzW 1958, 147 Hr. 25; unrichtig ist allerdings der aaO abgedruckte, nicht amtliche Leitsatz, eine Mitgliedschaft liege "nur" dann vor, wenn dem Betreffenden eine solche Urkunde ausgehändigt worden sei)„ Andererseits fehlt es an einer "Mitgliedschaft wenn, ohne daß eine formelle Aufnahme nachgefolgt ist, lediglich eine W da die Anwartschaft auch bereits eine - allerdings nicht vollgültige (vglo Entlassung ohne förmliches Verfahren) - Mitgliedschaft gewesen sei und' nach dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers die in dem "Mitmachen" in der NSDAP oder ihren Gliederungen liegende Vorschubleistung zu dem Ausschluß führen sollen Die Frage, ob bei einer dem Betreffenden erklärten vorläufigen Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle; die ihm bereits in gewissem Umfange Pflichten eines Mitglieds auferlegte? Es ist daher rechtlich zutreffend, wenn das Oberlandesgericht daraufhin den Kläger auch in entschädigungsrechtlicher Hinsicht als einen SA-Mann behandelt und von der Zahlung einer Entschädigung ausgeschlossen hat, 2o Entgegen der Auffassung der Revision fällt dem Oberlandesgericht ein Rechtsfehler auch nicht insofern zur Last, als es ausgeführt hat, der Kläger habe die Mitgliedschaft in der Marine-SA nicht unter sehr erheblichem Druck, sondern aus wirtschaftlichen.Gründen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben. 1958 - IV ZR 301/57 LM Nr, 16 zu § 6 BEG 1956) ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht auf einen Verfolgten anzuwenden, der ausschließlich wegen eines von dem nationalsozialistischen Gewalthaber auf ihn ausgeübten Druckes Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen geworden ist. Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Oberlandesgericht nicht verkannt, wenn es angesichts der Annahme der Revision, der gesamte Sachverhalt lasse erkennen, daß der Kläger schließlich widerstrebend dem auf ihn ausgeübten Druck nachgegeben habe, den Standpunkt vertreten hat, es handele sich nicht um eine drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers und noch weniger um eine Gefährdung von Freiheit, Leib oder Leftem Eines Eingehens auf die von der Revision weiter angeschnittene Frag®) ob der Kläger auch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG der national soziali^" tischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe, bedarf es unter diesen Umstanden nicht.
IT ZR 127./59 ^ ----------- * T erkunde t am 27° Nov„ 1959 gchormr Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a m e n des Y o 1 k es In dem Entschädigungsrechtsstreit :7:'C des Verwaltungsobersekretärs Edmund - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers , Ü gegen das Land Schleswig-Holstein» vertreten durch das Landesent-schädigungsarat in Kiel, Gartenstraße 7. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr.o flpln hat der IYo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 25= November 1959 unter Mitwirkung des Senats-präs'iäenten Ascher und der Bundesrichter Baske. Wüstenberg, Wilden und Dr„ Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19* Dezember 1958 wird zurückgewiesen0 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei <> Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Klägero Von Rechts wegen - 2.. -Tatbestands Der Kläger, bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Angehöriger der SPD,'war ab 1? November 1929 Hilfsarbeiter bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Brunsbütt.elkoog0 Er bestand gegen Ende 1952 die sogenannte "A"-Prüfung für Sozialversicherung* Am 26» April 1955 wurde er wegen politischer Unzuverlässigkeit gemäß § 4 des Berufsbearaten-gesetzes entlassen und war danach arbeitslose Am 1. Oktober 1936 wurde er bei der Lotsenbrüderschaft; in Brunsbüttelkoog als Buchhalter eingestellt und verblieb dort bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am io September 1939" Am 1-5« August 1945 wurde errbei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Süderdithmarschen wieder eingestellt und am lo August 1948 im Wege der Wiedergutmachung auf der Grundlage des BWGöD als Beamter übernommene Der Kläger erhob über seine auf der Grundlage des BWGöD erlangte Wiedergutmachung hinaus Entschädigungsansprüche wegen erlittenen Beruf sschadens im Öffentlichen Dienst, und zwar insbesondere mit Bezug auf die Zeit vor dem U April 1950* In einem Antrag an die Landesregierung von Schleswig-Holstein, Ministerium des Innern, vom 29« Januar 1948 betreffend seine Wiedergutmachung gab er betr* die Zugehörigkeit zu Gliederungen der NSDAP in dem anliegenden Fragebogen der Militärregierung auf. Seite 6 unter Ziffer 45 an; "Marine Reserve SA, siehe Anlage", "Ja", "vom lo i'U 1933 bis 25« 80 1939".o- In Spalte 5 auf Seite 6 des Formulars "Höchstes Amt oder höchster Rang" gab er ans "Sturmmann"4 Bei der Angabe seiner Zugehörigkeit zur Marine-Reserve-SA in der Anlage, die dem Fragebogen beigefügt war, führte er folgendes aus; "Infolge meiner Maßregelung durch Entlassung nach § 4 des Berufsbeamtengesetzes galt ich als Geachteter* Es v/ar mir nicht möglich, irgendwie Arbeit zu erhaltene Aus diesem Grunde war ich gezwungen, mich in irgendeiner Form - wenn auch nicht der NSDAP, so doch deren Formationen - zu nähern* Ich versuchte es mit einem Antrag auf Aufnahme in die Marine-Reserve* Die Aufnahme wurde bewilligt, und ich zählte auch zu dieser Gliederung* Ich habe zu keiner Zeit eine aktive Tätigkeit in dieser Gliederung ausgeübt, galt vielmehr nur als zahlendes Mitglied., um nominell dabei zu sein» Bis zu meiner Einberufung gehörte ich der Marine-Reserve an. ohne jedoch jemals in ihr ein Amt bekleidet zu haben»" In seinem Anträge auf Wiedergutmachung an den Kreis Süderdithmarschen (Anmeldebehörde) vom 8» Juli 1952- gab der Kläger zu Ziffer 14 auf die Frage nach der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ans"Bei Gründung Ende 1933 öder 19M? Marine-Reserve SA"0 Er verwies in Ziffer 14 des Antragsformulars ebenfalls auf eine Anlage hierzu (Anl. l), in der er die Angaben der Anlage zu dem Fragebogen der Militärregierung hinsichtlich der ersten drei Sätze wiederholte* In seinem formularmäßigen Anträge an das Landesentschädigungsamt vom 17' September 1954 beantwortete er die Frage auf Seite 2 Ziff« III, la) ^ und b) nach der Mitgliedschaft bei Gliederungen der NSDAP im gleichen; Sinne bejahend und gab die Dauer der Mitgliedschaft von 1934 bis 1939 an« In einer Anlage mit der Überschrift; "Begründung meines Beitritts zur Marine-Reserve SA" wiederholte er im wesentlichen den Inhalt der bisher erwähnten Anlagen zu seinen Wiedergutmachungsanträgen und gab auch hier wiederum ausdrücklich an, er sei gezwungen gewesen, sich einer Formation der NSDAP zu nähern, und habe es mit einem Anträge auf Aufnahme in der Marine-Reserve Si versucht, die auch bewilligt worden sei; er hebe keine aktive Tätigkeit aus geübt, sondern nur als zahlendes Mitglied gegolten; bis zur Einberufung zur Wehrmacht habe er der Marine-Reserve angehörto Das Landesentschädigungsamt wies die Anträge des Klägers zurück» Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben» Sr hat beantragt, das beklagte Land zu Verurteilen, an ihn für erlittenen verfolgungsbedingten Berufsschäden durch Entlassung aus seiner Anstellung als Hilfsarbeiter bei der AOK Brunsbüttelkoog aus der Gehaltsgruppe VIII in der Zeit vom 26» April 1935 his 30o September 1936 eine angemessene Entschädigung zu zahlen» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegtf diese hat das Oberlandesgericht zurück-gewiesen«, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«, Ent s ch ei dungs gründ e s Da der. Kläger, trotz Hinweises auf § 209 Abs* 3 S*. 2 BEC- in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgeiücht nicht vertreten gewesen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden«. Die Revision ist nicht begründeto Das Oberlandesgericht .-'hat ausgeführt s Der Kläger sei "Verfolgter" im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und hierdurch im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt«, Er sei jedoch als Mitglied der Marine-SA in Brunsbüttelkoog von der Entschädigung ausgeschlosseno Denn er habe sich bei dem dortigen Sturmführer zur Aufnahme in die SA gemeldet, auf der Sturmgeschäftsstelle einschreiben und einem Sturm zuteilen lassen und etwa 1 Jahr in SA-Uniform SA-Dienst gemacht« Dann sei ihm mitgeteilt worden, seine Aufnehme werde für ungültig erklärt, weil er für den Nationalsozialismus unerziehbar sei«, Ein solches Verhalten erfülle den Tatbestand der''Mitgliedschaft^ ins einer Gliederung der NSDAP, auch wenn er nicht endgültig aufgenommen, sondern seine Mitgliedschaft nach Ablauf etwa eines Jahres für ungültig, erklärt worden sei, und ohne Rücksicht darauf, ob er einen SA-Ausweis erhalten habe oder nicht* Diese Mitgliedschaft habe er auch nicht unter sehr erheblichem Druck, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben«. Allerdings habe die ungerechtfertigte Entlassung ihn, der damals 41 Jahre alt und verheiratet gewesen sei und ein Kind von etwa 7 Jahren gehabt habe, wirtschaftlich empfindlich getroffen«, Hierbei könne. aber nicht von der drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und noch weniger von einer Gefährdung von Freiheit«; Leih oder Lehen gesprochen werden - -Es liege auch nichts dafür vor, daß er nach Eintritt in die SA unter Einsatz; von Freiheit«; Leih oder Lehen den Nationalsozialismus aus Gründen« die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei» IIo Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« 1o Die Entscheidung hängt vorwiegend von der Frage ah, wer als "Mitglied einer Gliederung der NSDAP, nämlich der SA, im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr« i| BEG anzusehen ist* Wie der Senat bereits dargelegt hat (Urteil vom 18o J Dezember 1957 - IV ZR 260/57 RzW 1958, 147 Nr, 25), ist der formelle Ausschlußgrund der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, der dazu zwingt, die Umstände des Einzelfalles weithin unberücksichtigt zu lassen, nicht erweiternd über seinen Wortlaut hinaus auszu-legen» Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom .5» Juni 1957 - IV ZR 81/57 LM Nr«, 6 zu § 6 BEG 1956) verlangt die "Mitgliedschaft" im Sinne des § 6 Absu 1 Nr, 1 aaO eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten der betreffenden Person, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu sein (im Ergebnis gleieher Auffassung: Biessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2 V AufK § 6 BEG Anm? 8 So 241 und van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz § 6 Anmo 3a S, 117)j sich also zu ihnen zu bekennen (Urteil vom 18» Juni 195® - IV ZR 29/58 -, LM Nro I7 zu § 6 BEG 1956)» Auf der anderen Seite ist * aber auch eine Erklärung oder jedenfalls ein Verhalten der NSDAP oder der Parteigliederung erforderlich, aus dem sich der Wille ergibt, die betreffende Person als Mitglied anzuerkennen und zu behandeln«, Es bedarf keiner Erörterung, daß eine "Mitgliedschaft" bei Aufnahme in die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen durch Aushändigung einer Mitgliedskarte oder eines Mitgliedsbuches als gegeben anzusehen ist (Urteil vom 18o Dezember 1957 - IV ZR 26o/57 RzW 1958, 147 Hr. 25; unrichtig ist allerdings der aaO abgedruckte, nicht amtliche Leitsatz, eine Mitgliedschaft liege "nur" dann vor, wenn dem Betreffenden eine solche Urkunde ausgehändigt worden sei)„ Andererseits fehlt es an einer "Mitgliedschaft wenn, ohne daß eine formelle Aufnahme nachgefolgt ist, lediglich eine W me1dung zur Partei oder einer ihrer Gliederungen vorliegt (Urteil vom 18, Dezember 1957 aaO S, 147)? die erfolglos gebliebene Bemühung um eine Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederungen steht also der erworbenen Mitgliedschaft nicht gleich. Die Frage? ob eine- "Mitgliedschaft" bei vorläufige er Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle anzunehmen sei? ist vom Senat bisher nicht entschieden wordene Im Schrifttum sind hinsichtlich der Parteianwärtei* die Auffassungen nicht einheitliche-Während van Dam/Loos (aaO S, 117) unter Hinweis auf die Notwendigkeit enger Auslegung der Ausschließungsregelung eine "Mitgliedschaft” von Anwärtern zwar grundsätzlich verneinen? die formelle Mitgliedschaft aber nicht für notwenig halten? wenn eine Person sich jahrelang wie ein Mitglied verhalten hat, sprechen sich Blessin/Wilden/Ehrig (aaO So 241) im Zweifel für eine Bejahung;‘aus? da die Anwartschaft auch bereits eine - allerdings nicht vollgültige (vglo Entlassung ohne förmliches Verfahren) - Mitgliedschaft gewesen sei und' nach dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers die in dem "Mitmachen" in der NSDAP oder ihren Gliederungen liegende Vorschubleistung zu dem Ausschluß führen sollen Die Frage, ob bei einer dem Betreffenden erklärten vorläufigen Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle; die ihm bereits in gewissem Umfange Pflichten eines Mitglieds auferlegte? eine "Mitgliedschaft" anzunehmen sei ; kann nur nach Maßgabe der Einzelumstände entschieden werden? die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes ist bei der Verschiedenheit der maßgebenden Tatsachen nicht möglich* Im vorliegenden Falle bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , das Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetzungen der "Mitgliedschaf t'* in einer Gliederung der NSDAP? da er etwa 1 Jahr lang regelmäßig am SA-Dienst teilgenommen, sich der Befehlsgewalt der SA-Führer unterstellt und insgesamt wie ein regelrechter SA-Mann benommen habe. Es ist daher rechtlich zutreffend, wenn das Oberlandesgericht daraufhin den Kläger auch in entschädigungsrechtlicher Hinsicht als einen SA-Mann behandelt und von der Zahlung einer Entschädigung ausgeschlossen hat, 2o Entgegen der Auffassung der Revision fällt dem Oberlandesgericht ein Rechtsfehler auch nicht insofern zur Last, als es ausgeführt hat, der Kläger habe die Mitgliedschaft in der Marine-SA nicht unter sehr erheblichem Druck, sondern aus wirtschaftlichen.Gründen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11, Oktober 1957 - IV ZR 161/57 HsW 1958r 69 Nr» 24 - LM Nr, 2 zu § 99 BEG 1956;' vom 15, Dezember 1957 - IV ZR I86/57 RzW 1958, 99 Nr* 16; vom 29. Januar 1958 - IV ZR 285/57 -? IM Nr. 14 ^u § 6 BEG 1956} vom 23* April 1958 - IV ZR 301/57 LM Nr, 16 zu § 6 BEG 1956) ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht auf einen Verfolgten anzuwenden, der ausschließlich wegen eines von dem nationalsozialistischen Gewalthaber auf ihn ausgeübten Druckes Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen geworden ist. Unter eines solchen Druck können jedoch nicht alle Umstände, insbesondere nicht Erwägungen rein finanzieller Art, verstanden werden, die es einem Geschädigten zweckvoll erscheinen ließen, der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beizutreten'. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich ein sehr erheblicher Drucke bei dem z. B. Freiheit, Leib oder Leben gefährdet erschien oder « eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz drohte. Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Oberlandesgericht nicht verkannt, wenn es angesichts der Annahme der Revision, der gesamte Sachverhalt lasse erkennen, daß der Kläger schließlich widerstrebend dem auf ihn ausgeübten Druck nachgegeben habe, den Standpunkt vertreten hat, es handele sich nicht um eine drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers und noch weniger um eine Gefährdung von Freiheit, Leib oder Leftem III, Eines Eingehens auf die von der Revision weiter angeschnittene Frag®) ob der Kläger auch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG der national soziali^" tischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe, bedarf es unter diesen Umstanden nicht. Vielmehr ist« da rechtliche Bedenken gegen das ange-fochtene Urteil weder im Rahmen der Revisionsangriffe noch in sonstiger Richtung bestehen, die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1, 225 Abs, i BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen» Ascher Baske Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim