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BGH

Gericht: BGH

November 1956, BGBl I 870, § 14 Bur die soziale und wirtschaftliche Stellung einer Verfolgten, die im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung Witwe war, sind nicht die Verhältnisse ihres verstorbenen Ehegatten maßgebende Ber Umstand, daß die Verfolgte in dem Zeitpunkt, als sie verfolgt wurde, ein großes Haus geführt und ihrem eigenen Haushalt vorgestanden hat, rechtfertigt es in der Hegel nicht, sie in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzustufen« Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach den für die Bundesrepublik geltenden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auch dann festzustellen, wenn der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Band hat, in dem die durch den Körperschaden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen höher als in der Bundesrepublik geschätzt wird. Wenn in einem mit der Revision angefochtenen Urteil über die Prozeßkosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden ist, braucht das Revisionsgericht die für diese Entscheidung erforderlichen Feststellungen auch dann nicht selbst zu treffen, wenn die Kostenentscheidung davon abhängt, ob d^e Klage wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung zulässig war». Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiteh Verhandlung .und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. April 1957 hat die Beklagte der Klägerin.für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, sie sei nach der sozialen Stellung ihres Männes einzustufen* Aber auch nach ihrer eigenen sozialen Stellung müsse sie in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingestuft werden« Sie stamme aus einem gutbürgerlichen Hause, habe eine höhere Schule, besucht und sich später fortgebildet* Auch nach dem Tode ihres Ehemannes habe sie ein gepflegtes Heim und gesellschaftlichen Umgang gehabt*- Die Beklagte habe zu Unrecht die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung auf 30 # und nicht auf 40 & festgesetzt* Diesen Erwerbsminderungsgrad habe Dr-Donner, der sie in Amerika untersucht habe, im ' Bie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihren vom Berufungsgericht gestellten Antrag weiter und wendet sich insbesondere auch dagegen, daß ihr die ganzen Kosten des Ver^ fahrens auferlegt sind. Io Bas Berufungsgericht*hat die Klägerin in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft. Bas Berufungsgericht ist dabei nicht von der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Ehemanns der Klägerin ausgegangen, da dieser bereits im Jahre 1928, Jahre vor dem Beginn der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung* gestorben war. Bas Berufungsgericht hat vielmehr auf die.wirtschaftliche und soziale Stellung der Klägerin selbst abgestellt O Wollte man auch für eine verfolgte Witwe die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres verstorbenen Mannes maßgebend sein lassen, dann stellte man entgegen dem Willen das Gesetzes unter Umständen auf Verhältnisse ab, die manch- Auch aus diesem Grunde kann nur die eigene wirtschaftliche und soziale Stellung, die die verfolgte Witwe im Zeitpunkt der Verfolgung hatte, maßgebend sein. Das Berufungsgericht hat die eigene wirtschaftliche und soziale Stellung der Klägerin frei von Rechtsfehlern bewertet. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend auegeführt, daß viele Beamte des gehobenen Dienstes eine höhere Schulbildung besitzen und die Reifeprüfung abgelegt haben. Die Klägerin, die nur eine höhere Privatschule' ohne diesen Abschluß besucht hatte, konnte daher im Hinblick auf ihre Vorbildung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie sich nach dem Schulbesuch weitergebildet hatte, nicht höher als in die vergleichbare Gruppe - der gehobenen Beamten eingestuft werden. Daß eine Verfolgte auch noch als Witwe in dem Zeitpunkt, als sie verfolgt wurde, ein großes fiaus geführt und ihrem eigenen großen Haushalt vorgestanden hat, kann in der Regel nicht-dazu führen, sie in die vergleichbare Beamtengruppe der höheren Beamten einzustufen. DV-BBG bestimmt, daß die soziale 'Stellung eines Verfolgten sich nach seiner Geltung im Öffentlichen Leben bestimmt, soweit diese auf seiner Vorbildung, - seihen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruht. Die Klägerin hatte nichts dafür vorgebracht, daß das, was sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes als Hausfrau geleistet hatte, so außergewöhnlich war, daß sie in die vergleichbare Beamtengruppe der Beamten des höheren Dienstes eingestuft werden müßte. Hach dem Tode ihres Ehemanns hatte sie nach ihren eigenen Angaben nur noch eine 4~Zimmer-wohnungj damit war ihr Haushalt gegenüber früher schon erheblich kleiner geworden» Mangels eines abweichenden Vortrags bestand für das Berufungsgericht um so weniger Grund anzunehmen, daß die Klägerin in dieser Zeit im Haushalt außergewöhnliches geleistet hat» Da es insoweit an jeglichen substantiierten Darlegungen der Klägerin fehlte, war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären» Dr »Percy Barber war nur als Zeuge dafür benannt, daß die Klägerin ein schönes, gepflegtes Heim hatte. Die Büge, das Berufungsgericht habe § 33 BEG verletzt, da es angenommen hat, die Erwerbsfähigkeit der*Klägerin sei durch die Augenerkrankung nur um 20 $ und duroh die vegetative Dystonie um 10 $ gemindert, ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat seine Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Augenleiden auf Grund der fachärztlichen Gutachten der Dres»Heinsius und Sewekow und der Dres» Hummelt unö^Rump getroffen» Die Hevi-sion kann diese Feststellung nicht mit dem Hinweis darauf erschüttern, daß die Vertrauensärzte der Deutschen Botschaft in den Vereinigten Staaten die Minderung der Er-werbsfähigkeit durch das Augenleiden auf 30 $ geschätzt haben c Das Gesetz ist in § 33 BEG als selbstverständlich davon aus gegangen, daß unter den Verhältnissen des allgemeinen Erwerbslebens die in Deutschland geltenden Verhältnisse zu verstehen sind. Aufenthaltslandes des Geschädigten ab zus teilen« Es ist insoweit anders als bei der für § 75 BEG zu entscheidenden Präge ob ein Verfolgter eine Erwerbstätigkeit ausgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet« Dabei sind in gewissem Umfang die Verhältnisse des ausländischen Aufenthaltsorts zu berücksichtigenc Daß das Augenleiden der Klägerin in gewissem Umfang auch zu einer seelischen Beeinträchtigung führt, ist bei der Festsetzung der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit berücksichtigt, In dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 25« August 1956 - V a 2 - 6886/56 (veröffentlicht bei Rillmann/Sawusch BVG 4. genügend Anhaltspunkte hierfür* Auf Seite 12 des Gutachtens der amerikanischen Arzte heißt es, die Erwerbsminderung auf Grund des Augenleidens betrage 30 bis vor 3 - 5 Jahren {das ist bis 1951 oder 1953) habe sie wahrscheinlich nur 20 f» betragen, da die Verschlechterung im wesentlichen in den letzten Jahren eingetreten sei* Ähnliches ergeben die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens* Aus diesem Gutachten ergab sich somit, daß das Augenleiden der Klägerin sich in dem angeführten Zeitraum in solchem Maße verschlimmert hatte, daß die dadurch bedingte Minderung' der Erwerbsfähigkeit um 1/3 geringer war als die für 1956 festzustellende. Wenn das Berufungsgericht daher die durch das Augenleiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit' für 1956 auf 20 $6 feststellte, kann es auf Grund des Gutachtens der amerikanischen Ärzte annehmen, daß sie bis zu den Jahren 1951/53 weniger als 14 % betragen habe. IIIo Die Bevision ist dagegen begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Klägerin auch die Kosten des* Verfahrens insoweit auf erlegt hat, als die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben', über diese Kosten war nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Berufungsgericht hatte hierüber in dem Urteil mitzuentscheiden» Die von ihm getroffene Entscheidung ist zusammen mit der gegen die Hauptsache eingelegte Revision vom Revisionsgericht nachzuprüfen (LM Ur. 3 zu dem BOB § 242 B f). Das Revisionsgericht muß in diesem Zusammenhang prüfen, ob das Berufungsgericht sich bei der Ausübung des ihm in § 91 a ZPO eingeräumten Ermessens von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen« Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Kosten auch für den erledigten Täil der Klage auferlegt, da es ange-nor.;men hat, die Klage hätte insoweit als unzulässig abgewiesen werden müssen, wenn die Parteien sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 216 BEO bestimmt auch jene Vorschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, daß die Entschädigungsbehörde binnen einer Prist von einem Jahr seit Eingang des Antrags oiine zureichenden Grund keine Entscheidung getroffen hat. ziireziehenden Grundes für das Unterbleiben der Bntseheidüng sind Pro ze ßvo raus set zunge n„ Pas Berufungsgericht nimmt an, daß diese Prozeßvoraussetzungen wegen der besonderen Art des Entschädigungsverfahrens im Zeitpunkt der Klagerhebung vorliegen müßten, daß eine Klage, die in diesem Zeitpunkt nicht zulässig war, auch nicht zulässig wird, wenn zur Zeit des Urteils die von § 100 BErgG geforderten Prozeß-Voraussetzungen vorliegen«* Biese Hechtsansicht ist auch in Eechtsprechung und Schrifttum vertreten worden (OLG Hamm RzW 1957, 164?. Piese Ansicht ist nicht zu billigen« Grundsätzlich genügt es, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wenn eine Prozeßvoraussetzung, die bei Klagerhebung nicht gegeben war, im Lauf des/Verfahrens eintritt« Pie umstrittene Frage, ob es für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (so Wieczorek ZPO § 274 A IV unter Berufung auf RGZ 160, 214, 210) oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (so Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts -§ :89 IV 4) ankommt, braucht nicht entschieden zu werden, da in de» vorliegenden Fall nur auf den Zeitpunkt der Klagerhe.bung oder den Zeitpunkt, in dem die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgestellt werden kann« denn in der Regel kann der Kläger nicht oder nur schwer beurteilen, in welchem Zeitpunkt eine Behörde eine Entscheidung hätte treffen müssen* Insoweit geht der Kläger mit 3eder Untätigkeitsklage ein Kostenrisiko ein, Dieses Risiko darf nicht ohne triftige Gründe dadurch vergrößert werden, daß auf den Zeitpunkt der Klagerhebung abgestellt wird* Die angemessene Durchführung des Entschadigungsverfahrens gebietet das nicht« Dadurch allein, daß eine Klage vorzeitig anhängig wird, wird die Arbeit der Entschädigungsbehörden noch nicht nennenswert gestört* Ergibt sich aus der Klage, daß die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, dann hat das Gericht sie alsbald als unzulässig abzuweisen« Palls die Zulässigkeit der Klage davon abhängt, ob ein zureichender Grund dafür gegeben ist, daß die Behörde keine Entscheidung getroffen hat, werden allerdings weitere Ermittlungen erforderlich sein« In der Regel werden dann die Akten der Entschadi-gungsbehörde angefordert werden müssen. Die dadurch eintretende Verzögerung des Verfahrens muß der verfolgte Kläger in Kauf nehmen, da er sie durch seine Klage selbst veranlaßt hat« Wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein zureichender Grund für das Nicht ergehen einer Entscheidung besteht, dann wird in der Regel für .die spätere Zeit ein zureichender Grund darin liegen, daß die Akten dem Gericht übersandt werden mußten (vgl« auch OLG Düsseldorf KsW 1936, 60), Das schließt aber nicht aus, daß in besonders liegenden Pallen auch nachdem, die Untätigkeits-Vclage erhoben ist, insbesondere solange die Akten der Ent Schädigungsbehörde dem Gericht nicht übersandt sind, Ber Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Entschädigungsbehörde einen zureichenden Grund dafür gehabt, über den Antrag noch nicht zu entscheiden. warten, daß die Entschädigungsbehörde über diesen Antrag entscheiden werde* bevor sie die ergänzenden Angaben gemacht hat te- Die EntSchädigungsbehörde batte einen zureichenden Grund, die Entscheidung solange hinauszuschieben* bis diese Angabe, die die Klägerin sich ausdrücklich Vorbehalten'hatte* gemacht war. Das Berufungsgericht hat ferner frei von Rechtsirrtum dargelegt* daß die Entschädigungabehörde auch später bis zur Klagerhebung über den Antrag nicht entscheiden konntec Die erforderliche Feststellung, ob die Entschädigungsbehörde einen zureichenden Grund hatte, ihre vorläufige Entscheidung bis zu dem 12, März und ihre abschließende bis zu dem 15- April 1957 hinauszuschieben, hat das Revisiönsgericht nicht selbst zu treffen. Für diese Entscheidung müssen die tatsächlichen Umstände, der Gang des Entschädigungsverfah-rens in der Zeit von November 1955 bis April 1957 festgestellt und gewürdigt werden. Aus ihnen soll zwar entnommen werden, ob eine bestimmte Prozeßvoraussetzung für die von der Klägerin erhobene Klage gegeben war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat grundsätzlich nicht das Revisionsgericht* sondern das Berufungsgericht als Patsacheninstanz zu treffen, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht berechtigt ist, diese Tatsachen insov/eit selbst festzustellen und zu würdigen, als aus ihnen auf das Vorhandensein solcher ProzeßvoräussetZungen geschlossen werden soll, über deren Vorliegen das Revisionsgericht, wenn darüber zu entscheiden wäre, selbst tatsächliche Feststellungen treffen könnte.

Zitierte Normen: § 216 BEG § 91a ZPO § 33 BEG § 30 BVG § 33 BEG § 91a ZPO
ZeitpunktGrundBEGBerufungsgerichtErwerbsfähigkeitKlägerinVerhältnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2514 096
BEG § 31$ 2. DV-BEG v. 23. November 1956, BGBl I 870, § 14
Bur die soziale und wirtschaftliche Stellung einer Verfolgten, die im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung Witwe war, sind nicht die Verhältnisse ihres verstorbenen Ehegatten maßgebende Ber Umstand, daß die Verfolgte in dem Zeitpunkt, als sie verfolgt wurde, ein großes Haus geführt und ihrem eigenen Haushalt vorgestanden hat, rechtfertigt es in der Hegel nicht, sie in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzustufen«
BEG § 33 •
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach den für die Bundesrepublik geltenden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auch dann festzustellen, wenn der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Band hat, in dem die durch den Körperschaden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen höher als in der Bundesrepublik geschätzt wird.
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BErgG § lOQf BBG $ 2X6
Eine Klage, die «egen Fehlens der in § 100 BErgG (§ 216 BEG) angeführten Prozeßvoraussetzung- zur Zeit der Klagerhebung unzulässig war, wird zulässig, wenn die Prozeßvorauseetzun-gen im lauf des Verfahrens ein treten.
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&P0 § 91 a	a	'
Wenn in einem mit der Revision angefochtenen Urteil über die Prozeßkosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden ist, braucht das Revisionsgericht die für diese Entscheidung erforderlichen Feststellungen auch dann nicht selbst zu treffen, wenn die Kostenentscheidung davon abhängt, ob d^e Klage wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung zulässig war».
BGH, Urt. Vc 29« Oktober 1958 - IV ZR 127/58
OBG Hamburg LG Hamburg
• %
XV ZR 127/58
Verkündet am 29- Oktober 1958 Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Else V North, St.
C -
Klägerin und Revisionsklägerin-
th Ave.
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Bres.i
in aflHIll, Alter W;
gegen •
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozial-behärde - Amt für Wiedergutmachung - in
 Beklagten und Äevisionsbeklagten,
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wüstenberg, und Wilden
 für Recht erkannt} *
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. Bas Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. November 1957 wird bezüglich der darin getroffenen Entscheidung über die Kosten des ersten und des Berufungsrechtszuges aufgehobene
 Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiteh Verhandlung .und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin ist Jlidin.. Sie ist im Jahre 1882 geboren
 und hat 1909 einen wohlhabenden Kaufmann geheiratet» Ihr
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Ehemann ist im Jahre 1928 verstorben. Die Klägerin lebte seitdem von den Einkünften ihres großen Vermögens. 1939 wanderte sie wegen der Judenverfolgung in Deutschland aus.
Mit einem Schriftsatz vom 5. August 1954 hat sie Entschädigungsansprüche an die Beklagte gestellt. Sie hat neben anderem eine Geldrente und eine Kapitalentschädigung wegen eines durch die Verfolgung bedingten Gesundheitsschadens geltend gemacht,
 Kit ihrem am 28. November 1955 bei Gericht eingegangenen und am 5. Dezember 1955 der Beklagten zugestellten Schriftsatz hat sie.wegen dieses Entschädigungsanspruchs Klage erhoben, da die Beklagte über diesen Anspruch nicht entschieden hatte.
Das Landgericht.hat ihre Klage:abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 11. März 1957 Berufung eingelegt.
Durch zwei Bescheide vom 12. März und 15. April 1957 hat die Beklagte der Klägerin.für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Beate und für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung zugesprochen. Die Beklagte hat für. die Zeit vom 1. November 1953 ab eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 & anerkannt, die Bente alif 40 i» festgesetzt und die Kapital ent Schädigung nach 'der Höhe der für November 1953 zu zahlenden Bente berechnet. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare 3eamtenstufe des gehobenen Dienstes eingestuft-
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Die Parteien haben, soweit die Beklagte durch diese Bescheide die Ansprüche der Klägerin anerkannt hat, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt*
Die Klägerin hat sodann hur.noch beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
 ist,
a)	an sie über die durch Bescheid vom 15. April 1957 gewährte Rente hinausgehend rückwirkend vom 1. November 1955 ab eine Rente in Höhe von 45 # des Diensteinkommens zu zahlen, das einem am 6. Juli 1882 geborenen Bundesbeamten des höheren Dienstes zugestanden hätte,
b)	an sie über die durch Bescheid vom 15. April .1957 gewährte Kapitalenischädigung hinausgehend für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis
31» Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung auf Grund einer Rente von 45 # des Dienst-einkommens zu zahlen, das einem am 6. Juli 1882 geborenen Bundesbeamten des höheren Dienstes zugestanden hätte*
Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, sie sei nach der sozialen Stellung ihres Männes einzustufen* Aber auch nach ihrer eigenen sozialen Stellung müsse sie in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingestuft werden« Sie stamme aus einem gutbürgerlichen Hause, habe eine höhere Schule, besucht und sich später fortgebildet* Auch nach dem Tode ihres Ehemannes habe sie ein gepflegtes Heim und gesellschaftlichen Umgang gehabt*- Die Beklagte habe zu Unrecht die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung auf 30 # und nicht auf 40 & festgesetzt* Diesen Erwerbsminderungsgrad habe Dr-Donner, der sie in Amerika untersucht habe, im
 
Gegensatz zu Dr.Heinsius in Hamburg richtig geschätzt. Hach dem Gutachten von Br*Donner sei auch bereits für die Zeit vom 1. Januar 1945 an eine mindestens 25 #ige Erwerbsminderung anzunehmen«
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin kostenpflichtig surückgewiesen und die Revision zugelassen* *
' Bie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihren vom Berufungsgericht gestellten Antrag weiter und wendet sich insbesondere auch dagegen, daß ihr die ganzen Kosten des Ver^ fahrens auferlegt sind.
Bie Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe ?
Bie Revision ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen .die Kostenentscheidung wendet. In der Sache ist sie unbegründet«
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 Bas Berufungsgericht*hat die Klägerin in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft. Bas Berufungsgericht ist dabei nicht von der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Ehemanns der Klägerin ausgegangen, da dieser bereits im Jahre 1928, Jahre vor dem Beginn der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung* gestorben war. Bas Berufungsgericht hat vielmehr auf die.wirtschaftliche und soziale Stellung der Klägerin selbst abgestellt O
Dieser Ausgangspunkt des. Berufungsgerichts stimmt mit den Grundsätzen überein, die der erkennende Senat in seinem IM Hr* 5 zu § 31 HEG 1956 veröffentlichten Urteil niedergelegt hat« Der Senat hält an ihnen auch nach erneuter Überprüfung fest. Gegenüber den Erwägungen, äie die Bevision hierzu anführt, kann auf die Ausführungen in der angeführten Entscheidung verwiesen werden. Bür den dort vertretenen Standpunkt spricht auch folgendess Für die Einstufung ist die wirtschaftliche oder soziale Stellung zu berücksichtigen, die der Verfolgte im Zeitpunkt der Verfolgung hatte« Maßgebend sind danach nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfolgung. Von diesem Grundsatz‘wird nicht dadurch abgewichen, daß die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem. Beginn der Verfolgung zu bewerten ist« Diese Bewertung führt allein dazu, die wirtschaftliche.Stellung im Zeitpunkt der Verfolgung sa zu ermitteln, wie sie sioh
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darstellt, wenn von besonderen Zufälligkeiten abgesehen
 wird.
USenn § 14- der 2*. DV-BEG für die als Hausfrau tätig gewesene Verfolgte die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Ehemanns maßgebend sein läßt, so kommt es auch hier auf die wirtschaftliche und soziale Stellung an, die der Ehemann im Zeitpunkt der Verfolgung seiner Ehefrau gehabt hat. Wollte man auch für eine verfolgte Witwe die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres verstorbenen Mannes maßgebend sein lassen, dann stellte man entgegen dem Willen das Gesetzes unter Umständen auf Verhältnisse ab, die manch-
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mal viele Jahre vor der Verfolgung bestanden. Auch aus diesem Grunde kann nur die eigene wirtschaftliche und soziale Stellung, die die verfolgte Witwe im Zeitpunkt der Verfolgung hatte, maßgebend sein.
Das Berufungsgericht hat die eigene wirtschaftliche und soziale Stellung der Klägerin frei von Rechtsfehlern bewertet. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des Urteils bemerkt , die Klägerin habe behauptet, sie habe eich nach Abschluß ihrer Schulbildung fortgebildet. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend auegeführt, daß viele Beamte des gehobenen Dienstes eine höhere Schulbildung besitzen und die Reifeprüfung abgelegt haben. Die Klägerin, die nur eine höhere Privatschule' ohne diesen Abschluß besucht hatte, konnte daher im Hinblick auf ihre Vorbildung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie sich nach dem Schulbesuch weitergebildet hatte, nicht höher als in die vergleichbare Gruppe - der gehobenen Beamten eingestuft werden.
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Daß eine Verfolgte auch noch als Witwe in dem Zeitpunkt, als sie verfolgt wurde, ein großes fiaus geführt und ihrem eigenen großen Haushalt vorgestanden hat, kann in der Regel nicht-dazu führen, sie in die vergleichbare Beamtengruppe der höheren Beamten einzustufen. % 14 Abs. 5 der 2. DV-BBG bestimmt, daß die soziale 'Stellung eines Verfolgten sich nach seiner Geltung im Öffentlichen Leben bestimmt, soweit diese auf seiner Vorbildung, - seihen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruht. Die Geltung im öffentlichen Lehen, die darauf zurückzuführen. ist, daß die Klägerin auf Grund ihrer Vermögens Verhältnisse das Leben einer großen Dfiuao führte, ist danach nicht zu. berücksichtigen. In Betracht zu ziehen sind außer ihrer Vorbildung allein ihre Fähigkeiten und Leistungen. Die Klägerin hatte nichts dafür vorgebracht, daß das, was sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes als Hausfrau geleistet hatte, so außergewöhnlich war, daß sie in die vergleichbare Beamtengruppe der Beamten des höheren Dienstes eingestuft werden müßte. Hach dem Tode ihres Ehemanns
 hatte sie nach ihren eigenen Angaben nur noch eine 4~Zimmer-wohnungj damit war ihr Haushalt gegenüber früher schon erheblich kleiner geworden» Mangels eines abweichenden Vortrags bestand für das Berufungsgericht um so weniger Grund anzunehmen, daß die Klägerin in dieser Zeit im Haushalt außergewöhnliches geleistet hat» Da es insoweit an jeglichen substantiierten Darlegungen der Klägerin fehlte, war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären» Dr »Percy Barber war nur als Zeuge dafür benannt, daß die Klägerin ein schönes, gepflegtes Heim hatte. Darauf kam es für die Bewertung der sozialen Stellung der Klägerin im Sinne des $ 31 BEG nicht an» Das Berufungsgericht brauchte danach diesen Zeugen nicht zu vernehmen»
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Die Büge, das Berufungsgericht habe § 33 BEG verletzt, da es angenommen hat, die Erwerbsfähigkeit der*Klägerin sei durch die Augenerkrankung nur um 20 $ und duroh die vegetative Dystonie um 10 $ gemindert, ist unbegründet»
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Augenleiden auf Grund der fachärztlichen Gutachten der Dres»Heinsius und Sewekow und der Dres» Hummelt unö^Rump getroffen» Die Hevi-sion kann diese Feststellung nicht mit dem Hinweis darauf erschüttern, daß die Vertrauensärzte der Deutschen Botschaft in den Vereinigten Staaten die Minderung der Er-werbsfähigkeit durch das Augenleiden auf 30 $ geschätzt haben c
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nur geschätzt werden» Das Gericht muß, wenn die Sachverständigen in ihren
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Gutachten zu verschiedenen Ergebnissen kommen, an Hand der Gutachten selbst entscheiden, ob es sich der einen oder der anderen Schätzung anschließen will oder ob es noch ein weiteres Gutachten einholen will. Eie Entscheidung hierüber hat es im Rahmen des ihm nach § 286 £P0 eingeräumten Ermes-sens zu treffen. Eas Berufungsgericht hat die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, es hat auch den § 33 BEG nicht verkannt« Eie Sachverständigen, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 20 angenommen haben, haben dabei die für das Versorgungswesen in Beutschland geltenden Bewertungs-grundsätze* Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (veröffentlicht bei Schönleiter BVG 1953, 354 ff) zugrunde gelegt. Eas Berufungsgericht hat angenommen, daß die auf diesen Grundsätzen beruhende Schätzung der von den amerikanischen Ärzten vorgenömmenen vorzuziehen sei. Eiese Annahme kann von der Revision nicht angegriffen werden.
Eie Tatsache, daß die. Klägerin ihren ständigen Aufenthalt in Amerika hat, nötigt nicht, die Minderung, der Erwerbsfähigkeit nach den in Amerika geltenden Grundsätzen fest-
steilen zu lassen.	\	i
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Eie Uber die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffenden Feststellungen haben mit deh besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsorts des Geschädigten an sich nichts zu tun. § 33 BEG ist dem §‘ 30 BVG nachgebildet (v$l. dasw in MJW RzW 1957,' 121 veröffentlichte und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 9. Juli 1958 IV ZR 7.2/58); es können daher die für .§ 30 BVG maßgebenden Grundsätze auch für die nach § 33 BEG zu treffenden Feststellungen angewandt werden. Eie zu den §§29, 3Ö BVG erlassenen 'Verwaltungsvorschriften bestimmen unter Er. 1, daß für die Be-urteilttng der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend ist, um wieviel die Befähigung zur. gewöhnlichen auf Erwerb ge-
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richteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Edge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung beeinträchtigt sind. Unter Nv» 5 wird weiter bestimmt, daß neben dem körperlichen Befund die seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihren Y/irkungen zu berücksichtigen sind (veröffentlicht bei Schönleiter aaO So 110). In' den Anhaltspunkten für die ärztliche Gütachter-tätigkeit im Versorgungswesen wird in Nr. - 2 der Bewertungsgrundsätze bemerkt, daß von der Erwerbsfähigkeit die Erwerbsmöglichkeit zu scheiden sei. Hierunter ist die Möglichkeit zu verstehen, die vorhandene, an sich wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit tatsächlich nutzbringend anzuwenden. Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist es grundsätzlich unerheblich, ob und aus welchem Grunde etwa trotz vorhandener Erwerbsfähigkeit' ein Verdienst nicht erzielt wird (vgl. ’Schönleiter aaO So 354 f). Die in dem Aufenthaltsland des Verfolgten bestehenden Erwerbsmöglichkeiten können daher nicht berücksichtigt werden, die Bente bemißt sich allein nach dem Grad seiner Erwerbsbeeinträchtigung, ohne Rücksicht darauf, ob er die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit wegen der in seinem Aufenthaltsland bestehenden ungünstigen Erwerbsmöglichkeiten voll ausnutzen kann»
Es ist denkbar, daß.in verschiedenen Ländern wegen der unterschiedlichen Struktur ihrer Wirtschaft oder der unterschiedlichen klimatischen oder sonstigen Beschaffenheit des Landes die Fähigkeit eines Beschädigten, seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des betreffenden Landes wirtschaftlich zu verwerten, unterschiedlich beurteilt werden muß. Nennenswerte Unterschiede werden sich jedoch nur bei. erheblichen Unterschieden in der klimatischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beschaffen- r
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heit der Länder ergeben» Verhältnisse in Ländern, die von den für Deutschland bestehenden in so'erheblichem Maße abweichen, müssen jedenfalls für die nach § 33 BEO zu treffende Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Das BEO soll dazu dienen, den Geschädigten baldmöglichst eine billige Entschädigung für den ihnen zugefugten Schaden zukommen zu lassen« Es soll und kann kein vollständiger Ausgleich des Schadens gewährt werden. Deswegen sind auch gerade für die Bemessung der Jtente in den §§ 31 ff BEG allgemeine Richtsätze feetge-setzt. Die hiermit verfolgten Zwecke würden ßu einem wesentlichen Teil in Frage gestellt., wenn bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die besonderen Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des jeweiligen Aufenthaltslandes berücksichtigt würden.
Das würde zu zeitraubenden Ermittlungen nötigen« Im Ergebnis könnten dabei für denselben Körperschäden unterschiedliche Entschädigungen geleistet werden, je nachdem, in welchem Land der Geschädigte sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zufällig aufhielt« Das wäre mit dem Gedanken einer gleichmäßigen Entschädigung unvereinbar. Jeder Wechsel des Aufenthaltsortes, könnte dann auch dazu führen, die Rente nach $ 35 BEG neu festzusetzen. Auch das würde die Erledigung der noch anhängigen Verfahren in ungebührlicher Weise verzögern. Das Gesetz ist in § 33 BEG als selbstverständlich davon aus gegangen, daß unter den Verhältnissen des allgemeinen Erwerbslebens die in Deutschland geltenden Verhältnisse zu verstehen sind. Wäre der Gesetzgeber sich bewußt gewesen, daß für § 33 BEG Zweifel darüber bestehen könnten, dann/hätte er eine klärende Bestimmung erlassen. Denn es wäre ungerecht-fertigt, bei der Bemessung der Höhe eines Eigentumsschadens nach $ 52 BEG nur die in Deutschland geltenden Werte entscheidend sein zu .lassen, es aber bei der Bemessung des Körperschadens auf die Verhältnisse des jeweiligen
 
Aufenthaltslandes des Geschädigten ab zus teilen« Es ist insoweit anders als bei der für § 75 BEG zu entscheidenden Präge ob ein Verfolgter eine Erwerbstätigkeit ausgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet« Dabei sind in gewissem Umfang die Verhältnisse des ausländischen Aufenthaltsorts zu berücksichtigenc
 Daß das Augenleiden der Klägerin in gewissem Umfang auch zu einer seelischen Beeinträchtigung führt, ist bei der Festsetzung der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit berücksichtigt, In dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 25« August 1956 - V a 2 - 6886/56 (veröffentlicht bei Rillmann/Sawusch BVG 4. und 5. Aufl. S. 368/2) wird ausdrücklich bemerkt, daß die Durchschnittssätze die üblichen seelischen Begleiterscheinungen, die die Schädigung verursachen, bereits berücksichtigen. Von diesen Durchschnittssätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Daß die Klägerin darüber hinausgehende, nicht berücksichtigte psychische Störungen erlitten hat,, ist nicht behauptet worden.
Auch in dem Gutachten der amerikanischen Ärzte ist als psychische Störung nur eine vegetative Dystonie festgestellt worden. Im übrigen heißt es dort, die Klägerin sei psychisch unauffällig, Geisteskrankheiten oder Neurosen lägen bei ihr nicht vor. Die durch die vegetative Dystonie bedingte Minderung der ErWerbsfähigkeit hat das Berufungsgericht ebenso bewertet wie die amerikanischen Ärzte es getan haben.
. Das Berufungsgericht hat -rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin erstmals am 1. Juli 1951 mehr als 25 # betragen habe. Auch diese Feststellung konnte nur auf Grund einer Schätzung getroffen werden. Die vorliegenden Sachverstän~
( digengutachten boten entgegen' der Annahme der Revision
 
genügend Anhaltspunkte hierfür* Auf Seite 12 des Gutachtens der amerikanischen Arzte heißt es, die Erwerbsminderung auf Grund des Augenleidens betrage 30 bis vor 3 - 5 Jahren {das ist bis 1951 oder 1953) habe sie wahrscheinlich nur 20 f» betragen, da die Verschlechterung im wesentlichen in den letzten Jahren eingetreten sei* Ähnliches ergeben die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens* Aus diesem Gutachten ergab sich somit, daß das Augenleiden der Klägerin sich in dem angeführten Zeitraum in solchem Maße verschlimmert hatte, daß die dadurch bedingte Minderung' der Erwerbsfähigkeit um 1/3 geringer war als die für 1956 festzustellende. Wenn das Berufungsgericht daher die durch das Augenleiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit' für 1956 auf 20 $6 feststellte, kann es auf Grund des Gutachtens der amerikanischen Ärzte annehmen, daß sie bis zu den Jahren 1951/53 weniger als 14 % betragen habe. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin ahnimmt, daß die durch die vegetative Dystonie bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schon damals 10 £ betragen habe, wäre die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin möglicherweise bis zu dem Jahre 1953 geringer als 25 $> gewesen. Da ärztliche Befunde aus den Jahren 1951 bis 1953 nicht vorliegen, lassen sich keine zuverlässigen Beststellungen treffen.
Der Umstand, daß nicht festgestellt werden kann, ab wann die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um mindestens 25 # gemindert ist, geht zu tasten der Klägerin. Sie ist nicht dadurch beschwert, sondern eher bevorzugt,' daß das Berufungsgericht dennoch angenommen hat, ihre Erwerbsfähigkeit sei schon ab 1. Juli 1951 um 25 £ gemindert.	'
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 Die Bevision ist dagegen begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Klägerin auch die Kosten des* Verfahrens insoweit auf erlegt hat,
 
als die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben', über diese Kosten war nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Berufungsgericht hatte hierüber in dem Urteil mitzuentscheiden» Die von ihm getroffene Entscheidung ist zusammen mit der gegen die Hauptsache eingelegte Revision vom Revisionsgericht nachzuprüfen (LM Ur. 3 zu dem BOB § 242 B f). Das Revisionsgericht muß in diesem Zusammenhang prüfen, ob das Berufungsgericht sich bei der Ausübung des ihm in § 91 a ZPO eingeräumten Ermessens von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen« Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Kosten auch für den erledigten Täil der Klage auferlegt, da es ange-nor.;men hat, die Klage hätte insoweit als unzulässig abgewiesen werden müssen, wenn die Parteien sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Diese Annahme des Berufungsgerichts' beruht auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen.	*
Bei der von der Klägerin im Eovember 1955 erhobenen Klage handelt es sich um eine Untätigkeitsklage» Die Klage isu vor der Verkündung des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 BGBl I, 559 erhoben worden. Hach Art. Ill Hr. 13 dieses Gesetzes gilt für die Zulässigkeit dieser Klage § 100 EErgG. Ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 216 BEO bestimmt auch jene Vorschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, daß die Entschädigungsbehörde binnen einer Prist von einem Jahr seit Eingang des Antrags oiine zureichenden Grund keine Entscheidung getroffen hat.
Das Verstreichen der Jahresfrist und das Pehlen des
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ziireziehenden Grundes für das Unterbleiben der Bntseheidüng sind Pro ze ßvo raus set zunge n„ Pas Berufungsgericht nimmt an, daß diese Prozeßvoraussetzungen wegen der besonderen Art des Entschädigungsverfahrens im Zeitpunkt der Klagerhebung vorliegen müßten, daß eine Klage, die in diesem Zeitpunkt nicht zulässig war, auch nicht zulässig wird, wenn zur Zeit des Urteils die von § 100 BErgG geforderten Prozeß-Voraussetzungen vorliegen«* Biese Hechtsansicht ist auch in Eechtsprechung und Schrifttum vertreten worden (OLG Hamm RzW 1957, 164?. OLG Stuttgart RzW 1958, 78 und Sonnabend
RJW 1957, 372)«
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Piese Ansicht ist nicht zu billigen« Grundsätzlich
 genügt es, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wenn eine Prozeßvoraussetzung, die bei Klagerhebung nicht gegeben war, im Lauf des/Verfahrens eintritt« Pie umstrittene Frage, ob es für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (so Wieczorek ZPO § 274 A IV unter Berufung auf RGZ 160, 214, 210) oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (so Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts -§ :89 IV 4) ankommt, braucht nicht entschieden zu werden, da in de» vorliegenden Fall nur auf den Zeitpunkt der Klagerhe.bung oder den Zeitpunkt, in dem die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgestellt werden kann«
Für das Vorliegen der in 5 100 BErgG auf geführten Prozeßvoraussetzungen kann entgegen de», allgemeinen Grundsatz des Zivilprozeßrechts nur dann auf den Zeitpunkt der Klagerhebung äbgesteilt werden, wenn die besondere Haiur des Entschädigungsverfahrens dies gebietet« Pas trifft nicht zu. Per vom Berufungsgericht vertretene Rechtsstand-?unkt hätte zur Folge,'daß eine Partei auch dann mit Kosten
 
für eine Klage belastet wird, wenn sie mit einer inhaltlich gleichlautenden Klage sachlich Erfolg gehabt hätte, wenn diese vielleicht nur wenig später anhängig geworden wäre«
Das ist vor allem unbillig, soweit es sich um die Prozeßvorausset sung der Untätigkeit des beklagten Landes ohne zureichenden Grund handelt? denn in der Regel kann der Kläger nicht oder nur schwer beurteilen, in welchem Zeitpunkt eine Behörde eine Entscheidung hätte treffen müssen* Insoweit geht der Kläger mit 3eder Untätigkeitsklage ein Kostenrisiko ein, Dieses Risiko darf nicht ohne triftige Gründe dadurch vergrößert werden, daß auf den Zeitpunkt der Klagerhebung abgestellt wird* Die angemessene Durchführung des Entschadigungsverfahrens gebietet das nicht« Dadurch allein, daß eine Klage vorzeitig anhängig wird, wird die Arbeit der Entschädigungsbehörden noch nicht nennenswert gestört* Ergibt sich aus der Klage, daß die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, dann hat das Gericht sie alsbald als unzulässig abzuweisen« Palls die Zulässigkeit der Klage davon abhängt, ob ein zureichender Grund dafür gegeben ist, daß die Behörde keine Entscheidung getroffen hat, werden allerdings weitere Ermittlungen erforderlich sein« In der Regel werden dann die Akten der Entschadi-gungsbehörde angefordert werden müssen. Die dadurch eintretende Verzögerung des Verfahrens muß der verfolgte Kläger in Kauf nehmen, da er sie durch seine Klage selbst veranlaßt hat« Wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein zureichender Grund für das Nicht ergehen einer Entscheidung besteht, dann wird in der Regel für .die spätere Zeit ein zureichender Grund darin liegen, daß die Akten dem Gericht übersandt werden mußten (vgl« auch OLG Düsseldorf KsW 1936, 60), Das schließt aber nicht aus, daß in besonders liegenden Pallen auch nachdem, die Untätigkeits-Vclage erhoben ist, insbesondere solange die Akten der Ent Schädigungsbehörde dem Gericht nicht übersandt sind,
 
der Zeitpunkt eintritt, in dem die Entschädigungsbehörde eine Entscheidung fällen muß, indem kein zureichender Grund mehr besteht, die Entscheidung weiter hinaus zuschieben * Wenn diese Umstände eintreten, wird die vorher unzulässige Klage zulässig. Es muß dann sachlich über sie entschieden werden.
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Ba das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichts'-pimkt nicht beachtet hat, muß die Kostenentscheidung aufgehoben werden.
Ber Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas Revisionsgericht kann über diesen Punkt nicht selbst entscheiden. Zwar ergeben die vpm Berufungsgericht festgestellten Tatsachen, daß die Klage in dem Zeitpunkt, als sie erhoben wurde, unzulässig war.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Entschädigungsbehörde einen zureichenden Grund dafür gehabt, über den Antrag noch nicht zu entscheiden. Ber Verfolgte muß seinen Entschädigungsantrag ausreichend begründen. Er muß alle Tatsachen darlegen, aus denen er seinen Anspruch herleitet. Bas hat die Klägerin in ihrem Antrag vom 5. August 1954/ soweit es auf den hier allein in Betracht kommenden Anspruch auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden ankommt, nicht getan.
Sie hat zwar dargelegt,, daß sie im Jahre 1938 als Jüdin emigriert ist. Bezüglich ihres Gesundheitsschadens hat sie weder die Art .ihres Leidens angegeben noch angeführt, auf welche Verfolgungshandlungen,' Körperverletzungen oder seelische Einwirkungen sie ihr Leiden zurückführt. Sie hat auch selbst erkannt, daß ihr Antrag noch nicht ausreichend begründet war. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat deswegen hin-sugefügt, er behalte sich ausdrücklich vor, noch ITäheres vorzutragen und zu beantragen, daß die Antragstellerin durch een Vertrauensarzt der. deutschen diplomatischen Vertretung in New York untersucht werde. Bie Klägerin konnte nicht er-
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warten, daß die Entschädigungsbehörde über diesen Antrag entscheiden werde* bevor sie die ergänzenden Angaben gemacht hat te- Die EntSchädigungsbehörde batte einen zureichenden Grund, die Entscheidung solange hinauszuschieben* bis diese Angabe, die die Klägerin sich ausdrücklich Vorbehalten'hatte* gemacht war. Das Berufungsgericht hat ferner frei von Rechtsirrtum dargelegt* daß die Entschädigungabehörde auch später bis zur Klagerhebung über den Antrag nicht entscheiden konntec
 Die erforderliche Feststellung, ob die Entschädigungsbehörde einen zureichenden Grund hatte, ihre vorläufige Entscheidung bis zu dem 12, März und ihre abschließende bis zu dem 15- April 1957 hinauszuschieben, hat das Revisiönsgericht nicht selbst zu treffen. Für diese Entscheidung müssen die tatsächlichen Umstände, der Gang des Entschädigungsverfah-rens in der Zeit von November 1955 bis April 1957 festgestellt und gewürdigt werden. Aus ihnen soll zwar entnommen werden, ob eine bestimmte Prozeßvoraussetzung für die von der Klägerin erhobene Klage gegeben war. Die zu treffende Entscheidung betrifft aber nicht das Vorhandensein dieser Proseßvoraussetzung selbst, sondern die Verteilung der Kosten nach § 91 a ZPO. Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat grundsätzlich nicht das Revisionsgericht* sondern das Berufungsgericht als Patsacheninstanz zu treffen, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht berechtigt ist, diese Tatsachen insov/eit selbst festzustellen und zu würdigen, als aus ihnen auf das Vorhandensein solcher ProzeßvoräussetZungen geschlossen werden soll, über deren Vorliegen das Revisionsgericht, wenn darüber zu entscheiden wäre, selbst tatsächliche Feststellungen treffen könnte. Jedenfalls ist das Revisionsgericht im Rahmen der Überprüfung einer nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nicht verpflichtet, diese Feststellungen selbst zu treffen. Im vorliegenden Fall können
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hierfür unter Umständen zeitraubende Ermittlungen erforderlich werden* Solche Ermittlungen vorzunehmen ist in den Pallen, in denen sie ihm nicht durch das Gesetz ausdrücklich auferlegt sind, nicht Aufgabe des ßeVisionsgerichts«
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Maaß
Wilden