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BGH · 5 U 8/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 U 8/56

Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Jonannsen, Brav„Werner und Wilden für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Preiburg i*Br* vom 8o November 1956 aufgehoben«, Bie Sache w/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht ssugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Kr wurde später wegen seiner jüdischen Abstammung in der Zeit vom 4« November 1940 bis sum 25- November 1941 im Lager Gurs in Frankreich interniert* Um die Lage der jüdischen Inhaftierten zu erleichtern/hatte der Bund •»Christliche Freundschaft" im Jahre 1941 in Chansaye-Bhone das Hotel de la Boche dfAjoux gemietet und als Aufenthaltsort für betagte Juden hergerichtet«, Die für diesen Aufenthalt ausgesuchten Juden - darunter auch der Kläger - wurden unter polizeilicher Bewachung von Gurs in das Hotel in Chansaye verbracht» Das Lager wurde unter strenger Kontrolle gehalten» Die einund ausgehende Post unterlag der Zensur, die Insassen des Lagers durften sich nicht mehr als 2 km vom Aufenthaltsort entfernen» Die Flucht war außerordentlich erschwert, weil die Lagerinsassen weder Geld noch Lebensmittelkarten oder Aus-weispapiere besaßen» Im Falle der Zuwiderhandlung liefen sie Gefahr, in ein Straflager oder ein Vernichtungslager deportiert zu werden» Bine Anzahl der in Chansaye untergebrachten Juden wurde auch aus dem Lager wieder herausgeholt und fand in der anschließenden Deportation den Tod* Auch der Kläger sollte nach seinen Angaben zur Deportierung im Lager festgenommen werden, weshalb er am 23» Februar 1943 floh und sich in der Folgezeit bei einem Bauern versteckt hielt. Das Land hat dem Kläger für die Dauer seiner Unterbringung in Gurs 1-800»— DM Haftentschädigung gewahrt» Der Kläger verlangt in diesem Rechtsstreit eine Haftentschädigung für die Zeit seines Aufenthalts in Chansaye somit vom 26. II« Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers , ihm eine Haft ent Schädigung für die Zeit seines Aufenthalts in Chansaye vom 26. Als ein solches Leben unter haftähnlichen Bedingungen aber muß der Aufenthalt des Klägers in Chansaye angesehen werden. Ba für den Aufenthalt des Klägers in Ghansaye unmittelbar Maßnahmen eines ausländischen Staates, nämlich Frankreichs ursächlich waren, das auch nach Abschluß des deutsch-französischen Waffenstillstandabkommens vom 22. licht worden sein* daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder daß die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung dazu veranlaßt worden ist, sondern das Lehen unter haftähnlichen Bedingungen muß sich auch unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze abgespielt haben. Bei .der Entscheidung der Frage, ob der französische Staat bei seiner Einwirkung auf die Freiheit des Klägers rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat, ist davon auszugehen, daß für die Inhaftierung des Klägers bis zu dem militärischen Zusammenbruch Frankreichs und dem Abschluß des Waffenstillstand-abkommens Sicherheitspolizeiliche Erwägungen maßgebend waren, die vor allem in Kriegszeiten die Inhaftnahme der Angehörigen feindlicher Staaten als berechtigt erscheinen lassen - so auch das Urteil des erkennenden Senats vom 1.12.1956 - IV ZR 241/56 - RzW 1957, 87 Dieser Rechtsfertigungsgrund bestand jedoch für die spätere Zeit nicht mehr. Juni 1940 war die französische Regierung verpflichtet > alle in französischem Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen - einschließlich der Haft- und Strafgefangenen, die wegen einer Tat zu Gunsten des Deutschen Reiches festgenommen und verurteilt waren - unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben« Behielt der französische Staat gleichwohl, wenn auch auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung, den Kläger in Gewahrsam, so kann in dieser Handlungsweise eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze liegen - vgl hierzu auch Urteil des BGH vom 4. Mai '957 - IV ZR 55/57 - * RzW 1957, 238 - « In der weiteren Verhandlung wird zu klären sein, welche Gründe für die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen maßgebend waren und ob-aus diesen Gründen der zwangsweise Aufenthalt des Klägers in Chansaye eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeutet. b) Sollten dagegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt sein, was vom Berufungsgericht festzustellen ist, so ist der Anspruch auf Haftentschädigung für die Zeit der Unterbringung des Klägers in Chansaye nach § 43 Abs 3 BEG begründet, wenn der Kläger im Hotel de la Roche d'Ajoux unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. seinem Aufenthalt den Charakter eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen zu geben, da fUr seinen Lebensunterhalt im Hotel de la Roche dfAjoux hinreichend gesorgt war* Immerhin können diese Umstände im Zusammenhang mit anderen Tatsachen auf ein Leben unter haftehnlichen Bedingungen hindeuten« Nach dem Gesetz kommt es für den Klageanspruch auch nicht darauf an, ob der Kläger unter besonderer Gefährdung seines Lebens gelebt hat? Für die Frage, ob der Kläger damals unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat, kommt es aber auf den Grad und die Nachhaltigkeit seiner AbSchließung von der Außenwelt, nicht aber auf eine Gefährdving seines Lebens an, die ihn in der damaligen Zeit leider ebenso wie alle anderen rassisch Verfolgten traf, gleichgültig ob sie bereits verhaftet waren oder sich noch im Zustand einer äusseren Freiheit befanden. Bas Berufungsgericht führt hierzu im Tatbestand seines Urteils aus, daß das Lager unter strenger Kontrolle gehalten wurde, und in den Fntschei-dungsgründen wird von einer fortlaufenden polizeilichen Kontrolle gesprochen* Auch in dem Schreiben des Abb& Ao Glasberg vom 15c September 1955 heißt es insoweit nur, daß das Heim in Chansaye einer sehr strengen Kontrolle seitens der Polizei unterlag. Sprechen die über die Art der Kontrolle zu treffenden Feststellungen zwar für die Annahme eines haftähnlichen Lebens, reichen sie jedoch noch nicht in vollem Umfange aus, so können auch die sonstigen Umstände des Aufenthalts, soweit sie nach den obigen Ausführungen für die Frage der Haftehnlichkeit von Bedeutung sind, zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 43 BEG
ChansayeHotelBerufungsgerichtKontrolleBEGLebenAufenthaltKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

gJL 127/57
(5 U 8/56 (Entsch*))
Verkündet It* Protokoll am 10* Juli 1957 Wüst, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Preiburg,
 Beklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Gustav USA,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Jonannsen, Brav„Werner und Wilden
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Preiburg i*Br* vom 8o November 1956 aufgehoben«, Bie Sache w/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht ssugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
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jto-tbestands
 Der Kläger ist Jude« Kr ist im Jahre 1933 von Deutschland nach Frankreich ausgewandert * Ara U August 1939 wurde er dort festgenoimnen und in ein Lager gebracht. Kr wurde später wegen seiner jüdischen Abstammung in der Zeit vom 4« November 1940 bis sum 25- November 1941 im Lager Gurs in Frankreich interniert* Um die Lage der jüdischen Inhaftierten zu erleichtern/hatte der Bund •»Christliche Freundschaft" im Jahre 1941 in Chansaye-Bhone das Hotel de la Boche dfAjoux gemietet und als Aufenthaltsort für betagte Juden hergerichtet«, Die für diesen Aufenthalt ausgesuchten Juden - darunter auch der Kläger - wurden unter polizeilicher Bewachung von Gurs in das Hotel in Chansaye verbracht» Das Lager wurde unter strenger Kontrolle gehalten» Die einund ausgehende Post unterlag der Zensur, die Insassen des Lagers durften sich nicht mehr als 2 km vom Aufenthaltsort entfernen» Die Flucht war außerordentlich erschwert, weil die Lagerinsassen weder Geld noch Lebensmittelkarten oder Aus-weispapiere besaßen» Im Falle der Zuwiderhandlung liefen sie Gefahr, in ein Straflager oder ein Vernichtungslager deportiert zu werden» Bine Anzahl der in Chansaye untergebrachten Juden wurde auch aus dem Lager wieder herausgeholt und fand in der anschließenden Deportation den Tod* Auch der Kläger sollte nach seinen Angaben zur Deportierung im Lager festgenommen werden, weshalb er am 23» Februar 1943 floh und sich in der Folgezeit bei einem Bauern versteckt hielt. Das Land hat dem Kläger für die Dauer seiner Unterbringung in Gurs 1-800»— DM Haftentschädigung gewahrt» Der Kläger verlangt in diesem Rechtsstreit eine Haftentschädigung für die Zeit seines Aufenthalts in Chansaye somit vom 26. November 1941 bis zu dem
23 c Februar 1943» Las Landgericht hat ihm durch das Urteil vom* 14» November 1955 dafür eine Entschädi- . ... gung von 2.250.— LH zugesprochen« Lie Berufung des beklagten Landes gegen dieses Urteil blieb erfolglos»
Hit der vom erkennenden Senat auf die sofortige Beschwerde gegen die nichtzulassung der Revision 'zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabwei'sung weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründeg
I. Hachdem der erkennende Senat die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts durch Beschluß vom 27. März 1957 zugelassen hat, bestehen gegen die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens keine Bedenken mehr« Die in rechter Fon und Frist erhobene Revision mußte dazu führen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen«
II« Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers , ihm eine Haft ent Schädigung für die Zeit seines Aufenthalts in Chansaye vom 26. November 1941 bis zu dem 23» Februar 1943 zuzusprechen, mit folgender Begründung entsprochen:
Der Kläger verlangt Entschädigung, weil ihm durch die französische Regierung die Frei-
 
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heit entzogen worden sei«. Da die Vichy-Regierung in hohem Hasse von Deutschland als der damaligen Besatzungsmacht in Frankreich abhängig war, muß davon ausgegangen werden, daß sie von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist. Jedenfalls ist die Freiheitsentziehung nur dadurch ermöglicht worden, daß der Kläger den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte. Der Kläger ist daher nach § 43 Abs 1 Satz 2 BEG berechtigt, Entschädigung zu verlangen, obwohl die Verfolgungsmaßnahmen von einem ausländischen Staate ge- • troffen worden sind.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist schon in der bisherigen Rechtsprechung den nach Süd-Frankreich deportierten Juden für ähnliche Unterbringung Haftentschädigung gewährt worden (vgl auch das Urteil des BGH - IV 2R 140/55 - wegen des Hotels Terminus in Marseilles). Es kann aber . nunmehr dahingestellt bleiben, ob man nach den für das BErgG getroffenen Unterscheidungen in dem Zwangsaufenthalt des Klägers in
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Chansaye eine Freiheitsentziehung oder nur eine Freiheitsbeschränkung sehen könnte. Nach § 43 Abs 3 BEG wird der Freiheitsentziehung auch das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgeachtet. Als ein solches Leben unter haftähnlichen Bedingungen aber muß der Aufenthalt des Klägers in Chansaye angesehen werden. Dafür spricht die fortlaufende polizeiliche Kontrolle, die Fostzensur, die Beschränkung auf einen verhältnismäßig klei-
nen Aufenthaltsbezirk, und vor allem die Art; wie diese Beschränkung durchgesetzt wurde. Dazu dienten nicht nur die völlige Mittellosigkeit, das Fehlen von Ausweis-papieren und Lebensmittelkarten in einem fremden Land» sondern besonders die hohe Lebensgefahr, durch welche die Juden bei einem Verlassen des angewiesenen Aufenthaltsorts bedroht waren, und die ihren Zwangsaufenthalt einer Einschließung nahe kommen ließ.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind begründet.
1o) Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt; ist die Entscheidung ausschließlich auf Grund der Vorschriften des BEG zu treffen. Bas ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als auch aus der Bestimmung des Art III Kr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Rechtsstreit auf Grund des § 43 BEG entschie den. Ba für den Aufenthalt des Klägers in Ghansaye unmittelbar Maßnahmen eines ausländischen Staates, nämlich Frankreichs ursächlich waren, das auch nach Abschluß des deutsch-französischen Waffenstillstandabkommens vom 22. Juni 1940 - abgedruckt in der Zeitschrift für Völker liecht Band 24 S 321 ff - als selbständiges Völkerrechtssubjekt fortbestand, ist der Anspruch des Klägers nur dann begründet, wenn auch die besonderen tatbestandsmäßi gen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG gegeben sind. Bas Leben unter haftähnlichen Bedingungen, - ein solches unterstellt - muß also nicht nur dadurch ermög-
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licht worden sein* daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder daß die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung dazu veranlaßt worden ist, sondern das Lehen unter haftähnlichen Bedingungen muß sich auch unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze abgespielt haben. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beiden erstgenannten unter Nr 1 und Nr 2 des Satzes 2 des Abs 1 des § 43 BEG normierten Voraussetzungen gegeben sind. Dagegen enthält das Berufungsurteil keine ausdrückliche Feststellung darüber, daß das - hierzu zu unterstellende - haftähnliche Leben von dem französischen Staat und "Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze" herbeigeführt worden ist. Bereits aus diesem Grunde muß das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen werden. Bei .der Entscheidung der Frage, ob der französische Staat bei seiner Einwirkung auf die Freiheit des Klägers rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat, ist davon auszugehen, daß für die Inhaftierung des Klägers bis zu dem militärischen Zusammenbruch Frankreichs und dem Abschluß des Waffenstillstand-abkommens Sicherheitspolizeiliche Erwägungen maßgebend waren, die vor allem in Kriegszeiten die Inhaftnahme der Angehörigen feindlicher Staaten als berechtigt erscheinen lassen - so auch das Urteil des erkennenden Senats vom 1.12.1956 - IV ZR 241/56 - RzW 1957, 87 Dieser Rechtsfertigungsgrund bestand jedoch für die spätere Zeit nicht mehr. Nach Ziffer 19 Abs 1 des Waffenstillstandabkommens vom 22. Juni 1940 war die französische Regierung verpflichtet > alle in französischem Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen - einschließlich der Haft- und Strafgefangenen, die wegen einer Tat
 zu Gunsten des Deutschen Reiches festgenommen und verurteilt waren - unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben« Behielt der französische Staat gleichwohl, wenn auch auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung, den Kläger in Gewahrsam, so kann in dieser Handlungsweise eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze liegen - vgl hierzu auch Urteil des BGH vom 4. Mai '957 - IV ZR 55/57 - * RzW 1957, 238 - « In der weiteren Verhandlung wird zu klären sein, welche Gründe für die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen maßgebend waren und ob-aus diesen Gründen der zwangsweise Aufenthalt des Klägers in Chansaye eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeutet.
2>a) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neu-
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en Verhandlung zu der Entscheidung kommen, daß der zwangsweise Aufenthalt des Klägers in Chansaye keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellt, so wäre die Klage dann ohne weiteres unbegründet, weil dann die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG nicht Vorlagen«
b) Sollten dagegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt sein, was vom Berufungsgericht festzustellen ist, so ist der Anspruch auf Haftentschädigung für die Zeit der Unterbringung des Klägers in Chansaye nach § 43 Abs 3 BEG begründet, wenn der Kläger im Hotel de la Roche d'Ajoux unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um diese Frage abschließend beurteilen zu können« Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen ist ein Dasein, bei welchem der Verfolgte zwar nicht unter Beschränkung auf einen eng abgegrenzten Raum von der Umwelt vollständig und nachhaltig abgesondert ist,
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bei dem aber doch Einschränkungen der persönlichen Freiheit bestehen« die nahe an eine Freiheitsentziehung heran-kommerio Haftähnlich ist ein Leben, das dem eines Häftlings sehr nahekommt« Erforderlich ist vor allem, daß der Verfolgte einer laufenden Kontrolle durch die Stelle ausgesetzt ist, die die Einwirkung auf seine Freiheit vorgenommen hat, sowie daß er ein Leben führen mußte, das an Kargheit der Ernährung und Unterbringung dem eines Strafgefangenen entsprach (vgl Ehrig in Blessin-Wilden BEG 2. Aufl § 43 Anm 24 S^öO). Hierbei ist im Binzelfall auf die Gesamtheit aller Umstände abzustellen, die 4 dem Leben des Verfolgten seinen besonderen Charakter gaben« Auszugehen ist davon, daß bloße Aufenthaltsbeschränkungen, wie sie in dem Zwangsaufenthalt in einer kleinen Gemeinde liegen können, den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs 3 BEG nur erfüllen, wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind (so auch BGH vom 3c Juli 1957 - IV ZR 125/57 -). TOrdigt man das Leben des Klägers unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, so spricht zunächst gegen die Annahme des haftähnlichen Lebens, daß er sich innerhalb der Gemeinde Chansaye frei bewegen konnte. Insofern liegt der zur Entscheidung stehende Rechtsstreit anders als der vom Senat entschiedene im Berufungsurteil erwähnte Fall der Unterbringung des Verfolgten im Hotel Terminus - IV ZR 140/55 -. In diesem Falle war dem Verfolgten das Verlassen des ihm zu dem Aufenthalt zugewiesenen Hotels verboten und durch eine strenge Kontrolle unmöglich gemacht. Hur dann konnte der Verfolgte nach Einholung einer besonderen Erlaubnis das Hotel verlassen, wenn er zu dem Zwecke der Durchführung seiner Auswanderung bestimmte Behörden und Stellen aufsuchen mußte« Daß der Kläger keine Lebensmittelkarten erhielt und nicht im Besitz : von gültigen Ausweispapieren und Geldmitteln war, ist für sich allein ebenfalls nicht ausreichend, um
 
seinem Aufenthalt den Charakter eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen zu geben, da fUr seinen Lebensunterhalt im Hotel de la Roche dfAjoux hinreichend gesorgt war* Immerhin können diese Umstände im Zusammenhang mit anderen Tatsachen auf ein Leben unter haftehnlichen Bedingungen hindeuten« Nach dem Gesetz kommt es für den Klageanspruch auch nicht darauf an, ob der Kläger unter besonderer Gefährdung seines Lebens gelebt hat? Baß das Leben des Klägers in Chansaye schwer und gefährdet war, kann nicht verkannt werden. Für die Frage, ob der Kläger damals unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat, kommt es aber auf den Grad und die Nachhaltigkeit seiner AbSchließung von der Außenwelt, nicht aber auf eine Gefährdving seines Lebens an, die ihn in der damaligen Zeit leider ebenso wie alle anderen rassisch Verfolgten traf, gleichgültig ob sie bereits verhaftet waren oder sich noch im Zustand einer äusseren Freiheit befanden. Bie danach vor allem entscheidende Abschließung des Klägers von der Umwelt hing nach alledem von dem Umfang und der Intensität der polizeilichen Kontrolle ab, der er in Chansaye unterworfen v/ar. Bas Berufungsgericht führt hierzu im Tatbestand seines Urteils aus, daß das Lager unter strenger Kontrolle gehalten wurde, und in den Fntschei-dungsgründen wird von einer fortlaufenden polizeilichen Kontrolle gesprochen* Auch in dem Schreiben des Abb& Ao Glasberg vom 15c September 1955 heißt es insoweit nur, daß das Heim in Chansaye einer sehr strengen Kontrolle seitens der Polizei unterlag. Bs fehlt jedoch an einer ausreichenden Feststellung darüber, wie die Kontrolle praktisch gestaltet war. Bas Revisionsgericht sieht sich daher außerstande festzustellen, ob diese Kontrolle den Kläger trotz seiner Bewegungsfreiheit in der Gemeinde in einem Eaße von der Außenwelt abschloß und zur Verfügung der französischen Regierung hielt, daß von einem haftähnlichen Leben

gesprochen werden kann. Diese Peststellung wird nachzuholen sein0 Hierbei wird es auch einer Ermittlung dar-
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über bedürfen, wie die Kontrolle praktisch ausgeübt wurde j insbesondere wie oft, wann und bei v/elcher Gelegenheit sie vorgenommen wurde. Hs wird auch darauf ankommen, ob der Kläger und.die anderen Insassen des Hotels sioh unter Umständen einer wirksamen Kontrolle entziehen konnten, oder ob die Kontrolle so intensiv und dicht war, daß der Kläger praktisch jederzeit zur Verfügung der "inhaftierenden” Stellen stand. Sprechen die über die Art der Kontrolle zu treffenden Feststellungen zwar für die Annahme eines haftähnlichen Lebens, reichen sie jedoch noch nicht in vollem Umfange aus, so können auch die sonstigen Umstände des Aufenthalts, soweit sie nach den obigen Ausführungen für die Frage der Haftehnlichkeit von Bedeutung sind, zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden.
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Hach alledem war das Urteil zur anderweiten Ver-
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handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird das Gericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Schmidt	Ascher	Johannsen
 Bundesrichter von Werner	Wilden
 ist beurlaubt und ortsabwesend und dadurch verhindert zu unterschreiben *
Schmidt