- ProzesstFevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I*V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr0Kregel, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt« In früheren Eingaben an die YaedergutmachungsbehÖrde hatte der Kläger angegeben, er sei von 1935 bis 1939 Mitglied der kommunistischen Partei und deren Kreisleiter in Bd^ gewesen und sei zusammen mit 98 Hann verhaftet worden. Bei seiner Handlungsweise sei er auch von der Absicht geleitet worden, die nationalsozialistische Wehrmacht zu schädigen und zu schwächen, um dadurch sowohl zur Verkürzung des Krieges als zu dem ungünstigen Ausgang des Krieges für Deutschland beizutragen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zwar auf Grund der Inhaftierungsbescheinigung des Direktors des internationalen Suchdienstes vom 15c Juni 1951 erwiesen, dass der Kläger vom 30. Auch könne - wenngleich die Inhaftierungsbe-scbeinigung dafür keinen Anhalt biete davon ausgegangen werden, dass die von ihm behaupteten Sabotagehandlungen der Grund für seine Inhaftierung gewesen seien; denn auch die Entschädigungsbehörde habe angenommen, dass er versucht habe« die Anordnungen der deutschen Wehrmacht zu Es könne aber nicht festgestellt werden, dass diese Sabotagehandlungen von einer Gegnerschaft des Klägers gegen die nationalsozialistische Ideologie getragen gewesen seien« Diese Feststellung könne jedenfalls nicht auf Grund der dahingehenden Behauptung des Klägers getroffen werden» Tatsachen aber, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, habe er nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass der Kläger die Tat als tschechischer Staatsangehöriger begangen habe, könne nicht zu dem Schluss führen, dass sie von einer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus getragen war. Aus den gleichen Gründen - es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das NS-System bekämpft habe -könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 1 Abs 2 BEG stützen. Dezember 1954 IV ZB 120/54 (NJW BzW 1955, 8527 - nur Leitsatz -) und seither in ständiger Rechtsprechung dargelegt, die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen Gründen setze voraus, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung, d.h. eine feste innere Einstellung zu den Prägen der Politik gehabt habe, dass diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden sei und dass dadurch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden seien« Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei verneint, dass sich beim Kläger eine gegen den Nationalsozialismus als politisches System gerichtete politische Überzeugung feststellen lasse. Damit entfällt schon die erste der angeführten Voraussetzungen, weiter aber auch ein Anhalt dafür: dass der Gestapo eine solche politische Einstellung des Klägers bekannt geworden und schliesslich, dass diese ursächlich für die Verhaftung gewesen ist. 2o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den 5 139 ZPO verletzt, weil es den Pall näher habe aufklären und es insbesondere auf eine Vernehmung des Klägers anstellen müssen, geht schon deshalb fehl, weil § 139 ZPO solche Pflichten nicht aufstellt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger in dieser Hinsicht mehr tun konnte, als geschehen ist, überdies aber auch nicht, dass das Gericht- etwa gemäß § 83 Abs 1 BEG weitere Tatsachen hätte ermitteln und sonstige Beweise hätte erheben können« Auch die letztgenannte Bestimmung legt den Gerichten nicht die Pflicht Die Vorschrift* erfordert vielmehr, dass der Verfolgte sich aktiv gegen ganz bestimmte Vorfälle oder Erscheinungen gewandt hat, durch welche die ..ürde oder das Leben anderer in sittenwidriger Weise angetastet worden sind. Das ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei ihm nicht der Fall gewesen.
IV ZR 127/53 Verkündet tm 24« September 1955 Jehorm, Justizangest.. ils Urkunds beamt er der Geschäftsstelle 2474 003 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Automechanikers Anton J( Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - ProzesstFevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I*V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr0Kregel, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt« Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1, Februar 1955 wird äurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Der Kläger hat jedoch dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger. Er wurde, wie er angibt, am 30* August 1941 durch die Gestapo in BBS verhaftet und bis zu dem 11» April 1944 in Schutzhaft gehalten, zunächst in einem BflBer Gefängnis, vom 31. Oktober 1941 bis zu dem 4. Januar 1943 im Konzentrationslager Mauthausen und anschliessend bis zu dem 11. April 1944 im Konzentrationslager Oranienburg-Sachsenhausen. Von dort wurde er zu der Appolinaris AG in Sinzig und Neuenahr dienstverpflichtet. Nach seiner Darstellung musste er während dieser Dienstverpflichtung bis zu dem 8. März 1945 in einem unter SS-Bewachung stehenden Lager unter haftähnlichen Bedingungen leben. Der Kläger verlangt für eine Haftzeit von 42 Monaten insgesamt eine Haftentschädigung von 6.300,- DM, Zur Begründung seines Antrags hat er am 9. Oktober 1951 vor dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung in Remagen an Eides Statt versichert, er sei 1941 Garagenmeister bei der Kraftfahrzeugwerkstätte EflP & Co in MflBW bei BflS gewesen. Diese Firma habe Reparaturaufträge für die Wehrmacht ausgeführt. Bei der Erledigung solcher Aufträge sei es vorgekommen, dass Fahrzeuge, an denen größere Reparaturen notwendig gewesen seien, eine gewisse Zeit stehengeblieben seien, um zunächst Fahrzeuge mit kleineren Reparaturen wieder einsatzbereit zu machen. Solche Verzögerungen seien ihm als Sabotage ausgelegt worden. Der Leiter der Firma habe ihn bei der Gestapo in BflÜ gemeldet. Weiterhin hat er versichert, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. In früheren Eingaben an die YaedergutmachungsbehÖrde hatte der Kläger angegeben, er sei von 1935 bis 1939 Mitglied der kommunistischen Partei und deren Kreisleiter in Bd^ gewesen und sei zusammen mit 98 Hann verhaftet worden. Er und die anderen Arbeiter seien vom Standgericht verurteilt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er noch geltend gemacht , er habe die Reparaturen von Wehrmachtsfahrzeugen bewusst verzögert, um deren Einsatz zu verhindern«, Pur dieses Verhalten sei sein Bestreben ausschlaggebend gewesen, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu schaden. Bei seiner Handlungsweise sei er auch von der Absicht geleitet worden, die nationalsozialistische Wehrmacht zu schädigen und zu schwächen, um dadurch sowohl zur Verkürzung des Krieges als zu dem ungünstigen Ausgang des Krieges für Deutschland beizutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt seinen Klagantrag mit der Revision weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründes I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zwar auf Grund der Inhaftierungsbescheinigung des Direktors des internationalen Suchdienstes vom 15c Juni 1951 erwiesen, dass der Kläger vom 30. Oktober 1941 bis zu dem 4. Januar 1943 im Konzentrationslager Mauthausen gewesen und von dort in das Konzentrationslager Sachsenhausen überstellt worden sei. Auch könne - wenngleich die Inhaftierungsbe-scbeinigung dafür keinen Anhalt biete davon ausgegangen werden, dass die von ihm behaupteten Sabotagehandlungen der Grund für seine Inhaftierung gewesen seien; denn auch die Entschädigungsbehörde habe angenommen, dass er versucht habe« die Anordnungen der deutschen Wehrmacht zu sabotieren. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass diese Sabotagehandlungen von einer Gegnerschaft des Klägers gegen die nationalsozialistische Ideologie getragen gewesen seien« Diese Feststellung könne jedenfalls nicht auf Grund der dahingehenden Behauptung des Klägers getroffen werden» Tatsachen aber, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, habe er nicht vorgetragen. Seine Tat selbst - die Verzögerung der Reparatur von Wehrmachtsfahrzeugen - sei dazu nicht geeignet. Denn für eine Sabotagehandlung könnten die verschiedensten Motive maßgebend gewesen sein. Auch der Umstand, dass der Kläger die Tat als tschechischer Staatsangehöriger begangen habe, könne nicht zu dem Schluss führen, dass sie von einer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus getragen war. Das habe im Kläger keine andere Gegnerschaft aufkommen zu lassen brauchen als die naturgegebene, die jeder Angehörige einer Nation empfinde, die von Truppen einer anderen Macht ihrer Freiheit beraubt werde. Denn es sei gleich, aus welchen Gründen und in welcher Form sich eine Unterdrük-kung vollziehe. In jedem Falle sei es das Ziel der Angehörigen dfer unterdrückten Nation, ihr Land von den Okkupanten zu befreien, ohne dass es ihnen dabei auf die politische Führung der Besatzungsmacht ankommen könne und ankomme, Danach fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im echten Widerstreit, in einer ideologischen Gegensätzlichkeit zu dem Nationalsozialismus gestanden habe. Aus den gleichen Gründen - es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das NS-System bekämpft habe -könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 1 Abs 2 BEG stützen. IIc Das Berufungsgericht hat damit den vorgetragenen Sachverhalt - für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs 2 ZPO) - tatsächlich so gewürdigt, dass die Voraussetzungen « 5 - des § 1 BEG nicht erfüllt sind 1«, Der Senat hat zu § 1 Abs 1 BEG schon in seinem Urteil vom 22. Dezember 1954 IV ZB 120/54 (NJW BzW 1955, 8527 - nur Leitsatz -) und seither in ständiger Rechtsprechung dargelegt, die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen Gründen setze voraus, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung, d.h. eine feste innere Einstellung zu den Prägen der Politik gehabt habe, dass diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden sei und dass dadurch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden seien« Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei verneint, dass sich beim Kläger eine gegen den Nationalsozialismus als politisches System gerichtete politische Überzeugung feststellen lasse. Damit entfällt schon die erste der angeführten Voraussetzungen, weiter aber auch ein Anhalt dafür: dass der Gestapo eine solche politische Einstellung des Klägers bekannt geworden und schliesslich, dass diese ursächlich für die Verhaftung gewesen ist. 2o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den 5 139 ZPO verletzt, weil es den Pall näher habe aufklären und es insbesondere auf eine Vernehmung des Klägers anstellen müssen, geht schon deshalb fehl, weil § 139 ZPO solche Pflichten nicht aufstellt. Nach § 139 Abs 1 ZPO hat der Vorsitzende nicht schlechthin Maufzuklären”, sondern nur dahin zu wirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger in dieser Hinsicht mehr tun konnte, als geschehen ist, überdies aber auch nicht, dass das Gericht- etwa gemäß § 83 Abs 1 BEG weitere Tatsachen hätte ermitteln und sonstige Beweise hätte erheben können« Auch die letztgenannte Bestimmung legt den Gerichten nicht die Pflicht ‘auf, über das Vorbringen des Antragstellers hinaus ins Ungewisse hinein zu ermitteln (Blessin-Wilden BEG § 83 Anm 2).. 3. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen es ferner nicht, den § 1 Abs 2 BEG anzuwenden. Hiernach wird der Verfolgung wegen politischer Überzeugung eine Verfolgung gleichgestellt, die darauf,beruhte, dass der Verfolgte sich a) auf Grund eigener Gewissensentscheidung b) unter Gefährdung seiner Person c) gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg, nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben d) aktiv eingesetzt hat. Ob hiernach,* wie das Berufungsgericht meint, erforderlich ist1, dass der Verfolgte Mdas NS-System bekämpft” habe, ist zweifelhaft« Das kann jedoch auf sich beruhen. § 1 Abs 2 BEG betrifft - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Sabotageakte, welche die deutsche Wehrmacht allgemein schädigen und schwächen und den Kriegsausgang als solchen beeinflussen sollten. Die Vorschrift* erfordert vielmehr, dass der Verfolgte sich aktiv gegen ganz bestimmte Vorfälle oder Erscheinungen gewandt hat, durch welche die ..ürde oder das Leben anderer in sittenwidriger Weise angetastet worden sind. Das ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei ihm nicht der Fall gewesen. \ III. Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 87 Abs 1 Satz 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen» Schmidt Ascher Kregel v o Werner Scheffler