liegt ein Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Partei ein Rechtsmittel ein und wird die Einlegu*yg| nachträglich von ihr auch nicht genehmigt, so:3m ist das Rechtsmittel als unzulässig zu ver-’ werfen« . Die Revision, die Rechtsanwalt Dr. Erwin UflH gegen das Urteil des 9. Uai 1953 eingelegt hat, wird auf Kosxen des Rechtsanwalts Dr. UMBHM als unzulässig verworfen. Gegen das vorstehend genannte, am 10* Juni 1953 dem Kläger zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt Dr.- U4MHP am 10 Juli 1953 namens des Klägers Revision eingelegt* Der Kläger hat Kechtsanwalt Br. eine Vollmacht hierzu nicht erteilt? Rechtsanwalt Dr. UM1B fit hat die Revision lediglich auf eine Bitte des Gemeinschuldners eingelegtw Ein Rechtsmittel, das namens einer Partei, aber ohne deren Vollmacht eingelegt wird, ist mangels einer Prozeßvoraussetzung unstatthaft (vgl RGZ, 66, 37 f £3§7 sowie Hellwig System S 81 2a und Seuffert-V/alsmann Anm 3 a zu § 88). Die Revision des Rechtsanwalts Dr. UflBHi war daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn er konnte als vollmachtloser Vertreter den Kläger durch die Revisionseinlegung nicht verpflichten; er ist vielmehr selbst hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behundeln, sodaß ihn gemäß § 97 ZPO die Kosten seines Rechtsmittels treffen (so auch RG.Hellwig und Seuffert Walsmann aa8j^8ruchot 46, 1171 u.
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Sir das Hachsbhlagev/erk!
Wicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:
ZPO §§ 88, 97, 102, 554 a
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Hechtssatz: 1
liegt ein Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Partei ein Rechtsmittel ein und wird die Einlegu*yg| nachträglich von ihr auch nicht genehmigt, so:3m ist das Rechtsmittel als unzulässig zu ver-’ werfen« . .~i ■ n, as
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2. Erteilt ein Gemeinschuldner Auftrag zur Einle-gung eines Rechtsmittels gegen ein zu Ungunste)j| des Konkursverwalters ergangenen Urteils und legt der Rechtsanwalt daraufhin namens des Kon^i kursverwalters das Rechtsmittel ein, so treffe**^ die Kosten dieses Rechtsmittels den Rechtsanwalt wenn der Konkursverwalter weder eine Vollmacht zur Einlegung erteilt noch diese genehmigt hati
Aktenzeichen: IV ZR 127/53
Beschl. des BGH v. 26. November 1953
OIiG Düsseldorf
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ILM 127/53
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In Sachen
des Rechtsanv/slts Dr. ygBS? K®H^3traße Jk
in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter Uber das Vermögen:
1) des Kaufmanns Johann II der oehl
2) der Firma Johann Unternehmen für Stahlbau, Mon-
tage jind Demontage, Kommanditgescllschaft, D{
i, HflBIBBstraße
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Instanz: Rechtsanwalt
gegen
ihren Vorstand*
bank, eingetragene Genossenschaft mbH in Dfl|
straßc 9? vertreten durch
Beklagte, Berufungsklägerin und Rev is ionsbeklagte s
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werter, Scheffler und Uüstenberg in der Sitzung vom 26. November 1953 beschlossen:
Die Revision, die Rechtsanwalt Dr. Erwin UflH gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Uai 1953 eingelegt hat, wird auf Kosxen des Rechtsanwalts Dr. UMBHM als unzulässig verworfen. *
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Gegen das vorstehend genannte, am 10* Juni 1953 dem Kläger zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt Dr.- U4MHP am 10 Juli 1953 namens des Klägers Revision eingelegt* Der Kläger hat Kechtsanwalt Br. eine Vollmacht hierzu
nicht erteilt? er hat auch ausdrücklich abgelehnt, die Einlegung der Revision zu genehmigen. Rechtsanwalt Dr. UM1B fit hat die Revision lediglich auf eine Bitte des Gemeinschuldners eingelegtw Ein Rechtsmittel, das namens einer Partei, aber ohne deren Vollmacht eingelegt wird, ist mangels einer Prozeßvoraussetzung unstatthaft (vgl RGZ, 66, 37 f £3§7 sowie Hellwig System S 81 2a und Seuffert-V/alsmann Anm 3 a zu § 88). Die Revision des Rechtsanwalts Dr. UflBHi war daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten der Revision waren Rechtsanwalt Dr. tJl fB aufzuerlegen. Denn er konnte als vollmachtloser Vertreter den Kläger durch die Revisionseinlegung nicht verpflichten; er ist vielmehr selbst hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behundeln, sodaß ihn gemäß § 97 ZPO die Kosten seines Rechtsmittels treffen (so auch RG.Hellwig und Seuffert Walsmann aa8j^8ruchot 46, 1171 u. J1930, 1490).
Schmidt Baske v. Werner
Scheffler Wüstenberg