* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV-ZR-127/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-127/53

liegt ein Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Partei ein Rechtsmittel ein und wird die Einlegu*yg| nachträglich von ihr auch nicht genehmigt, so:3m ist das Rechtsmittel als unzulässig zu ver-’ werfen« . Die Revision, die Rechtsanwalt Dr. Erwin UflH gegen das Urteil des 9. Uai 1953 eingelegt hat, wird auf Kosxen des Rechtsanwalts Dr. UMBHM als unzulässig verworfen. Gegen das vorstehend genannte, am 10* Juni 1953 dem Kläger zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt Dr.- U4MHP am 10 Juli 1953 namens des Klägers Revision eingelegt* Der Kläger hat Kechtsanwalt Br. eine Vollmacht hierzu nicht erteilt? Rechtsanwalt Dr. UM1B fit hat die Revision lediglich auf eine Bitte des Gemeinschuldners eingelegtw Ein Rechtsmittel, das namens einer Partei, aber ohne deren Vollmacht eingelegt wird, ist mangels einer Prozeßvoraussetzung unstatthaft (vgl RGZ, 66, 37 f £3§7 sowie Hellwig System S 81 2a und Seuffert-V/alsmann Anm 3 a zu § 88). Die Revision des Rechtsanwalts Dr. UflBHi war daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn er konnte als vollmachtloser Vertreter den Kläger durch die Revisionseinlegung nicht verpflichten; er ist vielmehr selbst hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behundeln, sodaß ihn gemäß § 97 ZPO die Kosten seines Rechtsmittels treffen (so auch RG.Hellwig und Seuffert Walsmann aa8j^8ruchot 46, 1171 u.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltRechtsmittelunzulässigSchefflerVollmachtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

<♦*»*,• ■'•V «*v	••	7	o*	-v	'*r	•'*	•	'? '
Sir das Hachsbhlagev/erk!
Wicht für die Amtliche Sammlung!
■-/T*	>	-
.,,»»*** v* 1 ' : ~ *
Gesetz:
ZPO §§ 88, 97, 102, 554 a
2*80 061
Vc
♦v .<
• 5^? » 'ted
 Hechtssatz: 1
liegt ein Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Partei ein Rechtsmittel ein und wird die Einlegu*yg| nachträglich von ihr auch nicht genehmigt, so:3m ist das Rechtsmittel als unzulässig zu ver-’ werfen«	.	.~i	■	n,	as
\ a
2. Erteilt ein Gemeinschuldner Auftrag zur Einle-gung eines Rechtsmittels gegen ein zu Ungunste)j| des Konkursverwalters ergangenen Urteils und legt der Rechtsanwalt daraufhin namens des Kon^i kursverwalters das Rechtsmittel ein, so treffe**^ die Kosten dieses Rechtsmittels den Rechtsanwalt wenn der Konkursverwalter weder eine Vollmacht zur Einlegung erteilt noch diese genehmigt hati
 Aktenzeichen:	IV	ZR	127/53
Beschl. des BGH v. 26. November 1953
OIiG Düsseldorf
 fsiy
* 1 V >
ILM 127/53
Bes c_h 1 _a ß
In Sachen
 des Rechtsanv/slts Dr. ygBS?	K®H^3traße	Jk
 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter Uber das Vermögen:
1) des Kaufmanns Johann II der oehl
2) der Firma Johann	Unternehmen	für	Stahlbau, Mon-
tage jind Demontage, Kommanditgescllschaft, D{
i, HflBIBBstraße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
ihren Vorstand*
bank, eingetragene Genossenschaft mbH in Dfl|
straßc 9? vertreten durch
 Beklagte, Berufungsklägerin und Rev is ionsbeklagte s
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werter, Scheffler und Uüstenberg in der Sitzung vom 26. November 1953 beschlossen:
Die Revision, die Rechtsanwalt Dr. Erwin UflH gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Uai 1953 eingelegt hat, wird auf Kosxen des Rechtsanwalts Dr. UMBHM als unzulässig verworfen. *
*
Gegen das vorstehend genannte, am 10* Juni 1953 dem Kläger zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt Dr.- U4MHP am 10 Juli 1953 namens des Klägers Revision eingelegt* Der Kläger hat Kechtsanwalt Br.	eine	Vollmacht	hierzu
 nicht erteilt? er hat auch ausdrücklich abgelehnt, die Einlegung der Revision zu genehmigen. Rechtsanwalt Dr. UM1B fit hat die Revision lediglich auf eine Bitte des Gemeinschuldners eingelegtw Ein Rechtsmittel, das namens einer Partei, aber ohne deren Vollmacht eingelegt wird, ist mangels einer Prozeßvoraussetzung unstatthaft (vgl RGZ, 66, 37 f £3§7 sowie Hellwig System S 81 2a und Seuffert-V/alsmann Anm 3 a zu § 88). Die Revision des Rechtsanwalts Dr. UflBHi war daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten der Revision waren Rechtsanwalt Dr. tJl fB aufzuerlegen. Denn er konnte als vollmachtloser Vertreter den Kläger durch die Revisionseinlegung nicht verpflichten; er ist vielmehr selbst hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behundeln, sodaß ihn gemäß § 97 ZPO die Kosten seines Rechtsmittels treffen (so auch RG.Hellwig und Seuffert Walsmann aa8j^8ruchot 46, 1171 u. J1930, 1490).
Schmidt	Baske	v.	Werner
 Scheffler Wüstenberg