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BGH · IV ZR 127/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 127/52

Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe. Er Tiat sein Scheidungsverlangen auf § 43, hilfsweise auf die §§ 44 und 45 EheG- gestützt und dazu behauptet , die Beklagte habe ihm seit Jahren ohne berechtigten Anlaß die heftigsten Eifersuchtsszenen gemacht, bei denen, sie ihn mit Ausdrücken wie ;”Saukerl, Hurenbock und Verbrecher” beschimpft und gesagt habe: “Wärst du doch beim Jwan verreckt.” Bereits im Jahre 1947 habe sie zwei Amtsgerichtsräten des Amtsgerichts DdB, bei dem er als Justizsekretär tätig sei, den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Rechtsbeugung gemacht, weswegen sie wegen Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden sei. dem Kläger gegenüber ein Verhalten gezeigt* das objektiv als schwere- Eheverfehlung zu werten sei und eine tiefgehende Zerrüttung der Ehe zur Folge gehabt habe» Sie habe den Kläger mit einer Eifersucht verfolgt, die jedes erträgliche Maß überschreite, ohne daß der Kläger ihr begründeten Anlaß zu dem Argwohn und zu dem Mißtrauen gegeben habe. Andererseits führe die Scheidung in ihrer tat-sächlichen Wirkung nur zur Bestätigung eines Zustande sir wie er schon seit mehr ais einem Jahr bestehe und wie el wegen der endgültigen Abwendung des Klägers - von der Beklagten, aber auch deswegenfortdauern werde, weil angesichts der seelisch abnormeir Verfassung der r v-'; fee klagten mit einer Änderung in ihrem Verhalten nicht zu rechnen sei. Dieses Verhalten habe sich bereits überaus nachteilig auf die dienstlichen Leistungen des Klägers ausgewirkt und‘seinen Arbeitseifer erheblich beeinträchtigt und ihn seelisch sehr bedrückt; ein weiteres ehe--? Hierbei habe auch berücksichtigt werden müssen, daß die Beklagte einmal eine schwere Eheverfehlung begangen habe, die in keinem Zusammenhang mit ihrer krankhaft-eifersüchtigen Veranlagung stehe und daher schuldhaft sei. Die^Revision rügt, daß das Berufungsgericht gegenüber den^'für die Beklagte sprechenden Umständen nur in die Wagschale geworfen habe, daß die Aufrechterhaltung der Ehe den Kläger ungewöhnlich hart- treffen würde und zwar in erster Idnie deshalb, weil das eifersüchtige Verhalten der Beklagten sein Ansehen an.der Dienststelle schmälerte. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß die Scheidung nur den seit mehr als einem Jahr bestehenden und endgültigen Zustand der Trennung bestätige und daher die Beklagte nicht außergewöhnlich hart treffen würde. Erst in zweiter Linie hat es auf die Härten hingewiesen, die eine Aufrechterhaltung der Ehe für den Kläger mit sich bringen würde und hier hat es keineswegs-nur auf den Beruf des Klägers abgestellt, sondern auch darauft daß das maßlose Verhalten der Beklagten den Kläger seelisch sehr bedrücke und eine Fortsetzung des ehelichen Lebend auch für ihn zermürbend sein würde. Das. Berufungsgericht hat also die Abwägung nicht so vorgenommen, daß es die Bedeutung des Berufs und die der Ehe gegenübergestellt hat, sondern es hat bei der Prüfung, wie sich das Leben der Parteien im Palle einer Scheidung und andererseits im Palle einer Aufrechterhaltung der Ehe gestalten würde, die Einwirkung des Verhaltens auf den Kläger und dessen berufliche Tätigkeit Dies-1- war zulässig und geboten» denn bei der' Präge, ob^däs' S'cheidungsverlangen sittlich:;nicht gerechtfertigt ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen die Scheidung sprechen könnten» Wenn die Revision in;-diesem Zusammenhänge darauf hinweist, daß die krankhafte Veranlagung der Beklagten in dem dienstlichen und außerdienstlichen Umkreis des;,Klägers bekannt sein müsse:^'So daß ihre (objektiven);. man aber deswegen aanehmen, daß schon die Tatsache der geistigen Störung das Scheidungsbegehren im Falle des § 44 EheG als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lasse, so würde man damit die Anwendung des § 44 überhaupt ausschließen. Anders könnte es nur liegen, wenn wegen der Besonderheit der geistigen Störung anzunehmen wäre, daß eine Scheidung die Gesundheit, des bekYägten Ehegatten ungünstig beeinträchtigen würde (vgl auch.pGHBr 368 f, 369 zu b), Dabei käme es auf die Gesamtumstände des einzelnen Falles an, ob schon eine geringe Beeinträchtigung die Annahme rechtfertige, das Scheidungs-verlarigen sei sittlich nicht gerechtfertigt oder aber ob man dies erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung annehmen könnte. Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger habe beim Geschlechtsverkehr nur seinen Genuß im Auge gehabt und nach Erzielung dieses Genusses der weinend daliegenden Beklagten gesagt, sie solle sich doch selbst fertigmachen« er habe sie., als sie ihn gebeten habe, mit ihr spazieren zu gehen, verprügelt und gesagts "Ja, dann müßtest Du einen anderen Kopf haben"; er. Insbesondere könnte auch von Bedeutung sein, ob etwa das Verhalten des Klägers die geistige Störung der Beklagten verursacht.oder doch mitverursacht hat (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.1950 zu 3 a). Bei seiner erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Beklagte noch nach Erhebung der Klage ein ehewidriges Verhalten an den Tag gelegt hat. September 1950 fortgesetzt, zweifelhaft, so daß auch die Präge, ob mit einer Änderung ihres Verhaltens zu rechnen ist, einer erneuten Prüfung bedarf.Des weiteren wird vom Berufungsgericht auch zu prüfen sein, ob die Beklagte durch eine Scheidung in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Was die Präge anlangt, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, so ist klarzustellen, daß - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und in der Rechtalehre nicht in Abrede gestellt wird, daß bei der Präge nach der sittlichen Berechtigung des Scheidungsverlangens, also bei der Anwendung des § 47 EheG-, auch verziehene schuldhafte Efreverfehlungen mit zu berücksichtigen sind. Eine andere Präge ist, ob verziehene schuldhafte Eheverfehlungen zur Rechtfertigung einer Scheidung nach § 44 EheG mitberücksichtigt werden müssen, wenn die - objektive - Verfehlung des beklagten Ehegatten für sich allein zur Scheidung noch nicht ausreicht. Auf diese Präge, die das Reichsgericht (JR 1948, 253) bejaht hat, brauchte aber das Berufungsgericht nicht einzugehen, nachdem es festgestellt hatte, daß die Voraussetzungen einer Scheidung gemäss § 44 EheG ohnehin gegeben seien.

Zitierte Normen: § 44 EheG § 286 ZPO § 44 EheG
BerufungsgerichtScheidungEhePrägeKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

09V
IV ZR 127/52
Verkündet am 19.Februar 1953 Wüst,Justizobersekretär . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Luise Johanne Henriette vp^ geb.Kl in «p,	Str.®.
Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
'den Justizsekretär Kurt Friedrich V®P in D( HMHIV Str.®,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.l
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.v.Y/erner und Scheffler
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das am 21.April 1952 verkündete Urteil des 7.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Of at be stand :
Die -Parteien haben im April 1932 geheiratet* der Kläger war damals 24» die Beklagte 22 Jahre alt. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von jetzt 18, 13 und 5 Jahren hervorgegangen. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe. Er Tiat sein Scheidungsverlangen auf § 43, hilfsweise auf die §§ 44 und 45 EheG- gestützt und dazu behauptet , die Beklagte habe ihm seit Jahren ohne berechtigten Anlaß die heftigsten Eifersuchtsszenen gemacht, bei denen, sie ihn mit Ausdrücken wie ;”Saukerl, Hurenbock und Verbrecher” beschimpft und gesagt habe: “Wärst du doch beim Jwan verreckt.” Sie säi eine Zeitlang wiederholt in das Dienstgebäude, in dem er;als Justizsekretär gearbeitet habe, gekommen und habe ihn dort vor dem rechtssuchenden Publikum und vor seinen Kollegen der Hurerei bezichtigt, so daß ihr schließlich der dienstaufsichtsführende Richter das Betreten des Amtsgerichts yerboten habe. Trotzdem sei sie eines Tages wieder in seinem, des Klägers, Dienstzimmer erschienen und habe dort eine Angestellte des KreisJugendamts, die mit ihm in dienstlicher Angelegenheit eine Unterredung gehabt habe, als Hure bezeichnet und ihn grundlos -ehebrecherischer Beziehungen zu dieser Angestellten bezichtigt. Hierbei habe sie so geschrien und getobt, daß er sie durch einen Justizwachtmeister aus dem Gebäude habe entfernen lassen müssen. Am folgenden Morgen habe sie diese Angestellte im Gebäude des KreisJugendamts aufgesucht und ihr dort in schreiendem Ton ehebrecherische Beziehungen zu ihm vorgeworfen. Bereits im Jahre 1947 habe sie zwei Amtsgerichtsräten des Amtsgerichts DdB, bei dem er als Justizsekretär tätig sei, den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Rechtsbeugung gemacht, weswegen sie
 wegen Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden sei. (Die Vollstreckung der Strafe ist zunächst unter Bewilligung einer Bewährungsfrist ausgesetzt worden. Später ist die Strafe auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom- 31. Dezember 1949 erlassen worden) Diese Verfehlung müsse, so macht der Kläger geltend, obwohl verziehen, unterstützend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. -
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweisb den Kläger für schuldig-zu erklären. Sie gibt zu,'-eifersüchtig zu sein und inihrer Eifersucht hin und wieder nicht Maß gehalten zu haben. Sie will dies damit-entschuldigen, daß der Kläger sie in geschlechtlicher Hinsicht vernachlässigt und auch sonst begründeten Anlaß zu ihrer Annahme gegeben habe, daß er Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten habe. Gegenüber dem Scheidungsbegehren aus § 44 EheG wendet sie ein, es sei sittlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, aber den Kläger für schuldig erklärt. Das Oberlandesgericht Hämm hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Beklagte begehrt mit der Revision die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Anwendung des § 47 EheG zugunsten der Beklagten abgelehnt. Das Berufungsgericht hat hierzu aüsgeführt: die Beklagte habe seit Jahren
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dem Kläger gegenüber ein Verhalten gezeigt* das objektiv als schwere- Eheverfehlung zu werten sei und eine tiefgehende Zerrüttung der Ehe zur Folge gehabt habe» Sie habe den Kläger mit einer Eifersucht verfolgt, die jedes erträgliche Maß überschreite, ohne daß der Kläger ihr begründeten Anlaß zu dem Argwohn und zu dem Mißtrauen gegeben habe. Die Beklagte habe den Kläger trotz Verbotes immer wieder an seiner Dienststelle im Amtsgericht in D®HB| aufgesucht, ihn dort teilweise, in Gegenwart seiner Vorgesetzten und vor Rechtssuchenden ehewidriger Beziehungen zu anderen Frauen bezichtigt und im Zusammenhänge damit laute und Aufsehen erregehde: Auseinandersetzungen hervorgerufen. Auch wenn sie: den Kläger von seiner Dienststelle abgeholt habe, habe sie es in der Öffentlichkeit wiederholt zu den gleichen lauten Auftritten kommen lassen. Dieses Verhalten habe sie bis zur Trennung der Parteien im September 1950 fortgesetzt. Besonders aufschlußreich seien zwei unbegründete Eifersuchtsauftritte, die die Beklagte wegen der Witwe B(^|^ und der Frau Bo(|B^ hervorgerufen habe. Frau
 die beim Amtsgericht in D^|^P ein Aufgebotsverfahren-laufen hatte, hätte etwa im Sommer auf der Strasse die Parteien überholt und bei dieser Gelegenheit den Kläger leicht am Ellbogen gefaßt und ihn gefragt, ob die Akten schon zurück seien; schon bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte Frau Bf^HB beschimpft und beleidigt. Als dann im Herbst 1949 die Parteien auf der Straße Frau	begegnet	seien und die Beklagte geglaubt habe, Frau	habe	nach	dem	Kläger gesehen,
 sei sie auf die andere Straßenseite, die Frau Btm^^ benutzt habe, hinübergegangen und habe diese aufs neue beschimpft.
 
Frau	eine Angestellte des. Kreis Jugendamts,
 sei, als die Beklagte im Dienstzimmer auf ihren Mann gewartet habe, in dieses Zimmer gekommen und hierbei habe der Kläger die Frau Bo^^P etwas.;, lässig und mit der linken Hand begrüßt. Obwohl die Beklagte selbst nicht behauptet habe, daß es zwischendem Kläger und Frau Bo^B^ zu irgendwelchen Zärtlichkeiten gekommen sei oder daß der Kläger sich in andererWeise inkorrekt benommen.habe, habe sie den harmlosen.Vorgang zu dem Anlaß genommen, Frau BoflHH als Hure zu bezeichnen und dem Kläger eine Szene zu machetf. Die Beklagte habe dem ärztlichen. Sachverständigen gegenüber selbst zugegeben, daß sie keine konkreten Anhaltspunkte^für ein ehebrecherisches Verhältnis des Klägers habe. Es sei festzustellen, daß triftige Gründe, für eine Eifersucht der Beklagten nicht Vorgelegen hätten, andererseits habe die Beklagte ihrer Eifersucht in einer Weise freien Lauf gelassen, die für den Kläger unerträglich sei und die wesentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe gebildet habe, indem sie die eheliche Gesinnung des Klägers völlig zerstört habe. Dieser werde den Weg zur Beklagten nicht mehr zurückfinden» eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft.könne nicht mehr erwartet werden, andererseits könne der Beklagten ihr eifersüchtiges Verhalten nicht als schuldhafte Eheverfehlung zugerechnet werden, weil es auf einer geistigen Störung berühe, nämlich einer abnormen seelischen Verfassung als Folge einer geltungssüchtig-hysterischen paranoischen Psychopathie entspreche. Diese Verfassung setze die Beklagte außerstande, ihre Handlungen, soweit sie mit ihrem Eifersuchtskomplex im Zusammenhang stünden, zu beherrschen und zu bestimmen.

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Daß das Scheidungsbegehren sittlich, nicht gerechtfertigt sei, habe die Beklagte nicht.bewiesen; es sei im Gegenteil- anzunehmen, daß es sittlich gerechtfertigt sei. Zwar spreche gegen eine Scheidung, daß die Ehe seit fast 20 Jahren bestehe, daß aus ihr drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen seien, daß die Beklagte schon 42'' Jahre alt und wegen eines ünterleibsleidens in dauernder ärztlicher Beobachtung undx3ehandlung sei und daß bei ihr die Gefahr einer Krebserkrankung bestehe• auch habender Kläger gegen ihre Haushaltsführung keine Anstände erhoben. Andererseits führe die Scheidung in ihrer tat-sächlichen Wirkung nur zur Bestätigung eines Zustande sir wie er schon seit mehr ais einem Jahr bestehe und wie el wegen der endgültigen Abwendung des Klägers - von der Beklagten, aber auch deswegenfortdauern werde, weil angesichts der seelisch abnormeir Verfassung der r v-'; fee klagten mit einer Änderung in ihrem Verhalten nicht zu rechnen sei. Dieses Verhalten habe sich bereits überaus nachteilig auf die dienstlichen Leistungen des Klägers ausgewirkt und‘seinen Arbeitseifer erheblich beeinträchtigt und ihn seelisch sehr bedrückt; ein weiteres ehe--? /•! -licheä' Zusammensein^töurde für 'beide Teile ein Quälendes und zermürbendes Leben sein. Hiernach läge keine außergewöhnliche Härte i.S. des § 47 EheG vor; jedenfalls sei das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt. Hierbei habe auch berücksichtigt werden müssen, daß die Beklagte einmal eine schwere Eheverfehlung begangen habe, die in keinem Zusammenhang mit ihrer krankhaft-eifersüchtigen Veranlagung stehe und daher schuldhaft sei. Sie habe nämlich zwei Sichter des Amtsgerichts, bei dem der Kläger tätig sei, wider besseres Wissen der Bestechlichkeit und teilweise auch der Bectitsbeugung bezichtigt,.

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Diese haltlosen Vorwürfe habe sie aus einer schlechten Gesinnung heraus erhoben und sie habe dadurch die Stellung des Klägers und damit den Bestand der Ehe gefährdet. Zwar habe der Kläger diese Verfehlung verziehen; dies schließe aber ihre Berücksichtigung nach § 51 EheG nicht aus.
Die^Revision rügt, daß das Berufungsgericht gegenüber den^'für die Beklagte sprechenden Umständen nur in die Wagschale geworfen habe, daß die Aufrechterhaltung der Ehe den Kläger ungewöhnlich hart- treffen würde und zwar in erster Idnie deshalb, weil das eifersüchtige Verhalten der Beklagten sein Ansehen an.der Dienststelle schmälerte. Diese Rüge gibt die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ganz zutreffend wieder. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß die Scheidung nur den seit mehr als einem Jahr bestehenden und endgültigen Zustand der Trennung bestätige und daher die Beklagte nicht außergewöhnlich hart treffen würde. Erst in zweiter Linie hat es auf die Härten hingewiesen, die eine Aufrechterhaltung der Ehe für den Kläger mit sich bringen würde und hier hat es keineswegs-nur auf den Beruf des Klägers abgestellt, sondern auch darauft daß das maßlose Verhalten der Beklagten den Kläger seelisch sehr bedrücke und eine Fortsetzung des ehelichen Lebend auch für ihn zermürbend sein würde. Das. Berufungsgericht hat also die Abwägung nicht so vorgenommen, daß es die Bedeutung des Berufs und die der Ehe gegenübergestellt hat, sondern es hat bei der Prüfung, wie sich das Leben der Parteien im Palle einer Scheidung und andererseits im Palle einer Aufrechterhaltung der Ehe gestalten würde, die Einwirkung des Verhaltens auf den Kläger und dessen berufliche Tätigkeit
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mit geprüft-und -berücksichtigt. Dies-1- war zulässig und geboten» denn bei der' Präge, ob^däs' S'cheidungsverlangen sittlich:;nicht gerechtfertigt ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen die Scheidung sprechen könnten» Wenn die Revision in;-diesem Zusammenhänge darauf hinweist, daß die krankhafte Veranlagung der Beklagten in dem dienstlichen und außerdienstlichen Umkreis des;,Klägers bekannt sein müsse:^'So daß ihre (objektiven);. Verfehlungen von jedem vernünftigen Menschen nicht als .solche gewertet würden, sonergibt sich daraus nicht - wie die Revision meint - zwingendr daß der Kläger in seinem Bienst garnicht so benachteiligt sei, wie das ..Vorderurteil annimmt. Benn daß.läute und Aufsehen erregende Auseinandersetzungen im Gerichtsgebäude in Ge-, .genwart von Vorgesetzten und Rechtssuchenden die dienstlichen Leistungen des Klägers und seinen Arbeitseifer auch dann erheblich beeinträchtigen können, wenn die krankhafte Veranlagung der Beklagten in. seinem Umkreis -G; bekannt ist, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa hat sagen wollen, äl^ß die Eifersuchtsszenen der Beklagten den.^lciger bei Britten ill den Verdacht der ehelichen Untreue gebracht hätten und er hierdurch in seinem' Bienst beeinträchtigt und sein Ansehen geschmälert worden sei; das Berufungsgericht hat vielmehr seine Schlüsse nur aus der Tatsache der Eifersuchtsszenen gezogen. Bie Feststellungen des Berufungsgerichts sind daher insoweit in einwandfreier Weise getroffen worden.
Baß - wie die Revision weiter gegen das Berufungsgericht geltend macht - jeder Ehegatte vom anderen- verlangen könne, daß er gerade in bösen Tagen, insbesondere also in Zeiten der Krankheit bei ihm ausharre, trifft zu. Wollte
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man aber deswegen aanehmen, daß schon die Tatsache der geistigen Störung das Scheidungsbegehren im Falle des § 44 EheG als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lasse, so würde man damit die Anwendung des § 44 überhaupt ausschließen. Anders könnte es nur liegen, wenn wegen der Besonderheit der geistigen Störung anzunehmen wäre, daß eine Scheidung die Gesundheit, des bekYägten Ehegatten ungünstig beeinträchtigen würde (vgl auch.pGHBr 368 f, 369 zu b), Dabei käme es auf die Gesamtumstände des einzelnen Falles an, ob schon eine geringe Beeinträchtigung die Annahme rechtfertige, das Scheidungs-verlarigen sei sittlich nicht gerechtfertigt oder aber ob man dies erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung annehmen könnte. Dafür aber, daß gerade eine Scheidung, also nicht nur die ohnehin vorliegende Trennung die Gesundheit oder gar das Leben der Beklagten gefährden würde, liegt bisher nichts ausreichendes vor.
Begründet ist aber der Revisionsangriff, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 47 '. EheG nicht ausreichend auf die Vorwürfe eingegangen sei, die die Beklagte gegen den Kläger erhoben hatte. Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger habe beim Geschlechtsverkehr nur seinen Genuß im Auge gehabt und nach Erzielung dieses Genusses der weinend daliegenden Beklagten gesagt, sie solle sich doch selbst fertigmachen« er habe sie., als sie ihn gebeten habe, mit ihr spazieren zu gehen, verprügelt und gesagts "Ja, dann müßtest Du einen anderen Kopf haben"; er. habe ihre Verhaftung und Bestrafung veranlasst; er habe im November 1949	8	Tage	seines	Urlaubs	ohne	Wissen seiner
 Familie in Bielefeld verbracht; er habe sie kurz nach seiner Rückkehr von Bielefeld auf offener Strasse verprügelt und zu der Tochter Ingeborg der Parteien gesagt, er
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hätte die Beklagte von der Wöldemarbrucfcehinunterge-stürzt,' wenii an jenem Abend reine Luft-auf - der--Brücke gewesen warb» er habe sie wiederholt"iii Gegenwart der Kinder schwer mißhandelt; er habe s'ich bei seinen häufigen Zornesäusbrüchen dazu hinreißen-iassen, Einrichtungsgegenstände zu demolieren; er habe Sie mit einem Handfeger:geschlagen, aus dem ein rostiger Nägel hervorgeragt habe*-er habe ihr im April 1950;;nur 20*r DM Wirtschaftsgeld gegeben.
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies führt zur Aufhebung des angefochteneft Urteils* denn bei der Prüfung der Präge, ob ein Sch'ei düng s begehren sittlich niöhrkgefechtfertigt ist, sind aile Umstände des Einzelfäils zu prüfen. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5»Februar 1951 - IV ZH-81/50 (BG-HZ -I, 132 f [136] - NJW 1951,310) äusgeführt hat,kann und muß die Handlung des Verantwort-- liehen in der Regel schwerer zu seinen Ungunsten ins Genvicht fallen als die des an einer geistigen Störung leidenden und deshalb nicht verantwortlichen Ehepartners. Insbesondere könnte auch von Bedeutung sein, ob etwa das Verhalten des Klägers die geistige Störung der Beklagten verursacht.oder doch mitverursacht hat (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.1950 zu 3 a).
Der hiernach vorliegende Verstoß gegen § 286 ZPO führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache. Bei seiner erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Beklagte noch nach Erhebung der Klage ein ehewidriges Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies erscheint nach der Feststellung im Berufungsurteil (S 3), die Beklagte habe ihr eifersüchtiges Verhalten bis zu dem Zeitpunkt der Trennung im
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September 1950 fortgesetzt, zweifelhaft, so daß auch die Präge, ob mit einer Änderung ihres Verhaltens zu rechnen ist, einer erneuten Prüfung bedarf. Des weiteren wird vom Berufungsgericht auch zu prüfen sein, ob die Beklagte durch eine Scheidung in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde.
Was die Präge anlangt, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, so ist klarzustellen, daß - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und in der Rechtalehre nicht in Abrede gestellt wird, daß bei der Präge nach der sittlichen Berechtigung des Scheidungsverlangens, also bei der Anwendung des § 47 EheG-, auch verziehene schuldhafte Efreverfehlungen mit zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus dem - allgemein anerkannten - Grundsatz, daß bei der sittlichen Wertung einer Ehe alle Umstände, die hierfür in Betracht kommen könnten, zu beachten sind. Eine andere Präge ist, ob verziehene schuldhafte Eheverfehlungen zur Rechtfertigung einer Scheidung nach § 44 EheG mitberücksichtigt werden müssen, wenn die - objektive - Verfehlung des beklagten Ehegatten für sich allein zur Scheidung noch nicht ausreicht. Auf diese Präge, die das Reichsgericht (JR 1948, 253) bejaht hat, brauchte aber das Berufungsgericht nicht einzugehen, nachdem es festgestellt hatte, daß die Voraussetzungen einer Scheidung gemäss § 44 EheG ohnehin gegeben seien.
 
Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat auch keinen Anlaß, zu ihm Stellung zu nehmen.
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