Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich gehalten und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch im Interesse der Kinder erforderlich sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen das § 48 Abs 1 EheG - dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung der Ehe jedenfalls insoweit als die eheliche Gesinnung des Klägers erloschen sei - ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt« Hiergegen werden auch von der Revision Angriffe nicht erhoben. Zur Präge der Zulässigkeit des WiderSpruchs hat das Berufungsgericht ausgeführts Bei Berücksichtigung aller Umstände und Handlungen der Parteien aus der Zeit vor und nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten EheScheidungsprozesses ergebe sich, dass der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« In gewissem Umfange seien allerdings auch die kriegsbedingte. Die so geschaffenen Spannungen müsse der Kläger sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn es auch zu einem ausgesprochenen Liebesverhältnis zwischen ihm und Frau KfHH gekommen sein möge» Der Kläger habe ferner, nachdem die Parteien nach LlflHHP zurückgekehrt seien, übereilt die Trennung vollzogen» Dazu hätte ihn die glaubhaft zugestandene einmalige Äusserung der Beklagten: ”\7enn er den häuslichen Frieden stören wolle, solle er in Gladbeck bleiben” (wo der Kläger damals in jeder Woche 2 bis 3 Tage einer Erwerbstätigkeit nachging) nicht veranlassen dürfen» Bas gelte umsomehr, als diese Äusserung durch das mütterliche Empfinden der Beklagten ihrem Kinde gegenüber ausgclöst sei und der Kläger den Gesundheitszustand der Beklagten, (die bis wenige Monate vor diesem Zeitpunkt zweimal längere Zeit im Krankenhaus gelegen hatte), hätte berücksichtigen müssen. Bieses Verschulden des Klägers werde durch das Verhalten der Beklagten nicht entfernt aufgewogen, auch nicht durch den von ihm besonders betonten Brief vom 50. Die Revision hält diesen Ausführungen zunächst entgegen, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, die Wirkung der von der Beklagten ausgesprochenen Beleidigungen auf einen Iisnn von Bildungsstand und Ehrgefühl des Klägers zu prüfen. Der besonders belastende Brief der Beklagten vom 30, Juli 1946 sei nicht ein plötzlicher oder unüberlegter Ausdruck des Unwillens über ein unzulässiges Verhalten des Klägers, sondern, was das Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO übersehen habe, eine Reihe von Tagen nach Empfang des letzten 3riefes des Klägers geschrieben und könne deshalb durch die vorangegangenen Briefe des Klägers vom 3. Wenn es diesen Äusserungen der Beklagten, die es ausdrücklich missbilligt, hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe ein geringeres Gewicht beimisst, als den Verfehlungen des Klägers, so nicht deshalb, weil es ihre Auswirkung auf das Ehrgefühl des Klägers gering einschützt, sondern weil es feststellt, dass sie jeweils durch ein vorangegangenes verfehltes Verhalten des Klägers veranlasst waren. Diesem Umstand konnte das Berufungsgericht ohne rechtlichen oder gedanklichen Irrtum einmal eine Minderung der Schuld der Beklagten für ihr Verhalten entnehmen, zu dem anderen konnte es darauf die Feststellung gründen, dass der Kläger dieses Verhalten und damit mittelbar auch dessen Auswirkungen auf seine eheliche Gesinnung selbst mitverursacht habe. Das Berufungsgericht konnte ferner ohne Rechts-verstoss annehmen, dass die erörterte Wirkung der brieflichen Äusserungen des Klägers von der Beklagten auch an 30, Juli 1946. als sie ihren Antwortbrief an den Kläger schrieb, noch nicht verwunden gewesen sei, auch wenn ihr bis dahin seit den Empfang des Briefes von 25« Juli 1946 einige Tage zu ruhiger 'Überlegung geblieben waren. Aus den gleichen Grunde brauchte das Berufungsgericht das Unterbleiben einer Entschuldigung von Seiten der Beklagten sowie ihren Brief an den Vater des Klägers vom 25« August 1946, in weichem sie .dessen Aussöhnungsversuch suruckwies, bei der Schuldabwägung nicht wesentlich zu üiigunsten der Beklagten ins Gewicht fallen zu lassen. Der Inhalt dieses Briefes liess von der Beklagten aus die Möglichkeit einer Aussöhnung durchaus offen, unter der Voraussetzung allerdings, dass der Kläger von seinem Willen zur Scheidung abliess und sich zu einer entsprechenden Erklärung an die Beklagte bereitfand. Die Kevision hat sodann darauf hingev/iesen, dass die Abweisung der ersten, auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage des Klägers für die Würdigung des Verhaltens der Beklagten, soweit dieses bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sei, keine Bedeutung habe. März 1947 angeschlossen hat, so besagt das nicht, dass es dabei diese Feststellungen und diese Beurteilung -ohne eigene Prüfung unter dem Gesichtswinkel des § Das Gegenteil ergibt sich insbesondere aus seiner Darlegung (S 8), dass bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten auch alle Umstände und alle Handlungen der Parteien vor der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses trotz der Vorschrift des § 616 ZPO zu berücksichtigen seien. Wenn das geschehen wäre, so hätte es erkennen müssen, dass hier eine Ehe von zwei Menschen geschlossen worden sei, die ihrer Art nach nicht zueinander passten. Unter diesen Umständen kann eine Verpflichtung des Berufungsgerichts zu weiterer Aufklärung der Ursachen, die zu den ersten Spannungen zwischen den Parteien geführt hatten, nicht anerkannt werden, zu demal das Berufungsgericht sich auf Grund des Dass aber der Yiiderspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe von einer solchen Gesinnung und Überzeugung bestimmt ist. Sie hat aber schliesslich die richtige Einsicht auch in ihr eigenes Versagen gewonnen und ihren Trotz überwunden« indem sie unter dem seelsorgerlichen Einfluss ihres geistlichen Beraters den Klager durch Übersendung des Briefes vom 6. Mit ihrer neuen Einstellung zu dem Kläger und zu ihrer Ehe hatte sie jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die sittliche Hechtfertigung des Fortbestehens dieser Ehe geschaffen\ der das, Berufungsgericht, ohne das frühere Verhalten der Beklagten ausser Betracht-zu lassen, insofern eine ent-■ scheidende Bedeutung beimessen konnte, als ihr Eehlen’möglicherweise zur Verneinung der sittlichen Tragbarkeit der Ehe im Sinne des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG hätte führen müssen. Die in dieser Richtung von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Gesinnungswechsel der Beklagten ein zu starkes Gewicht beigemessen, erweist sich danach als unbegründet. Die Revision meint schliesslich, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Brief der Beklagten an den Kläger vom 28. es - entgegen ihrer Behauptung, wonach nur ein Vergessen vorliegt - bewusst unterlassen habe, in ihrem Brief auf den Geburtstag des Klägers Bezug zu nehmen, so würde das nicht zu einer wesentlich anderen Beurteilung ihres damaligen Verhaltens gegenüber dem Kläger, das das Berufungsgericht mit trotziger Zurückhaltung” gekennzeichnet hat, führen können»
IV_ZR 127/50 Verkündet am 6» Dezember 1951 Klett; Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Samen dee Volkes in dem Rechtssireit des Rechtsanwalts j?ranz Philipp Wilhelm S Q^str. Klägers und Revisionsklägers, •- Prozessbevollmächtigter: Reclitsanv/alt Pr. S e g e n die Ehefrau Maria S in IvflHHI, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« IToveinbcr 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Lerscli, Raske, Pr. Hartz, Johannsen und Pr. Kregel für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm .vom 20o Oktober 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen lat be ständig Die Parteien, beide 41 Jahre alt, deutsch und katholisch, haben am 22. September 1933 nach mehrjähriger, zuletzt intimer Bekanntschaft, einander geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Söhne im Alter von jetzt 12 und 13 Jahren hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat im März 1946 stattgcfunden. Getrennt leben die Parteien seit Juni 1946. Dine im September 1946 erhobene, auf § 45 EheG gestützte Scheidungsklage des Klägers, ist in beiden Instanzen durch Urteile vom 10» Dezember 1946 und vom . 21. März 1947 abgewiesen worden. Nunmehr hat der Kläger, gestützt auf § 48 EheG, erneut um Scheidung der Ehe gebeten. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich gehalten und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch im Interesse der Kinder erforderlich sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat sich nach nochmaliger eingehender Vernehmung beider Parteien der Auffassung des Landgerichts insoweit angeschlossen, als es Zulässigkeit und Beachtlichkeit des 'Widerspruchs der Beklagten a,uf Grund des § 48 Abs 2 EheG bejaht.. x Die Frage, ob auch das wohlverstandene Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Aufrechter- haltung der Jblie erfordere, hat es dahingestellt gelassene Hit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidung sbe gehren weiter« Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe 3 Das Vorliegen der Voraussetzungen das § 48 Abs 1 EheG - dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung der Ehe jedenfalls insoweit als die eheliche Gesinnung des Klägers erloschen sei - ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt« Hiergegen werden auch von der Revision Angriffe nicht erhoben. Die Revision macht jedoch geltend, dass die Bejahung der Zulässigkeit und der Beaclitlich-keit des Widerspruchs der Beklagten auf einer Verletzung des § 48 Abs 2 EheG und des pj 286 ZPO beruhe. Zur Präge der Zulässigkeit des WiderSpruchs hat das Berufungsgericht ausgeführts Bei Berücksichtigung aller Umstände und Handlungen der Parteien aus der Zeit vor und nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten EheScheidungsprozesses ergebe sich, dass der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« In gewissem Umfange seien allerdings auch die kriegsbedingte. Abwesenheit des Klägers und die charakterlichen Verschiedenheiten der Parteien -Überempfiiidlichkeit und mangelndes Einfühlungsvermögen auf Seiten des Klägers und ein gewisser Trotz auf Seiten der Beklagten - dem Bestände der Ehe abträglich gewesen» Hierdurch sei schon Ende 1942/43 eine Verstimmung entstanden* die der Vater des Klägers mit gutgemeinten» aber in ihrer Art verfehlten* propagandamässig fast Tag für Tag wiederholten brieflichen Ermahnungen an die Beklagte auszugleichen versucht habe» Einen schwereren Stoss habe die Ehe erhalten, als der Kläger Lütte 1945 aus Italien zurückgekehrt sei» Die Beklagte habe ihn damals an ihrem Evakuierungsort in Bayern freudig aufgenommen und die Ehe habe sich sicher durchaus günstig entwickeln können, wenn der Kläger sich richtig verhalten hätte» Er habe aber damals das eheliche Verhältnis von Anfang an dadurch belastet, dass er eine Dolmetscherin, Frau mitgebracht, ihre Auf-r nähme in die Wohnung der Beklagten veranlasst und diesen Zustand 5 „ocben lang aufrechterhalten habe» Dieses nicht zu billigende Verhalten habe erneute Spannungen in die Ehe hineingetragen, zu demal der Kläger Frau KfllB1 geduzt habe. Die Beklagte, die ihm durch die Aufnahme der Frau KflHB weit entge-gengekominen sei, habe ihm dieserlialb. was nicht habe ausbleiben können, Vorhaltungen gemacht. Die so geschaffenen Spannungen müsse der Kläger sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn es auch zu einem ausgesprochenen Liebesverhältnis zwischen ihm und Frau KfHH gekommen sein möge» Der Kläger habe ferner, nachdem die Parteien nach LlflHHP zurückgekehrt seien, übereilt die Trennung vollzogen» Dazu hätte ihn die glaubhaft zugestandene einmalige Äusserung der Beklagten: ”\7enn er den häuslichen Frieden stören wolle, solle er in Gladbeck bleiben” (wo der Kläger damals in jeder Woche 2 bis 3 Tage einer Erwerbstätigkeit nachging) nicht veranlassen dürfen» Bas gelte umsomehr, als diese Äusserung durch das mütterliche Empfinden der Beklagten ihrem Kinde gegenüber ausgclöst sei und der Kläger den Gesundheitszustand der Beklagten, (die bis wenige Monate vor diesem Zeitpunkt zweimal längere Zeit im Krankenhaus gelegen hatte), hätte berücksichtigen müssen. Die harte Äusserung der Beklagten bei der Abholung seiner Sachen aus Anlass der Trennung (”Ihr könnt Eure Aasgeiernatur nicht verbergen”) falle als Auswirkung der vom Kläger geschaffenen Situation weniger schwer ins Gewicht. Schliesslich habe der Kläger ohne ausreichende Gründe auf Scheidung geklagt und, nachdem sein Scheidungsverlangen mit Recht abgewiesen sei, schroff an der Ablehnung der Ehe festgehslten, darüber hinaus Beziehungen zu Fräulein Schuldt ausgenommen und sich so von der Ehe vollends abgewandt. Bieses Verschulden des Klägers werde durch das Verhalten der Beklagten nicht entfernt aufgewogen, auch nicht durch den von ihm besonders betonten Brief vom 50. Juli 1946. Wenn die Beklagte auf seine schroffen, beleidigenden und ihre Frauenehre verletzen-^ den Briefe, insbesondere auf seine Briefe vom 3.Mai, 15» Juni und 25» Juli 1946 zuletzt nicht mehr an sich gehalten und voller Empörung mit dem nicht zu / / - Ö - billigenden Brief von 30. Juli 1946 geantwortet habe, so wiege das als blosse Reaktion erheblich leichter, als das auslösende Verhalten des Klägers. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte seiner Kutter gegenüber gedroht habe, ihn ins Gefängnis zu bringen, sei durch die glaubhafte eidliche Aussage der Beklagten widerlegt. Hinsichtlich der im Vorprozess behandelten angeblichen Verfehlungen der Beklagten schliesse sich der Senat den Feststellungen und der Beurteilung des klageabweisenden Urteils vom 21. März 1947 an, wonach insoweit die Beklagte zur Zerrüttung der Ehe nicht nennenswert beigetragen habe. Wenn man alles zusammen gegeneinander abwäge, so sei festzustellen, dass die Ehe in der Hauptsache am Kläger gescheitert sei. Die Revision hält diesen Ausführungen zunächst entgegen, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, die Wirkung der von der Beklagten ausgesprochenen Beleidigungen auf einen Iisnn von Bildungsstand und Ehrgefühl des Klägers zu prüfen. In Bevölkerungskreisen oder Gegenden, in denen grobe Worte nicht so genau genommen würden, möge auch die rechtliche Beurteilung solcher Beleidigungen weniger erheblich sein. Die Bekundung der Missachtung gegenüber dem Kläger - "ich verachte Dich am allertiefsten" -(Brief von 30.7-1947) - und seiner Familie (z.B. "Ihr könnt Eure Aasgeiernatur nicht verbergen") sei für einen Hann von Ehrgefühl und Anhänglichkeit an seine Eltern und Geschwister in hohem Maße ver- letzend und geeignet, .jede eheliche Gesinnung zu zerstören. Die Entschuldigungsgründe des Berufungsgerichts seien rechtsirrig. Der besonders belastende Brief der Beklagten vom 30, Juli 1946 sei nicht ein plötzlicher oder unüberlegter Ausdruck des Unwillens über ein unzulässiges Verhalten des Klägers, sondern, was das Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO übersehen habe, eine Reihe von Tagen nach Empfang des letzten 3riefes des Klägers geschrieben und könne deshalb durch die vorangegangenen Briefe des Klägers vom 3. Llai, 15» Juni und 25• Juli. 1946 nicht entschuldigt werden. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Stand des Klägers ist im Kopf des Berufungsurteils angegeben. Sein Werdegang und seine dienstliche Laufbahn ergaben sich im wesentlichen aus dem Parteivortrag. Das Berufungsgericht hat den Kläger persönlich vernommen. Es nimmt in den Entscheidungsgründen (S 8) ausdrücklich auf seinen persönlichen Eindruck Bezug und würdigt seinen Charakter. Dem Berufungsgericht sind danach bei seiner Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und der Auswirkung, die die beleidigenden 'Äusserungen der Beklagten auf sein Ehrgefühl gehabt haben, offenbar auch der Bildungsgrad des Klägers und seine soziale Stellung durchaus gegenwärtig gewesen. Wenn es diesen Äusserungen der Beklagten, die es ausdrücklich missbilligt, hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe ein geringeres Gewicht beimisst, als den Verfehlungen des Klägers, so nicht deshalb, weil es ihre Auswirkung auf das Ehrgefühl des Klägers gering einschützt, sondern weil es feststellt, dass sie jeweils durch ein vorangegangenes verfehltes Verhalten des Klägers veranlasst waren. Ein solches konnte es insbesondere in der Abfassung und Absendung der Briefe des Klägers vom 3» Mai, 15» Juni und 23o Juli 1946 erblicken. Seine in peinliche Einzelheiten über die mangelnde Körperpflege der Beklagten sich ergehenden Vorhaltungen, mit denen der Kläger darin sein Hinausstreben aus der Ehe zu recht-fertigen suchte, seine wegwerfende Bemerkung über seine Auffassung von Frauenwürde und Frauenliebe, seine mindestens geschmacklose Äusserung über seine Stellung zu dem Gottesglauben und zu kirchlichen Kulthandlungen (Llummenschanz) waren allerdings in hohem Iia.ße geeignet, die Entrüstung der Beklagten hervorzurufen und in ihr die Achtung vor dem Kläger zu erschüttern, der damit nicht nur seine Ehefrau, sondern auch sich selbst entwürdigte, sich trotzdem aber nicht gehindert sah, der Beklagten wiederholt Mangel an Feingefühl vorzuv/erfen. Diesem Umstand konnte das Berufungsgericht ohne rechtlichen oder gedanklichen Irrtum einmal eine Minderung der Schuld der Beklagten für ihr Verhalten entnehmen, zu dem anderen konnte es darauf die Feststellung gründen, dass der Kläger dieses Verhalten und damit mittelbar auch dessen Auswirkungen auf seine eheliche Gesinnung selbst mitverursacht habe. Das Berufungsgericht konnte ferner ohne Rechts-verstoss annehmen, dass die erörterte Wirkung der brieflichen Äusserungen des Klägers von der Beklagten auch an 30, Juli 1946. als sie ihren Antwortbrief an den Kläger schrieb, noch nicht verwunden gewesen sei, auch wenn ihr bis dahin seit den Empfang des Briefes von 25« Juli 1946 einige Tage zu ruhiger 'Überlegung geblieben waren. Damit erledigt sich der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Umstand unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen. Aus den gleichen Grunde brauchte das Berufungsgericht das Unterbleiben einer Entschuldigung von Seiten der Beklagten sowie ihren Brief an den Vater des Klägers vom 25« August 1946, in weichem sie .dessen Aussöhnungsversuch suruckwies, bei der Schuldabwägung nicht wesentlich zu üiigunsten der Beklagten ins Gewicht fallen zu lassen. Die Beklagte hatte, v/ie sich aus diesem Brief und aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt im ganzen ergibt, die im übrigen vom Kläger durch.sein nachfolgendes Verhalten und seine späteren Erklärungen stets als zutreffend bestätigte Überzeugung gewonnen, dass der Kläger einen anderen Ausweg als die Scheidung der Ehe nicht kannte und nicht wollte, während sie entschlossen war, an ihrer Ehe festzuhalten. Unter diesen Umständen kennte ihr die Zurückweisung des Aussöhnungsversuches ihres Schwiegervaters nicht als gewichtiges Verschulden angerechnet werden, zu demal diese keines wegs in schroffer Form erfolgt war, die Beklagte dabei vielmehr ihr eigenes Versagen zugegeben und auch in ihren Ausführungen über den Kläger jede verletzende Schürfe vermieden hatte. Der Inhalt dieses Briefes liess von der Beklagten aus die Möglichkeit einer Aussöhnung durchaus offen, unter der Voraussetzung allerdings, dass der Kläger von seinem Willen zur Scheidung abliess und sich zu einer entsprechenden Erklärung an die Beklagte bereitfand. Die Kevision hat sodann darauf hingev/iesen, dass die Abweisung der ersten, auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage des Klägers für die Würdigung des Verhaltens der Beklagten, soweit dieses bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sei, keine Bedeutung habe. Das trifft zu. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht hiergegen verstossen haben soll. Wenn es sich hinsichtlich der im Vorprozess behandelten angeblichen Verfehlungen der Beklagten den Feststellungen und der Beurteilung des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 21. März 1947 angeschlossen hat, so besagt das nicht, dass es dabei diese Feststellungen und diese Beurteilung -ohne eigene Prüfung unter dem Gesichtswinkel des § 48 EheG-übernommen hat. Das Gegenteil ergibt sich insbesondere aus seiner Darlegung (S 8), dass bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten auch alle Umstände und alle Handlungen der Parteien vor der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses trotz der Vorschrift des § 616 ZPO zu berücksichtigen seien. 11 - II - Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, lassen keinerlei Hechtsverstoss erkennen,, Das Berufungsge-rieht hat sich dabei zutreffend ton den in der Entscheidung des OGH - OGHBZ 1, 16 ff -, ausgesprochenen Grundsätzen, denen sich auch der erkennende Senat in seinen Urteil yom 22» Januar 1951 - IV ZR 73/50 -BGHZ 1, 87 ff in wesentlichen angeschlossen hat, leiten lassen» Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Prüfung unterlassen, ob nicht die Ehe der Parteien nach dem vorgelegten Schriftwechsel als eine "Pehlehe11 zu beurteilen sei» Ein längeres Zusammenleben der Parteien habe nur von der Eheschliessung 1958 bis zu dem Kriegsausbruch bestanden. Die in Jahre 1942 schriftlich zu dem Ausdruck gekommene Spannung habe ihren Grund in der geistigen Teilnahme- und Interesselosigkeit der Beklagten gehabt, zu deren Kennzeichnung der Kläger den Ausdruck 11 Stupidität” gebraucht habe» Das Berufungsgericht hätte dem .gemäss § 139 Z^O naohgehen müssen. Wenn das geschehen wäre, so hätte es erkennen müssen, dass hier eine Ehe von zwei Menschen geschlossen worden sei, die ihrer Art nach nicht zueinander passten. Auch diese Rüge kann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Das Berufungsgericht hat die Umstände, die es aus dem Vertrag der Parteien für die - 12 Frage entnehmen konnte, in welchem Liaße der Ehe bereits vor ihrer Zerrüttung zur Verwirklichung einer echten wertvollen und entwicklungsfähigen Lebensgemeinschaft gelangt war, nicht unberücksichtigt gelassen. So hat es nicht verkannt, dass das familiäre Zusammenleben der Parteien nicht von langer Lauer gewesen ist (S 12) und dass es bereits Ende 1942 zwischen ihnen zu einer ernsten Verstimmung gekommen war, die es (S 8) allerdings nicht auf die vom Kläger behauptete ”Stupidität” der Beklagten, sondern - für das Eevisionsgericht bindend - auf die kriegsbedingte Abwesenheit des Klägers sowie auf charakterliche Verschiedenheiten der Parteien -Überempfindlichkeit und mangelndes Einfühlungsvermögen auf Seiten des Klägers und ein gewisser Trotz auf Seiten der Beklagten - zurückführt, Len stellt es jedoch gegenüber (S 10), dass die Parteien sich bereits lange vor der EheSchliessung gekannt,, dass sie die Ehe nicht voreilig und nicht in unreifen Jahren geschlossen und in ihr 2 Söhnen das Leben geschenkt haben. Insbesondere betont es (S 8), dass die Ehe sich noch im Jahre 1945 nach der Eückkehr des Klägers aus dem Kriege durchaus günstig hätte entwickeln können, wenn der Kläger sich damals richtig verhalten hätte. Unter diesen Umständen kann eine Verpflichtung des Berufungsgerichts zu weiterer Aufklärung der Ursachen, die zu den ersten Spannungen zwischen den Parteien geführt hatten, nicht anerkannt werden, zu demal das Berufungsgericht sich auf Grund des - 15 persönlichen Eindrucks der Beklagten, des Inhalts ihrer Briefe und ihres Verhaltens im vorliegenden Rechtsstreit ein Urteil darüber bilden kannte, ob ihr gegenüber der Vorwurf der “Stupidität” irgendeine Berechtigung hatte. Das Berufungsgericht konnte Vielmehr ohne Eechtsirrtum und ohne zu weiterer Aufklärung in der von der Revision angegebenen Richtung verpflichtet zu sein, zu der Auffassung kommen, dass die Ehe der Parteien nicht als Pehlehe anzusehen sei, sondern schon vor ihrer Zerrüttung zu einer starken sittlichen Bindung zwischen ihnen geführt und Werte hervorgebracht habe, die ihrem Leben einen tragfähigen und verpflichtenden Inhalt gegeben hatten, Wenn die Beklagte nunmehr in einer aufrichtigen Gesinnung und aus einer ehrlichen sittlichen und religiösen Überzeugung an dieser Ehe festhalten will, die seelisch, geistig und wirtschaftlich und auch hinsichtlich ihrer sozialen Stellung zur Grundlage und LIitte ihrer Existenz geworden ist, so wäre es, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung feststellt, sittlich nicht vertretbar, sie gegen ihren Willen und ohne hinreichendes Verschulden auf ihrer Seite rechtlich davon zu lösen. Dass aber der Yiiderspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe von einer solchen Gesinnung und Überzeugung bestimmt ist. hat das Berufungsgericht ohne Reclitsverstoss festgestellt. Es hat dabei nicht übersehen, dass die Beklagte zunächst gegen- über den Verhalten des zeitigere allzulange in einer trotzigen Zurückhaltung verharrt hat. Sie hat aber schliesslich die richtige Einsicht auch in ihr eigenes Versagen gewonnen und ihren Trotz überwunden« indem sie unter dem seelsorgerlichen Einfluss ihres geistlichen Beraters den Klager durch Übersendung des Briefes vom 6. April 1949- durch dessen Inhalt und Vorschlag sein Ehrgefühl keinen unzu demutbaren Belastungen ausgesetzt wurde, die Hand zur Versöhnung reich- te und in der Folgezeit bei ihrer Versöhnungsbereit-schaft blieb. Bas Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass sie dabei nicht aus Berechnung gehandelt, sondern einen ehrlichen Versöhnungsversuch habe machen wellen. Zu dieser Feststellung konnte es auch nach den gesamten umständen, insbesondere aber nach dem Inhalt de3 Briefes vom 6. Aoril 1949 gelangen, ohne irgendwie gegen Denkgesetze oder Erfahrungs-sätze zu verstossen. Es ist nach der Lebenserfahrung durchaus keine Seltenheit, dass ein Gesinnungswechsel, wenn auch innerlich vorbereitet, ausserlich plötzlich in Erscheinung tritt. Im vorliegenden Falle war sein Eintritt umsoweniger unverständlich, als er durch den Rat des Seelsorgers der Beklagten mitveranlasst war. Der kurze, im übrigen keineswegs besonders schroffe Brief der Beklagten vom 28. Llurz 1949, aus dem noch ihre frühere Haltung spricht, stellt deshalb der Annahme eines solchen ehrlich gemeinten Gesinnungswechsels nicht entgegen ■ #*c V K. ‘ Zu einem solchen war es am 6. April 1949? also vor Einleitung des gegenwärtigen Hechtsstreits, noch nicht zu spät. Gewiss konnte die Beklagte, was das Berufungsgericht keineswegs übersehen hat, ihr früheres Verhalten dadurch nicht mehr rückgängig machen.' Mit ihrer neuen Einstellung zu dem Kläger und zu ihrer Ehe hatte sie jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die sittliche Hechtfertigung des Fortbestehens dieser Ehe geschaffen\ der das, Berufungsgericht, ohne das frühere Verhalten der Beklagten ausser Betracht-zu lassen, insofern eine ent-■ scheidende Bedeutung beimessen konnte, als ihr Eehlen’möglicherweise zur Verneinung der sittlichen Tragbarkeit der Ehe im Sinne des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG hätte führen müssen. Die in dieser Richtung von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Gesinnungswechsel der Beklagten ein zu starkes Gewicht beigemessen, erweist sich danach als unbegründet. Die Revision meint schliesslich, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Brief der Beklagten an den Kläger vom 28. .März 1949 diesem gerade an seinem Geburtstag zugegangen sei. Es sei aber für die innere Einstellung der Beklagten in höchstem Maße bezeichnend, dass sie darin des Geburtstages des Klägers nicht gedacht habe■» Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Selbst wenn der Kläger nachweisen könnte, dass die Beklagte - 16 es - entgegen ihrer Behauptung, wonach nur ein Vergessen vorliegt - bewusst unterlassen habe, in ihrem Brief auf den Geburtstag des Klägers Bezug zu nehmen, so würde das nicht zu einer wesentlich anderen Beurteilung ihres damaligen Verhaltens gegenüber dem Kläger, das das Berufungsgericht mit trotziger Zurückhaltung” gekennzeichnet hat, führen können» Hach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z?0. Dr» Lersch Baske Br, Eartz . Johannsen Kregel