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BGH · IV ZR 126/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 126/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer, Dr, Schllchting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. März 1987 trennte sich der Kläger mit dem Beil den linken Zeigefinger ab, als er nach seiner Darstellung Der amputierte Finger ist nach Angaben des Klägers von einer Katze verschleppt worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden nach der Gliedertaxe 10% der Versicherungssumme für den Verlust des Zeigefingers zu. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Verletzung nicht unfreiwillig erlitten. Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, die Beklagte sei nur dann leistungspflichtig, wenn der Kläger die Gesundheitsbeschädigung unfreiwillig erlitten habe. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Beklagte den Beweis der Unfreiwilligkeit nicht geführt habe, enthalten aber Rechtsfehler, die zur Zurückverweisung der noch nicht entscheidungsreifen Sache nötigen. B. vorgelegt;, in dem dargelegt ist, daß die Restenergie durch den Beilhieb nicht ausgereicht habe, um den Zeigefinger komplett zu amputieren. folgt mit der Begründung, diese ohnehin recht; vagen und nicht überzeugenden Formulierungen ließen erkennen, daß sich der Sachverständige seiner Sache nicht sicher gewesen sei, zu demal er selbst darauf hingewiesen habe, daß eine exakte Rekonstruktion des Vorfalls für ihn und Prof. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht von diesem Standpunkt aus ein weiteres Gutachten hätte einholen müssen. Des weiteren hätte das Berufungsgericht, wenn es sich aus der Auswertung der Röntgenbilder Aufklärungsmöglichkeiten versprach, darauf hinwirken müssen, daß dem gerichtlichen Sachverständigen diese Bilder zur Verfügung gestellt wurden. Die Revision rügt auch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht einige Umstände als unerheblich angesehen oder unberücksichtigt gelassen habe, denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt indizielle Bedeutung zukommt. Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluß auf die von einer Partei behauptete Haupttatsache zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozeßstoff eine tragfähige Grundlage für die Oberzeugungsbildung des Tatrichters sein, die Haupttatsache sei gegeben. Im vorliegenden Fall, in dem eine Reihe von Tatsachen vorgetragen ist, die zu dem Teil feststehen und denen schon je für sich indi-z.ieile Bedeutung zukommt, hätte das Berufungsgericht alle diese Umstände zusätzlich in einer Gesamtschau würdigen müssen. So müßte in die Gesamtabwägung einbezogen, werden, daß die Versicherungssumme besonders hoch ist; der Kläger die Verletzung erst einen Tag vor Ablauf des Versicherungsvertrages davongetragen hat; er weitere Versicherungsverträge abzuschließen versucht hatte; sein Vortrag über den Unfallhergang wechselte; jedenfalls aber die Art, wie der Kläger das Holzstück gehalten haben will, sehr ungewöhnlich ist; daß der Finger nach der Behauptung des Klägers von einer Katze verschleppt worden sein soll; das bearbeitete Holzstück nicht mehr vorhanden ist, obwohl sich der Kläger darüber hätte im klaren sein müssen, daß es sich um ein Beweisstück handelt; auch der abgeschlagene Holzspan nicht mehr verfügbar ist. Weitere Umstände, wie z.B. daß auch die Zeichnung nicht mehr vorhanden ist oder der spontan ergriffene Lappen, den der Kläger auf die Wunde gelegt haben will, nicht zu Entzündungen geführt hat, mögen noch hinzukommen.

Zitierte Normen: § 411 ZPO
HolzstückProfessorBerufungsgerichtGutachtenUmstandKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 126/93	URTEIL Verkündet am: 15. Juni 1994 Wermes Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer,
 Dr, Schllchting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1994
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kaimaergerichts in Berlin vom 12. Januar 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 12. Zivilsenat des Kam-mergerichts in Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch. Für den Invaliditätsfall ist eine Versicherungssumme von 1.570.000 DM vereinbart. Am 14. August 1986 kündigte die Beklagte diesen Vertrag wegen eines vom Kläger erlittenen Unfalls. Gemäß einer Absprache mit dem Kläger endete das Vertragsverhältnis am 13. März 1987 um 12.00 Uhr.
Am 12. März 1987 trennte sich der Kläger mit dem Beil den linken Zeigefinger ab, als er nach seiner Darstellung
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bei Arbeiten an einem Holzstück eine Halterung zu dem beiderseitigen Bedrucken von .Feuerzeugen hersteilen wollte. Der amputierte Finger ist nach Angaben des Klägers von einer Katze verschleppt worden. Das Holzstück, das der Kläger bearbeitet hatte, ist nicht mehr vorhanden.
Der Kläger hat behauptet, es liege ein Unfall und keine Selbstverstümmelung vor. Während er zunächst vorgetragen hatte, der Unfall sei dadurch eingetreten, daß ein Ast die Schlagrichtung des Beiles abgelenkt habe, hat er zuletzt behauptet, ein ziemlich weit am Rande des Klotzes bis unten hin reichender Span sei abgeschlagen worden. Dabei habe es sich um ein Stück Rinde gehandelt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden nach der Gliedertaxe 10% der Versicherungssumme für den Verlust des Zeigefingers zu. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 157.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Verletzung nicht unfreiwillig erlitten. Sie hat dazu ein Gutachten des Rechtsmediziners Prof. B. vorgelegt. Das Landge..
rieht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
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Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, die Beklagte sei nur dann leistungspflichtig, wenn der Kläger die Gesundheitsbeschädigung unfreiwillig erlitten habe. Nach § 180a WG werde die Unfreiwilligkeit bis zu dem Beweis des Gegenteils vermutet. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Beklagte den Beweis der Unfreiwilligkeit nicht geführt habe, enthalten aber Rechtsfehler, die zur Zurückverweisung der noch nicht entscheidungsreifen Sache nötigen.
1. Die Beklagte hat ein Privatgutachten von Prof. B. vorgelegt;, in dem dargelegt ist, daß die Restenergie durch den Beilhieb nicht ausgereicht habe, um den Zeigefinger komplett zu amputieren. Darauf nimmt der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Sch. in seiner Zusammenfassung Bezug. Er führt aus, den Überlegungen von Prof. B., daß bei einem abgeleiteten Schlag die Restenergie wohl kaum ausgereicht haben dürfte, den linken Zeigefinger abzuschlagen, könne man nur zustimmen. Eine totale Fingeramputation sei auf diese Art und Weise "eigentlich gar nicht" vorstellbar. Auch die Abtrennung des Fingers im Bereich des Grundgliedes spreche nach Literaturangaben eher für eine
 Selbstverstümmelung. Dem ist das Berufungsgericht nicht ge..
folgt mit der Begründung, diese ohnehin recht; vagen und nicht überzeugenden Formulierungen ließen erkennen, daß sich der Sachverständige seiner Sache nicht sicher gewesen sei, zu demal er selbst darauf hingewiesen habe, daß eine exakte Rekonstruktion des Vorfalls für ihn und Prof. B. nicht mehr möglich gewesen sei. Beiden habe nämlich das ursprüngliche Röntgenbild nicht Vorgelegen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht
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stand. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht von diesem Standpunkt aus ein weiteres Gutachten hätte einholen müssen.
Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger hat das Gericht sorgfältig und kritisch zu würdigen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen - soweit möglich - auszuräumen. Dazu bietet sich an, den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu befragen (§ 411 Abs. 3 ZPO). Auch kann es geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen (§ 412 Abs. 1 ZPO? vgl. BGH, Urteil vom 6.3.1986 - III ZR 245/84 - NJW 1986, 1928 unter III 1). Vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten dürfen nicht ungenutzt bleiben (Senatsurteil vom 13.7.1988 - IVa ZR 204/87 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 Ermessen 3). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Wenn ihm das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Sch. unbrauchbar, weil zu vage oder zu unsicher erschien, hätte es ein weiteres Gutachten eines anderen Rechtsmediziners als Sachverständigen einholen müssen. Des weiteren hätte das Berufungsgericht, wenn es sich aus der Auswertung der Röntgenbilder Aufklärungsmöglichkeiten versprach, darauf hinwirken müssen, daß dem gerichtlichen Sachverständigen diese Bilder zur Verfügung gestellt wurden.
2. Die Revision rügt auch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht einige Umstände als unerheblich angesehen oder unberücksichtigt gelassen habe, denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt indizielle Bedeutung zukommt.
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Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Öberzeugungsbi1dung beimißt. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu prüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.1.1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566 unter 1). Unter diesem Gesichtspunkt können die Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.
Dieses hat einige Umstände darauf geprüft, ob sie je für sich den Schluß zulassen, daß sich der Kläger selbst verstümmelt hat. Bei keinem der geprüften Einzelumstände kam das Berufungsgericht zu der Feststellung, die Vermutung der Unfreiwilligkeit des § 180a WG sei widerlegt. Die auf die Prüfung einzelner Umstände beschränkte Beweiswürdigung genügt jedoch nicht. Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluß auf die von einer Partei behauptete Haupttatsache zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozeßstoff eine tragfähige Grundlage für die Oberzeugungsbildung des Tatrichters sein, die Haupttatsache sei gegeben. Im vorliegenden Fall, in dem eine Reihe von Tatsachen vorgetragen ist, die zu dem Teil feststehen und denen schon je für sich indi-z.ieile Bedeutung zukommt, hätte das Berufungsgericht alle diese Umstände zusätzlich in einer Gesamtschau würdigen müssen. Zwar hat es eingangs seiner Erwägungen ausgeführt, auch ein Indizienbeweis sei bei der vorzunehmenden Gesamtschau nicht geführt. Die nachfolgenden Erörterungen lassen aber nicht erkennen, daß es die einzelnen Umstände in ihrer
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Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken gewürdigt hat. So müßte in die Gesamtabwägung einbezogen, werden, daß die Versicherungssumme besonders hoch ist; der Kläger die Verletzung erst einen Tag vor Ablauf des Versicherungsvertrages davongetragen hat; er weitere Versicherungsverträge abzuschließen versucht hatte; sein Vortrag über den Unfallhergang wechselte; jedenfalls aber die Art, wie der Kläger das Holzstück gehalten haben will, sehr ungewöhnlich ist; daß der Finger nach der Behauptung des Klägers von einer Katze verschleppt worden sein soll; das bearbeitete Holzstück nicht mehr vorhanden ist, obwohl sich der Kläger darüber hätte im klaren sein müssen, daß es sich um ein Beweisstück handelt; auch der abgeschlagene Holzspan nicht mehr verfügbar ist. Weitere Umstände, wie z.B. daß auch die Zeichnung nicht mehr vorhanden ist oder der spontan ergriffene Lappen, den der Kläger auf die Wunde gelegt haben will, nicht zu Entzündungen geführt hat, mögen noch hinzukommen.
Unter diesen Gesichtspunkten müssen der Sachverhalt
 und die Ausführungen der vorliegenden und etwa noch einzuholender Gutachten tatrichterlich neu beurteilt werden. Damit die Parteien Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen, und die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Dr. Schmidt-Kessel	Dr. Zopfs	Römer
 Dr. Schlichting
 Terno