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BGH · IY ZR 126/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 126/66

Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.861,20 DM zu zahlen, und die weitorgehende Klage abgewiesen. Der Kläger hat "beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Kapitalentschädigung auf 52.800,- DM festzusetzen und das beklagte Land zu verurteilen, die sich daraus ergebende Rente vom 1. Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit es zur Zahlung von mehr als 297,- DM verurteilt worden sei. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugolassen worden ist, verfolgt der Kläger seine ira Berufungsrechtszug gestellten Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, weiter. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, und daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das von ihm rechtzeitig ausgeübte Rentenwahlrecht vom 1. In dessen Urteil ist ausgeführt, daß der bei Beginn der Verfolgung ungefähr 33 Jahre alte Kläger in den drei vorhergehenden Jahren wohl ein jährliches Einkommen gehabt habe, das sich zwischen 3.100 und 4.200 RM bewegt haben dürfte. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Kläger durch seinen Arbeitsverdienst vom 1. Dabei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, einen Teil des erzielten Einkommens der Ehefrau des Klägers zuzurechnen, sowie von dem Einkommen den Lohn für den Arbeiter abzusetzen, der hatte eingestellt werden müssen, weil der Kläger wegen nichtverfolgungsbedingter Leiden mit der Arbeit in seiner Milchwirtschaft ohne dessen Hilfe nicht mehr fertig wurde. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das erzielte Einkommen habe zu einem Teil als Einkommen der Ehefrau des Klägers angesehen werden müssen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehefrau in dem Betrieb in einem Maße mitgearbeitet habe, wie es in kleineren Landwirtschaften allgemein üblich sei. Die Ehefrau sei nicht nach außen als Mitinhaberin hervorgetreten, auch sei bei einem Unternehmen wie dem des Klägers eine derartige Y/irtschaftsform weder üblich noch wirtschaftlich bedingt. Es sei zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Klägers nach der im Juni 1938 erfolgten Geburt des ersten Kindes im Oktober 1944 ihr zweites Kind geboren habe und einer eigenen Berufstätigkeit wegen ihrer vermehrten Pflichten im Haushalt ohnehin nicht mehr lange habe nachgehen können. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger der alleinige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs war, aus dem er unter Mitarbeit der Ehefrau die Einkünfte erzielte, die deshalb ihm voll zuzurechnen sind. Das Berufungsurteil ergibt vielmehr, daß es sich um einen Betrieb von verhältnismäßig kleinem Umfang handelte, in dem die Ehefrau, wie das in derartigen Betrieben allgemein üblich und notwendig ist, mitarbeitete. Die Ehefrau hat in derartigen Verhältnissen kein eigenes Erwerbseinkommen gehabt, sie ist an dem in dem Betrieb erzielten Einkommen nicht anders beteiligt als an dem Einkommen des Ehemannes in einer anderen Ehe, in der aus diesen Einkünften der Lebensunterhalt der Pamilie bestritten wird (Urteil des Senats RzW I960, 513 Nr. Dafür ist G3 ohne Bedeutung, daß die Ehefrau und der Kläger dem Betrieb ihre volle Arbeitskraft in einem ihnen früher fremden Beruf gewidmet haben. Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie beanstandet, daß das in dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielte Einkommen, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3. Die Mehrkosten, die durch die Einstellung einer Hilfskraft entstanden, wären nur dann nicht absetzbar, wenn es unter den gegebenen Umständen als wirtschaftlich ganz ünvc^nuhftig und damit schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB erscheinen müßte, daß der Verfolgte sich in seinem Unternehmen einer Hilfskraft bediente. Nach dieser Vorschrift, die einen besonderen Anwendungsfall de3 § 9 Abs. 5 BEG regelt, endet der Entschädigungs-Zeitraum, wenn der Verfolgte nicht mehr fähig ist, einen Beruf wie denjenigen, aus dem er verdrängt wurde, auszuüben (Urteile des Senats HzW 1964, 221 Nr. 20, 1965, Hier handelt es sich dagegen darum, ob der Kläger in den nach der Verfolgung von ihm ergriffenen neuen Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. ausreichende Lebensgrundlage angenommen werden müsse, wenn besondere in der Person des Verfolgten liegende verfolgungsunabhängige Gründe dazu führten, daß das für die Annahme der ausreichenden Lebensgrundlage erforderliche Einkommen nicht erreicht worden sei. Pür die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist darauf hinzuweisen, daß das Statistische Bundesamt für die Umrechnung des in israelischer Währung erzielten Einkommens Kaufkraftwerte unter Berücksichtigung der die Verfolgten besonders belastenden Ausgaben ermittelt hat.

Zitierte Normen: § 94 BEG
EhefrauBerufungsgerichtEinkommenKlägerverfolgtUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

023
IM NAMEN DES VOLKES
IY ZR 126/66
URTEIL
Verkündet am
3. November 1967 Broeske
 Justizangeotcllte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Herrn Sally
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Band Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut
 rachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagton.
«SS
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Ent-schädigungösenats) des Oberlandes-gerichts Koblens vom 18. Mai 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechts~ zugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am SHHHV 1900 geborene Kläger ist Jude. Er war seit 1922 Angestellter und Reisender der Textilfirma Jg|0|und Md^in wdHfe’ deren Mitinhaber sein Bruder war* Unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen wunderte der Kläger am 1. August 1935 nach Luxemburg aus. Von dort ging er im März 1936 nach Palästina.
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In Palästina arbeitete er von 1937 bis 1940 als Brotausfahrer einer Großbäckerei. Ende 1940 wurde dieses Unternehmen geschlossen. Danach erwarb der Kläger etwa 10 bis 12 Kühe und betrieb eine Milchwirtschaft. Zunächst verrichtete er die Arbeit unter Mitarbeit seiner Ehefrau allein. 1947 stellte er eine Hilfskraft für den Kuhstall ein. Seit 1951 konnte er wegen verschiedener Krankheiten, unter denen er litt, selbst nicht mehr körperlich arbeiten. Im Januar 1961 gab er die Milchwirtschaft auf. Er arbeitete dann vom April 1961 bis Mitte Juli 1963 mit krankheitsbedingten Unterbrechungen in einer Molkerei.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Berufs-Schadens . Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis eine Kapitalentschädigung von 5.188,80 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1935 bis zu dem 31. Dezember 1946 zugrunde gelegt.
Der Kläger hat die Rente gewählt und Klage erhoben, weil die der Rente zugrunde zu legende Kapitalent-schädigung zu niedrig bemessen worden sei. Die Entschä-digungsbehördo hat ihm für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 100,- DM gezahlt.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.861,20 DM zu zahlen, und die weitorgehende Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Der Kläger hat "beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Kapitalentschädigung auf 52.800,- DM festzusetzen und das beklagte Land zu verurteilen, die sich daraus ergebende Rente vom 1. November 1955 an zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit es zur Zahlung von mehr als 297,- DM verurteilt worden sei.
Jede Partei hat ferner beantragt, die Berufung der Gegenpartei zurückzuweisen.
Das Oborlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß das beklagte Land verurteilt werde, an den Kläger vom 1. Januar 1961 an eine monatliche Rente von 109,- DM zu zahlen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugolassen worden ist, verfolgt der Kläger seine ira Berufungsrechtszug gestellten Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe :
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, und daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das von ihm rechtzeitig ausgeübte Rentenwahlrecht vom 1. ITo*
 
vember 1953 an Vorgelegen haben, da dor Kläger seitdem in seinem Beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig war, daß ihm also von diesem Zeitpunkt an die Berufsscha-dcnsrente zusteht (§ 33 Abs, 5 3.DV-BEG, § 33 Abs. 4 3. DV-BEG a.P.). Die Entscheidung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
Unangreifbar ist ferner die von dem Berufungsgericht vorgenommeno Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppc des mittleren Dienstes. Das Berufungsgericht hat sich dabei auf die von dem Landgericht vorgenommene Einstufung bezogen. In dessen Urteil ist ausgeführt, daß der bei Beginn der Verfolgung ungefähr 33 Jahre alte Kläger in den drei vorhergehenden Jahren wohl ein jährliches Einkommen gehabt habe, das sich zwischen 3.100 und 4.200 RM bewegt haben dürfte. Damit ist jedenfalls festgestellt, daß das Einkommen des Klägers in den maßgebenden Jahren den für die Einstufung in den mittleren Dienst erforderlichen Betrag von 3.100 RH überschritt, während ein Einkommen in Höhe des für die Einstufung in den gehobenen Dienst erforderlichen Betrages von 4.200 RM nicht nachgewiesen ist. Die Revision hat gegen die Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst keine Einwendungen erhoben.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Kläger durch seinen Arbeitsverdienst vom 1. April 1947 an nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Sein Einkommen habe in der Zeit vom 1. April 1947 bis zu dem 31. März 1950 die für ihn maßgebenden Tabellonsätze der Anlage 1 zur 3. DY-BEO
nit den Versorgungszuschlag überschritten. Dabei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, einen Teil des erzielten Einkommens der Ehefrau des Klägers zuzurechnen, sowie von dem Einkommen den Lohn für den Arbeiter abzusetzen, der hatte eingestellt werden müssen, weil der Kläger wegen nichtverfolgungsbedingter Leiden mit der Arbeit in seiner Milchwirtschaft ohne dessen Hilfe nicht mehr fertig wurde.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das erzielte Einkommen habe zu einem Teil als Einkommen der Ehefrau des Klägers angesehen werden müssen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehefrau in dem Betrieb in einem Maße mitgearbeitet habe, wie es in kleineren Landwirtschaften allgemein üblich sei. Die Ehefrau sei nicht nach außen als Mitinhaberin hervorgetreten, auch sei bei einem Unternehmen wie dem des Klägers eine derartige Y/irtschaftsform weder üblich noch wirtschaftlich bedingt. Es sei zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Klägers nach der im Juni 1938 erfolgten Geburt des ersten Kindes im Oktober 1944 ihr zweites Kind geboren habe und einer eigenen Berufstätigkeit wegen ihrer vermehrten Pflichten im Haushalt ohnehin nicht mehr lange habe nachgehen können.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger der alleinige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs war, aus dem er unter Mitarbeit der Ehefrau die Einkünfte erzielte, die deshalb ihm voll zuzurechnen sind. Es handelte sich nicht um ein von beiden Eheleuten gemeinsam betriebenes Geschäft, wie da3 etwa bei einem kaufnän-
 
nischen Unternehmen der Pall sein kann, wenn die Eheleute das Geschäft aus besonderen Gründen in der Porm der Teilhaberschaft betrieben haben und neben dem Ehemann die Ehefrau einen Teil der Unternehmertätigkeit selbständig und in eigener Verantv/ortung durchgeführt hat (Senatsurteil RzW 1962, 31 Nr, 16, 1967, 29 Nr. 26). Das Berufungsurteil ergibt vielmehr, daß es sich um einen Betrieb von verhältnismäßig kleinem Umfang handelte, in dem die Ehefrau, wie das in derartigen Betrieben allgemein üblich und notwendig ist, mitarbeitete. Die Ehefrau hat in derartigen Verhältnissen kein eigenes Erwerbseinkommen gehabt, sie ist an dem in dem Betrieb erzielten Einkommen nicht anders beteiligt als an dem Einkommen des Ehemannes in einer anderen Ehe, in der aus diesen Einkünften der Lebensunterhalt der Pamilie bestritten wird (Urteil des Senats RzW I960, 513 Nr.
23, Beschluß vom 28. September 1966 IV 2B 265/66).
Dafür ist G3 ohne Bedeutung, daß die Ehefrau und der Kläger dem Betrieb ihre volle Arbeitskraft in einem ihnen früher fremden Beruf gewidmet haben. Das BEG-Schlußgesetz hat die Rechtslage in dieser Richtung nicht geändert.
Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie beanstandet, daß das in dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielte Einkommen, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gegenübergestellt worden ist, nicht um den an den Arbeiter gezahlten Lohn gekürzt worden ist.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Beendigung des Entschädigungszeitr^ums darauf
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n
an, ob der Verfolgte nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines ihm vergleichbaren deutschen Bundes-beamten erlangt hat. Bevor sein Einkommen mit den Bruttobezügen eines solchen Beamten verglichen wird, müssen deshalb von seinem Einkommen Aufwendungen abgesetzt werden, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte machen muß, um in seinem Beru./C Einkünfte zu erzielen. Derartige Aufwendungen sind abzusotzen, soweit sie den für Werbungskosten anzusotzendon Pauschalbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts überoteigen (Senatsurtoilc RzW 1962, 459 Nr. 23, 510 Nr. 23, 1967, 467 Nr. 22). Um absetzbare Aufwendungen handelt es sich regelmäßig dann, wenn der Verfolgte das von ihm botriebonc Unternehmen nur mit Hilfe von Arbeitskräften, die er zu entlohnen hatto, betreiben konnte. Es kommt nicht darauf an, ob ein derartiges Unternehmen regelmäßig ohne fremde Arbeitskräfte betrieben wird, und ob der beeinträchtigte Gesundheitszustand des Verfolgten, der seine eigene Leistungsfähigkeit minderte und ihn zur Einstellung eines Arbeiters oder Angestellten nötigte, auf die Verfolgung zurückgeht. Die Mehrkosten, die durch die Einstellung einer Hilfskraft entstanden, wären nur dann nicht absetzbar, wenn es unter den gegebenen Umständen als wirtschaftlich ganz ünvc^nuhftig und damit schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB erscheinen müßte, daß der Verfolgte sich in seinem Unternehmen einer Hilfskraft bediente. Das könnte aber selbst dann, wenn sich das Unternehmen schließlich als unwirtschaftlich erwies, nicht ohne weiteres angenommen werden. Daß der Verfolgte sich im Aufnahmeland eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen versuchte, kann ihm regelmäßig auch dann nicht als schuldhaft ange-
lastet werden, wenn ein solcher Versuch fehlgeschlagen ist. Selbst sofern ihm der Vorwurf eines Wirtschaft“ lieh völlig vorfehlten und schuldhaften Einsatzes seiner Arbeitskraft zu machen wäre, könnte eine Been-digung des Entschädigungszeitraums nur angenommen wer-den, falls er nachweislich bei Aufnahme einer anderen angemessenen und ihm zu demutbaren Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hätte (Senatsurteil RzW 1965, 519 Nr. 23). Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aus § 79 BEG zu Gunsten der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht nichts herzuleiten. Nach dieser Vorschrift, die einen besonderen Anwendungsfall de3 § 9 Abs. 5 BEG regelt, endet der Entschädigungs-Zeitraum, wenn der Verfolgte nicht mehr fähig ist, einen Beruf wie denjenigen, aus dem er verdrängt wurde, auszuüben (Urteile des Senats HzW 1964, 221 Nr. 20, 1965,
519 Nr. 23). Hier handelt es sich dagegen darum, ob der Kläger in den nach der Verfolgung von ihm ergriffenen neuen Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat.
Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Senats, das RzW 1963, 373 Nr. 23 veröffentlicht ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es heißt darin, daß die Nachhaltigkeit einer erlangten Lebens-grundlagc zu verneinen sei, wenn der Verfolgte infolge eines verfolgungsbedingten Gesundheitssehadens zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nicht mehr in der Lage sei. Daraus läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß die
 
ausreichende Lebensgrundlage angenommen werden müsse, wenn besondere in der Person des Verfolgten liegende verfolgungsunabhängige Gründe dazu führten, daß das für die Annahme der ausreichenden Lebensgrundlage erforderliche Einkommen nicht erreicht worden sei. Dafür ist allein entscheidend, ob dieses Einkommen tatsächlich erreicht worden ist, oder ob es nur deshalb nicht erreicht worden ist, weil gegen den Verfolgten der Vorwurf eines schuldhaften nicht sachgerechten Einsatzes seiner Arbeitskraft zu erheben ist.
Es bedarf mithin neuer tatsächlicher Peststellungen über das Ende des Entschädigungszeitraums und die Höhe der Kapitalentschädigung und damit über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Pür die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist darauf hinzuweisen, daß das Statistische Bundesamt für die Umrechnung des in israelischer Währung erzielten Einkommens Kaufkraftwerte unter Berücksichtigung der die Verfolgten besonders belastenden Ausgaben ermittelt hat. Die für die Beendigung des Entschädigungszeitrauns maßgebenden Vorschriften des Bundesentschä-digungsgesotzea und der 3- Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden in den Fassungen, die sie durch das BEG-Schlußgesetz und die 7. Änderungsverord-n ng erhalten haben, anzuv/enden sein.
Daran, daß das Urteil des Landgerichts nicht bestehen bleiben kann und insoweit der Berufung des beklagten Landes stattzugeben ist, ist kein Zweifel möglich, denn
 
das Landgericht hat dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung zuerkannt, obwohl er bereits vorher wirksam die Berufsschadensrente gewählt hatte. Auch insoweit ist jedoch die endgültige Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen.
Von dem Kläger ist zu verlangen, daß er die Berufs-schadensrentc, die er glaubt beanspruchen zu können, selbst berechnet und einen auf zahlenmäßig bestimmte Kentenleistungen gerichteten Antrag stellt.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Hevisions-rcchtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher	Wüstenborg	Maaß
 Br. Loeweriheim	Br.	Graf