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BGH · IV ZR 126/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 126/64

Der Kläger hat Klage erhöhen rr.d die Rente gewählt» Er hat im ersten Rechts sag beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1» Mai 1955 an eine Berufsochadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes und für die Zeit vor dem 1» November 1955 den Jahresbetrag zu zahlen» Das Landgericht hat das beklagte land verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der ihm bereits gewährten Leistungen für die Zeit vom 1» Januar 1963 an eine Rente von monatlich 359 DM und für die Zeit vor dem 1» November 1953 einen Betrag von 3»Z40 XLI zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen» Das Oberlandcsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurüekgewiesen und auf die Peiuiung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land unter Abweisung der Klage im übrigen und unter Anrechnung der wegen des gleichen Schadens bereits gewährten Leistungen verurteilt werde, dem Kläger entsprechend den Sätzen des mittleren Dienstes eine Rente für die Zeit von 1, Mai 1955 bis sum 31. Mit der Revision, die von den Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird, soweit dom Kläger für die Zeit von 1= Kai 1955 bis zun 51= Dezember 1962 eine Rente zuerkannt ist« Zu entscheiden ist allein daidber, ob das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht die Berufsschadensrente für die Zeit vom 1= Mai 1955 bis zun 31= Dezember 1962 nach den Sätzen des mittleren Dienstes zuerkannt hat= Aus den angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Kläger, der an 13« April 1955 das 65° lebenswahr vollendet hat, jedenfalls noch bis zun 31« Dezember 1962 berufstätig gewesen ist und in den Jahren nach 1953 ein jährliches Einkommen zwischen 5°ÖOO und 6»000 Dollar gehabt hat» Seine Berufstätigkeit hat ihm damit bis zu dem Ende des Jahres 1962 ein Einkommen erbracht, das bei Umrechnung in die deutsche 7.1'hrung die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG für den mittleren Dienst auch mit dem Versorgungecuschlag erheblich überschritten hat» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger dennoch die Ecrufs-schadensrente nicht erst, wie das Landgericht angenommen hat, vom 1« Jcnuar 1963 an suzuerkennen, sondern entsprechend seinem Antrag spätestens vom 1» Mai 1955 an. Auch fehle jeder Anhalt dafür, daß es den schon betagten Kläger bei sorgfältiger Wirtschaftsführung möglich gewesen wäre, allein mit Hilfe seines Arbeitseinkommens seine Versorgung für Alter und Krankheit sicherzustellen» Ihm hätte daher zu keinem Zeitpunkt zwischen den 1 <, 1.1 ai 1955 und den U Januar 1963 das Eentenwahlrecht abgesprochen werden können, weshalb es auch nicht gerechtfertigt sei, ihn entgelten zu lassen, daß über seinen Anspruch wegen Berufsschadens erstmals durch die EntSchädigungste-hörde am 15» November 1961 entschieden worden sei» Außerdem lasse die Tatsache, daß der Kläger Uber das 65o Lebensjahr hinaus bis zu dem 72» Lebensjahr und offenbar weiterhin in abhängiger Stellung berufstätig geblieben sei, darauf schließen, daß er auf das Arbeitseinkommen noch angewiesen gewesen sei, weil er sich bis dahin eine hinreichende Versorgung für Alter und Krankheit noch nicht habe schaffen können» Zweck der Rente sei vor allem die Sicherung des Lcbcr'-unter-halts des Verfolgten für die Zukunft, in der or infolge seines Alters und wegen Kfhnkheit keine ausreichende Lebensgrundlege mehr habe» Ihm werde nicht' zugemutet, wie § 82 Satz 2 EEG deutlich mache, in den Sielen zu sterben» Ebensowenig wie der Kläger von der Versorgung ausgeschlossen werden könne, weil er ungeachtet seiner. Die'dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind begründete In dem Urteil vom 16» Dezember 1964 (Rcw 1965, 233 Er. 30), das an die Gedankengängc des Senatsurteils RzV/ 1961 , 503 Nr. 19 anschließt, hat der Senat ausgeführt, bei der nach i 82 EEG erforderlichen Prüfung, seit wann eine Versorgungsbedürftigkeit dos Verfolgten bestehe, seien die Verhältnisse zu berücksichtigen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darsteilten. Y/as der Kläger sich durch die ihm wegen sein :s Alters nicht mehr zu demutbare Portsct-ung seiner 2üti;,^ keit als angestellter Buchhalter zusätzlich erworben habe und sich u.U. sogar habe erwerben müssen, um überhaupt leben zu körmen, solle ihn verbleiben und nicht dadurch wieder ganz oder teilweise genommen werden, daß der Rentenbeginn hinausgeschoben werdea Die'dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind begründete In dem Urteil vom 16» Dezember 1964 (RsW 1965, 233 "r„ 30), das an die Gedankengängc des Senats-urteils RzYV 1961, 503'Kr« 19 anschließt, hat der Senat ausgeführt, bei der nach § 82 BEG erforderlichen Prüfung, seit wann eine Versorgungsbedürftigkeit des Verfolgten bestehe, seien die. Verhältnisse au berücksichtigen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellten, Y/enn die Versorgung, die der Verfolgte seit der Aufgabe der ErwerbStätigkeit erhalte, so hoch sei, daß durch sie seine nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsprozeß herabgesetztn Bedürfnisse befriedigt würden, und wenn sein Einkommen in den vorhergehenden Jahren, in denen er noch gearbeitet habe, so hoch gewesen sei, daß seine damaligen höheren Bedürfnisse dadurch hätten gedeckt werden können, so komme es nicht darauf an, daß diesem Einkommen die Nachhaltigkeit gefohlt habe„ Das Pehlen der Nachhaltigkeit wegen des seinerzeit bevorstehenden Zeit zwischen dem 1» Mai 1955 und dem 31» Dezember 1962 ergangen wäre, die Rente möglicherweise von Zeitpunkt der Entscheidung an, also für einen vor den 1» Januar 1963 liegenden Zeitraum, zuzusprechen gewesen wäre» Nach §■ 82 PEG müssen die-Voraussetzungen dos Der Senat knüpft mit dieser Rechtsprechung fi an seine Entscheidungen an, in denen ausgeführt ist, daß der Rentenmopruch erst von dem Zeitpunkt an bestehe, in dem die Versorgungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG eingetreten sei, und in denen er als Begründung dafür angegeben hat, daß es eine in sich widerspruchsvolle Hegelurig wäre, falls die Versorgungs-leistungen auch für solche Zeiträume nachzusahlcn wären, in denen die Voraussetzungen des $ 82 E-G noch nicht gegeben gewesen seien urd dem Verfolgten das Rentenrecht hätte abgcsprcckcr. dargeiegten Grundsätze, wenn toi dor Prüfung der Versorgungsbedürftigkeit für die zurückliegende Zeit nicht nur darauf abgestellt wird, ob damals dem Verfolgten das Rentenrecht hatte versagt werden müssen, sondern auch berücksichtigt wird, daß vom Zeitpunkt der Entscheidung an die Versorgung durch die Berufsschadensrente gesichert ist und es demnach zwar für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit auf die Nachhaltigkeit des erzielten Einkommens an-k ommt o Nach der Rechtsprechung des Senats kann einen Verfolgten, der eine seine Kräfte im Grunde übersteigende Frv/erbotütigkeit über die Vollendung des 65o Lebensjahres hinaus auf eine rcch nicht atiohbare Zeit nur deshalb ausübt, weil seine wirtschaftliche läge ihn dazu zwingt, die Rente nicht im Hinblick darauf versagt werden, daß er sich tatsächlich durch die von ihn ausgeübte Ei-Werbetätigkeit doch noch eine ausreichende lebensgrundlagc zu verschaffen vermag; das Rentenrecht soll es dem Verfolgten vielmehr ermöglichen, im Alter von einer, ihn nicht mehr zuzu demutenden Erwerbstätigkeit abzusehen (§ 82 Satz 2 PEG; Urteil RzW 1961, 400 Nrc 33)« Daraus kenn aber nicht die Folgerung gesogen werden, daß ihm stets auch für die Zeit nach der Vollendung des 65<, Lebensjahres, in der er tatsächlich noch gearbeitet und daraus ein hinreichendes Einkommen bezogen hat, rückwirkend die Rente suzuoprechen sei» Es handelt sich nicht darum, daß dem Verfolgten entgegen dem § 82 Satz 2 BIG zuge-mutet wird, über seine Kräfte hinaus noch in hohem Alter zu arbeiten; maßgebend i3t vielmehr, ot so, wie er sein I,eben gestaltet hat, tatsächlich ein Versorgungsbedürfnis bestanden hat» Barauf kommt es nach dem Gesetz entscheidend an„ Die gesetzliche Regelung ist, anders als nach § 94 EEG, § 33 Abs» 4 3° BV-BEG bei der Rente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdiiington Verfolgten, nicht so, daß die Rente immer von der Vollendung des 65° lebenswahres an zu zahlen ist, sondern sie geht dahin, daß die Rente ven dem Zeitpunkt an, in. Bas Versorgungsbedürfnis ist für die zurückliegende Zeit trotz eines damals erzielten ausreichenden Einkommens denn anzunehmen, wenn der Verfolgte durch seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit seine Kräfte in einem liaße überfordert hatte, daß er sich gerade dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden zugezogen hat» Hätte der Gesundheitszustand des Verfolgten an sich die Aufgabe der Erwerlstü „igkoit verlangt, hat der Verfolgte jedoch trotzdem, weil seine wirtschaftliche 2 ogc ihn dazu zwang, weiterge-arbeitet und dadurch Raubbau an seiner Gesundheit getrieben, so ist es billig und angemessen, für diese Zeit unabhängig von dem erzielten Einkommen rückwirkend das Versorgung3bedürfnis zu bejahen, und die Rente zuzuerkennen (Urteil des Geräts Hz"' 1965, 233 Nr. 30)0 Bas trifft aber auf den Kläger nicht zu» Schädigung seiner Gesundheit gearbeitet und dadurch ein Einkommen erzielt hat (Urteil Rz’7 1963, 309 Ur» 9), sind nicht anwendbar« Von den Verfolgten wird nicht erwartet, daß er über das 65« Lebensjahr hinaus berufstätig ist, und er erhält deshalb regelmäßig die Berufsschadensrente, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Alter erreicht und anderweitig keine hinreichende Versorgung erlangt hat und sie sich bei pflichtgemäßer WirtschaftsfJhrung auch nicht hätte verschaffen kennen« Loch kann er für die Zeit, in der er noch nach der Vollendung des 65« Lebensjahres gearbeitet und sich sein Auskommen verschafft hat, ohne daß er mit dieser 'Tätigkeit seine Gesundheit geschädigt hat, nicht nachträglich eine Versorgungsrente erhalten«

Zitierte Normen: § 82 EEG § 82 BEG § 94 EEG
Zeit°RenteEinkommenVerfolgteKlägerErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
EEG § 82;	3»	DV-BEG-	§	21
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Berufsschudensrente wegen Verdrängung»aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit für einen vor der Entscheidung liegenden Zeitraum, in dem der Verfolgte nach der Vollendung des 65c Lebensjahres eine Erwcrbs-tätigkeit ausgeübt hat, besteht»
BGH, Urte V» 26o Hai 1965 - IV ZR 126/64
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ ZR_ 1 26/64	U	RTEIL
Verkündet am
26c Kai 19659 Ehrenbürger, Justizangestell
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Sntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Y Justizministerium
 ürtt' nbcrg, vertreten Baden-.ürttemberg in S
durch das
-II.
trelci

Beklagten und Revisionsklügers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Karl Joseph H	Avenua,
2 MMR MM, USA,
Kläger und Revisionsbeklagten?

- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsamvclt Br
9	_
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Kai 1 965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Wüstenberg, Kaaß und hilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes v/ird das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberl'u'eo-gerichts Stuttgart vom 13» Dezember 1963 aufgehoben, soweit das bcklzgte Land verurteilt ist, an den Klüger für die Zeit vom Io IJai 1 955 bis cum 31° December 1962 eine Rente zu zahlen und soweit über die außergerichtlichen Kosten dos ersten und zweiten Rechtszuges entschieden ist»
Die Anschlußberufung des Klagers gegen das Urteil der h Entachüdigungskenmer des Landgerichts Stuttgart vom 2ü° März 1963 wird zurückgewiesen, soweit der Klager für die Zeit vom 1° Mai 1955 bis zu dem 31° Dezember i962 eine Rente verlangt»
Von den außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits trügt der Klüger 1/6 und das beklagte I and 5/6 °
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs :: t frei von gerichtlichen Gebühren vr.d Auslagen»
Von Rechts wegen
 Der am
 geboreno
läger
 jüdischer Herkunft» Sr besuchte in Lin die Ober-realochule bis zur mittleren keife unci anschließend die Handelsschule, unterzog sich dann einer kaufmännischen ] ehre und war, nachdem er in StraPburg, London und Nürnberg als Kaufmann ongestellt gewesen war, seit 1915 zusammen mit seinen drei Schwestern in ü^|im väterlichen Geschäft, das Kurs-, Woll-und Weißwaren führte, tätig» An 20» Kürz 1926 wurde im Handelsregister eingetragen, daß das erschüft mit der Firma infolge dos Todes der Inhaberin;, der Kutter des Klägers, auf deren Kinder in offener
 Handelsgesellschaft übergegangen sei»
Seit 1933 gingen die Hinnahmen aus dem Geschäfts betrieb infolge der gegen die Juden gerichteten Ver-f olgungsmaßnahnen zurück., Kn de 1938 wurde die liquidation des Unternehmens erzwungen» Der Kläger und seine Geschwister wanderteil in die Vereinigten Staaten von Amerika aus« Dort fand der Kläger eine Anstellung als Buchhalter» Seit der» 1, £flai 1962 bezieht er Leistungen aus der Social »Security<>
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt» Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalcntochudigung von 9»005 DM zuerkannt» Sie hat den Kläger ill dre vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht»
Der Kläger hat Klage erhöhen rr.d die Rente gewählt» Er hat im ersten Rechts sag beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1» Mai 1955 an eine Berufsochadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes und für die Zeit vor dem 1» November 1955 den Jahresbetrag zu zahlen»
Das Landgericht hat das beklagte land verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der ihm bereits gewährten Leistungen für die Zeit vom 1» Januar 1963 an eine Rente von monatlich 359 DM und für die Zeit vor dem 1» November 1953 einen Betrag von 3»Z40 XLI zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen»
Es hat den Kläger in den mittleren Dienst eingcstuit»
Gegen das Urteil haben das beklagte Land Berufung und der Kläger selbständige Anschlußberufung eingelegt»
Das beklagte Land hat beantragt, die lq e. in vollem Umfang abzuweisen, während Klager beantragt hat, ihm für die Zeit von 1» Mai 1955 en die Rente nach den für den mittleren Dienst geltenden Sätzen zuzuerkennen»
Das Oberlandcsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurüekgewiesen und auf die Peiuiung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land unter Abweisung der Klage im übrigen und unter Anrechnung der wegen des gleichen Schadens bereits
 gewährten Leistungen verurteilt werde, dem Kläger entsprechend den Sätzen des mittleren Dienstes eine Rente für die Zeit von 1, Mai 1955 bis sum 31. December 1955 von monatlich 270 DI!, vom 1. Janu 1956 bis Zinn 31= März 1957 von monatlich 294 DLR vo 1= April 1957 bis zu dem 31= Kai I960 von monatlich 311 DK, vom 1» Juni I960 bis zu dem 31= Dezember I960 von monatlich 332 DK, von 1„ Januar 1961 bis zun 30o Juni 1962 von monatlich 559 DL! und vom 1» Juli 1962 an von monatlich 381 DM sowie für die Zeit vor dem 1» November 1953 3=240 DU zu zahlen»
Mit der Revision, die von den Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird, soweit dom Kläger für die Zeit von 1= Kai 1955 bis zun 51= Dezember 1962 eine Rente zuerkannt ist«
Der Kläger beantragt, die division zuxücksu-weisen.
Rnt s che i düngsgründej^
Zu entscheiden ist allein daidber, ob das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht die Berufsschadensrente für die Zeit vom 1= Mai 1955 bis zun 31= Dezember 1962 nach den Sätzen des mittleren Dienstes zuerkannt hat=
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Aus den angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Kläger, der an 13« April 1955 das 65° lebenswahr vollendet hat, jedenfalls noch bis zun 31« Dezember 1962 berufstätig gewesen ist und in den Jahren nach 1953 ein jährliches Einkommen zwischen 5°ÖOO und 6»000 Dollar gehabt hat» Seine Berufstätigkeit hat ihm damit bis zu dem Ende des Jahres 1962 ein Einkommen erbracht, das bei Umrechnung in die deutsche 7.1'hrung die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG für den mittleren Dienst auch mit dem Versorgungecuschlag erheblich überschritten hat» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger dennoch die Ecrufs-schadensrente nicht erst, wie das Landgericht angenommen hat, vom 1« Jcnuar 1963 an suzuerkennen, sondern entsprechend seinem Antrag spätestens vom 1» Mai 1955 an. Denn, so meint das Berufungsgericht, in Hinblick auf sein vorgeschrittenes Lebensalter hätte lei einer Entscheidung über das Rentenwahlrec.lt in jedem einzelnen der Jahre 1955 bis 1962 lie Feststellung, daß die wiedererlcngtc . ebcnsgrundlage nachhaltig sei, nicht getroffen werden können» Zu keinem Zeitpunkt hätten die Leistungen aus der Social Security, auf die der Kläger in Ralle eines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nach der Vollendung des 65o Lebensjahres Anspruch gehabt habe, die nach § 83 BEG, § 22	3«	DV-BEG	in	Verbindung	mit der Anlage
5 zur 3« DV-BEG errechneten Eentenbeträgc erreicht»
Auch fehle jeder Anhalt dafür, daß es den schon betagten Kläger bei sorgfältiger Wirtschaftsführung möglich gewesen wäre, allein mit Hilfe seines Arbeitseinkommens seine Versorgung für Alter und Krankheit
 sicherzustellen» Ihm hätte daher zu keinem Zeitpunkt zwischen den 1 <, 1.1 ai 1955 und den U Januar 1963 das Eentenwahlrecht abgesprochen werden können, weshalb es auch nicht gerechtfertigt sei, ihn entgelten zu lassen, daß über seinen Anspruch wegen Berufsschadens erstmals durch die EntSchädigungste-hörde am 15» November 1961 entschieden worden sei» Außerdem lasse die Tatsache, daß der Kläger Uber das 65o Lebensjahr hinaus bis zu dem 72» Lebensjahr und offenbar weiterhin in abhängiger Stellung berufstätig geblieben sei, darauf schließen, daß er auf das Arbeitseinkommen noch angewiesen gewesen sei, weil er sich bis dahin eine hinreichende Versorgung für Alter und Krankheit noch nicht habe schaffen können» Zweck der Rente sei vor allem die Sicherung des Lcbcr'-unter-halts des Verfolgten für die Zukunft, in der or infolge seines Alters und wegen Kfhnkheit keine ausreichende Lebensgrundlege mehr habe» Ihm werde nicht' zugemutet, wie § 82 Satz 2 EEG deutlich mache, in den Sielen zu sterben» Ebensowenig wie der Kläger von der Versorgung ausgeschlossen werden könne, weil er ungeachtet seiner. Betagtheit auch weiter noch berufstätig gewesen sei, könne er aus diesem Grunde der Rente für den Zeitraum von der Vollendung des 65» Lebensjahres an bi3 zu dem Zeitpunkt der Entscheidung verlustig gehen» Denn er könne nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er bereits im Alter von 65 Jahren seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte» Auch könne nicht unbeachtet bleiben, daß im Falle einer früheren Entscheidung über den Rentenanspruch die Fortsetzung einer unzu demutbaren
 Erwerbstutigkeit nach der Zuerkennung der Rente ohne Einfluß auf ihre Veiterleistung gewesen wäre.
V/as der Kläger sich durch die ihm wegen sein :s Alters nicht mehr zu demutbare Fortsetzung seiner 'Tütig-keit als angestellter Buchhalter zusätzlich erworben habe und sich u.U. sogar habe erwerben müssen, um überhaupt leben zu können, solle ihm verbleiben und nicht dadurch wieder ganz oder teilweise genommen werden, daß der Rentenbeginn hinausgeschoben werde.
Die'dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind begründete
 In dem Urteil vom 16» Dezember 1964 (Rcw 1965,
 233 Er. 30), das an die Gedankengängc des Senatsurteils RzV/ 1961 , 503 Nr. 19 anschließt, hat der Senat ausgeführt, bei der nach i 82 EEG erforderlichen Prüfung, seit wann eine Versorgungsbedürftigkeit dos Verfolgten bestehe, seien die Verhältnisse zu berücksichtigen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darsteilten. Wenn die Versorgung, die der Verfolgte seit der Aufgabe der ErwerbStätigkeit erhalte, so hoch sei, daß durch sie seine nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsprozeß herabgeoct :.i n Bedürfnisse befriedigt würden, und wenn sein Einkommen in den vorhergehenden Jahren, in denen er noch gearbeitet habe, so hoch gewesen sei, daß seine damaligen höheren Bedürfnisse dadurch hätten gedeckt werden können, so komme es nicht darauf an, daß diesem Einkommen die Nachhaltigkeit gefohlt habe. Das Fehlen der Nachhaltigkeit wegen des seinerzeit bevorstehenden
 Erwerbstätigkeit nach der Zuerkennung der Rente ohne Einfluß auf ihre Veiterleistung gewesen wäre«
Y/as der Kläger sich durch die ihm wegen sein :s Alters nicht mehr zu demutbare Portsct-ung seiner 2üti;,^ keit als angestellter Buchhalter zusätzlich erworben habe und sich u.U. sogar habe erwerben müssen, um überhaupt leben zu körmen, solle ihn verbleiben und nicht dadurch wieder ganz oder teilweise genommen werden, daß der Rentenbeginn hinausgeschoben werdea
 Die'dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind begründete
 In dem Urteil vom 16» Dezember 1964 (RsW 1965,
 233 "r„ 30), das an die Gedankengängc des Senats-urteils RzYV 1961, 503'Kr« 19 anschließt, hat der Senat ausgeführt, bei der nach § 82 BEG erforderlichen Prüfung, seit wann eine Versorgungsbedürftigkeit des Verfolgten bestehe, seien die. Verhältnisse au berücksichtigen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellten, Y/enn die Versorgung, die der Verfolgte seit der Aufgabe der ErwerbStätigkeit erhalte, so hoch sei, daß durch sie seine nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsprozeß herabgesetztn Bedürfnisse befriedigt würden, und wenn sein Einkommen in den vorhergehenden Jahren, in denen er noch gearbeitet habe, so hoch gewesen sei, daß seine damaligen höheren Bedürfnisse dadurch hätten gedeckt werden können, so komme es nicht darauf an, daß diesem Einkommen die Nachhaltigkeit gefohlt habe„ Das Pehlen der Nachhaltigkeit wegen des seinerzeit bevorstehenden
 
alterabedingten Ausscheidens aua der Erwerbstätigkoit werde dann dadurch ausgeglichen, daß der Verfolgte von der Aufgabe der Erwerbstätigkeit an eine ausreichende Altersversorgung erhalte,
, Es ist mithin erheblich, daß der Kläger zusätzlich zu der Rente aus der Social Security von 1. Januar 1963 an die nach § S3 Aba. 1 REG, § 22	3»	LY-EEG in
 Verbindung mit der Anlage 5 zur 3» DV-FEG errechnete Rente bezieht, die nach § 21 Abs, 4	3°	DV-BEG	als
 ausreichende Versorgung gilt, Ga er, solange er berufstätig war, ein erhebliches, die maßgebenden fabellen-sätse der Anlage 1 zur 3«. DV-EEG weit übersteigendes Einkommen hatte, 3ind auch keine hinreichend r. Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß er in der feit seiner in den Vereinigten Staaten ausgeübt an EerufStätigkeit den nach der Auswanderung bestehenden Nachholbedarf vor der Aufgabe seiner Erwerbstütigkeit nicht mehr befriedigen konnte- Daß'in der feit vor dem 1„ Januar 1963 ein Versorgungobecürfnis bestand, zu dessen Befriedigung die Rente bestimmt ist, kann nicht anerkannt werden.
Dabei ist es nicht entscheidend, daß dem Kläger, wenn die Entscheidung über das Rentenrecht in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1955 und dem 31= Dezember 1962 ergangen wäre, die Rente möglicherweise vom Zeitpunkt der Entscheidung an, also für einen vor dem I- Januar 1963 liegenden Zeitraum, zuzusprechen gewesen wäre- Rach § 82 PEG müssen die Voraussetzungen des
 
altersbedingten Ausscheidens aus der Erwerbotätigkoit werde dann dadurch ausgeglichen, daß der Verfolgte von der Aufgabe der Erwerbstätigkeit an eine ausreichende Altersversorgung erhalte„
. Es ist mithin erheblich, daß der Kläger audit2-lich zu der Rente aus der Social Security von 10 Januar 1963 an die nach § S3 Abo,, 1 REG, § 22	3»	DV-BEG	in
 Verbindung mit der Anlage 5 zur 3= DV-PEG errechnete Rente bezieht, die nach § 21 Abs» 4	3»	BV-HEG	als
 ausreichende Versorgung gilt, Ra er, solange er berufstätig war, ein erhebliches, die maßgebenden Tabcllen-sätzc der Anlage 1 zur 3° DV-EEG weit Ubor3teigondes Einkommen hatte, sind auch keine hinreichend n Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß er in der feit seiner in den Vereinigten Starten auegcuLton Berufstätigkeit den nach der Auswanderung bestehenden Nachholbedarf vor der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr befriedigen konnte» Daß’in der Zeit vor dem 1 „ Januar 1963 ein Versorgungsbec'ürfnis bestand, zu dessen Befriedigung die Rente bestirnt ist, kann nicht anerkannt werden»
Babei ist es nicht entscheidend, daß den Kläger, wenn die Entscheidung über das Rentenrecht in dei*
Zeit zwischen dem 1» Mai 1955 und dem 31» Dezember 1962 ergangen wäre, die Rente möglicherweise von Zeitpunkt der Entscheidung an, also für einen vor den 1» Januar 1963 liegenden Zeitraum, zuzusprechen gewesen wäre» Nach §■ 82 PEG müssen die-Voraussetzungen dos
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Rentonwahlrechts im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein. Das Versorgungsbedürfnis ist aus der Sicht dieses Zeitpunktes zu beurteilen» Y/enn des Gesetz damit auf einen im voräus nicht eindeutig bestimmbaren und vom Verlauf des Verfahrens und manchen ungewissen Umständen abhängigen Zeit ,urkt abstcllt, so nimmt es damit in Kauf» daß die Entscheidung je nach dem Zeitpunkt, rn dem sie erfolgt, unterschiedlich ausfollen kann» Der Gleichheitssatz (Art» 3 Abo» 1 GS) wird nicht dadurch verletzt, daß das Bestehen des Rcntenrechts und dessen Umfang sich danach richtet, wie die Sachlage am Tag der Entscheidung zu beurteilen ist» Die "Zahl dieses Zeitpunktes durch den Gesetzgeber i3t nicht willkürlich, sondern durchaus sachgemäß getroffen (vgl» BT-Drucksache Er» 194-9 der 2o "'ahlperiode S» HO f zu § 33)«
Der Senat knüpft mit dieser Rechtsprechung fi an seine Entscheidungen an, in denen ausgeführt ist, daß der Rentenmopruch erst von dem Zeitpunkt an bestehe, in dem die Versorgungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG eingetreten sei, und in denen er als Begründung dafür angegeben hat, daß es eine in sich widerspruchsvolle Hegelurig wäre, falls die Versorgungs-leistungen auch für solche Zeiträume nachzusahlcn wären, in denen die Voraussetzungen des $ 82 E-G noch nicht gegeben gewesen seien urd dem Verfolgten das Rentenrecht hätte abgcsprcckcr. ..erden müssen, wenn damals darüber zu entscheiden gewesen wäre (Urteile RzW 1959, 324 Er» 26, 1961, 458 Nro-^25)» Es ist eine folgerichtige Weiterentwicklung der in diesen Urteilen
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dargeiegten Grundsätze, wenn toi dor Prüfung der Versorgungsbedürftigkeit für die zurückliegende Zeit nicht nur darauf abgestellt wird, ob damals dem Verfolgten das Rentenrecht hatte versagt werden müssen, sondern auch berücksichtigt wird, daß vom Zeitpunkt der Entscheidung an die Versorgung durch die Berufsschadensrente gesichert ist und es demnach zwar für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit auf die Nachhaltigkeit des erzielten Einkommens an-k ommt o
Nach der Rechtsprechung des Senats kann einen Verfolgten, der eine seine Kräfte im Grunde übersteigende Frv/erbotütigkeit über die Vollendung des 65o Lebensjahres hinaus auf eine rcch nicht atiohbare Zeit nur deshalb ausübt, weil seine wirtschaftliche läge ihn dazu zwingt, die Rente nicht im Hinblick darauf versagt werden, daß er sich tatsächlich durch die von ihn ausgeübte Ei-Werbetätigkeit doch noch eine ausreichende lebensgrundlagc zu verschaffen vermag; das Rentenrecht soll es dem Verfolgten vielmehr ermöglichen, im Alter von einer, ihn nicht mehr zuzu demutenden Erwerbstätigkeit abzusehen (§ 82 Satz 2 PEG; Urteil RzW 1961, 400 Nrc 33)« Daraus kenn aber nicht die Folgerung gesogen werden, daß ihm stets auch für die Zeit nach der Vollendung des 65<, Lebensjahres, in der er tatsächlich noch gearbeitet und daraus ein hinreichendes Einkommen bezogen hat, rückwirkend die Rente suzuoprechen sei» Es handelt sich nicht darum, daß dem Verfolgten entgegen dem § 82 Satz 2 BIG zuge-mutet wird, über seine Kräfte hinaus noch in hohem
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Alter zu arbeiten; maßgebend i3t vielmehr, ot so, wie er sein I,eben gestaltet hat, tatsächlich ein Versorgungsbedürfnis bestanden hat» Barauf kommt es nach dem Gesetz entscheidend an„ Die gesetzliche Regelung ist, anders als nach § 94 EEG, § 33 Abs» 4 3° BV-BEG bei der Rente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdiiington Verfolgten, nicht so, daß die Rente immer von der Vollendung des 65° lebenswahres an zu zahlen ist, sondern sie geht dahin, daß die Rente ven dem Zeitpunkt an, in. dem das Versorgungsbedürfnis eingetroten ist, geleistet wird0
Bas Versorgungsbedürfnis ist für die zurückliegende Zeit trotz eines damals erzielten ausreichenden Einkommens denn anzunehmen, wenn der Verfolgte durch seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit seine Kräfte in einem liaße überfordert hatte, daß er sich gerade dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden zugezogen hat» Hätte der Gesundheitszustand des Verfolgten an sich die Aufgabe der Erwerlstü „igkoit verlangt, hat der Verfolgte jedoch trotzdem, weil seine wirtschaftliche 2 ogc ihn dazu zwang, weiterge-arbeitet und dadurch Raubbau an seiner Gesundheit getrieben, so ist es billig und angemessen, für diese Zeit unabhängig von dem erzielten Einkommen rückwirkend das Versorgung3bedürfnis zu bejahen, und die Rente zuzuerkennen (Urteil des Geräts Hz"' 1965, 233 Nr. 30)0 Bas trifft aber auf den Kläger nicht zu»
Br hat zwar auf seine gesundheitlichen Beschwerden, deren ungeachtet er seine Erwerbstätigkeit fortsetzte, hingewiesen, jedoch nicht geltend gemacht, daß die
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von ihm ausgeübte Tätigkeit als Buchhalter seine Leiden hervorgerufen oder wesentlich verschlimmert hahCo Auch unter dem angeführten Gesichtspunkt hat er deshalb für die Zeit, in der seine Srwei'bstütigkeit ihm ein hinreichendes Einkommen erbrachte, keinen Anspruch auf die Rente»
Es kann ferner sein, daß durch ein nach. 1er Vollendung des 65» Lebensjahres <~rsioltes Einkommen, das die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3= LV-BEG gerade erreicht oder nur gering überschreitet, v;egen der erhöhten Bedürfnisse, die bei einem in diesem Alter noch arbeitenden ILenschen bestehen, die ausreichende 1ebenogrundluge im Sinne des £ 82 Satz 1 PEG noch nicht gewährleistet und dann bereits für diese Zeit die Rente zusuerkennen ist» A.uch so liegt es aber bei dem Kläger, der von 1955 bis 1962 ein vergleichsweise hohes Einkommen bezog und damit erhöhte Bedürfnisse befriedigen konnte, nicht»
Die Regelungen, nach denen bei den Ansprüchen wegen Lebensschadens und \7egen Gesundheitsschaccns die Bemessung des Hundertsatzes durch eigenen Arbeitsverdienst aus einer unzu demutbaren, insbesondere im Alter ausgeübten Tätigkeit nicht beeinflußt wird (§ 13 Abs» 3 Nr» 1, Abs» 4 Satz 3 h LV-BEG,
§ 15 Abso 3 Nr» 2, Abs» 4 Satz 3	2» LV-PEG), lassen
 sich nicht hierher übertragen» Auel die Grundeltze der Entscheidung des Senats, nach lesen es einem Anspruch wegen Schadens an Leben nicht entgegensteht, daß der Hint erblichene wegen seiner Notlage unter
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Schädigung seiner Gesundheit gearbeitet und dadurch ein Einkommen erzielt hat (Urteil Rz’7 1963,
 309	Ur» 9), sind nicht anwendbar« Von den Verfolgten wird nicht erwartet, daß er über das 65« Lebensjahr hinaus berufstätig ist, und er erhält deshalb regelmäßig die Berufsschadensrente, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Alter erreicht und anderweitig keine hinreichende Versorgung erlangt hat
 und sie sich bei pflichtgemäßer WirtschaftsfJhrung auch nicht hätte verschaffen kennen« Loch kann er für die Zeit, in der er noch nach der Vollendung des 65« Lebensjahres gearbeitet und sich sein Auskommen verschafft hat, ohne daß er mit dieser 'Tätigkeit seine Gesundheit geschädigt hat, nicht nachträglich eine Versorgungsrente erhalten«
Las Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben . werden, soweit das beklagte j and verurteilt ist, an den Kläger für die Zeit vom 1« I.!ai 1955 bis zu dem
310	Dezember 1962 eine Rente zu zahlen» In diesem Umfang ist die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage insoweit abgewiesen hat, zurückzuweisen« Die Anschlußterufung des Klägers ist damit im wesentlichen erfolglos, und die ihr stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts hat nur insofern Bestand, als es bei der durch die Verordnung vom 7« August 1963 eingeführten P.cntcncr-höhung bleiht«
Aufzuheben ist ferner die Entscheidung des Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten
 des ersten und des zweiten Rechtszugs» *ber die Kosten des Rechtsstreits ist eir.hci1 ich nach § 209 Abs» 1 EEG, § 91 Abs» 1 Satz 15 § 92 Abs» 1 Satz 1,
§ 97 Abs» 1 ZPO zu entscheiden» Von den außergerichtlichen Kosten aller Rechtszuge sind unter Berücksichtigung des Umfangs des Qbsiegeno und des Unterlicgens jeder Partei dem Klager 1/6 und dem beklagten land 5/6 aufsuerlcgen, wie es schon in dem Urteil des Landgerichts für die außergerichtlichen Kosten dos ersten Reehtszuges geschehen ist»
Rach § 225 Abs» 1 BEG- ist das Verfahren des Revisionsrechtszugcs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß
V/ilden