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BGH

Gericht: BGH

ZPO § 452 Hat eine Partei bei ihrer Vernehmung eine ihr ungünstige Behauptung des dafür bev/eispflichtigen Gegners 9 zu der* sie auf Grund eigener Handlung oder Wahrnehmung nur eine eindeutige Auskunft geben kämv verneint, so muß das Berufungsgerichte wenn es zwar nicht von der Unwahrheit dieser /Aussage überzeugt ist, gegen ihre Richtigkeit jedoch auf Grund dos sonstigen' Beweisergebnisses nicht unerhebliche Zweifel hat, eine Beeidigung der vernommenen Partei auch unter dem Gesichtspunkt in Erwägung ziehen, daß die Partei möglicherweise ihre Aussage unter Bid nicht aufrecht erhalten oder den Bid verweigern werde (§§455 Abs* 2* 446 ZP0).ft Hat das Berufungsgericht in einem solchen Balle von aer Beeidigung abgesehen, so müssen die Gründe seines Urteils erkennen lassen* daß: es diese Erwägung bei seiner Entscheidung Uber die Beeidigung, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hatte, nicht unterlassen hat* Der .Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckverwiesen. Per Klager hatte bereits seine erste Klage, mit der er rechtskräftig abgewiesen wurde, auch auf § 48 BheGr gestützt,, In dem Urteil, das in diesem Verfahren auf die mündliche Verhandlung vom 5° Juli 1957 ergangen:-^st hat das Oberlandesgericht festgesteilt, daß der Kläger durch sein zunächst ehewidriges - und später ehebrecherisches Verhältnis zu Hildegard IffH das e:he liehe Verhältnis zu seiner Ehefrau te&f greif end und unheilbar zerrüttet habe» Der Kläger habe deshalb die Zerrüttung mindestens überwiegenö verschuldet» Der von der Beklagten erhobene Widerspruch sei daher zulässig» Er sei auch beachtlich, denn er könne bei richtiger Würdigung dos Wesens der Ehe und des gesamten V ha1tens beider Ehegatten nicht als sittlich ungerecht!ert igt nämlich darauf gestützt, daß die Beklagte ihn .nach Erledigung dos ersten Sclioidungsrechtsstroits wiederum, wie auch schon vorher, durch Telefonanrufe,- bei denen sie nicht sich selbst? Baß diese Vorgänge noch in erheblichem Maße' zur Zerrüttung der Ehe beitragen hatten, hat der Kläger nicht behauptet» Bas ist auch im Hinblick auf die feststehende 'Tatsache, daß die Ehe bereits beim Abschluß des früheren Verfahrens hoffnungslos zerrüttet.war, nicht erkennbar» Die Zorrüttungs- und Schuldfrage war deshalb vom Berufungsgericht .gemäß § 616 ZPO nicht erneut zu prüfen (Urteile des Senats XjM Nr» 3 und 4 zu § 48 Abs» 1 EheG-, Ifr„ 8' zu § 6*16 ZPO)» Bern-gemäß konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aus § 48 EheG davon ausgehen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens .überwiegend verschuldet habe» Es hat darüber hinaus angenommen, daß er den hoffnungslosen Zerfall der Ehe allein verschuldet habe (BU 3» 14)« Dadurch* ist der Kläger, da der Hilfsantrag der Beklagten, ein Verschulden des Klägers festzustellen, infolge.Abweisung der Klage nicht zu dem Zuge gekommen ist, nicht beschwert» Die. Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen» Zwar hat sie (Ziff» II der schriftlichen Rovisionsbogründunga Bl» 29 SA) auch geltend gemacht, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen hinsichtlich des ehewidrigen Verhaltens der Beklagten, das in die Zeit vor der Aufnahme der Beziehungen des Klägers zu der Zeugin zurückgehe, nicht berücksichtigt» Damit will sie jedoch, wie sich aus ihren weiteren Ausführungen zu diesem Punkt ergibt, nicht eine fehlerhafte Stellungnahme des Berufungsgerichts zur Präge der Zulässigkeit des.Widerspruchs rügen, sondern dartun, daß eine Berücksichtigung des früheren Vorbringens zu einer anderen Würdigung ihres, neuen Vortrags - betreffend die anonymen Telefonanrufe - geführt haben würde» wie os der Kläger nunmehr für die Zeit nach der Erledigung des ersten Rechtsstreits im einzelnen behauptet und unter Beweis gestellt hat* hatte der fatrichter möglicherweise die Folgerung ziehen können und müssen, daß bei der Beklagten eine Bindung an die She nicht mehr besteht (vgl» Urteil des Senats LM. Davon geht er“ sichtlich auch das Berufungsgericht aus,, wenn es bei seiner Stellungnahme zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs auf seine Ausführungen zu der Frage, ob der Beklagten eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG nachgewieaen sei, Bezug nimmt und dabei abschließend feststellt, nach diesen Ausführungen sei nicht erwiesen,- daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft„ die i^iie fcrtsusetzen, fehle, Bas Berufungsgericht hat aber das vorn Kläger behauptete Vorhalten der.Beklagten, aus dem gegebenenfalls ein Schluß auf das I?ehlen ihrer Bindung an die Ehe gezogen werden könnte, nicht für bev/iesen angesehen». Die Revision vertritt die Auffassung, daß das Berufungsgericht sich diese Überzeugung unter Verletzung des Ver» fahr.ensreehts gebildet habe,.. Zweifel daran-gehabt,, daß die Beklagt* die Telcfonanrufo selbst geführt oder veranlaßt habe, es habe also, für diese Behauptung des Klägers einen. zu dem -Beweise ausgereicht hatte* Biese Annahme der Revision findet .jedoch in den Ausführungen des Berufungsurteils keine Stützec Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt.? Auch der Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Stimme eines Fernsprechteilnehmers sich bei der Wiedergabe durch das Fernsprechgerät verändert oder trotz einer solchen Veränderung von dem Gesprächspartner als eine ihm bekannte Stimme wiedererkannt werden kann, bedurfte es, entgegen der Meinung, der Revision nicht., da es sich hierbei um eine Frage der allgemeinen Lebenserfahrung handelt* ■ Die angeführte Y/endung in 'der Begründung des Berufungsurteils 3 daß swingende Anhaltspunkte dafür,.daß die Beklagte die Anruferin gewesen sei, nicht hinlänglich erwiesen seien, in Verbindung mit der Erwägung des Berufungsgerichts, daß gewisse;, vom Kläger angeführte Umstände.- gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechen könnten, legt jedoch die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht jedenfalls nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Beklagten gehabt hat. Durch solche Zweifel war es zwar 'weder nach der Lebenserfahrung noch nach den -(res et äsen der Logik zu dem Schluß genötigt, daß die Behauptung des Klägers zutreffe« Da aber das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme.-, Das Berufungsgericht hätte aber mit Rücksicht auf seine vorerwähnten Zweifel • an der Wahrheit /der-Aussage-de:^ -Beklagten deren Beeidigung auch unter dem Gesichtspunkt in Erwägung ziehen müssen^ daß sie möglicherweise ihre Aus*? sage unter Eid nicht aufrecht erhalten oder den Eid verweigern werde'(§§ 453 Abs« 2« 446 ZPO)« Diese Erwägung war hier um so mehr geboten, als die Tatsache, daß der Kläger tatsächlich durch Toiefönanrufe des von ihm behaupteten Inhalt belästigt worden war, ersichtlich vom Berufungsgericht für erwiesen angesehen ist und ein Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob sie die Anruferin gewesen oder diese Anrufe veranlaßt hatte? Die Ausführungen des BerufungsUrteils lassen nicht er- ; kennen,, daß das Berufungsgericht diese Erwägung angeoteilt : und gleichwohl - was aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden könnte - in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von der Beeidigung der Beklagten abgesehen hat« Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß das Berufungeurteil auf dem Mangel beruht, daß das Berufungsgericht diese Erwägung unterlassen und: deshalb von der Beeidigung der Beklagten abgesehen hat, deren Anordnung möglicherweise zu einem anderen Beweis ergebnis.geführt hätte« in Gooäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 12, Februar ^964 auf Seite 7 Zeile 6 dahin berichtigt, daß die Worte 11 der Klägerin” durch die Worte "dem Kläger11 ersetzt werden«

Zitierte Normen: § 43 EheG § 48 ZPO § 48 EheG § 452 ZPO
BeeidigungBerufungsgerichtEheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
nein
ZPO § 452
Hat eine Partei bei ihrer Vernehmung eine ihr ungünstige Behauptung des dafür bev/eispflichtigen Gegners 9 zu der* sie auf Grund eigener Handlung oder Wahrnehmung nur eine eindeutige Auskunft geben kämv verneint, so muß das Berufungsgerichte wenn es zwar nicht von der Unwahrheit dieser /Aussage überzeugt ist, gegen ihre Richtigkeit jedoch auf Grund dos sonstigen' Beweisergebnisses nicht unerhebliche Zweifel hat, eine Beeidigung der vernommenen Partei auch unter dem Gesichtspunkt in Erwägung ziehen, daß die Partei möglicherweise ihre Aussage unter Bid nicht aufrecht erhalten oder den Bid verweigern werde (§§455 Abs* 2* 446 ZP0).ft
 Hat das Berufungsgericht in einem solchen Balle von aer Beeidigung abgesehen, so müssen die Gründe seines Urteils erkennen lassen* daß: es diese Erwägung bei seiner Entscheidung Uber die Beeidigung, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hatte, nicht unterlassen hat*
BGII, Urto v» 12* Pebruar 1964 - IV SR 126/65
OLG Düsseldorf X/.G Krefeld
 Verkündet am
12, Februar 1964	■
Heeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d e s . V o .1 k e
In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Christian Alexander Maria H
Klägers und Revisionsklägers
 in
itraße 4
- Brozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Df*,
gegen
 seine krau Antonie Clara Elisabeth R geh-, YMHB? KfBB®/Närrh, ? E^JppStraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter-:	Hechtsanwalt” Di\
- m
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 5. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Maaß Wilden und Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1.0. Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22, Kärz 1963 aufgehoben,.
- 1 a -
Der .Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Parteien, beide katholisch haben am 8. Mai 1939 miteinander die Ehe geschlossen* Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen□ Der Kläger ist 52, die Beklagte 46 Jahre alt* .Der letzte eheliche Verkehr hat im November ' 1953, die Trennung, im März 1954 stattgefunden. Im September 1953 hatte der Kläger die damals 31 Jahre alte Hildegard .
einer Moselkegeltour kennengelernt. Seit Bebruar 1957 lebt er mit Brau L(HBp ihrer jetzt etwa 14 Jahren alten unehelichen Tochter Barbara, ihrer Mutter
 sowie später mit den aus seiner Verbindung mit Brau 1| entstammenden, jetzt 6 und.3 Jahre alten Kindern Alexander und Andrea, in dem von ihm wieder aufgebauten Geschäftshaus in KHÜd BJMHHBstraße zusammen.
Der'Kläger hat bereits im Jahre 1954 Klage auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG erhobene Hach Abweisung dieser Klage . im ersten Rechtszuge hat er im Berufungsrechtszug diese Klage hilfswoiac auch; auf § 48 EheG gestützt. Sein Scheidimgsbegehren hatte auch im Berufungsrechtszug keinen Erfolge
 In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger sein. Seheidungsbegehren im ersten Bechtszuge auf § 48P.hilfsweise auf § 43 EheG gestützt. Das Landgericht hat,die Klage abgewiesen o Im Berufungsrechtszuge hat er die Klage in erster Linie auf Verschulden der Beklagten, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt.	•
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Schoidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zu rück zuweisen.
3 -

Bn t s c h e i d u ng sgrunde:
hie Revision ist gemäß § 547 Abs» 1 ZPO nur zulässig., soweit es sich darum handelt, ob der von der Beklagten gegen die «Scheidung aus § 48 BheGr erhobene Widerspruch zulässig und beachtlich ist»
Per Klager hatte bereits seine erste Klage, mit der er rechtskräftig abgewiesen wurde, auch auf § 48 BheGr gestützt,, In dem Urteil, das in diesem Verfahren auf die mündliche Verhandlung vom 5° Juli 1957 ergangen:-^st hat das Oberlandesgericht festgesteilt, daß der Kläger durch sein zunächst ehewidriges - und später ehebrecherisches Verhältnis zu Hildegard IffH das e:he liehe Verhältnis zu seiner Ehefrau te&f greif end und unheilbar zerrüttet habe»
Der Kläger habe deshalb die Zerrüttung mindestens überwiegenö verschuldet» Der von der Beklagten erhobene Widerspruch sei
 daher zulässig» Er sei auch beachtlich, denn er könne bei richtiger Würdigung dos Wesens der Ehe und des gesamten V ha1tens beider Ehegatten nicht als sittlich ungerecht!ert
 igt
angesehen werden (31» -285 VA)*

In dem vorliegenden neuen Verfahren hat der Kläger in erster Linie Scheidung wegen Verschuldens der Beklagten gemäß § 43 EheG begehrt, hilfsweise den Klageanspruch aus § 48 EheG- hörgoleitet»' Er hat die Klage im ■■wesentlichen, auf Vorgänge, die sich nach seiner Behauptung nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben sollen? nämlich darauf gestützt, daß die Beklagte ihn .nach Erledigung dos ersten Sclioidungsrechtsstroits wiederum, wie auch schon vorher, durch Telefonanrufe,- bei denen sie nicht sich selbst? sondern andere Personen oder Amtsstellen al3 Anruferin bezeichnet habe, mit beleidigenden Äußerungen belästigt und
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herabgesetzt habe« Solche Anrufe habe sie nicht nur an ihn sondern auch an andere Personen gerichtet, mit denen er verkehrt oder in beruflichen oder geschäftlichen Beziehungen gestanden habe»
Baß diese Vorgänge noch in erheblichem Maße' zur Zerrüttung der Ehe beitragen hatten, hat der Kläger nicht behauptet» Bas ist auch im Hinblick auf die feststehende 'Tatsache, daß die Ehe bereits beim Abschluß des früheren Verfahrens hoffnungslos zerrüttet.war, nicht erkennbar» Die Zorrüttungs- und Schuldfrage war deshalb vom Berufungsgericht .gemäß § 616 ZPO nicht erneut zu prüfen (Urteile des Senats XjM Nr» 3 und 4 zu § 48 Abs» 1 EheG-, Ifr„ 8' zu § 6*16 ZPO)» Bern-gemäß konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aus § 48 EheG davon ausgehen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens .überwiegend verschuldet habe» Es hat darüber hinaus angenommen, daß er den hoffnungslosen Zerfall der Ehe allein verschuldet habe (BU 3» 14)« Dadurch* ist der Kläger, da der Hilfsantrag der Beklagten, ein Verschulden des Klägers festzustellen, infolge.Abweisung der Klage nicht zu dem Zuge gekommen ist, nicht beschwert» Die. Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen» Zwar hat sie (Ziff» II der schriftlichen Rovisionsbogründunga Bl» 29 SA) auch geltend gemacht, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen hinsichtlich des ehewidrigen Verhaltens der Beklagten, das in die Zeit vor der Aufnahme der Beziehungen des Klägers zu der Zeugin zurückgehe, nicht berücksichtigt» Damit will sie jedoch, wie sich aus ihren weiteren Ausführungen zu diesem Punkt ergibt, nicht eine fehlerhafte Stellungnahme des Berufungsgerichts zur Präge der Zulässigkeit des.Widerspruchs rügen, sondern dartun, daß eine Berücksichtigung des früheren Vorbringens zu einer anderen Würdigung ihres, neuen Vortrags - betreffend die anonymen Telefonanrufe - geführt haben würde»
so ist es zweifellos
 was dieses neue Vorbringen anlangt, für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten erheblich» Denn aus einem Verhalten der Beklagten.-, wie os der Kläger nunmehr für die Zeit nach der Erledigung des ersten Rechtsstreits im einzelnen behauptet und unter Beweis gestellt hat* hatte der fatrichter möglicherweise die Folgerung ziehen können und müssen, daß bei der Beklagten eine Bindung an die She nicht mehr besteht (vgl» Urteil des Senats LM. tfav 4? zu § 48 Abs» 2 EheG-}. Davon geht er“ sichtlich auch das Berufungsgericht aus,, wenn es bei seiner Stellungnahme zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs auf seine Ausführungen zu der Frage, ob der Beklagten eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG nachgewieaen
 sei, Bezug nimmt und dabei abschließend feststellt, nach diesen Ausführungen sei nicht erwiesen,- daß der Beklagten die
 Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft„ die
i^iie
 fcrtsusetzen, fehle,
 Bas Berufungsgericht hat aber das vorn Kläger behauptete Vorhalten der.Beklagten, aus dem gegebenenfalls ein Schluß auf das I?ehlen ihrer Bindung an die Ehe gezogen werden könnte, nicht für bev/iesen angesehen».
Die Revision vertritt die Auffassung, daß das Berufungsgericht sich diese Überzeugung unter Verletzung des Ver» fahr.ensreehts gebildet habe,.. Die unter diesem Gesichtspunkt von ihr erhobenen Rügen sind teilweise begründet»
Bie Revision meint zunächst9 das Berufungsgericht, habe nur noch äußerst geringe. Zweifel daran-gehabt,, daß die Beklagt* die Telcfonanrufo selbst geführt oder veranlaßt habe, es habe also, für diese Behauptung des Klägers einen. Wahrscheinlich-keitsgrad angenommen, der der Gewißheit nahekomme und deshalb
D -
zu dem -Beweise ausgereicht hatte* Biese Annahme der Revision findet .jedoch in den Ausführungen des Berufungsurteils keine Stützec Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt.? es seien zwingende Anhaltspunkte dafür? daß die Beklagte die Anruferin gewesen sei? nicht hinlänglich erwiesen (BU Sb 13)« Bs hat es ferner als möglich bezeichnet? daß gewisse? vom Kläger angeführte Umstände? gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechen könnten« Damit hat es jedoch nicht die Überzeugung ausgesprochen? daß die Behauptung des Klägers in einem sehr hohen? der Gewißheit nahekomm enden Grade? wahrscheinlich sei-« Bas Berufungsgericht hat,vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit für nicht ausgeschlossen erachtet? daß die i’elefonanrufe von anderen? unbekannten Personen ausgegangen.seien? die dazu durch ihre Bnpörung über das- grob treuwidrige Verhalten des Klägers hätten veranlaßt sein können«. Aber selbst aus einer erwiesenen Unglaubwürdigkeit derBeklagten könne nicht, mit Sicherheit die positive Peststellung hergeleitet werden« daß sie es gewesen sei? von der die Anrufe gekommen seien oder die sie veranlaßt habe«
Die Revision macht ferner geltend? das Berufungsgericht habe 'einzelne Umstande nicht beachtet? bei deren Berücksichtigung. es zu einer anderen Überzeugung gelangt sein würde-, Die Nichtberücksichtigüng aoldher für die' übe r z eu-gungsbildung: des Gerichts wesentlicher .Umstände laßt sich jedoch nicht feststelieru. So besteht keinerlei Anhalt für die Annahme der Revision? das Berufungsgericht habe nicht bedacht? daß es sich bei dem zweiten Berngespräch der Zeugin DflHHfcm einen Kontrollanruf der Zeugin an die Beklagte gehandelt habe/. Bi© Zeugin hatte das eindeutig bekundet*,
Baß das Berufungsgerichte ihre Aussage so verstanden und
 
,
Dei seiner intscbeidung auch so gegenwärtig gehabt hat, ergibl sich zweifelsfrei aus. seinen Darlegungen auf S0 12 des Beruiungsurteils, wo von einem uRückanruf" der Zeugin die Hede ist«'
Ebensowenig kann festgestellt werden, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin aufgeführten Umstände nicht gewürdigt hat, die gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten und dafür -sprechen konnten., daß der Beklagten das ihr vom Kläger zur Last gelegte Verhalten suzutraUen sei« Das Berufungsgericht hat dazu, wie bereits erwähnt, ausgeführt„ daß gewisse vom Kläger angeführte Umstände gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechen könnten* Diese Erwägung zv/sng jedoch das Berufungsgericht nicht zu der Folgerung, daß die Beklagte auch die hier umstrittenen Behauptungen des Klägers wahrheitswidrig in Abrede genommen habe und daß diese Behauptungen deshalb als bewiesen angesehen werden müßten* ' | Auf jeden einzelnen dieser Umstände? wie sie die Revision (Ziff* II der schriftlichen Hevisionsbegründung): wiederholt hat, brauchte das Berufungsgericht'dabei nic'ht. einzugehen (Urteil des Senats BG-HZ 3, 1?5)A
Auch der Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Stimme eines Fernsprechteilnehmers sich bei der Wiedergabe durch das Fernsprechgerät verändert oder trotz einer solchen Veränderung von dem Gesprächspartner als eine ihm bekannte Stimme wiedererkannt werden kann, bedurfte es, entgegen der Meinung, der Revision nicht., da es sich hierbei um eine Frage der allgemeinen Lebenserfahrung handelt* ■
s
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Die angeführte Y/endung in 'der Begründung des Berufungsurteils 3 daß swingende Anhaltspunkte dafür,.daß die Beklagte die Anruferin gewesen sei, nicht hinlänglich erwiesen seien, in Verbindung mit der Erwägung des Berufungsgerichts, daß gewisse;, vom Kläger angeführte Umstände.- gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechen könnten, legt jedoch die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht jedenfalls nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Beklagten gehabt hat. Durch solche Zweifel war es zwar 'weder nach der Lebenserfahrung noch nach den -(res et äsen der Logik zu dem Schluß genötigt, daß die Behauptung des Klägers zutreffe« Da aber das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme.-,
insbesondere auch der unbeeidigten Aussage der Parteien die klagebegründenden Behauptungen des Klägers weder für erwiesen noch für widerlegt angesehen hatte,: mußte es gemäß § 452 ZPO die Beeidigung der einen öder anderen Partei in Erwägung ziehen» Das hat es auch getan, Es hat aber von einer Beeidigung mit der Begründung abgesehen, daß sie unter den gegebenen Umständen zu sicheren Feststellungen nicht führen könne»- Gegen diese Begründung bestehen keine rechtlichen Bedenken, sofern sie besagt, daß das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Klägers dessen Behauptungen auch dann nicht für voll be-Lwiesen ansehen könne, wenn er sie beeiden-würde» Ebenso konnte das Berufungsgericht annehmen, daß durch eine Beeidigung derAussagefder '■ B©klagten■. kein : vo 11 ercGeg.enbeweis’.; erbracht. weiden könne» Das Berufungsgericht konnte also rechtlich bedenken- .
irei^u der Auffassung gelangen, daß eine eidliche Bekräftigung der einen oder anderen Aussage das Ergebnis, der Beweisaufnahme ■ nicht entscheidend ändern werde,

Das Berufungsgericht hätte aber mit Rücksicht auf seine vorerwähnten Zweifel • an der Wahrheit /der-Aussage-de:^ -Beklagten deren Beeidigung auch unter dem Gesichtspunkt
 in Erwägung ziehen müssen^ daß sie möglicherweise ihre Aus*? sage unter Eid nicht aufrecht erhalten oder den Eid verweigern werde'(§§ 453 Abs« 2« 446 ZPO)« Diese Erwägung war hier um so mehr geboten, als die Tatsache, daß der Kläger tatsächlich durch Toiefönanrufe des von ihm behaupteten Inhalt belästigt worden war, ersichtlich vom Berufungsgericht für erwiesen angesehen ist und ein Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob sie die Anruferin gewesen oder diese Anrufe veranlaßt hatte? ausgeschlossen'war (vgl« Stein - Jonas -Schenke - Pohle, SPG, 18« Auf!« § 619s Anm« III 2c; Baumbach> Lauterbach, ZPO, 27» Aufl» Anm« 1 B zu § 452)«
Die Ausführungen des BerufungsUrteils lassen nicht er- ; kennen,, daß das Berufungsgericht diese Erwägung angeoteilt	:
und gleichwohl - was aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden könnte - in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von der Beeidigung der Beklagten abgesehen hat« Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß das Berufungeurteil auf dem Mangel beruht, daß das Berufungsgericht diese Erwägung unterlassen und: deshalb von der Beeidigung der Beklagten abgesehen hat, deren Anordnung möglicherweise zu einem anderen Beweis ergebnis.geführt hätte«

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Aas diesem Gründe muß das- Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurüekverwiesen werden,.
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IJ-2R-126/65
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 dos Kaufmanns Christian Alexander Maria R
kHI, £,MHHife3^raßQ^K>
Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 flHD in
 gegen
seine Frau Antonie Clara Elisabeth
 gebe	K^HM^Närrh.p	EjJ^®Straße<
Beklagte und Revisionsbeklogto«
- Prozeßbovollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr-
in
 Gooäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 12, Februar ^964 auf Seite 7 Zeile 6 dahin berichtigt, daß die Worte 11 der Klägerin” durch die Worte "dem Kläger11 ersetzt werden«
■ v:
Karlsruhe, den 18c März 1964 Bundesgerichtshofs IV* Zivilsenat
 Ascher	Johannsen
1