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BGH · IV ZR 126/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 126/62

Die in § 122 BEG vorgesehene Anrechnung setzt nicht voraus, daß der frühere Bescheid, durch6an über den niedrigeren Anspruch entschieden worden ist, einen entsprechenden Leistungsvorbehalt enthält. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 18« März 1959 der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädugung und für die Seit vom 1. November 1953 eine monatliche Rente in Höhe von 337 IHK mit den späteren gesetzlichen Erhöhungen zugebilligt, gleichzeitig aber auf die Rentennachzahlungen einen Betrag von Io.778 DM als Überzahlung für den Anspruch v/egen Schadens an Körper oder Gesundheit angerechnet. Sie hat in diesem Bescheid die Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Bezugnahme auf § 121 BEG mit Wirkung vom 1. Die Klägerin ist der Auffassung, die Anrechnung von Beträgen aus dem Bescheid vom 18. Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Körper und Gesundheit bestimmt die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG, daß die höhere Entschädigung in voller Höhe zu leisten ist, die niedrigere Entschädigung Der Gesetzgeber hat jedoch auch mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, zuerst, und zwar in voller Höhe, festgesetzt worden ist. Dem Zwecke, auch in diesem Fall der Konkurrenz der Ansprüche Rechnung tragen und einen Ausgleich mit der höheren Entschädigung herbeiführen zu können, dient die Vorschrift des § 122 BEG. Hach dieser Bestimmung ist die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, in Höhe von 73 v. Hat das beklagte Land die Anrechnungsvorschriften der §§ 12o bis 122 BEG zu Unrecht außer acht gelassen oder falsch angev/endet, so ist der von ihm zugunsten des Verfolgten erlassene Bescheid sachlich unrichtig, kann jedoch nicht schon aus diesem Grunde widerrufen werden. Entscheidend ist vielmehr, daß im Bescheid über die Berufsschadensrente der im Änderungsbescheid näher aufgeschlüsselte Betrag von 10.778 DK auf die zu gewährende Rentennachzahlung angerechnet worden ist, wie dies die Vorschrift des § 122 BEG vorsieht. Dieses rechtliche Ergebnis hätte allerdings nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch schlichte Anrechnung der Gesundheitsschadensrente in Höhe von 75 $>* also ohne deren vorherige Herabsetzung auf 25 herbeigeführt werden können und müssen. Von einer unrichtigen Anwendung der Vorschrift kann gleichfalls nicht gesprochen werden, da die beiden Bescheide, zusammen und in ihrem rechtlichen Ergebnis gesehen, einen Ausgleich zwischen den beiden Renten in dem in § 122 BEG vorgesehenen Umfang vorgenommen haben. 3. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß eine Anrechnung der bereits festgesetzten niedrigeren Rente nach § 122 BEG auch dann zulässig ist, wenn sie in dem früheren Bescheid nicht nach § 2o2 BEG Vorbehalten worden ist. Die Revision geht von der oben angeführten Rechtsprechung aus, nach der die Vorschriften der §§ 12o bis 122 BEG Rechtsnormen des materiellen Entschädigungsrechts sind, und meint, daß sich die Zulässigkeit einer Rückforderung, der eine Anrechnung gleichzustellen sei, nur nach den formellen Rechtsnormen der §§ 2oo ff BEG beurteile» Hieraus folgert die Revision, daß auch die in § 122 BEG vorgesehene Anrechnung nur dann zulässig sei, wenn in dem zuerst ergangenen Bescheid ein leistungsvorbehalt (§ 2o2 BEG) enthalten ist» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» = RzW i960, 5oo Nr. 12, auf das sich die Revision beruft, ausgesprochen, daß dann, wenn geänderte Verhältnisse eine Minderung oder Entziehung von Renten rechtfertigen, solche Rentenbeträge, die vor dem Ablauf des auf die Zustellung des Änderungsbescheides folgenden Monats geleistet wurden, nicht zurückgefordert oder verrechnet werden können, sofern niht ein leistungsvorbehalt dazu berechtigt oder die Ausnahmen der §§ 21 Abs» 2 Satz 2 der 1» und 2. Die Klägerin hatte sich nur dagegen gewandt, daß in einem weiteren Bescheid mit Rücksicht auf die ihr zuerkannte Berufsschadensrente ihre Witwenrente rückwirkend gekürzt worden war und die Hälfte der noch verbleibenden Witwenrente bis zur Abdeckung der errechneten Überzahlung einbehalten werden sollte. Er hat ausgeführt, daß die Entschädigungsbehörde ihrer neuen Entscheidung rückwirkende Kraft zu dem Nachteil des Berechtigten allein in den vom Gesetz besonders zugelassenen Bällen beilegen darf.Als solche Bälle sind in der Entscheidung der Widerruf, eine schuldhafte Verhinderung oder Verzögerung des neuen Bescheides durch den Berechtigten sowie die Aufnahme eines Leistungsvorbehalts in einem früheren Bescheid auf geführt. Die Frage einer Anrechnung nach §122 SEG ist in dieser Entscheidung deshalb nicht berührt, weil es in dem Rechtsstreit nicht um einen Rentenausgleich im Sinne der Bestimmungen der §§ 12o bis 122 BEG ging. Aus dieser Entscheidung ist somit für die Auffassung der Revision nichts zu gewinnen. Der erkennende Senat hat deshalb in dieser Entscheidung das Recht der Entschädigungsbehörde zur Rückforderung von Beträgen, die als Kapital ent Schädigung für den Anspruch wegen Schadens an Leben der Verfolgten bereits zugeflossen waren, von der Aufnahme eines Vorbehalts in dem früheren Bescheid abhängig gemacht* Biese Entscheidung besagt somit gleichfalls nichts zu der Frage, ob die in § 122 BEG vorgesehene Anrechnung die Aufnahme eines Lcistungsvorbehalts in dem Bescheid, der über den niedrigeren Anspruch entscheidet, zur Voraussetzung hat. Bie Revision folgert#dies zu Unrecht dar-aus, daß nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats die Vorschriften der §§ 12o bis 122 BEG mat eriell-r echt liehen Charakter haben. Sie schafft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die verfahrensrechtliche Voraussetzung, die es ermöglicht, das materiell-rechtliche Ergebnis der §§ 12o, 121 BEG auch in den Fällen herbeizuführen, in denen über den niedrigeren Anspruch zuerst entschieden worden ist.

Zitierte Normen: § 122 BEG § 121 BBG § 122 BEG § 97 ZPO
BEGBescheidRevisionAnspruchRenteVorschriftAnrechnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 122
2449 Qi?
Die in § 122 BEG vorgesehene Anrechnung setzt nicht voraus, daß der frühere Bescheid, durch6an über den niedrigeren Anspruch entschieden worden ist, einen entsprechenden Leistungsvorbehalt enthält.
BGH, Urt« Vo 14« November 1962
IV ZR 126/62 -
KG Berlin LG Berlin
IV ZR 126/62
Verkündet am Ho November 1962
WWWWP* Justizangesteilte als Urkundsbeamtnr der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Eritschädigungsrechtsstreit
 der Frau Dorothea £
if Wb Bflm House, U
geb.
, England,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
das land Berlin,
 vortreten durch den Senator für Inneres
*
Beklagten und Revisionsbeklagtcn.
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 7« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Br. loewenheim und Br. Graf
 für Rocht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* April 1962 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 18« März 1959 der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädugung und für die Seit vom 1. November 1953 eine monatliche Rente in Höhe von 134,31 DM mit den späteren gesetzlichen Erhöhungen gewährt* Sie hat ferner mit Bescheid vom
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24» Juli 1961 der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (Schädigung in unselbständiger Tätigkeit) für die Zeit ab 1. November 1953 eine monatliche Rente in Höhe von 337 IHK mit den späteren gesetzlichen Erhöhungen zugebilligt, gleichzeitig aber auf die Rentennachzahlungen einen Betrag von Io.778 DM als Überzahlung für den Anspruch v/egen Schadens an Körper oder Gesundheit angerechnet. Diesen Betrag hat die Entschädigungsbehörde in einem Änderungsbescheid vom gleichen Tage (24«. Juli 1961) auf geschlüsselt. Sie hat in diesem Bescheid die Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Bezugnahme auf § 121 BEG mit Wirkung vom 1. November 1953 auf 25 & der ursprünglich zugebilligten Rente herabgesetzt, gleichzeitig aber auch die Erhöhung der Rentensätze berücksichtigt und daraus eine Überzahlung von Io.778 3911 errechnet. Beide Bescheide sind der Klägerin gleichzeitig zugestellt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Anrechnung von Beträgen aus dem Bescheid vom 18. März 1959? die sich bei der Erteilung des Bescheides über ihren Beruf oschaden als Überzahlung herausgestellt hätten, sei mangels eines entsprechenden Vorbehaltes unzulässig.
Die Klägerin hat daher den Änderungsbescheid vom 24. Juli 196I mit der Klage angegriffen und beantragt.
 
das beklagte Land zu verurteilen, an sie Io.778 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
EntscheidungsgrUnde ?
Die Revision ist unbegründet.
1 • Die Klägerin erhält zwei Renten, nämlich eine Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit und eine weitere Rente wegen eigenen. Schadens im beruflichen Fortkommen. Diese Renten sind der Klägerin je für die Zeit ab 1. November 1953* somit für denselben Entschädigungszeitraum, zugebilligt worden. Denn als solcher Zeitraum kommt bei einer Berufsschadensrente diejenige Zeit in Betracht, für die die Rente der Versorgung des Verfolgten dient, also die Laufzeit der Rente (Urteil des erkennenden Senats vom 3o. September 1939 - IV ZR 95/59 -♦ LH Nr. 3 zu § 121 BBG 1956 « RzW i960, 34 Nr. 28). Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Körper und Gesundheit bestimmt die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG, daß die höhere Entschädigung in voller Höhe zu leisten ist, die niedrigere Entschädigung
 
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dagegen einer Kürzung von 75 v. H. unterliegt. Diese Regelung geht davon aus, daß die Entscheidung Über beide Ansprüche gleichzeitig ergeht oder daß der höhere Anspruch zuerst festgesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat jedoch auch mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, zuerst, und zwar in voller Höhe, festgesetzt worden ist. Dem Zwecke, auch in diesem Fall der Konkurrenz der Ansprüche Rechnung tragen und einen Ausgleich mit der höheren Entschädigung herbeiführen zu können, dient die Vorschrift des § 122 BEG. Hach dieser Bestimmung ist die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, in Höhe von 73 v. H. auf die Entschädigung für den Schaden anzurechnen, auf den sich der höhere Anspruch gründet, sofern die erstgenannte Entschädigung bereits früher festgesetzt worden ist. Die Vorschriften der §§ 12o bis 122 BEG sind Vorschriften des sachlichen Rechts, die die Höhe der dem Berechtigten zustehenden Entschädigungsansprüche bei dem Zusammentreffen mehrerer Schadenstatbestände in bestimmtem Umfang und in bestimmten Fällen beschränken (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1961 - IV ZR 227/6o -, IM Nr. 1 zu § 12o BEG 1956 * RzN 1961, 274 Nr. 29). Hat das beklagte Land die Anrechnungsvorschriften der §§ 12o bis 122 BEG zu Unrecht außer acht gelassen oder falsch angev/endet, so ist der von ihm zugunsten des Verfolgten erlassene Bescheid sachlich unrichtig, kann jedoch nicht schon aus diesem Grunde widerrufen werden.
2.	Entgegen der Meinung der Revision hat hier das beklagte Land der Anrechnungsvorschrift des § 122 BEG im Ergebnis nicht zuwider gehandelt.Allerdings hat, wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt ist, das beklagte
 
Land rechtsirrtümlich seinen Änderungsbescheid nicht auf die Vorschrift des § 122 BEG, sondern auf die Bestimmung des § 121 BEG gestützt, unter Anwendung dieser letzteren Bestimmung die Gesundheitsschadensrente rückwirkend auf ein Viertel herabgesetzt und in der Begründung des Änderungsbescheides den Ausdruck "Überzahlung” verwendet. Dieser Bescheid kann jedoch nicht für sich allein gewertet werden. Er ist vielmehr im Zusammenhang mit dem gleichzeitig ergangenen und gleichzeitig zugestellten Bescheid über die Berufc-ochadcnorente zu würdigen. Beide Bescheide sind nach ihrer rechtlichen Tragweite zu beurteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Bescheiden die richtige Gesetzesbestimmung angeführt und ob der richtige Ausdruck gebraucht ist. Entscheidend ist vielmehr, daß im Bescheid über die Berufsschadensrente der im Änderungsbescheid näher aufgeschlüsselte Betrag von 10.778 DK auf die zu gewährende Rentennachzahlung angerechnet worden ist, wie dies die Vorschrift des § 122 BEG vorsieht. Dieses rechtliche Ergebnis hätte allerdings nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch schlichte Anrechnung der Gesundheitsschadensrente in Höhe von 75 $>* also ohne deren vorherige Herabsetzung auf 25 herbeigeführt werden können und müssen. Die unrichtige Verfahrensweise der Entschädigungsbehörde bedeutet jedoch keine Beschwer für die Klägerin. Denn auch bei richtiger Verfahrensweise wäre nach den zutreffenden, von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des ‘ Berufungsgerichts die Anrechnung nicht niedriger ausgefallen. Durch die formell unrichtige Behandlung ist somit der Klägerin kein Schaden entstanden. Hach dem allein maßgeblichen sachlichen Inhalt der beiden Bescheide hat die Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung der Berufsschadensrente auf diese
 
Kentc 75 v. H. der Körper Schadensrente angerechnet und ist damit der Anrechnungsvorschrift des § 122 BEG gerecht geworden. Die Auffassung der Revision, das beklagte Band habe diese Vorschrift außer acht gelassen, trifft somit nicht zu. Von einer unrichtigen Anwendung der Vorschrift kann gleichfalls nicht gesprochen werden, da die beiden Bescheide, zusammen und in ihrem rechtlichen Ergebnis gesehen, einen Ausgleich zwischen den beiden Renten in dem in § 122 BEG vorgesehenen Umfang vorgenommen haben.
Hach allem hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die beiden Bescheide dahin gewürdigt, daß die Entschädigungsbehörde 75 v. H. der Körperschadensrente gemäß § 122 BEG auf die Berufsschadensrente ungerechnet, nicht aber eine ’’Rückforderung'1 ausgesprochen hat.
3.	Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß eine Anrechnung der bereits festgesetzten niedrigeren Rente nach § 122 BEG auch dann zulässig ist, wenn sie in dem früheren Bescheid nicht nach § 2o2 BEG Vorbehalten worden ist. Andernfalls hätte es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Vorschrift des §122 BEG nicht bedurft. Vielmehr hätte sonst ein Lei-8tungsvorbehalt nach § 2o2 BEG ausgereicht, um den in § 121 BEG vorgesehenen Ausgleich herbeizuführen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die Revision geht von der oben angeführten Rechtsprechung aus, nach der die Vorschriften der §§ 12o bis 122 BEG Rechtsnormen des materiellen Entschädigungsrechts sind, und meint, daß sich die
 
Zulässigkeit einer Rückforderung, der eine Anrechnung gleichzustellen sei, nur nach den formellen Rechtsnormen der §§ 2oo ff BEG beurteile» Hieraus folgert die Revision, daß auch die in § 122 BEG vorgesehene Anrechnung nur dann zulässig sei, wenn in dem zuerst ergangenen Bescheid ein leistungsvorbehalt (§ 2o2 BEG) enthalten ist» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden»
Der erkennende Senat hat zwar*im Urteil vom 18. Mai 196o - IV ZR 297/59	IM Nr. 1 zu § 21 1. DV-BEG 1956
= RzW i960, 5oo Nr. 12, auf das sich die Revision beruft, ausgesprochen, daß dann, wenn geänderte Verhältnisse eine Minderung oder Entziehung von Renten rechtfertigen, solche Rentenbeträge, die vor dem Ablauf des auf die Zustellung des Änderungsbescheides folgenden Monats geleistet wurden, nicht zurückgefordert oder verrechnet werden können, sofern niht ein leistungsvorbehalt dazu berechtigt oder die Ausnahmen der §§ 21 Abs» 2 Satz 2 der 1» und 2. DV-BEG oder des $ 27 Abs. 2 Satz 2 der
3« DV-BEG vorliegen. Nach dem dieser Entscheidung zu-
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grundeliegenden Sachverhalt waren der damaligen Klägerin zunächst eine Witwenrente wegen Schadens an leben, sodann eine Gesundhoitsschadensrente und durch einen späteren Bescheid eine Rente wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen zugebilligt worden. Auf letztere Rente waren 75 v. H. der Gesundheitsschadensrente gemäß § 122 BEG angerechnet worden. Diese.Anrechnung blieb unangefochten. Die Klägerin hatte sich nur dagegen gewandt, daß in einem weiteren Bescheid mit Rücksicht auf die ihr zuerkannte Berufsschadensrente ihre Witwenrente rückwirkend gekürzt worden war und die Hälfte der noch verbleibenden Witwenrente bis zur Abdeckung der errechneten Überzahlung einbehalten werden sollte.
 
Dies hat der erkennende Senat als unzulässig erachtet.
Er hat ausgeführt, daß die Entschädigungsbehörde ihrer neuen Entscheidung rückwirkende Kraft zu dem Nachteil des Berechtigten allein in den vom Gesetz besonders zugelassenen Bällen beilegen darf. Als solche Bälle sind in der Entscheidung der Widerruf, eine schuldhafte Verhinderung oder Verzögerung des neuen Bescheides durch den Berechtigten sowie die Aufnahme eines Leistungsvorbehalts in einem früheren Bescheid auf geführt. Diese Aufzählung ist naturgemäß nicht erschöpfend. Die Frage einer Anrechnung nach §122 SEG ist in dieser Entscheidung deshalb nicht berührt, weil es in dem Rechtsstreit nicht um einen Rentenausgleich im Sinne der Bestimmungen der §§ 12o bis 122 BEG ging. Aus dieser Entscheidung ist somit für die Auffassung der Revision nichts zu gewinnen. Im übrigen besagt die Vorschrift des § 122 BEG, daß der früher festgesetzte Anspruch ungeschmälert erhalten bleibt, also nicht gekürzt wird, wohl aber bei der Festsetzung des höheren Anspruchs Berücksichtigung findet. Von einer Entziehung oder Verrechnung der früher festgesetzten Rente kann also nicht gesprochen werden.
Auch der Hinweis der Revision auf die o. a. Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Februar 1961 geht fehl. In dieser Entscheidung handelte es sich um das Zusammentreffen von Ansprüchen v/egen Schadens an Leben und wegen eines eigenen Berufsschadens der Verfolgten. Der Fall einer Anspruchskonkurrenz im Sinne der §§ 12o ff BEG lag sonach, wie in der Entscheidung ausgeführt ist, nicht vor. Daher konnte auch hier die Anrechnungsvorschrift des § 122 BEG nicht zu dem Zuge kommen. Der erkennende Senat hat deshalb in dieser Entscheidung das Recht der Entschädigungsbehörde zur
 Rückforderung von Beträgen, die als Kapital ent Schädigung für den Anspruch wegen Schadens an Leben der Verfolgten bereits zugeflossen waren, von der Aufnahme eines Vorbehalts in dem früheren Bescheid abhängig gemacht* Biese Entscheidung besagt somit gleichfalls nichts zu der Frage, ob die in § 122 BEG vorgesehene Anrechnung die Aufnahme eines Lcistungsvorbehalts in dem Bescheid, der über den niedrigeren Anspruch entscheidet, zur Voraussetzung hat. Bie Revision folgert#dies zu Unrecht dar-aus, daß nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats die Vorschriften der §§ 12o bis 122 BEG mat eriell-r echt liehen Charakter haben. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei diesen Bestimmungen, die unter gewissen Voraussetzungen eine. Kürzung nebeneinander bestehender Ansprüche vorschen, um Vorschriften des sachlichen Rechts handelt. Banit ist jedoch nicht gesagt, daß der Bestimmung des §122 BEG nicht auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt. Sie schafft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die verfahrensrechtliche Voraussetzung, die es ermöglicht, das materiell-rechtliche Ergebnis der §§ 12o, 121 BEG auch in den Fällen herbeizuführen, in denen über den niedrigeren Anspruch zuerst entschieden worden ist. Insoweit hat diese, die Bestimmungen der §§ 12o, 121 BEG ergänzende Vorschrift auch verfahrensrechtliche Bedeutung (van Baiq/Loos, BEG § 122 Anm. 1).
Ba die Vorschrift ausdrücklich die Anrechnung der Entschädigung für den. Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, auf die höhere Entschädigung vorsieht, kann es zu dieser. Anrechnung nicht eines ausdrücklichen Vorbehalts bedürfen. Biese ist vielmehr, sofern sie gleichzeitig mit der Festsetzung der höheren Entschädigung vorgenommen wird, ohne Aufnahme eines Vorbehaltes in den früheren Bescheid möglich. Bie gegenteilige Auffassung wird dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht,
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nämlich den Ausgleich zwischen konkurrierenden Ansprüchen unter allen Umständen sicher zu stellen und nicht von der zeitlichen Reihenfolge der Entscheidung über die einzelnen Ansprüche abhängig zu machen.
Bei dieser Rechtslage kann die vom Berufungsgericht noch erörterte Frage, ob der frühere Bescheid einen entsprechenden Vorbehalt enthielt, offenbleiben.
4.	Nach allem hat das Berufungsgericht zu Recht das klageabweisendc Urteil des Landgerichts bestätigt.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO zurückgewiesen werden.
Ascher Raske Wüstenberg
 Br. Loewenheim
 Br.Graf