schein des Staatlichen Notariats in Leipzig-Ütadt vom 22 * Dezember 1956 auf den 31i Juli 1949 für tot erklärt und von seiner Witwe Maria Valeria K0P geborenen ZMHBP auf Grund privatschriftlichen Testaments beerbt wordene Die danach zwischen dem Kläger und den Witwen Elisabeth Si gemeinschaft ist ungeteilt. rück, wo er am 10o August 1946 verstarbo Die Witwe des Erblassers und des für tot erklärten Bruders des Klägers leben noch jetzt in BflHHHfe während der Kläger seinen Wohnsitz spätestens bei Kriegsende im Gebiet der Bundesrepublik genommen hat* Besatzungszone deportiert worden ist, aber vor dem 31« Dezember 1952 erneut daselbst seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat, Es ist nicht zu verkennen, daß die Fassung des heutigen § 4 Absv Nr« 1 c BEG eine Erweiterung der früheren Bestimmung des § 8 Abs« 1 Nr« 2 BErgG darstellt» Die Neufassung des Gesetzes erweitert das Territorialitätsprinzip in persönlicher Hinsicht dahin, daß die räumliche Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31° Dezember 193? einer räumlichen Beziehung zu dem Geltungsbereich des Bundesentschädigung gesetzes gleichgeachtet wird« Demgemäß sind nunmehr auch diejenigen Ver- : folgten voll anspruchsberechtigt, die nur eine räumliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben,' wenn diese Gebiete zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 gehört haben, die Verfolgten also aus deutschen Vertreibungsgeb ieten und aus der heutigen Sow jetzone,ausgewandert. deportiert oder ausgewiesen sind und jetzt im Auslande leben oder von dort in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zurückgekehrt sind« Diese Erweiterung beruht auf dem Gedanken, daß es sich hier um die räumliche Beziehung zu einem Staatsgebiet handelt, das die Bundesrepublik nach ihrer politischen Konzeption staatsrechtlich und Völker rechtlich zu repräsentieren beansprucht (Amtliche Begründung;, BT-Drucks. daß viele Verfolgte ihren - meist durch Verfolgung bedingten - Wohnsitz im Ausland auch nach 1945 beibehielten und daher als ehemalige Bürgendes Deutschen Reiches, dessen völkerrechtliche Rechtsnachfolge, wie betont, die Bundesrepublik für sich in Anspruch nimmt, nur die frühere räumliche Beziehung zu ihrer ehemaligen Heimat besaßen« Dieser örtliche Anknüpfungspunkt zu dem früheren Wohnsitz im Reichsgebiet kann aber, wie Zorn (aaO) ebenfalls mit Recht hervorhebt, seine rechtliche Bedeutung nur solange behalten, als er nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu diesem Gebiet ersetzt vd rd« Kehrt in einem solchen Falle der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet (vgl« § 4 Abs« 1 Nr, la BEG), sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes, also etwa in die. Sowjetzone, zurück, so erlischt die v/ährend der Auswanderung usw, noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit auch zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehung zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik« Der Verfolgte befindet sich dann in der gleichen Rechtslage, als wenn er niemals ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen wäre« Nur'1 der Verfolgte, der im Sinne des § 4 Abs« 1 Nr« 1 d) bis f) BBG als Heimkehrer, :!
IV ZR 126/59 > Verkündet am 9o jJe2o 1959 ;horm? Justizangestellter .s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Oil 7 Im Namen. des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Walther Hellmuth str* 0,. - Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt Dr<> flülHHIK in gegen das Land Niedersachseiij vertreten durch den Minister des Innern in Hannover? Beklagten und Revisionsbeklägten? hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 20 Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Johannsen? Wüstenberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15- Februar 1959 wird zurückgewieseno Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger., Von Rechts wegen . W2l-Tatbestands Der Kläger ist der Stiefsohn des am fUHHBP 1884 geborenen Dr0 Siegfried Kr hat diesen nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Staatlichen Notariats in V/ernigerode vom 2* Oktober 1956 neben seiner Muttere der Witwe Elisabeth S0HHHHP?und seinem Bruder Hans-Joachim KiflP; einem weiteren Stiefsohn des Erblassers, zu einem Achtel testamentarisch beerbte. Letzterer ist nach dem Erb- schein des Staatlichen Notariats in Leipzig-Ütadt vom 22 * Dezember 1956 auf den 31i Juli 1949 für tot erklärt und von seiner Witwe Maria Valeria K0P geborenen ZMHBP auf Grund privatschriftlichen Testaments beerbt wordene Die danach zwischen dem Kläger und den Witwen Elisabeth Si gemeinschaft ist ungeteilt. und Maria Valeria bestehende Erben- Der Erblasser war Abkömmling jüdischer Elternc Im Februar 1945 wurde er von seinem Wohnsitz, nach Theresienstadt deportierte Nach Kriegsende kehrte er von dort nach zu- rück, wo er am 10o August 1946 verstarbo Die Witwe des Erblassers und des für tot erklärten Bruders des Klägers leben noch jetzt in BflHHHfe während der Kläger seinen Wohnsitz spätestens bei Kriegsende im Gebiet der Bundesrepublik genommen hat* Der Kläger macht für die Erbengemeinschaft Entschädigungsansprüche von insgesamt 38*707 DM geltend, die dem Erblasser für seine Schäden an Freiheit? im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und durch Zahlung von Sonderabgaben entstanden seien* Hiermit hatte er weder bei der Entschädigungsbehörde noch in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Ansprüche weiter^ Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen* Entscheidungsgründes lo Da die Parteien sich, trotz Hinweises auf § 209 Abs* $ S» 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisions gericht nicht haben vertreten lassen, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden«. 3 2 o Die Entscheidung hängt von der im Ergebnis vom Oberlandesgericht'| mit Recht verneinten Frage ab, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach § 4 Abs, 1 Nr« 1 c BBG besteht, wenn der Verfolgte aus der sowjetische! Besatzungszone deportiert worden ist, aber vor dem 31« Dezember 1952 erneut daselbst seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat, Es ist nicht zu verkennen, daß die Fassung des heutigen § 4 Absv Nr« 1 c BEG eine Erweiterung der früheren Bestimmung des § 8 Abs« 1 Nr« 2 BErgG darstellt» Die Neufassung des Gesetzes erweitert das Territorialitätsprinzip in persönlicher Hinsicht dahin, daß die räumliche Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31° Dezember 193? einer räumlichen Beziehung zu dem Geltungsbereich des Bundesentschädigung gesetzes gleichgeachtet wird« Demgemäß sind nunmehr auch diejenigen Ver- : folgten voll anspruchsberechtigt, die nur eine räumliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben,' wenn diese Gebiete zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 gehört haben, die Verfolgten also aus deutschen Vertreibungsgeb ieten und aus der heutigen Sow jetzone,ausgewandert. deportiert oder ausgewiesen sind und jetzt im Auslande leben oder von dort in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zurückgekehrt sind« Diese Erweiterung beruht auf dem Gedanken, daß es sich hier um die räumliche Beziehung zu einem Staatsgebiet handelt, das die Bundesrepublik nach ihrer politischen Konzeption staatsrechtlich und Völker rechtlich zu repräsentieren beansprucht (Amtliche Begründung;, BT-Drucks. 1949, 20 Wahlperiode 1953? Seite 72, 88 f)». Die Erweiterung der heutigen gegenüber der früheren Fassung des Gesetzes geht aber, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, nicht so weit, daß es nur noch auf den rein tatsächlichen Vorgang der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung des Verfolgten ^ und nicht vielmehr auf das Fortbestehen des dadurch geschaffenen Zu-i vi* Standes ankäme« Der Senat schließt sich bei der Auslegung des Gesetzt den Ausführungen von Zorn in RzW 1958? 201, 204 an», Wie dort zutreff^ ausgeführt wird, sollte durch die Neufassung des § 4 Abs« 1 Nr« 1 c aaO . eine gesetzliche Lücke geschlossen werden, die sich daraus ergeber ho* I ' daß viele Verfolgte ihren - meist durch Verfolgung bedingten - Wohnsitz im Ausland auch nach 1945 beibehielten und daher als ehemalige Bürgendes Deutschen Reiches, dessen völkerrechtliche Rechtsnachfolge, wie betont, die Bundesrepublik für sich in Anspruch nimmt, nur die frühere räumliche Beziehung zu ihrer ehemaligen Heimat besaßen« Dieser örtliche Anknüpfungspunkt zu dem früheren Wohnsitz im Reichsgebiet kann aber, wie Zorn (aaO) ebenfalls mit Recht hervorhebt, seine rechtliche Bedeutung nur solange behalten, als er nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu diesem Gebiet ersetzt vd rd« Kehrt in einem solchen Falle der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet (vgl« § 4 Abs« 1 Nr, la BEG), sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes, also etwa in die. Sowjetzone, zurück, so erlischt die v/ährend der Auswanderung usw, noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit auch zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehung zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik« Der Verfolgte befindet sich dann in der gleichen Rechtslage, als wenn er niemals ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen wäre« Nur'1 der Verfolgte, der im Sinne des § 4 Abs« 1 Nr« 1 d) bis f) BBG als Heimkehrer, :! Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling anerkannt ist, kann durch Wohnsitznahme im Bundesgebiet nach dem 31° Dezember 1952 einen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz begründen« Im übrigen ist durch § 238 BEG eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes haben, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands Vorbehalten geblieben (Beschluß vom 7° Oktober 1959 - IV ZR 99 59 zur Veröffentlichung bestimmt)« 5c- Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs® 1 BEG, 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kestenfolge attrückzuweisen* Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr^ Loewenheinf