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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt 3)r« WMl in gegen das Land Hiedersaohsen, vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover* hat der IV* Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr* v,Werner und Br. Loewenheim für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Somit wurden die drei Töchter der Klägerin durch Erbgang die alleinigen Gesellschafterinnen der Kommanditgesellschaft und als solche auch die alleinigen Inhaber des gesamten Sehvermögens. In den Umwandlungsvertrag nahmen sie eine Bestimmung des Inhalts auf, daß das Nutznießungs- x recht der Klägerin unverändert fortbestehe. Dritten Reiches betrieben die Töchter der Klägerin als Gesellschafterinnen der ehemaligen "S^B^Verwaltungsgesellschaft" und damit frühere Inhaber des Sichelvermögens gegen die "S^|j^werke AG" und deren alleinigen Aktionär Dr. SuflP die Rückerstattung der diesem seinerzeit verkauften Aktien und der den "S^BJ^werken AG" verkauften Vermögensgegenstände. erstattungsansprüche dahin, daß an die drei Töchter der Klägerin 40 $ des um 100 auf 1.200.000 DM erhöhten Aktienkapitals übertragen wurde, so daß diese seither im Besitze von 430.000 DM Aktien der ,(SflflHNe?ke Die Klägerin hat nunmehr ihrerseits einen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht, weil ihr durch den Verkauf des Sehvermögens die Nutzungen aus dem ihr vermachten Nießbrauehsrecht verlorengegangen seien. Gegen den diesen Anspruch ablehnenden Bescheid der Bntschädigungabehörde hat sie Klage erhoben mit dem Anträge, Ziffer 2 des Teilbescheides vom 29. Pie Klägerin vermag mit dieser Büge jedoch auch jetzt nicht durchzudringen; denn, wie bereits das Oberlan-äesgeriöht \ rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ist dieser Mangel gemäß § 295 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt worden, daß in der mündlichen Verhandlung am 5. 2» Soweit dagegen die Klägerin sich in prozessualer Hinsicht weiter dagegen wendet, daß das Landgericht die Aussage des Zeugen Pr* Su£| seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obwohl eine formelle Vernehmung dieses Zeugen nicht stattgefunden hatte, so kann eine solche Büge in der Hevisionsin-stanz nicht mehr erhoben werden. Juni 1957 (Bl. 24 GA) ist im Einvernehmen mit den Parteien, also unter Zustimmung auch des zur Verhandlung erschienenen Vertreters der Klägerin, auf eine formelle Vernehmung der Zeugen BflHP und Pr. ßu^P verzichtet worden; ist aber eine Verletzung von Verfahrensvorschriften schon in der ersten Instanz nach § 295 ZPO geheilt oder, wie insoweit ebenfalls hier, in der Berufungsinstanz nicht gerügt worden, so kann sie in der Io Bs trifft zu, daß die Klägerin als Jüdin zu dem Kreis der rassisch Verfolgten im Sinne der §§1,2 BEG gehörte und aus diesem Grunde vor Kriegsausbruch Deutschland verlassen mußte» Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß, nachdem das SflH^-Vermögen infolge der Verfolgungsmaßnahmen seinen Inhabern keine Nutzungen mehr zu erbringen vermochte,^ auch die nießbrauchsberechtigte Klägerin zeitweilig keinen . 2? Wie der Senat indessen im Urteil vom 13» Dezember 1957 r - IV ZR 256/57 - (LM Nr» 4 zu § 2 BEG 1956) ausgesprochen hat, ist Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahmen (§ 2 BEG) nach dem Willen der Verfolger gerichtet sind. Es genügt also grundsätzlich-; nicht, daß eine Person von den Auswirkungen einer Verfolgung maßnahme, die nach dem Willen ihrer Urheber nicht gegen sie* sondern gegen eine andere Person gerichtet war, «unmittelbar sei es physisch oder psychisch oder wirtschaftlich, betroffl worden ist; vielmehr ist die Richtung, die der Verfolgungsmaßnahme von ihren Urhebern gegeben worden ist, tatbestand$: erheblich (Urteil des Senats vom 19.12.1958 - IV ZR 154/58)« teren “SflH^-Verwaltungsgesellschaft“, bestand, gehörte aber auf Grund des Testaments des Ehemannes *der Klägerin vom 22« April 1922 allein den zu Erben eingesetzten Töchtern« Bieses Vermögen war auch Gegenstand der Entziehung im Sinne des REGErZ und wurde, einschließlich der rückerstattungsrechtlichen Nebenansprüche, durch den im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich seinen früheren Inhabern zurückgegeben. Bie Klägerin war hieran nicht als Inhaberin, sondern nur, auf Grund des Testaments ihres Ehemannes, an einem Teil dieses Vermögens, nämlich an einem Teil des Gesellschaftskapitals der Kommanditgesellschaft, als Nutznießerin beteiligt« Bern Öberlandesgericht ist, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, zuzustimmen, wenn es annimmt, dieses Nutznießungsrecht sei der Klägerin weder entzogen noch durch eine gegen sie gerichtete Verfolgungsmaßnahme beeinträchtigt worden« Es ist, wie das Oberlandesgericht weiter zutreffend annimmt, lediglich durch Verfolgungsmaßnahmen gegen andere, nämlich die Inhaber des SfH^Vermögens, insofern in Mitleidenschaft gezogen worden, als, wie oben bereits hervorgehoben, dieses Vermögen infolge der Verfolgungsmaßnahmen seinen Inhabern keine Nutzungen mehr zu erbringen vermochte, so daß auch der nutznießungsberechtigten Klägerin kein Anteil an solchen Nutzungen zufließen . Jförz 1958 - IV ZS 358/57 - (abgedruckt in BzW 58, 23025 « IM Ur. 1 zu § 142 BEG 1956) ausgesprochen hat, steht ein Entschädigungsanspruch für Schäden, die am Vermögen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft aus Gründen des § 1 BEG entstanden sind, grundsätzlich nur der Gesellschaft, gegebenenfalls als wiedererstandener Xiquidations-gesellschaft, gemäß §§ 142 ff BEG und nicht dem einzelnen Aktionär oder Gesellschafter für die Wertminderung seiner Beteiligung zu. 3o Nach alledem ist die vom Berufunga^ichter mit Recht aufgeworfene Frage, ob ein Nutznießungsberechtigter am Vermögen anderer Personen, das durch Verfolgungsmaßnahmen gegen diese| geschmälert worden ist und ihm daher keine Nutzungen mehr zu erbringen vermag, entschädigungsberechtigt sein könne, in verneinendem Sinne zu beantworten. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit.der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs* 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 295 ZPO § 2 BEG
sinnenKommanditgesellschaftVerfolgungsmaßnahmenBEGVermögenInhaberNutzungKlägerinFerdinandRevision

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlung« nein
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Bin Nutznießungsberechtigter am Vermögen anderer ?ersonen^,. das durch Verfolgungsmaßnahmen gegbn diese geschmälert .	.
worden ist und ihm aus diesem Grunde Beine Nutzungen mehr/ j \ zu erbringen vermag, hat Beinen Entschädigungsanspruch*
BGH, tot* v* 14o Januar 1959 - IV 2B 126/58; - 010 Cell'er ;:
10 Hannover. \ i
/
IV_7,R 126/56
Verkündet
 am H' Januar 1959 Bchorm, Justizangestellter ‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigimgsrechtsstreit
 der Witwe Hedwig itr. A*
gab. Sch^HH) in H|
Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt 3)r« WMl in
 gegen
das Land Hiedersaohsen, vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover*
Beklagten und Revisionsbeklagten*
i
- Proseßbevollmächtigers Rechtsanwalt Br. Wttth in tfBHl '
hat der IV* Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr* v,Werner und Br. Loewenheim für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Febrvtar 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen* Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts Vagen
 Tatbestand?
Die Klägerin ist Jüdin, eie ist die Witwe des am 4* August 1930 verstorbenen Fabrikanten Ferdinand S^MP aus HflHIfc, der ebenfalls Jude war« Ferdinand SPIP war Inhaber der Sflppwerke in EflHMP, die sich in mehrere» rechtlich selbständige Unternehmungen gliederten« So bestand die Ferdinand	Kommanditgesellschaft",	deren
 alleiniger Kommanditist Ferdinand SfPP war, während persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellr Schaft die Firma "Fabrik chemischer Produkte GmbH", später umbenannt in	war,	deren Anteile eben-
falls sämtlich Ferdinand S(pp gehörten« Die "Ferdinand SflP Kommanditgesellschaft" war eine reine Verwaltungsgesellschaf t , während die "sPPP-Export-GmbH" sich ausschließlich mit dem Export der SPPP-Erzeugnisse befaßte«
Im Jahre 1928 erwarb die "Ferdinand S^HP Kommanditgesell-
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Schaft" das Aktienkapital der "Chemischen Fabrik M^pP und Dr. Supf', NflHHHBBHP verlegte deren Sitz nach
 und benannte sie in "Ferdinand SpPi Aktiengesellschaft" um« Diese Aktiengesellschaft, die schon vorher ausschließlich für die S(Hpwerke gearbeitet hatte und deren früherer Aktionär, Chemiker Dr« Sup, der Inhaber von für die Fertigung der Sfl^-Pakikate wichtigen Patenten war, wurde zu einer reinen Fabrikatiönsgesellschaft gestaltet. Der gesamte Grundbesitz, einschließlich der Betriebsgrundstücke und Betriebsstätten der Aktiengesellschaft, gehörte dagegen der "Ferdinand Spp| Kommanditgesellschaft", die diese an die Aktiengesellschaft verpachtete« Der "Ferdinand SP|p Kommanditgesellschaft" gehörten ferner noch die Lizenzen und Aus-
landsbeteiligungen* Somit gehörten Ferdinand ShHl seihst ^ der Sache nach alle in den drei rechtlich selbständigen Gesellschaften stechenden Vermögenswerte»
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Durch Testament vom 22» April 1922 hatte Ferdinand zu Erben seines gesamten Vermögens seine drei Töchter,
 Frau Margarete DVPgeb«	Frau Anne Dahh) geh«
Nflh Erau Thea Eose-Teflh geh. Sh^’eingesetzt.
Der Klägerin hatte der Erblasser dagegen in dem gleichen Testament ein Nutznießungsrecht an 300.000 HM seines Kapitalanteils (Kommanditeinlage) an der ''Ferdinand	Koraman
 ditgesellschaft", d.h, an etwa *zwei Dritteilen ihres Gesellschaftskapitals, vermacht. Somit wurden die drei Töchter der Klägerin durch Erbgang die alleinigen Gesellschafterinnen der Kommanditgesellschaft und als solche auch die alleinigen Inhaber des gesamten Sehvermögens. Im Jahre 1933 wandelten sie die "Ferdinand Shl Kommanditgesellschaft", unter Umbenennung in "ShBU-Verwaltungsgesellschaft", in eine Offene Handelsgesellschaft um. deren alleinige Gesellschafterinnen wiederum sie selber wurden. In den Umwandlungsvertrag nahmen sie eine Bestimmung des Inhalts auf, daß das Nutznießungs- x recht der Klägerin unverändert fortbestehe. Dieses Nutz- $' nießungsrecht erbrachte der Klägerin nach ihrer Darstellung*, bis zu dem Jahre 1938 eine durchschnittliche Jahreseinnahme t von 30 - 40.000 HM.	j
Auf Grund des nach 1933 auf die jüdische Geschäftswelt aus-;: geübten Druckes verkaufte die "Shh~Verwal'tim69se9ellschaf< 1955 an den bereits genannten Chemiker Dr. Su0 zunächst 60 f> und 1938 die restlichen 40 $ der Aktien der "Ferdinand Aktiengesellschaft", wobei der Kaufpreis der "Shh* Verwaltungsgesellschaft" zufloß. Dr. Si^h der die Aktien
 bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 im Familienbesitz behielt, bekam damit die gesamte Fabrikation der S( werke in die Hand und benannte die Gesellschaft in ,fSd^werke AG" um, als welche sie heute noch firmiert»
Durch Vertrag vom 7. Dezember 1938 verkaufte die Verwaltungsgesellschaft" an die Aktiengesellschaft auch die gesamten BetriebsgrundstUcke und Betriebsstätten; ebenso gingen die Lizenzen in den Besitz der "S^HHtwerke AG” über» Im Jahre 1939 wurde die "S^BBMSxport-GmbH11 liquidiert? das Auslandsgeschäft wurde nunmehr unmittelbar von der “SJHpwerke AG" übernommen. Lediglich die Ausländsbeteiligungen blieben der "S^B^-Verwaltungsgeseilschaft" und damit deren drei Gesellschafterinnen erhalten; hiervon ging jedoch ein in Holland belegener Teil nach der deutschen Besetzung dieses Landes verloren. Die Klägerin und ihre drei Töchter konnten nceh vor Kriegsausbruch Deutschland verlassen, Die "S^BH^-Verwaltungsgesellschaft" wurde liquidiert und der verhältnismäßig geringe Liquidationserlös zu dem größten Teil für Reichsfluchtsteuern und andere Abgaben der drei Gesellschafterinnen zugunsten des Reiches eingezogen.
Hach dem Zusammenbruch des sog. Dritten Reiches betrieben die Töchter der Klägerin als Gesellschafterinnen der ehemaligen "S^B^Verwaltungsgesellschaft" und damit frühere Inhaber des Sichelvermögens gegen die "S^|j^werke AG" und deren alleinigen Aktionär Dr. SuflP die Rückerstattung der diesem seinerzeit verkauften Aktien und der den "S^BJ^werken AG" verkauften Vermögensgegenstände. Da diese Gesellschaft inzwischen erhebliche wertsteigernde Investitionen. gemacht hatte, verglichen sich in dem Rückerstattungsverfahren die Parteien am 7« März 1950 bzw. 5. Januar 1951 über alle Rück-
* ...
erstattungsansprüche dahin, daß an die drei Töchter der Klägerin 40 $ des um 100 auf 1.200.000 DM erhöhten Aktienkapitals übertragen wurde, so daß diese seither im Besitze von 430.000 DM Aktien der ,(SflflHNe?ke AG” sind.
Die Klägerin hat nunmehr ihrerseits einen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht, weil ihr durch den Verkauf des Sehvermögens die Nutzungen aus dem ihr vermachten Nießbrauehsrecht verlorengegangen seien. Gegen den diesen Anspruch ablehnenden Bescheid der Bntschädigungabehörde hat sie Klage erhoben mit dem Anträge,
 Ziffer 2 des Teilbescheides vom 29. Oktober 1956 aufzuheben und das beklagte Band zu verurteilen, ihr als Entschädigung für das ihr zustehende lebenslängliche Nutznießungsrecht an 2/3 des Stammkapitals der früheren MS(
Verwalt ungsgesellschaftu in 75.000 DM zu zahlen.
Das beklagte Band hat um Abweisung der Klage gebeten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandes-^ gericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
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Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe i
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1o Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz die prozessuale Rüge wegen der nicht erfolgten Mitteilung der Ladung des
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Zeugen Pr. Su» za der mündlichen Verhandlung vor der Ent-
schädigungsJcammer am 5» Juni 1957 wiederholt, ist sie hierzu
 an sich zwar in der Lage; denn die Büge dieser in der ersten * »
Instanz begaxigenen Verfahrensverletzung war in der Berufungsinstanz ohne Erfolg (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl.
§ 558 Anm. I). Pie Klägerin vermag mit dieser Büge jedoch auch jetzt nicht durchzudringen; denn, wie bereits das Oberlan-äesgeriöht \ rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ist dieser Mangel gemäß § 295 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt worden, daß in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 1957 der daselbst erschienene Vertreter der Klägerin diesen Mangel nicht gerügt hat»
2» Soweit dagegen die Klägerin sich in prozessualer Hinsicht weiter dagegen wendet, daß das Landgericht die Aussage des Zeugen Pr* Su£| seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obwohl eine formelle Vernehmung dieses Zeugen nicht stattgefunden hatte, so kann eine solche Büge in der Hevisionsin-stanz nicht mehr erhoben werden. Penn nach der gerichtlichen Niederschrift der Entschädigungskammer vom 5. Juni 1957 (Bl. 24 GA) ist im Einvernehmen mit den Parteien, also unter Zustimmung auch des zur Verhandlung erschienenen Vertreters der Klägerin, auf eine formelle Vernehmung der Zeugen BflHP und Pr. ßu^P verzichtet worden; ist aber eine Verletzung von Verfahrensvorschriften schon in der ersten Instanz nach § 295 ZPO geheilt oder, wie insoweit ebenfalls hier, in der Berufungsinstanz nicht gerügt worden, so kann sie in der
• Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden (Stein/Jo-nas/Schönke, aaO § 559 Anm. I, § 295 Anm. II 2 b).
II.
Auch in der Sache selbst vermag die Klägerin in.der Bevi-sionsinstanz mit ihrem auf die §§ 1, 56 BEO gestützten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am vermögen oder,
 wie sie meint, wegen Beeinträchtigung der Nutzung ihres Vermögens nicht durchzudringen»
Io Bs trifft zu, daß die Klägerin als Jüdin zu dem Kreis der rassisch Verfolgten im Sinne der §§1,2 BEG gehörte und aus diesem Grunde vor Kriegsausbruch Deutschland verlassen mußte» Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß, nachdem das SflH^-Vermögen infolge der Verfolgungsmaßnahmen seinen Inhabern keine Nutzungen mehr zu erbringen vermochte,^ auch die nießbrauchsberechtigte Klägerin zeitweilig keinen . Anteil an solchen Nutzungen erhalten konnte»
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2? Wie der Senat indessen im Urteil vom 13» Dezember 1957 r - IV ZR 256/57 - (LM Nr» 4 zu § 2 BEG 1956) ausgesprochen hat, ist Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahmen (§ 2 BEG) nach dem Willen der Verfolger gerichtet sind. Angehörige oder sonstige Personen, deren geschützte RechtsgUter, ziB» Eigentum und Vermögen, durch gegen einen anderen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen getroffen worden sind, sind nur ent-
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schädigungsberechtigt, wenn es das Gesetz ausdrücklich be-* stimmt oder die Verfolgungsmaßnahme sich im einzelnen Pallet' auch gegen sie richten sollte. Es genügt also grundsätzlich-; nicht, daß eine Person von den Auswirkungen einer Verfolgung maßnahme, die nach dem Willen ihrer Urheber nicht gegen sie* sondern gegen eine andere Person gerichtet war, «unmittelbar sei es physisch oder psychisch oder wirtschaftlich, betroffl worden ist; vielmehr ist die Richtung, die der Verfolgungsmaßnahme von ihren Urhebern gegeben worden ist, tatbestand$: erheblich (Urteil des Senats vom 19.12.1958 - IV ZR 154/58)«
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Wie das Berufungsgericht in dieser Hinsicht ohne Rechtsirr? tum oder Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze aus geführt hat, haben sich Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der :
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§§ 1» 2 BEG- bzw. Art« 1, 2 BEGBrZ zwar gegen die in den . Sichelgesellschaften liegenden Vermögenswerte bzw. deren Inhaber gerichtet« Bas Vermögen, das in den Kapitalanteilen an der “Ferdinand	Kommanditgesellschaft“,	der spä-
teren “SflH^-Verwaltungsgesellschaft“, bestand, gehörte aber auf Grund des Testaments des Ehemannes *der Klägerin vom 22« April 1922 allein den zu Erben eingesetzten Töchtern« Bieses Vermögen war auch Gegenstand der Entziehung im Sinne des REGErZ und wurde, einschließlich der rückerstattungsrechtlichen Nebenansprüche, durch den im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich seinen früheren Inhabern zurückgegeben. Bie Klägerin war hieran nicht als Inhaberin, sondern nur, auf Grund des Testaments ihres Ehemannes, an einem Teil dieses Vermögens, nämlich an einem Teil des Gesellschaftskapitals der Kommanditgesellschaft, als Nutznießerin beteiligt« Bern Öberlandesgericht ist, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, zuzustimmen, wenn es annimmt, dieses Nutznießungsrecht sei der Klägerin weder entzogen noch durch eine gegen sie gerichtete Verfolgungsmaßnahme beeinträchtigt worden« Es ist, wie das Oberlandesgericht weiter zutreffend annimmt, lediglich durch Verfolgungsmaßnahmen gegen andere, nämlich die Inhaber des SfH^Vermögens, insofern in Mitleidenschaft gezogen worden, als, wie oben bereits hervorgehoben, dieses Vermögen infolge der Verfolgungsmaßnahmen seinen Inhabern keine Nutzungen mehr zu erbringen vermochte, so daß auch der nutznießungsberechtigten Klägerin kein Anteil an solchen Nutzungen zufließen . konnte« Bie Berufung der Revision auf die Vermutung des § 56 Abs« 4 BEG scheitert daran, daß im vorliegenden Falle diese Vermutung durch restlose Aufklärung des Sachverhalts widerlegt ist« Ber Einnahmeausfall der Klägerin stellt', weil er allein auf den gegen andere Vermögensträger gerichteten Ver-folgungsmaßnahmen beruht, für die Klägerin als Nutznießungs-
 
berechtigte nur einen mittelbaren Schaden dar; dieser berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung*
Zutreffend sind auch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, soweit etwa Vermögenswerte verloren gegangen seien, die vielleicht keine RUckerstattungsan-spriiche eröffnet hätten, aber echte Entschädigungsansprüche ergeben könnten, beispielsweise, aus einem Boykott des Exportgeschäfts vor Kriegsbeginn, wie die Klägerin ihn andeute/] stünden solche etwaigen Ansprüche ebenfalls nicht der Klägerin persönlich zu. Denn, wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Jförz 1958 - IV ZS 358/57 - (abgedruckt in BzW 58, 23025 « IM Ur. 1 zu § 142 BEG 1956) ausgesprochen hat, steht ein Entschädigungsanspruch für Schäden, die am Vermögen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft aus Gründen des § 1 BEG entstanden sind, grundsätzlich nur der Gesellschaft, gegebenenfalls als wiedererstandener Xiquidations-gesellschaft, gemäß §§ 142 ff BEG und nicht dem einzelnen Aktionär oder Gesellschafter für die Wertminderung seiner Beteiligung zu. Noch weniger kann in einem solchen Falle aber ein an der Kommanditeinlage Nutznießungsberechtigter ' als persönlich Anspruchsberechtigter in Betracht kommen* denn er bezieht nur diejenigen Nutzungen, die ohne ein Be- . stehen des Nutznießungsrechts dem Gesellschafter selbst zu~(| fallen würden. Auch hier ist der erlittene Schaden ein *■ “mittelbarer” im Sinne des BimdesentsoJÄdismgsgesetzeso
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3o Nach alledem ist die vom Berufunga^ichter mit Recht aufgeworfene Frage, ob ein Nutznießungsberechtigter am Vermögen anderer Personen, das durch Verfolgungsmaßnahmen gegen diese| geschmälert worden ist und ihm daher keine Nutzungen mehr zu erbringen vermag, entschädigungsberechtigt sein könne, in verneinendem Sinne zu beantworten. Die von der Revision weiter aufgeworfenen Fragen, ob der Vergleich im Rücker-stattungsverfahren auch die Klägerin berühre und ob dieser
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ein Kutznießungsrecht an den Jetzt im Besitze ihrer Töchter befindlichen 480*000 DM Aktien der "SflBPwerke AGM zustehe, bedürfen im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung*
III*
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit.der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs* 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Bundesrichter Baske Ascher ist beurlaubt und	Johannsen
 verhindert zu unterschreiben
 Ascher
v* Werner
 Dr* Itfewenheim