Dieses Urteil ist dem Beklagten, der im ersten Rechtszug nicht vertreten war, am 25- Februar 1956 zugestellt worden- Das Landgericht hat ihm darauf am 1- März 1956 mitgeteilt, daß die Berufung binnen einem Monat seit der Zustellung des*Urteils durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. März 1956 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5- März 1956 um das Armenrecht für die Berufung gebeten und ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beigefügt. Dieses besuch enthielt aber ebenso wie die Eingabe vom 24« Februar 1956 keine hinreichenden Angaben darüber, auf welche Gründe die Berufung gestützt werden sollte, sondern nur die Ankündigung, daß bestimmte, von der Klägerin aufgestellte Behauptungen widerlegt werden würden. Der Beklagte ist darauf mit Schreiben des Oberlandesgerichts vom 5- April 1956 darüber belehrt worden, welche Angaben sein Armenrechtsgesuch enthalten müsse. Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht0 Zur Begründung dieses Antrags hat er nur vorgetragens Er habe die Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Göppingen aufgesucht. der Beklagte, ihm die erforderlichen Unterlagen für die Begründung eines Armenrechtsgesuchs beigebracht gehabt habe, bereit erklärt, Berufung einzulegen und um das Armenrecht zu bitten. Februar 1957 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und das Urteil des Landgerichts geändert« Bas Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage und auf die von dem Beklagten im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt, jedoch festgestellt, daß das Verschulden des Beklagten überwiegt« April 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. 4» Mai 1957 die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt-Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«. Die von dem Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist nach §§ 516, 519 b ZPO unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils an den Beklagten eingelegt worden ist. Sie wäre nur dann zulässig, wenn dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden könnte. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Beklagten nach § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Berufung fristgerecht einzulegen, wenn er ferner innerhalb der in § 254 ZPO gesetzten zweiwöchigen Prist hierum nachgesucht und in seinem Antrag die in § 236 Nr 1 ZPO geforderten Angaben gemacht hätte-Dazu hätte er innerhalb der zweiwöchigen Prist die Tatsachen angeben müssen, die seinen Wiedereinsetzungsantrag begründen. Das sind diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Frist zu wahren, und daß er alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um die Hindernisse, die der Einlegung der Berufung entgegenstanden, zu beheben, Der Beklagte hätte nach § 236 Nr 2 ZPO innerhalb Mai 1956 durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren; denn nur dann hätte er nachgewiesen, daß er fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht hat. Dazu hätte er darlegen und glaubhaft machen müssen, warum es ihm alsbald nach Empfang des Schreibens des Oberlandesgerichts vom 5* April 1956 nicht möglich gewesen ist, die erforderlichen Angaben zur Begründung seines Armenrechtsgesuchs zu machen» Seine Ausführungen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehen dahin, daß die Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Göppingen es abgelehnt habe, von ihm die von dem Oberlandesgericht geforderten Angaben entgegenzunehmen, sondern ihn, obwohl er arm war und deswegen keinen Anwalt in Anspruch' nehmen konnte, darauf verwiesen habe, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Ba der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß er durch einen unabwendbaren Zufall hieran gehindert worden ist, hat er nicht glaubhaft gemacht, daß er auch nach diesem Zeitpunkt noch alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis seiner Armut zu beheben. April 1956 keine Berufung einlegen konnte, beruht sonach nicht mehr allein auf seiner Armut, sondern auch darauf, daß er den ihm vom Oberlandesgericht erteilten Rat nicht befolgt hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen war. Bern Beklagten konnte daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! ~&2l 067 Gesetz5 Rechtssatzs <KsV ZPO § 234 Das Weiterbestehen des durch die Armut einer Partei begründeten, der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ist von dem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet) in dem die arme Partei es schuldhaft unterläßt, eine ihr im Armenrechts verfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen oder eine Anregung des Gerichts zu befolgen, ihr bisher nicht ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch zu ergänzen« Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Frist des., § 234 ZPO zu laufen« Aktenzeichen: IV ZR 126/57 ürt. des BGH vom 10» Juli 1957 OLG Stuttgart IV M KUt/Sh _1ol- Verkündet am 10« Juli 1957 Schorm- Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Martha W geb. WfÜ^in V| ° vmmm * Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kraftfahrer Theodor W flBHHHHHI. in Kr So 0^, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt jlHHHl’ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter*Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 13. Februar 1957 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Ravensburg vom 9* Februar 1956 wird verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionärechts-zugs zu tragen. Von Rechts wegen OC* Tatbestands Die Parteien sind Eheleute. Das Landgericht in Ravensburg hat durch Urteil vom 9. Februar 1956 ihre Ehe geschieden und den Beklagten für schuldig erklärt. Dieses Urteil ist dem Beklagten, der im ersten Rechtszug nicht vertreten war, am 25- Februar 1956 zugestellt worden- Der Beklagte hat sodann mit einem am 27. Februar 1956 eingegangenen Schreiben vom 24. Februar 1956 gegen das Urteil des Landgerichts Sofortige Beschwerde*1 eingelegt. Er hat darin zu erkennen gegeben, daß er das Urteil anfecht en wolle. Das Landgericht hat ihm darauf am 1- März 1956 mitgeteilt, daß die Berufung binnen einem Monat seit der Zustellung des*Urteils durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. Der Beklagte hat sodann mit dem am 6. März 1956 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5- März 1956 um das Armenrecht für die Berufung gebeten und ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beigefügt. Dieses besuch enthielt aber ebenso wie die Eingabe vom 24« Februar 1956 keine hinreichenden Angaben darüber, auf welche Gründe die Berufung gestützt werden sollte, sondern nur die Ankündigung, daß bestimmte, von der Klägerin aufgestellte Behauptungen widerlegt werden würden. Beweismittel waren in dem Gesuch gleichfalls nicht angegeben. Der Beklagte ist darauf mit Schreiben des Oberlandesgerichts vom 5- April 1956 darüber belehrt worden, welche Angaben sein Armenrechtsgesuch enthalten müsse. Es ist ihm anheimgegeben worden, diese Angaben zur Niederschrift der Geschäftsstelle des für seinen Wohnort zuständigen Amtsgerichts zu machen. Der Beklagte' hat darauf am 5 Mai 1956 formgerecht Berufung durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen. Am 15. Mai 1956 hat er um die Wiedereinsetzung in den vorigen -3- Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht0 Zur Begründung dieses Antrags hat er nur vorgetragens Er habe die Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Göppingen aufgesucht. Biese habe ihn an einen ortsansässigen Rechts-anwalt verwiesen« Barauf habe er sich entschlossen? von seinen finanziellen Bedenken abzusehen und einen Anwalt aufzusuchen-. Bieser habe sich dann erst am 2, Mai 1936$ nachdem er? der Beklagte, ihm die erforderlichen Unterlagen für die Begründung eines Armenrechtsgesuchs beigebracht gehabt habe, bereit erklärt, Berufung einzulegen und um das Armenrecht zu bitten. Ber Beklagte hat keine Mittel angegeben, mit denen er diese Behauptungen glaubhaft machen will, Bas Berufungsgericht hat ihm in seinem Urteil vom 15. Februar 1957 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und das Urteil des Landgerichts geändert« Bas Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage und auf die von dem Beklagten im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt, jedoch festgestellt, daß das Verschulden des Beklagten überwiegt« Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge-lassen. Bas Urteil ist der Klägerin am 22, Februar 1957 zugestellt. Sie hat am 25. Februar 1957 das Armenrecht für den Revisionsrechtszug erbeten. Bas Armenrecht ist ihr durch Beschluß des Senats vom 12. April 1957 bewilligt worden. Sie hat darauf am 15. April 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. Ber Bundesgerichtshof hat ihr durch Beschluß vom -4- »Ci 4» Mai 1957 die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt-Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«. Ent seheidungsgrundeg Die Revision ist begründet. Die von dem Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist nach §§ 516, 519 b ZPO unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils an den Beklagten eingelegt worden ist. Sie wäre nur dann zulässig, wenn dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden könnte. Das ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall. •» Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Beklagten nach § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Berufung fristgerecht einzulegen, wenn er ferner innerhalb der in § 254 ZPO gesetzten zweiwöchigen Prist hierum nachgesucht und in seinem Antrag die in § 236 Nr 1 ZPO geforderten Angaben gemacht hätte-Dazu hätte er innerhalb der zweiwöchigen Prist die Tatsachen angeben müssen, die seinen Wiedereinsetzungsantrag begründen. Das sind diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Frist zu wahren, und daß er alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um die Hindernisse, die der Einlegung der Berufung entgegenstanden, zu beheben, Der Beklagte hätte nach § 236 Nr 2 ZPO innerhalb -5- der zweiwöchigen Prist ferner diejenigen Mittel angeben müssen, mit denen er die zur Begründung seines Antrags vorgetragenen Tatsachen glaubhaft machen kann. An diesen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt es jedoch, denn der Beklagte hat nicht fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Er war zwar zunächst infolge Armut gehindert, rechtzeitig Berufung einzulegen. Dieses Hindernis dauerte aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht bis zu dem 2. Mai 1956, dem Tage, an dem Rechtsanwalt Kümmerle sich bereit erklärte, die Berufung ohne Kostenvorschuß einzulegen» Der armen Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn sie alles in ihren Kräften Stehende tut, um das durch die Armut begründete Hindernis für die Wahrung der Frist zu beseitigen« Dazu muß sie spätestens am letzten Tage der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts in solcher Weise nachsuchen, daß sie von ihrem Standpunkt aus annehmen kann, ihr werde das Armenrecht bewilligt, und sie muß ferner unverzüglich alle ihr während des Armenrechtsverfahrens vom Bericht gemachten Auflagen erfüllen und die ihr vom Gericht gegebenen Anregungen befolgen. Unterläßt die Partei das, dann kann sie an dem Weiterbestehen des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ein Verschulden treffen. Die Folge ist dann, daß die in § 234 ZPO gesetzte zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem Augenblick zu laufen beginnt, in dem die Partei es schuldhaft unterläßt, die Auflagen zu erfüllen oder die Anregungen des Gerichts zu befolgen (I-M Nr 3 su AHKG Nr 13 Art 3)« oU Der Beklagte hat anfänglich die erforderlichen Schritte unternommen, um das durch seine Armut begründete Hindernis zu beseitigen. Rechtzeitig genug hat er um die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug nachgesucht. Er konnte auch von seinem Standpunkt aus zunächst annehmen, daß das von ihm eingereichte Gesuch genüge, seinen Antrag zu begründen. Diese Annahme war aber in dem Augenblick nicht mehr gerechtfertigt, als er das Schreiben des Oberlandesgerichts erhielt, durch das er aufgefordert wurde, einzelne nähere Angaben zu machen. Er war nunmehr verpflichtet, unverzüglich dieser Auflage nachzukommen. Das hat der Beklagte nicht getan, sondern er hat erst am 2. Mai 1956 Berufung eingelegt« Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Beklagten auf seinen am 15. Mai 1956 gestellten Antrag nur erteilt werden, wenn er dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, daß er bis zu dem 2. Mai 1956 durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren; denn nur dann hätte er nachgewiesen, daß er fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht hat. Dazu hätte er darlegen und glaubhaft machen müssen, warum es ihm alsbald nach Empfang des Schreibens des Oberlandesgerichts vom 5* April 1956 nicht möglich gewesen ist, die erforderlichen Angaben zur Begründung seines Armenrechtsgesuchs zu machen» Seine Ausführungen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehen dahin, daß die Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Göppingen es abgelehnt habe, von ihm die von dem Oberlandesgericht geforderten Angaben entgegenzunehmen, sondern ihn, obwohl er arm war und deswegen keinen Anwalt in Anspruch' nehmen konnte, darauf verwiesen habe, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Würde diese Behauptung zutreffen und hätte der Beklagte> was auch nicht dargetan ist, alsbald nach Empfang des Schreibens des Oberlandesgerichts die Geschäftsstelle des Amtsgerichts aufgesucht, dann wäre er in der Tat weiter infolge seiner Armut gehindert gewesen, Berufung einzulegen* Der Beklagte hätte aber in seinem Wiedereinsetzungsantrag diejenigen Mittel angeben müssen, mit denen er den von ihm angegebenen Umstand glaubhaft machen kann, Bas von ihm geschilderte angebliche Verhalten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts würde eine grobe Pflichtverletzung der Beamten darstellen. Es ist so ungewöhnlich und liegt so weit außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, daß dem Beklagten diese Angabe niQht auf seinen bloßen Vortrag hin geglaubt werden kann. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte spätestens am 14» April 1956 die vom Oberlandesgericht geforderten Angaben zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Göppingen hätte erklären können. Ba der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß er durch einen unabwendbaren Zufall hieran gehindert worden ist, hat er nicht glaubhaft gemacht, daß er auch nach diesem Zeitpunkt noch alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis seiner Armut zu beheben. Baß der Beklagte auch nach dem 16. April 1956 keine Berufung einlegen konnte, beruht sonach nicht mehr allein auf seiner Armut, sondern auch darauf, daß er den ihm vom Oberlandesgericht erteilten Rat nicht befolgt hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen war. Bas der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis war seit dem 16, April 1956 nicht mehr unverschuldet. Bamit begann die in § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung gesetzte zweiwöchige Frist (L-M Nr 3 zu AHKG Nr 13 Art 3). Biese war verstri- -8- chen, ala der Beklagte am 15» Mai 1956 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte. Bern Beklagten konnte daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden. Seine Berufung mußte nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Baske Johannsen Wüstenberg Maaß