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BGH

Gericht: BGH

"sich ihr gegenüber eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 Ziff 3 BGB schul-r dig gemacht habe, indem er wiederholt geäussert habe, dass er sie in den Kasten bringen wolle und diese Drohung dadurch in die Tat umgesetzt habe, dass er sie wider besseres Wissen bei der Polizei wegen Diebstahls angezeigt habe, was ein Straf-verfahren gegen sie zur Folge gehabt habe, in dem sie freigesprochen worden sei.ff Dem Strafverfahren gegen die Beklagte lag folgender Sachverhalt zugrunde? drohung eines Strafantrages schriftlich auf, für die * "Pf er-defuhre Erbsenreiser" 100,— DM Schadenersatz zu leisten, Die Beklagte bot mit Schreiben vom 10, April 1950 die Zahlung von 20,— DM an, sie bestritt aber ausdrück-’ lieh, gewusst zu haben, dass die Entwendung aus Besitz erfolgt sei« Unter dem'25« April 1950 wandte sich den damals für zuständigen Polizei-. In einem Bericht Kläger die vertrauliche Mitteilung Uber die Entwendung der Reiser gemacht habe, dass er mit seiner Mutter, der Beklagten, und mit seiner Schwester in Streit lebe und dass er aus Angst vor den beiden nicht bereit sei, seine vertraulichen Angaben bei der Polizei oder beim Gericht zu bestätigen. Die Beklagte erhob Einspruch; sie wurde dann vom Amtsgericht in Goch mit der Begründung freigesprochen, es.sei ihr nicht zu widerlegen, dass sie den Zeugen P^HHI und BfHHft nicht den Auftrag gegeben habe, Besenreiser bei 1 wegzuholen. hätten* Der Sachverhalt hätte jedoch in der Richtung aufgeklärt werden müssen, ob die §§ 259 oder 246 StGB ange- ;f wandt werden könnten* Das Amtsgericht hat die Beklagte erneut mit der Begründung freigesprochen, es sei ihr nichts nachzuweisen, dass sie Sachen an sich gebracht habe,'von denen sie gewusst habe, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammten* Auch habe ihr nicht nachgewiesen werden können, dass sie durch die lange Zeitdauer, in der keine Besen benötigt worden seien, das Bewusstsein erlangt habe,, sie habe soviel Besenreiser nicht in ihrem Besitztum und diese müssten daher mittels einer strafbaren Handlung erlangt sein* Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, sie aber später zurückgenommen* Der Kläger hat bestritten, die Beklagte angezeigt zu haben, und behauptet, der früher bei der Beklagten beschäftigt gewesene Zeuge Bo^|^^ habe die Anzeige erstattet* Er hat beantragt festzustellen, dass der Rücktritt der Beklagten vom Erbvertrag unbegründet sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat behauptet, der Kläger habe sie wegen Diebstahls angezeigt; er habe mit dem Polizeimeister B^^HHB zusammengewirkt, um das Strafverfahren gegen sie in Gang zu bringen* Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten aus dem gleichen Grunde zurückgewiesen. StGB falsch ausgelegt0 Seine Ausführungen seien allein darauf abgestellt, von wem der Anstoß zu dem Strafverfahren gegen die Beklagte ausgegangen sei. Es hätte also geprüft werden müssen, ob der Kläger wahrheitswidrig auch während des schon anhängigen Ermittlungsverfahrens dem Polizeimeister , Mitteilungen über die Entwendungen der Reiser durch seine Mutter gegeben hätte. Die Rüge ist nicht begründet» Dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, es käme für die Anwendung des § 164 StGB nur darauf an, wer den Anstoß zu dem Strafverfahren gegeben habe, trifft nicht zu. Absatz der Entscheidungsgründe)o Dementsprechend ergeben die Ausführungen des Berufungsrichters zur Beweisaufnahme, dass er nicht etwa die Beweismittel nur unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob der Kläger das Strafverfahren in Gang gebracht habe. Oktober 1950 kein Zweifel sein, dass der Kläger wahrheitswidrig falsche Mitteilungen gemacht habe, handelt es sich um .v einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. sage des Direktors Karl vom 2c Oktober 1950 über sehen habe, ist nicht anzunehmen» Karl hat bei dieser Vernehmung nur das wiedergegeben, was der Polizei-meister ihm angegeben hatte, und da das Beru- Dass die Beklagte freigesprochen worden ist, beruht nur darauf, dass ihr nicht hat nachgewiesen werden können, sie habe bei der Auftragserteilung an FUHHI und gewollt, dass diese das Reisig auf fremdem Grund und Boden holen sollten» Dass die verschiedenen Angaben des BfPmHI miteinander in Widerspruch stehen, ist von der Beklagten selbst vorgebracht worden (Bl 58 d.A.); ebenso hat sie selbst die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen angezweifelt, Abgesehen hiervon handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsurteils insoweit um rein tatsächliche Erwägungen. Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass der Kläger am 10. 1 dass der Kläger damals eine falsche Anschuldigung erhoben 'ihabe c Dies ist eine Präge der Beweiswürdigung, Es ist, Iwie schon erwähnt, nicht ersichtlich, dass das Berufungs-ugericht bei seiner Beweiswürdigung die Aussagen des Karl übersehen habe. Auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegt auch 1 der Schluss, den das Berufungsgericht aus dem Nichterschei nen des Klägers in der Hauptverhandlung gezogen hat , Die Ausführungen der Revision zu III der Revisionsbegründungsschrift enthalten ebenfalls nur unzulässige Angriffe ge-gen die Beweiswürdigung.

Zitierte Normen: § 164 StGB § 286 ZPO
BesenreiserStrafverfahrenBerufungsgerichtangebenZeugePolizeimeisterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet
 am 11 November 1954
Schorm, Justizangest „
als Urkundsbeamter der
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Namen des
V o 1 k e s
der Witwe Maria
- Prozessbevollmächtigter §
Rechtsanwalt
 gegen
den Verwalter Willi
 Kreis
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Rechtsanwalt
 Prof,Dr
 hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 11, November 1954 unter Mitwirkung
 des .Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
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Die Revision der Beklagten gegen das am 7. April 1954
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verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt,
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Beklagte hat durch den Erbvertrag vom 13. August 1947 den Kläger, ihren Sohn, zu dem Alleinerben eingesetzt.
Sie war schon im März 1948 von diesem Erbvertrag zurückgetreten, In einem Rechtsstreit, der sich durch drei Rechts-’ züge zog, wurde aber festgestellt, dass der Rücktritt unbegründet sei.
Am 15. November 1951 trat die Beklagte erneut vom Erbvertrag zurück. In der notariellen Rücktrittserklärung, die dem Kläger am 27. November 1951 zugestellt worden ist, heisst es zur Begründung des Rücktritts, dass der Kläger
"sich ihr gegenüber eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 Ziff 3 BGB schul-r	dig	gemacht	habe,	indem	er wiederholt geäussert
 habe, dass er sie in den Kasten bringen wolle und diese Drohung dadurch in die Tat umgesetzt habe, dass er sie wider besseres Wissen bei der Polizei wegen Diebstahls angezeigt habe, was ein Straf-verfahren gegen sie zur Folge gehabt habe, in dem sie freigesprochen worden sei.ff
 Dem Strafverfahren gegen die Beklagte lag folgender Sachverhalt zugrunde?
Etwa im Dezember 1949 hatte die Beklagte den damals bei ihr beschäftigten Arbeitern P^^HB und Bppmp gesagt, es müsse für Hofbesen gesorgt werden., Einige Tage später erinnerte der damals auf dem Hof der Beklagten tätige Kläger die beiden an den Auftrag der Beklagten., und	holten	alsdann	mit	einer	Pferdekarre vier oder
 fünf Bund Birkenreiser und einen Arm voll Ginster aus einem
 
Gebüsch, das dem Gutsbesitzer	gehörte.	Die	tyeis*
und der Ginster wurden im Betrieb der Beklagten verbraucht*-Am 4» April 1950 forderte	die Beklagte unteij An^
drohung eines Strafantrages schriftlich auf, für die * "Pf er-defuhre Erbsenreiser" 100,— DM Schadenersatz zu leisten, Die Beklagte bot mit Schreiben vom 10, April 1950 die Zahlung von 20,— DM an, sie bestritt aber ausdrück-’ lieh, gewusst zu haben, dass die Entwendung aus Besitz erfolgt sei« Unter dem'25« April 1950 wandte sich
 den damals für	zuständigen	Polizei-.	;*
beamten, den Polizeimeister	teilte	ihm	die
 Angaben der Beklagten mit und erbat dessen Stellungnahme. ' In diesem Schreiben erwähnte	dass
 ihm den Vorgang am 30. März 1950 anders, als er von der Beklagten dargestellt worden war, mitgeteilt habe. Am 10o Juni 1950 vernahm	die beiden A.rbeiter
 und B^^^^und vier Tage später die Beklagte-und B^^^| gaben zu, aus dem TflBB'schen Busch vier Bund Besenreiser und einen Bund Ginster geholt zu haben, und zwar im Auftrag der Beklagten« Sie gaben weiter an, nicht zu wissen, ob die Beklagte dazu Erlaubnis gehabt habe« Die Beklagte gab an, sie habe dem	nur gesagt, er solle für Besen sorgen. Da-
mit habe sie gemeint, er solle sich einen Arm voll Besenreiser auf ihrer Besitzung schneiden oder aus einer Hecke holen. Von dem Busch des Herrn	habe	sie	nicht
 gesprochen. Am 4» August 1950 legte	seinen	Brief-
wechsel in der Entwendungssache der Staatsanwaltschaft in Kleve vor. Im Ermittlungs- und Schlussbericht vom 20. August 1950 gibt B^^IHHI an? der Geschädigte habe die Anzeige mündlich erstattet. Am 2, Oktober 1950 wurde
 polizeilich vernommen; er gab dabei an, der Diebstahl sei ihm von dem Polizeimeister B||mB| gemeldet
 
•er habe gesehen, dass eine Pferdefuhre mit Birkenreiser
- das ist die Beklagte - aufgefahren sei. Die bei-
genen Bedarf auch Besenreiser erhalten. In einem Bericht
 Kläger die vertrauliche Mitteilung Uber die Entwendung der Reiser gemacht habe, dass er mit seiner Mutter, der Beklagten, und mit seiner Schwester in Streit lebe und dass er aus Angst vor den beiden nicht bereit sei, seine vertraulichen Angaben bei der Polizei oder beim Gericht zu bestätigen.
Am 12. Dezember 1950 wurde gegen die Beklagte vom Amtsgericht in Goch ein Strafbefehl erlassen, in dem sie des Diebstahls und des Vergehens nach § 4 des Feld- und Porstpolizeigesetzes beschuldigt wurde. Die Beklagte erhob Einspruch; sie wurde dann vom Amtsgericht in Goch mit der Begründung freigesprochen, es.sei ihr nicht zu widerlegen, dass sie den Zeugen P^HHI und BfHHft nicht den Auftrag gegeben habe, Besenreiser bei 1  wegzuholen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zuruckver-wiesen. In den Gründen des Urteils heisst es, es seien keine Hechtsbedenken dagegen zu erheben, dass das Amtsgericht nicht als erwiesen angesehen habe, dass PHHHi
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vom 1. Dezember 1950 heisst es, dass der
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und B|
im Aufträge der jetzigen Beklagten gehandelt!
hätten* Der Sachverhalt hätte jedoch in der Richtung aufgeklärt werden müssen, ob die §§ 259 oder 246 StGB ange- ;f wandt werden könnten* Das Amtsgericht hat die Beklagte erneut mit der Begründung freigesprochen, es sei ihr nichts nachzuweisen, dass sie Sachen an sich gebracht habe,'von denen sie gewusst habe, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammten* Auch habe ihr nicht nachgewiesen werden können, dass sie durch die lange Zeitdauer, in der keine Besen benötigt worden seien, das Bewusstsein erlangt habe,, sie habe soviel Besenreiser nicht in ihrem Besitztum und diese müssten daher mittels einer strafbaren Handlung erlangt sein* Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, sie aber später zurückgenommen*
Der Kläger hat bestritten, die Beklagte angezeigt zu haben, und behauptet, der früher bei der Beklagten beschäftigt gewesene Zeuge Bo^|^^ habe die Anzeige erstattet* Er hat beantragt festzustellen, dass der Rücktritt der Beklagten vom Erbvertrag unbegründet sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat behauptet, der Kläger habe sie wegen Diebstahls angezeigt; er habe mit dem Polizeimeister B^^HHB zusammengewirkt, um das Strafverfahren gegen sie in Gang zu bringen* Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Es hat die Beklagte als beweisfällig angesehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten aus dem gleichen Grunde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt*
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
;; I, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den § 164 n. StGB falsch ausgelegt0 Seine Ausführungen seien allein darauf abgestellt, von wem der Anstoß zu dem Strafverfahren gegen die Beklagte ausgegangen sei. § 164 StGB umfasse aber auch ; Verdächtigungen in der Absicht, ein behördliches Verfahren ,ff ortdauern zu lassen” . Es hätte also geprüft werden müssen, ob der Kläger wahrheitswidrig auch während des schon anhängigen Ermittlungsverfahrens dem Polizeimeister , Mitteilungen über die Entwendungen der Reiser durch seine Mutter gegeben hätte. Die Rüge ist nicht begründet» Dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, es käme für die Anwendung des § 164 StGB nur darauf an, wer den Anstoß zu dem Strafverfahren gegeben habe, trifft nicht zu. Es hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass auch eine vertrauliche Mitteilung die Voraussetzungen der falschen Anschuldigung erfülle, wenn sie geschehe, um ein Strafverfahren auszulasten oder zu fördern (vgl den 4. Absatz der Entscheidungsgründe)o Dementsprechend ergeben die Ausführungen des Berufungsrichters zur Beweisaufnahme, dass er nicht etwa die Beweismittel nur unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob der Kläger das Strafverfahren in Gang gebracht habe.
II. Die weiteren Rügen sind auf § 286 ZPO .gestützt; auch sie sind unbegründet.
Soweit die Revision vorbringt, es könne nach der. Aussage des verstorbenen Zeugen TfpHB vom 2. Oktober 1950 kein Zweifel sein, dass der Kläger wahrheitswidrig falsche Mitteilungen gemacht habe, handelt es sich um .v einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Dass das Berufungsgericht die Aus-
 
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sage des Direktors Karl	vom	2c	Oktober	1950	über
 sehen habe, ist nicht anzunehmen» Karl	hat	bei
 dieser Vernehmung nur das wiedergegeben, was der Polizei-meister	ihm	angegeben hatte, und da das Beru-
fungsgericht Bm^| ihr unglaubwürdig hält, brauchte es auf die Aussage des Karl TfHI nicht noch besonders einzugehen» Abgesehen hiervon trifft es nicht zu, dass die Aussage des Karl	ergäbe,	dass der Klä-
ger wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht habe» Die Revision übersieht, dass, wenn der Aussage	za
 entnehmen wäre, dass der Kläger dem Polizeimeister
 bestimmte Angaben gemacht habe, diese Angaben im wesentlichen richtig waren. Denn dass PfH und flM im Aufträge der Beklagten Heiser und Ginster geholt haben, und dass sie die Bündel auf den Hof der Beklagten gefahren haben, ist unstreitig. Falsche Angaben würden insoweit überhaupt nicht vorliegen. Es darf nicht übersehen werden, dass der Strafbefehl gegen die Beklagte im wesentlichen auf Grund unstreitiger ^Tatsachen erfolgt ist. Dass die Beklagte freigesprochen worden ist, beruht nur darauf, dass ihr nicht hat nachgewiesen werden können, sie habe bei der Auftragserteilung an FUHHI und gewollt, dass diese das Reisig auf fremdem Grund und Boden holen sollten» Dass die verschiedenen Angaben des BfPmHI miteinander in Widerspruch stehen, ist von der Beklagten selbst vorgebracht worden (Bl 58 d.A.); ebenso hat sie selbst die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen angezweifelt, Abgesehen hiervon handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsurteils insoweit um rein tatsächliche Erwägungen.
Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass der Kläger am 10. Juni 1950 bei
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, Burmeister gewesen sei, nicht den Schluss gezogen habe,
1 dass der Kläger damals eine falsche Anschuldigung erhoben 'ihabe c Dies ist eine Präge der Beweiswürdigung, Es ist, Iwie schon erwähnt, nicht ersichtlich, dass das Berufungs-ugericht bei seiner Beweiswürdigung die Aussagen des Karl übersehen habe.
Auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegt auch 1 der Schluss, den das Berufungsgericht aus dem Nichterschei nen des Klägers in der Hauptverhandlung gezogen hat , Die Ausführungen der Revision zu III der Revisionsbegründungsschrift enthalten ebenfalls nur unzulässige Angriffe ge-gen die Beweiswürdigung.
Dass das Berufungsgericht den Zeugen	nicht
 vernommen hat, stellt einen Verfahrensmangel deswegen nicht dar, weil die im Schriftsatz vom 29. September 1953 und in der Berufungsbegründung in sein Wissen gestellten Behauptungen für die Entscheidung nicht wesentlich waren.
Da das Berufungsgericht den Zeugen B|0HHH'fur unglaubwürdig hält, konnte es ferner ohne Rechtsverstoß davon absehen, den Zeugen SfHB darüber zu vernehmen, ob s HIHIHI	zugegeben habe, der Kläger habe seine
 Mutter wegen des angeblichen Diebstahls angezeigt.
Auch eine Vernehmung der Prau M|HI’ also der Schwe ster des Klägers und Tochter der Beklagten, sowie des Ehemanns M0HH erübrigt sich, da die in ihr Wissen gestellten Behauptungen nicht entscheidungserheblich sind.
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Die Revision musste daher zurückgewiesen werden.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Ascher Johannsen Scheffler

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