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BGH · IV ZR 126/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 126/53

Die unzulässige Bezugnahme kann aber zur Aufhebung des Urteils nur führen, wenn die Bezugnahme zu einem bestimmten Prozessvorgang in Beziehung gesetzt werden kann, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrages oder wenn sich aus ihr eine Ungewissheit über das ParteiVorbringen ergibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrich* ter Ascher, Raske, Br.Kregel und Br.v,Werner für Recht erkannt: Oktober 1944 einen Ausschluss seines Bruders Gottfried, des Klägers, nebst dessen Abkömmlingen von der Erbfolge, auch für den Pall, dass seine Geschwister oder deren Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen sollten. Dieser sei von einem ernstgemeinten Verlöbnis mit der Beklagten aus-gegangen, während diese niemals die Absicht gehabt habe, den Erblasser zu heiraten. ordentlich umfangreichen Beweisaufnahme versucht, ein möglichst lückenloses Bild von der Persönlichkeit, den Lehensgewohnheiten und etwaigen seelischen Abnormitäten des Verstorbenen zu gewinnen* Auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen und eingehender Gutachten zweier Sachverständigen hat das Gericht unter Würdigung der äusseren Form und des Inhalts der letztwilligen Verfügungen und des Vortrags der Parteien einen Beweis dafür, dass der Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen testierunfähig gewesen sei, als nicht geführt erachtet» Ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums des Erblassers oder Erbunwürdigkeit der Beklagten hat das Gericht dem Kläger nicht zugebilligt, da der Wegfall der zugunsten der Be-- Ob der Ausschluss des Klägers von der Erbfolge auf seine Geschwister zurückzuführen sei, hat das Gericht rechtlich für unerheblich gehalten, Stimmung des § 295 ZPO, da es sich um Mängel handelt, die dem'Kläger bereits im Berufungsverfahren bekannt waren und die er nicht rechtzeitig in den Verhandlungsterminen vor dem Berufungsgericht gerügt hat. l) Zunächst rügt der Kläger, das Gericht habe auf Grund eines Beweisangebots der Beklagten durch Beschluss vom 20. Diese Rüge ist nicht begründet» Wie sich aus den dem Beweisangebot beigefügten Jahreszahlen ergibt, waren, mit diesen bestimmte tatsächliche Vorgänge gemeint» Die Einzelheiten ergaben sich aus dem Vorbringen auf S 3 bis.4 5 des Schriftsatzes vom 30» September 1948. Da die Anga-; ben dem Berufungsgericht nicht zu allgemein zu erscheine: brauchten, konnte es auch davon absehen, gemäss § 139 Z eine Ergänzung zu verlangen (Stein-Jonas-Schönke 18.Auf1 Anm II zu § 373 ZPO). Mai 1949 zu der Aussage der Zeugen Stellung genommen, so dass er gemäss § 295 ZPO mit einer Rüge, selbst wenn sie berechtigt" wäre, was jedoch nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II 2, b zu § 295 ZPO). Sie macht geltend, der Kläger sei an einem immer wieder akut auftretenden Herzleiden erkrankt gewesen und habe daher weder persönlich den Termin wahrnehmen, noch sich in ihm vertreten lassen können. Die Parteien haben gemäss § 357 ZPO allerdings das Recht, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein.und es besteht auch für die Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter kein Anwaltszwang (Stein-Jonas-Schöne Anm IXI zu § 357 ZPO). Einmal war der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig von diesem Termin benachrichtigt, so dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben war, sich in dem Termin vertreten zu lassen für den Pall, dass er selbst wegen seines immer wieder akut auftretenden Herzleidens persönlich nicht zugegen sein konnte. Oktober 1948 dieser Zeuge nicht über Gerüchte zu vernehmen war und der Zeuge daher die Beantwortung der Präge auch mit Recht abgelehnt hat, hat der Kläger sein Recht, gemäss § 387 ZPO eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob die Weigerung berechtigt war, gemäss § 295 ZPO dadurch verloren, dass er ohne Rüge zur Sache verhandelt hat (so auch Stein-Jonas-Schöne Anm * II zu § 387 a E)- Angriffe wären daher gegen die Verwendung des Gutachtens nur insoweit möglich, als der Sachverständige Tatsachen zugrunde gelegt hätte, die sich auf* Grund der späteren Beweisaufnahme als unrichtig herausgestellt hätten» Etwas Derartiges hat der Kläger aber nich dargetan, Ein Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen ist vom Kläger nur hilfsweise für den Pall gestellt worden, dass das Gericht nicht einen Obergutachter hörte. 5) Einen Beweis über eine Bewusstseinstrübung des Erblassers durch Einholung eines graphologischen Gutach-tens zu erheben und die vom Kläger verlangte Vorlage des* Briefes, den der Erblasser am Tage vor seinem Tode an di^J Beklagte geschrieben hat, anzuordnen, erübrigte sich, ent-;^ gegen der Auffassung der Revision, Denn abgesehen von der Präge, ob ein Graphologe überhaupt ein geeigneter Sachverständiger für das vom Kläger aufgestellte Beweisthema ist und ob ein derartiger Beweisantritt daher sachgemäss war, hat der medizinische Obergutachter Prof,Dr.Störring eingehend über die in Rede stehenden Prägen auch im Hinblick auf Porm und Inhalt der letztwilligen Verfügungen ädi geäussert. Im übrigen sind diese Vorschläge vom Berufungsgericht weitgehend bei seinen weiteren Beweisbeschlüssen berücksichtigt worden, wie auch das Obergutachten die Erklärung des Dr.Stolze erwähnt. 7) Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht das Bestehen eines allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrungssatzes, dass eine schizophrene Erbmasse durchschlagskräftig sei, auf Grund der Gutachten Schubert und Störring ablehnt. Im übrigen würde aber ein solcher Erfahrungssatz auch nicht ausschliessen, dass' eine Schizophrenie beim Erblasser nicht Vorgelegen hat, wie dies das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den beiden gerichtlichen Sachverständigen angenommen hat. 8) Es kann dahinstehen, ob in der Überreichung der Abschrift eines Antrags des Klägers an das Nachlassgericht, nach einer weiteren letztwilligen Verfügung nachzuforschen, ein Beweisangebot darüber zu erblicken ist, dass noch eine weitere letztwillige Verfügung des Erblassers vorliege, die die Beklagte beseitigt habe. worden war, weder eine weitere gutachtliche Äusserung, noch die Vernehmung des Dr.Schubert verlangt haben, musste das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Parteien mit deren Unterbleiben einverstanden waren«. nicht erneut und zwar unter Gegenüberstellung mit den sind nicht begründet, da eine wiederholte Vernehmung, wie die Gegenüberstellung von Zeugen, in dem in der Revisions-instanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts liegt (vgl § 394 Abs 2, 398 ZPO). 13) Schliesslich ist auch der Angriff der Revision nicht gerechtfertigt, § 286 ZPO sei verletzt, weil weder die Sachverständigen, noch das Gericht sich mit der Präge auseinandergesetzt hätten, ob nicht bei dem Erblasser infolge der Selbstmordabsicht, als er das Testament vom 9c August 1947 unmittelbar vor dem Tode errichtet habe, eine geistige Störung Vorgelegen habe. Der Sachverständige Dr*Störring hat sich über den Geisteszustand des Erb- " 4 lässers auch am Tage vor seinem Tode geäussert und eine die Testierfähigkeit aufhebende Bewusstseinsstörung ver- ' *'*• Weder zu dieser Zeit, noch bei erneuten Besuch^ gegen 18 und 20 Uhr habe die Zeugin an dem Erblasser irger welche Auffälligkeiten wahrgenommen, die den Verdacht eine Bewusstseinsveränderung rechtfertigen könnten. Die Tatsache allein, dass der Ausschluss des Klägers von der Erbfolge auf einer Übereinkunft der Familie beruhe, reicht dazu nicht aus. 2) Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht dem Kläger ein Recht versagt hat, sowohl die Testamente des Jahres 1947? erwerb der Beklagten wegen Erbunwürdigkeit anzufechten, Der Wegfall dieser Testamente oder der Beklagten würde dem Kläger nicht zustatten kommen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die letztwilligen Verfügungen des Jahres 1944 von der Erbfolge auch unabhängig von der Erbeinsetzung der Beklagten ausgeschlossen ist (§§ 2080, 2341 BGB).

Zitierte Normen: § 295 ZPO § 2080 BGB § 97 ZPO
RügeBerufungsgerichtZeugeErblasserZPOVernehmungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!

lo Gesetz:	ZPO	§§	295,	387
Rechtssatz: Eine Partei verliert das Recht, eine Entschei-
dung darüber zu verlangen, ob die Zeugnisverweigerung eines Zeugen berechtigt ist, wenn sie nach der Weigerung, ohne eine Rüge zu erheben, zur Sache verhandelt.
Rechtssatzs Die summarische Bezugnahme im Tatbestand eines Urteils auf Beiakten ist unzulässig; es muss
 angegeben werden, welche Teile der Beiakten vorgetragen worden sind. Die unzulässige Bezugnahme kann aber zur Aufhebung des Urteils nur führen, wenn die Bezugnahme zu einem bestimmten Prozessvorgang in Beziehung gesetzt werden kann, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrages oder wenn sich aus ihr eine Ungewissheit über das ParteiVorbringen ergibt.
20 Gesetz:	ZPO	§	313
Aktenzeichen: IV ZR 126/53
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1954 OLG Düsseldorf
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I
IV ZR 126/53
Verkündet am 18c Februar 1954
Klett, Just.Angesto
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
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I m Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Biplomkaufmanns Hubert Gottfried U(
istr. dB*
in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Hildegard Hf
 geb. W<
in ü|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrich* ter Ascher, Raske, Br.Kregel und Br.v,Werner
 für Recht erkannt:
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Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15* Mai 1953 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der im Jahre 1906 geborene Arzt Dr.Leo ist am 10. August 1947 verstorben. Sr hat keine ehelichen Abkömmlinge hinterlassen. Seine She war im Jahre 1945 auf Klage und Widerklage mit beiderseitiger Schuld geschieden. Sr hatte sich später mit der jetzigen Beklagten, damaligen Fräulein^^H^verlobt. Sr hat ausser einem Srbvertrag, in dem er einen Kaufmann	zu	seinem	Srben zu l/3
seines Nachlasses unter einer auflösenden Bedingung eingesetzt hatte und der durch den Eintritt dieser Bedingung gegenstandslos geworden ist, 5 letztwillige Verfügungen hinterlässen. In der ersten vor einem Notar*am 13. April 1942 errichteten Verfügung hatte er seine damalige Ehefrau zur Alleinerbin und als Ersatzerben die gemeinschaftlichen Abkömmlinge und, falls solche nicht vorhanden seien, einen Neffen eingesetzt. In einer privatschriftlichen Ergänzung zu diesem Testament bestimmte er am 24. Oktober 1944 einen Ausschluss seines Bruders Gottfried, des Klägers, nebst dessen Abkömmlingen von der Erbfolge, auch für den Pall, dass seine Geschwister oder deren Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen sollten. Dieselbe Bestimmung wiederholte er in einer privatschriftlichen Erklärung vom 1. November 1944. Am 21, Mai 1947 traf er zugunsten der Beklagten folgende von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Bestimmung:
"Als alleinige Erbin meines
 setzte ich Präulein Hilde ____
bei^BB^ ein. Ich schliesse
 von jeder Erbfolge aus.”
sss^üerrG^Rf ri ed
 und am 9. August 1947, am Tage vor seinem Tode, folgende in der gleichen Form verfasste Bestimmung:
"Als alleinige Erbin meines setze ich meine Braut Hilde
 gesamten Vermögens
«■■Mfllliii»
Ursel bei	ein»	Ich wiederrufe alle frühere
 von mir geschriebenen Testamente. Meine ganze Familie schliesse ich von dej^jrbfolge aus. Mein Wunsch ist es, nicht in	beerdigt	zu	wer-
den, sondern irgendwo an einerschönen Stelle meines Eigentums. Auf mein Grab soll kein Kreuz und keine Inschrift kommen, nur soll an der Stelle eine Ulme gepflanzt werden. Ich will auch keinen Grabhügel und keine Kränze, Meine Beisetzung soll in aller Stille vonstattengehen,w
Der Kläger behauptet, sein Bruder sei infolge Schizö-
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phrenie und Morphiumsucht geistesgestört und testierunfä-;' hig gewesen. Die angeordnete Ausschliessung seiner Erbfol?! ge beruhe ausserdem auf einer Übereinkunft der Familie ^ und verstosse daher gegen die guten Sitten, Ferner hat er die letztwilligen Verfügung1?! es Jahres 1947 wegel| angeblichen Irrtums des Erblassers angefochten. Dieser sei von einem ernstgemeinten Verlöbnis mit der Beklagten aus-gegangen, während diese niemals die Absicht gehabt habe, den Erblasser zu heiraten. Schliesslich hat er auch Erb-
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unwürdigkeit der Beklagten behauptet und ihren Erbschaftserwerb angefochten, weil sie eine weitere letztwillige Verl fügüng des Erblassers unterdrückt habe.
Der Kläger will sämtliche Testamente für nichtig, hilfsweise die Beklagte für erbunwürdig erklärt haben.
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegenge-' ^
treten.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit äei

Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, ver-, folgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründei
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I. Das Berufungsgericht hat auf Grund einer ausaer-
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ordentlich umfangreichen Beweisaufnahme versucht, ein möglichst lückenloses Bild von der Persönlichkeit, den Lehensgewohnheiten und etwaigen seelischen Abnormitäten des Verstorbenen zu gewinnen* Auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen und eingehender Gutachten zweier Sachverständigen hat das Gericht unter Würdigung der äusseren Form und des Inhalts der letztwilligen Verfügungen und des Vortrags der Parteien einen Beweis dafür, dass der Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen testierunfähig gewesen sei, als nicht geführt erachtet»
Ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums des Erblassers oder Erbunwürdigkeit der Beklagten hat das Gericht dem Kläger
 nicht zugebilligt, da der Wegfall der zugunsten der Be--
• • •" ' : klagten errichteten Testamente.oder tier Beklagten selbst
 dem Kläger nicht zustatten kommen würde. Ob der Ausschluss des Klägers von der Erbfolge auf seine Geschwister zurückzuführen sei, hat das Gericht rechtlich für unerheblich
 gehalten,
II,	Die Revision rügt zunächst, dass das Verfahren des Berufungsgerichts an erheblichen Mängeln leide, Bie Rügen scheitern zu einem grossen Teil schon an der Be- . Stimmung des § 295 ZPO, da es sich um Mängel handelt, die dem'Kläger bereits im Berufungsverfahren bekannt waren und die er nicht rechtzeitig in den Verhandlungsterminen vor dem Berufungsgericht gerügt hat. Im einzelnen ist zu den Rügen folgendes zu bemerken: l)
l)	Zunächst rügt der Kläger, das Gericht habe auf Grund eines Beweisangebots der Beklagten durch Beschluss vom 20. Oktober 1948 die Vernehmung von Zeugen angeordnet über die Frage, ob der Erblasser in der Lage gewesen sei, die Bedeutung von Rechtsgeschäften schwierigster Art
 einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,mit dem Zusatz; "welche näheren Tatsachen können dafür angegebene werden?” Damit habe das Gericht ein nicht ausreichend substantiiertes Beweisangebot beachtet und ausserdem einen reinen Ausforschungsbeweis erhoben»	|
Diese Rüge ist nicht begründet» Wie sich aus den dem Beweisangebot beigefügten Jahreszahlen ergibt, waren, mit diesen bestimmte tatsächliche Vorgänge gemeint» Die Einzelheiten ergaben sich aus dem Vorbringen auf S 3 bis.4 5 des Schriftsatzes vom 30» September 1948. Da die Anga-; ben dem Berufungsgericht nicht zu allgemein zu erscheine: brauchten, konnte es auch davon absehen, gemäss § 139 Z eine Ergänzung zu verlangen (Stein-Jonas-Schönke 18.Auf1 Anm II zu § 373 ZPO). Die Beweiserhebung als solche, wie die Passung des Beweisbeschlusses enthalten somit keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Sinngemäss konnte das Beweisthema nur die an die Zeugen zu richtende Präge bedeuten, ob der Erblasser Rechtsgeschäfte schwierigster
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Art in voller Einsicht ihrer Tragweite abgeschlossen ha— be, wobei das Gericht, wie es der Sachlage entsprach, von'
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den Zeugen nähere Angaben über die Rechtsgeschäfte gemacht haben wollte (§ 396 Abs 2 ZPO).
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Im übrigen hat der Kläger einen etwaigen Mangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund der angeordneten Beweisaufnahme am 15. März 1950 stattgefunden hatte, aber auch nicht gerügt, vielmehr ohne weitere. 4 Beanstandung in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1949 zu der Aussage der Zeugen Stellung genommen, so dass er gemäss § 295 ZPO mit einer Rüge, selbst wenn sie berechtigt" wäre, was jedoch nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II 2, b zu § 295 ZPO).
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2)	Die Revision rügt sodann die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Vertagung des Termins vom 18. Dezember 1948,der zur Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr.	bestimmt	war.	Sie	macht geltend, der Kläger
 sei an einem immer wieder akut auftretenden Herzleiden erkrankt gewesen und habe daher weder persönlich den Termin wahrnehmen, noch sich in ihm vertreten lassen können. Dadurch sei ihm das Recht,an den Zeugen Prägen zu stellen, abgeschnitten worden und § 397 ZPO verletzt. Die Parteien haben gemäss § 357 ZPO allerdings das Recht, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein.und es besteht auch für die Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter kein Anwaltszwang (Stein-Jonas-Schöne Anm IXI zu § 357 ZPO).
Die Rüge ist trotzdem nicht begründet. Einmal war der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig von diesem Termin benachrichtigt, so dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben war, sich in dem Termin vertreten zu lassen für den Pall, dass er selbst wegen seines immer wieder akut auftretenden Herzleidens persönlich nicht zugegen sein konnte. Im übrigen ist aber auch diese Rüge gemäss § 295 ZPO ausgeschlossen, da der Kläger sie im Verhandlungstermin am 15. März 1950 nicht erhoben hat (vgl Stein-Jonas-Schöne Anm II 1 zu § 357).
3)	Im Ergebnis gilt dasselbe von der Rüge, der Chefarzt	habe es bei seiner Vernehmung am 8. März
1949 zu Unrecht abgelehnt, die Präge des Klägers zu beant- ' Worten, ob der Erblasser gerüchteweise Morphinist gegolten habe,und dadurch seien die §§ 383 ff und 286 ZPO verletzt. Abgesehen davon, dass nach dem Be-' weisbeschluss vom 20. Oktober 1948 dieser Zeuge nicht über Gerüchte zu vernehmen war und der Zeuge daher die Beantwortung der Präge auch mit Recht abgelehnt hat, hat der
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Kläger sein Recht, gemäss § 387 ZPO eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob die Weigerung berechtigt war, gemäss § 295 ZPO dadurch verloren, dass er ohne Rüge zur Sache verhandelt hat (so auch Stein-Jonas-Schöne Anm * II zu § 387 a E)-
4)	Ob das Gericht ein Gutachten verwendet, das, wie dies bei dem Gutachten des Obermedizinalrats Dr»Schubert der Pall war, vor dem vollständigen Abschluss der Beweisaufnahme erstattet worden ist, unterliegt seiner freien Beweiswürdigung. Angriffe wären daher gegen die Verwendung des Gutachtens nur insoweit möglich, als der Sachverständige Tatsachen zugrunde gelegt hätte, die sich auf* Grund der späteren Beweisaufnahme als unrichtig herausgestellt hätten» Etwas Derartiges hat der Kläger aber nich dargetan, Ein Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen ist vom Kläger nur hilfsweise für den Pall gestellt worden, dass das Gericht nicht einen Obergutachter hörte.
Dies ist aber durch Vernehmung des Prof»Dr»Störring geschehen.
5)	Einen Beweis über eine Bewusstseinstrübung des Erblassers durch Einholung eines graphologischen Gutach-tens zu erheben und die vom Kläger verlangte Vorlage des* Briefes, den der Erblasser am Tage vor seinem Tode an di^J Beklagte geschrieben hat, anzuordnen, erübrigte sich, ent-;^ gegen der Auffassung der Revision, Denn abgesehen von der Präge, ob ein Graphologe überhaupt ein geeigneter Sachverständiger für das vom Kläger aufgestellte Beweisthema ist und ob ein derartiger Beweisantritt daher sachgemäss war, hat der medizinische Obergutachter Prof,Dr.Störring eingehend über die in Rede stehenden Prägen auch im Hinblick auf Porm und Inhalt der letztwilligen Verfügungen
 ädi geäussert. Das Gericht konnte daher bereits aus diesem Grunde auch ohne graphologische Spezialkenntnisse diese Prägen entscheiden«
6)	Die vom Kläger vorgelegte Erklärung des Nervenarztes Dr.Stolze enthält im wesentlichen nur Vorschläge über die Erhebung von Beweisen, die Dr.Stolze für erforderlich erachtet, um selbst ein Gutachten erstatten zu können. Im übrigen sind diese Vorschläge vom Berufungsgericht weitgehend bei seinen weiteren Beweisbeschlüssen berücksichtigt worden, wie auch das Obergutachten die Erklärung des Dr.Stolze erwähnt. §286 ZPO ist somit auch insoweit entgegen den Darlegungen der Revision nicht verletzt«
7)	Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht das Bestehen eines allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrungssatzes, dass eine schizophrene Erbmasse durchschlagskräftig sei, auf Grund der Gutachten Schubert und Störring ablehnt. Im übrigen würde aber ein solcher Erfahrungssatz auch nicht ausschliessen, dass' eine Schizophrenie beim Erblasser nicht Vorgelegen hat, wie dies das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den beiden gerichtlichen Sachverständigen angenommen hat.
8)	Es kann dahinstehen, ob in der Überreichung der Abschrift eines Antrags des Klägers an das Nachlassgericht, nach einer weiteren letztwilligen Verfügung nachzuforschen, ein Beweisangebot darüber zu erblicken ist, dass noch eine weitere letztwillige Verfügung des Erblassers vorliege, die die Beklagte beseitigt habe. Denn dieser Beweisantritt hätte, wenn er gegenüber der nach der Würdigung des Berufungsgerichts vom Kläger unzutref-
 
fend verstandenen Aussage der Zeugin	nicht	über-
haupt untauglich war, nur für die hilfsweise geltend ge-1 machte Erbunwürdigkeit erheblich sein können. Eine Berecj tigung, sich auf eine Erbunwürdigkeit zu berufen, hat ab« das Berufungsgericht, wie noch weiter unten ausgeführt wird (III, 2), rechtlich bedenkenfrei verneint.

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9)	Die summarische Bezugnahme auf die im Urteil nähe^ bezeichneten Akten des Uachlassgerichts des Landgerichts in Heidelberg und der Staatsanwaltschaft in Kleve war zw unzulässig. Das Berufungsgericht hätte angeben müssen, welche Teile dieser Beiakten vorgetragen worden waren, Del von der Revision beanstandete Mangel müsste zur Aufhebung! des Urteils führfen, wenn die unzulässige Bezugnahme für einen bestimmten Prozessvorgang, insbesondere für die prozesswidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen gerügt oder Ungewissheit über das Parteivorbringen geltend gemacht würde (vgl RGZ 131, 119 f). In dieser Hinsicht hat aber die Revision nichts vorzutragen vermocht.
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10)	Unbegründet ist auch die Rüge, dass das Geric^ die in seinem Beweisbeschluss vom 5. April 1950 angeordS nete erneute Stellungnahme des Sachverständigen Dr.Schubs und dessen Vernehmung vor dem Prozessgericht nicht veranlasst habe. Das Berufungsgericht hat, nachdem das Gutachten des Professor Störring vorlag, am 10, Dezember 195$ Verhandlungstermin auf den 22. April 1953 anberaumt. Beidt1 Parteien haben darauf in umfangreichen Schriftsätzen zu dem Beweisergebnis Stellung genommen, keine von ihnen hat die Vernehmung von Dr.Schubert beantragt. Da auch keine der Parteien im Verhandlungstermin vom 22. April 1953 nach einer 3 Jahre währenden, ausserordentlich umfangreichen Beweisaufnahme, bei der ein Obergutachten eingeholt
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worden war, weder eine weitere gutachtliche Äusserung, noch die Vernehmung des Dr.Schubert verlangt haben, musste das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Parteien mit deren Unterbleiben einverstanden waren«. Zumindest
 Beeidigung im Ermessen des Gerichts stand und dieses Er-
nicht erneut und zwar unter Gegenüberstellung mit den
 sind nicht begründet, da eine wiederholte Vernehmung, wie die Gegenüberstellung von Zeugen, in dem in der Revisions-instanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts liegt (vgl § 394 Abs 2, 398 ZPO).
13) Schliesslich ist auch der Angriff der Revision nicht gerechtfertigt, § 286 ZPO sei verletzt, weil weder die Sachverständigen, noch das Gericht sich mit der Präge auseinandergesetzt hätten, ob nicht bei dem Erblasser infolge der Selbstmordabsicht, als er das Testament vom 9c August 1947 unmittelbar vor dem Tode errichtet habe, eine geistige Störung Vorgelegen habe. Der Sachverständige Dr*Störring hat sich über den Geisteszustand des Erb- " 4 lässers auch am Tage vor seinem Tode geäussert und eine die Testierfähigkeit aufhebende Bewusstseinsstörung ver- ' *'*•
geschlossen und weiter festgestellt, dass das am-9. August *
haben sie gemäss § 295 ZPO ihr Rügerecht verloren.
11)	Dasselbe muss hinsichtlich der Nichtbeeidigung
 der Zeugin
 gelten, ganz abgesehen davon, dass deren
 messen grundsätzlich in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar ist.
12)	Auch die weiteren Rügen, Prof.
sei
 Zeuginnen
und
 vernommen und beeidigt worden,
 neint. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung an
1947 niedergesehriebene Testament bereits fertiggestellt
 gewesen sei, als der Verstorbene die Mittel, die wahrscheinlich seinen Tod herbeigeführt hätten, sich zugeführt habe. Nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin Lensing habe diese am 9. August 1947 nachmittags gegen 16' Uhr das Testament im verschlossenen Umschlag ausgehändig| erhalten. Weder zu dieser Zeit, noch bei erneuten Besuch^ gegen 18 und 20 Uhr habe die Zeugin an dem Erblasser irger welche Auffälligkeiten wahrgenommen, die den Verdacht eine Bewusstseinsveränderung rechtfertigen könnten. Dies ist eine rechtlich bedenkenfreie Würdigung, denn eine Selbst-, mordabsicht zwingt noch nicht dazu anzunehmen, dass die Testierfähigkeit fehle.
III.	Verstösse gegen das materielle Recht liegen nicht vor.
1) War der Erblasser testierfähig, so sind seine letztwilligen Verfügungen rechtswirksam. Tatsachen, aus £ denen auf ihre Sittenwidrigkeit geschlossen werden könnt und die ihre Nichtigkeit zur Folge hätten, sind nicht vorgetragen. Die Tatsache allein, dass der Ausschluss des Klägers von der Erbfolge auf einer Übereinkunft der Familie	beruhe,	reicht dazu nicht aus. Der Ausr-
Schluss eines Bruders, mit dem unstreitig seit Jahren die: stärksten Spannungen bestanden haben, verstösst nicht geg das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
2) Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht dem Kläger ein Recht versagt hat, sowohl die Testamente des Jahres 1947? als auch den Erbschafts-
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erwerb der Beklagten wegen Erbunwürdigkeit anzufechten, Der Wegfall dieser Testamente oder der Beklagten würde dem Kläger nicht zustatten kommen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die letztwilligen Verfügungen des Jahres 1944 von der Erbfolge auch unabhängig von der Erbeinsetzung der Beklagten ausgeschlossen ist (§§ 2080, 2341 BGB).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt Bundesrichter Raske r Kregel v.Werner Ascher ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Schmidt