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BGH · IV ZR 126/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 126/52

Rechtssatz: 1; Es wird daran festgehalten, dass derjenige, der mit einer Klage im Statusverfahren gegen ein uneheliches Kind festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater, ein rechtliches Interesse an der Feststellung dartun und beweisen muss, und dass seine Absicht, mit Hilfe der begehrten Entscheidung ein gegen ihn ergangenes rechtskräftiges Unterhaltsurteil zu beseitigen, als ein derartiges Interesse nicht anzuerkennen ist, Es wird weiter daran festgehalten, dass ein Widerspruch zwischen dem gegen den angeblichen Erzeuger ergangenen Unterhaltsurteil und dem auf die Statusfeststellungsklage ergangenen Urteil nicht in entsprechender Anwendung • des § 580 Nr 7 ZPO einen Grund für die Wieder- Noch bevor über die Berufung entschieden worden war, erhob der Kläger vor dem Landgericht in Berlin Klage mit dem Anträge, festzustellen, dass der Beklagte nicht sein Kind sei. Auf die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Klagabweisung erreichen wollte, hat das Kammergericht durch Urteil vom 29 * März 1952 die .Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision, die von dem Kammergericht zugelassen worden ist, erstrebt der Kläger, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werde. wie das Berufungsgericht angenommen hat, bezieht sich der Klagantrag nicht auf die sogenannte Zahlvaterschaft im Sinne des § 1708 BOB; vielmehr will der Kläger festgestellt haben, dass der Beklagte nicht von ihm abstamme. II, Während das Landgericht die Klage nach § 256 ZPO als statthaft erachtet hat, ist das Berufungsgericht der seit dem Jahre 194-5 von zahlreichen Gerichten vertretenen Ansicht gefolgt, dass die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der blutmässigen Abstammung zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem angeblichen Erzeuger unzulässig sei. Das Gesetz, so führt die angefoch-tene Entscheidung aus, sehe eine solche Klage nicht vor, und es könne auch ein rechtliches Interesse an der mit ihr begehrten alsbaldigen Feststellung nicht anerkannt werden. Demgegenüber hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem Erzeuger ein Rechtsverhältnis bestehe, dass dieses und damit die Frage der blutmässigen Abstammung Gegenstand einer Peststellungsklage sein könne, und dass auf eine solche Klage die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteil vom 28. IV, Wie der Senat in den erwähnten Entscheidungen hervorgehoben hat, ist Voraussetzung auch für die Zulässig-.keit der Statusfeststellungsklage wie bei jeder Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Absicht des Klägers, mit Hilfe der von ihm begehrten Entscheidung das gegen ihn ergangene Unterhaltsurteil zu beseitigen, kein Interesse in diesem Sinne darstelle, weil das Unterhaltsurteil durch ein solches Feststellungsurteil nicht besei- Es soll nicht verkannt werden, dass das Reichsgericht, indem es dem Urteil über die Abstammung eine Vorrangstellung gegenüber dem Unterhaltsurteil einräumte, sich von den Schranken freizu demachen strebte, die für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht durch die Beweisvermutunr gen des § 1717 BGB gezogen waren und die nach dem Aufkommen neuer medizinischer Untersuchungsmethoden für die Vaterschaftsfeststellung vielfach sachgerechten i^tscheidüngen entgegenzustehen schienen (Frantz NJU 1949, 448 /4507), Pott-hoff, der die erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts verteidigt und bei seinen Erörterungen den Gedanken in den Vordergrund stellt, das praktische Interesse an der Vaterschaftsklage stehe und falle mit der Uöglichkeit, ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil zu beseitigen, stellt die hier in Präge stehende Klage in folgerichtiger Y/eiterfüh-rung der von dem Reichsgericht entwickelten Gedanken der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit nach § 1596 BGB, einer mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Rechtsgestaltungs-klage, gleich (JR 1950, 237 £^39/*). Es geht nicht an, das auf eine solche Klage hin ergehende Urteil ohne gesetzliche Unterlage und Begrenzung mit Rechtsfolgen auszustatten, die es seinem Wesen nach nicht mehr als ein Peststellungsurteil im Sinne der genannten Vorschriften erscheinen lassen. vgl auch JZ 1952, 480), Auch gegen diesen Vorschlag haben sich zahlreiche Stimmen erhoben (OGHZ 2, 123; Nikisch ZPR 2, Aufl § 140 IV 5; lent SJZ 1948, 520 /5267)* Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 5» Juni 1952 die Möglichkeit der Restitutionsklage gleichfalls verneint und dies damit begründet, dass sonst das erb-kundliche Gutachten, das dem Vaterschaftsurteil in der Re-gel zugrundeliege, auf einem Umweg zu dem wirklichen Restitutionsgrund erhoben werde; ein solches Gutachten aber sei nach einer fiüheren Entscheidung des Senats (BGHZ 1, 218) keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr 7 b ZPO, Diese Darlegungen hat lewald angegriffen (HJU 1952, 935), Er hält es für verfehlt, auf das Gutachten als Restitutionsgrund zurückzugehen, wenn das inter omnes wirkende Statusurteil vorliege; nur dieses könne der wirkliche Restitutionsgrund sein.. Nichtvorliegen von Tatsachen feststellt, die einer zurückliegenden Zeit angehören, und dass es insofern auch dann die V/iederaufnähme des Verfahrens nicht auszuschliessen brauchte, wenn es nach der Rechtskraft der Entscheidung, gegen die die tfiederaufnahmeklage sich richtet, ergangen ist (so der'erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts /HER 1933 Nr 16217 für Geburtsurkunden und Beischreibungsvermerke zu solchen, BGHZ 2, 245 und NJW 1952; 666)., in der Tat sind deshalb bisweilen gerichtliche Erkenntnisse als Urkunden im Sinne des § 580 Nr 7 b ZPO angesehen worden (KG J’,7 1937? 2788; Rosenberg § 155 II 2 c)„ Das Urteil, das in einem gerichtlichen Verfahren ergangen ist und in dem nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Vorliegen oder Nichtvorliegen oder die Nicht-erweislichke:t bestimmter Tatsachen festgestellt wird, lässt sich jedoch, was seine Geeignetheit als Restitutionsgrund betrifft, nicht losgelöst von den prozessrechtlichen Grundlagen, auf denen diese Tatsachenfeststellung beruht, betrach ten. 825 /Ü287; Boehmer ZAkdB 1943, 228 ^2307; Nikisch ZPR § 131 III 3) und dem zu Unrecht zur UnterhaltsZahlung Verurteilten gegenüber dem vollstreckenden Kind etwa ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zuzuerkennen ist, kann hier auf sich beruhen» Keinesfalls ist das rechtliche Interesse an einer noch durchzuführenden Klage auf Feststellung der Vaterschaft damit zu begründen, das3 das im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil beseitigt werden solle. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 28» April 1952 dem angeblichen Erzeuger des unehelichen Kindes, der sich in einer öffentlichen Urkunde zur Vaterschaft bekannt hatte, dieses Anerkenntnis jedoch wegen Irrtums und Täuschung angefochten hatte, das rechtliche Interesse an der von ihm erhobenen Feststellungsklage zugebilligt» Er hat das Rechtsschutzbedürfnis jedoch für den Fall verneint, dass der die Vaterschaft leugnende bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Leistung von Unterhalt verurteilt war und nur die Beseitigung der rechtskräftigen Verurteilung zur Unterhaltszahlung erreichen wollte» Dem ausserehelioh geborenen Kind hat der Senat in dem Urteil vom 5- Juni 1952 für die von ihm erhobene Klage auf Feststellung der Vaterschaft das Hechtsschutzinteresse allgemein zugesprochen ohne Rücksicht darauf, ob durch das Urteil eine auf der gegenteiligen Annahme beruhende Bindung gegenüber einer bestimmten Person aus Rechtsgründen nicht beseitigt werden kann«'Bewald, der dieser Auffassung beipflichtet, meint, dass sich damit die in dem ersten Urteil bezüglich des Feststellungsinterecses gemachte Unterscheidung je nachdem« ob ein Anerkenntnis der Vaterschaft oder eine rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltsleistung vorliege. Beide Schriftsteller berücksichtigen jedoch nicht genügend die besondere läge, in der sich derjenige befindet, der bereits rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, und der deshalb im Gegensatz zu demjenigen, dessen Zahlungspflicht noch nicht rechtskräftig feststeht, nicht mehr geltend machen kann, dass ihm daran liege, von den Unterhaltsleistungen verschont zu bleiben« Seine Lage unterscheidet sich auch wesentlich von derjenigen des Kindes selbst* Diesem ist das Recht, eine Klärung seines Status herbeizuführen, sofern Streit oder Ungewissheit über ihn besteht, ohne weiteres zuzubilligen, weil die Abstammung des Menschen eine Grundlage seiner Existenz bildet und die Rechtsordnung es ihm deshalb ermöglichen muss, sich über sie Gewissheit zu verschaffen, soweit das geschehen kann« Nicht nur ein allgemeines, sondern auch ein rechtliches Interesse des Kin- Da dieses Interesse die Erhebung der Abstammungsklage nicht rechtfertigt, muss von dem angeblichen zur UnterhaltsZahlung rechtskräftig verurteilten Erzeuger, der die negative Feststellungsklage erhebt, verlangt werden, dass er ein anzuerkennendes anderweitiges Interesse an der von ihm begehrten Feststellung dartut und eindeutig nachweist. heit nicht bestehende oder gegenüber dem eigentlichen Beweggrund zurücktretende Motive unterschieben werde; seelische Tatsachen, wie der Beweggrund zur Klagerhebung, seien deshalb keine geeigneten Merkmale für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Hechtsschutzbegehrens (OLG Koblenz NJ7/ 1947/48, 629 /E>30/) • Dieser Gedankengang rechtfertigt es jedoch weder, die Statusklage überhaupt für unzulässig zu erklären, wie das in der eben angeführten Entscheidung geschieht, noch darauf zu verzichten, dass der zur UnterhaltsZahlung Verurteilte, wenn er die Klage erhebt, sein Interesse an einer dem Unterhaltsurteil 'widersprechenden Feststellung besonders darlegen und nachwei-sen muss. Da aber die Erfahrung lehrt, dass in der weitaus grössten Zahl der Falle das Feststellungsinteresse mit demjenigen an der Beseitigung der Unterhaltsverpflichtung identisch ist, kann die Klage nur zugelassen werden, wenn der Kläger besondere Umstände für ein andersgeartetes Interesse vorbringt und nachweist. VIIo Sie ist deshalb im Ergebnis mit Recht von dem Berufungsgericht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers musste als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1717 BGB § 97 ZPO
FeststellungKindInteresserechtskräftigZPOKläger

Volltext der Entscheidung

25C5 078L
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetzt	BGB	§ 1717; ZPO §§ 256. 580 Nr 7b, 640
Rechtssatz: 1; Es wird daran festgehalten, dass derjenige,
 der mit einer Klage im Statusverfahren gegen ein uneheliches Kind festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater, ein rechtliches Interesse an der Feststellung dartun und beweisen muss, und dass seine Absicht, mit Hilfe der begehrten Entscheidung ein gegen ihn ergangenes rechtskräftiges Unterhaltsurteil zu beseitigen, als ein derartiges Interesse nicht anzuerkennen ist,
2.. Es wird weiter daran festgehalten, dass ein Widerspruch zwischen dem gegen den angeblichen Erzeuger ergangenen Unterhaltsurteil und dem auf die Statusfeststellungsklage ergangenen Urteil nicht in entsprechender Anwendung •	des	§ 580 Nr 7 ZPO einen Grund für die Wieder-
aufnahme des Unterhaltsrechtsstreits darstellt«,
Aktenzeichen: IV ZR 126/52
Urteil des BGH vom 18, Mai 1953
KG Berlin
IV ZR 126/52
Verkündet am 38. Mai 1953 Klett, «Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schachtmeisters Josef R Strasse
 in Bi
 Klägers und Revisionsklägers. - Prczessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
) 1949 geborene Kind Fritz A flHHHHHV in DflU Strasse ■ , bei der Mutter, Pauline
 dieses vertreten durch in	Mfl^Blstro
 das am B Al
 vertreten durch das Jugendamt den Stadtvormund Martha Bel
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr,v,Werner,
 Sehe ff ler und Y/Ustenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29»März 1952 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist am 0. SB 1949 von der Zeugin Pauline AWm ausserehelich geboren worden. Mit der Behauptung, der jetzige Kläger habe seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt, nahm er diesen in einem vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin anhängig gemachten Rechtsstreit auf Zahlung einer monatlichen Unter-haltsrente in Höhe von 33,— DK für die Zeit von seiner Geburt bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres in Anspruch. Der damalige Beklagte und jetzige Kläger bestritt in diesem Rechtsstreit die gegnerische Behauptung und brachte vor, die Zeugin ASHH^habe während der Empfängniszeit mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem die Zeugin bekundet hatte, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt, gab das Amtsgericht durch Urteil vom 14. November 1949 dem damaligen Klagantrage statt. Die von dem jetzigen Kläger dagegen verspätet eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Landgerichts in Berlin vom 1. September 1950 als unzulässig verworfen.
Noch bevor über die Berufung entschieden worden war, erhob der Kläger vor dem Landgericht in Berlin Klage mit dem Anträge, festzustellen, dass der Beklagte nicht sein Kind sei. Er behauptete wiederum, er habe mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt Erzeuger des Kindes sei'-vielmehr der Zeuge RoSB» der der Mutter des Beklagten innerhalb dieser Zeit beigewohnt habe.
Der Beklagte war im ersten Rechtszug nicht vertreten.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 21. September 1951 entsprechend dem Klagantrage erkannt.
In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, dass der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbar nicht von dem Kläger gezeugt worden sei, vielmehr von dem Mehrverkehrszeugen Roske abstamme.
Auf die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Klagabweisung erreichen wollte, hat das Kammergericht durch Urteil vom 29 * März 1952 die .Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Kammergericht zugelassen worden ist, erstrebt der Kläger, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werde.
Der Beklagte verlangt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungs gründe:
I- Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Beklagte nicht sein Kind sei. wie das Berufungsgericht angenommen hat, bezieht sich der Klagantrag nicht auf die sogenannte Zahlvaterschaft im Sinne des § 1708 BOB; vielmehr will der Kläger festgestellt haben, dass der Beklagte nicht von ihm abstamme. Dass das Eeststellungsbegehren so aufgefasst werden muss, ergibt das Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen. Er führt zwar im Berufungsrechtszug zur Begründung der Klage aus, er könne auf Grund des in dem Unter-haltsprozess ergangenen Urteils nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein, obwohl nunmehr auf Grund von Gutachten festet die, dass er nicht der Erzeuger des Beklagten sei.. Mit
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diesen Ausführungen sucht er jedoch die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des NichtbeStehens der blutmässigen Abstammung zu begründen; nicht aber will er damit den Antrag selbst in' einen solchen auf Feststellung des Nichtbestehens seiner Unterhaltspflicht gedeutet wissen. In dem Unterhaltsrechtsstreit hat er die in dem vorliegenden Prozess erhobene Klage5 die er mit derjenigen des § 1596 BGB auf eine Stufe stellt, als "Kindesanfechtungsklage" bezeichnet, Auch das bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts,
II, Während das Landgericht die Klage nach § 256 ZPO als statthaft erachtet hat, ist das Berufungsgericht der seit dem Jahre 194-5 von zahlreichen Gerichten vertretenen Ansicht gefolgt, dass die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der blutmässigen Abstammung zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem angeblichen Erzeuger unzulässig sei. Das Gesetz, so führt die angefoch-tene Entscheidung aus, sehe eine solche Klage nicht vor, und es könne auch ein rechtliches Interesse an der mit ihr begehrten alsbaldigen Feststellung nicht anerkannt werden.
Das Statüsverfahren komme für einen solchen Prozess nicht in Betracht; weil die dafür gegebenen Vorschriften nur für einen erschöpfend umrissenen Kreis von Tatbeständen Geltung hätten und ihre entsprechende Anwendung darüber hinaus unzulässig sei. Eine im Parteiprozess ergangene Feststellung-der Abstammung aber würde den mit ihr verfolgten Zweck nur unvollkommen erreichen.
Demgegenüber hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem Erzeuger ein Rechtsverhältnis bestehe, dass dieses und damit die Frage der blutmässigen
 Abstammung Gegenstand einer Peststellungsklage sein könne, und dass auf eine solche Klage die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteil vom 28. April 1952, IV ZR 99/51, BGHZ 5, 585 und Urteil vom 5, Juni 1952, IV ZR 185/51, NJW 1952, 955)« In der ersten der genannten Entscheidungen hat sich der Senat bereits mit den von dem Berufungsgericht für die gegenteilige Ansicht aufgeführten Gründen auseinandergesetzt und sie nicht für durchgreifend erachtet, Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und diejenigen von Neumann-Duesberg, der im Ergebnis die Klage gleichfalls zulässt (MDR 1952, 486). geben keine Veranlassung, diesen Standpunkt zu ändern,
IIIo Die Rechtskraft des in dem Unterhaltsprozess ergangenen Urteils steht der Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht entgegen* Denn Gegenstand des rechtskräftigen Erkenntnisses im Vorprozess war allein der Unterhaltsanspruch des Beklagten, nicht aber das diesem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft 0
IV, Wie der Senat in den erwähnten Entscheidungen hervorgehoben hat, ist Voraussetzung auch für die Zulässig-.keit der Statusfeststellungsklage wie bei jeder Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Absicht des Klägers, mit Hilfe der von ihm begehrten Entscheidung das gegen ihn ergangene Unterhaltsurteil zu beseitigen, kein Interesse in diesem Sinne darstelle, weil das Unterhaltsurteil durch ein solches Feststellungsurteil nicht besei-
 
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tigt werden könne. Dieselbe Auffassung hat der Senat in seinen mehrfach angeführten Entscheidungen vertreten. Er hält an ihr nach erneuter Überprüfung fest.
Der Grosse Zivilsenat des Reichsgerichts hat in der im Schrifttum vielfach behandelten Entscheidung vom 7. Mai 1942 (RGZ 169, 129) ausgesprochen, ein Urteil, das über die Abstammung eines unehelichen Kindes von dem angeblichen Erzeuger im bejahenden oder verneinenden Sinne entschieden habe, habe "eine gewisse rechtsgestaltende wirkung", so dass in Zukunft eine abweichende Beurteilung des Statusverhältnisses ausgeschlossen sei und ein früheres rechtskräftiges Urteil, das über die Unterhaltsfrage zwischen den Parteien des Abstammungsprozesses im entgegengesetzten Sinne ergangen sei, einer anderweiten Entscheidung in einem neuen Unterhaltsprozess nicht mehr entgegenstehe. Diese von Günther erläuterte Rechtsansicht (ZAkdR 1943, 26) hat das Reichsgericht mehreren veröffentlichten Entscheidungen zugrunde gelegt (RGZ 170, 252, 255). Sie hat vielfach, auch-schon vor dem Zusammenbruch, /,'iderspruch gefunden (OGHZ 2., 123; KG DRZ 1947, 31; Bosch ZAkdR 1942, 306, 1943, 75 und DEZ 1947.- 177 U-lVf, 195; Dölle DR 1943- 825; Boehmer ZAkdR 1943? 228 und Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung II 2 § 28 C II 2; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 644, II 2, V 7; Baumbach-lauterbach ZPO 21. Aufl § 644,
2; Rosenberg ZPR 5. Aufl § 162 I 1 d).
Es soll nicht verkannt werden, dass das Reichsgericht, indem es dem Urteil über die Abstammung eine Vorrangstellung gegenüber dem Unterhaltsurteil einräumte, sich von den Schranken freizu demachen strebte, die für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht durch die Beweisvermutunr
 gen des § 1717 BGB gezogen waren und die nach dem Aufkommen neuer medizinischer Untersuchungsmethoden für die Vaterschaftsfeststellung vielfach sachgerechten i^tscheidüngen entgegenzustehen schienen (Frantz NJU 1949, 448 /4507), Pott-hoff, der die erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts verteidigt und bei seinen Erörterungen den Gedanken in den Vordergrund stellt, das praktische Interesse an der Vaterschaftsklage stehe und falle mit der Uöglichkeit, ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil zu beseitigen, stellt die hier in Präge stehende Klage in folgerichtiger Y/eiterfüh-rung der von dem Reichsgericht entwickelten Gedanken der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit nach § 1596 BGB, einer mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Rechtsgestaltungs-klage, gleich (JR 1950, 237 £^39/*). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen und Wirkungen der An-fechtungsklage sind im Gesetz eingehend geregelt (§§ 1593 bis 1597 BGB), wobei besonders auf die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinzuweisen ist. Diese Regelung kann nicht ohne gesetzliche Grundlage auf andere Klagen übertragen werden. Die Klage auf Feststellung der Abstammung eines unehelichen Kindes dagegen ist aus allgemeinen Rechtsgedanken, die sich auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen beziehen und in den £■§ 256, 640, 643 ZPO ihren Niederschlag gefunden haben, entwickelt worden. Es geht nicht an, das auf eine solche Klage hin ergehende Urteil ohne gesetzliche Unterlage und Begrenzung mit Rechtsfolgen auszustatten, die es seinem Wesen nach nicht mehr als ein Peststellungsurteil im Sinne der genannten Vorschriften erscheinen lassen. Andernfalls würde der Boden der geltenden Rechtsordnung, auf dem die Abstammungsklage gegründet ist, verlassen wer-
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den. Dann aber kann der im Statusverfahren ergangenen Entscheidung über die uneheliche Vaterschaft nicht die yirkung beigemessen werden, die Rechtskraft eines vorher-
 
gegangenen Urteils über die Unterhaltsfrage zu beseitigen. Folgt man dem Reichsgericht, so wird, wie wiederholt hervorgehoben worden ist, nicht nur der Unterschied zwischen Fest-stellungs- und Gestaltungsurteilen verwischt, es wird vor allem auch das Institut der Rechtskraft in bedenklicher Vfeise angetastet und damit die Rechtssicherheit gefährdet.
Im Schrifttum ist mehrfach vorgeschlagen worden, bei einem Uiderspruch zwischen dem Unterhaltsurteil und dem später ergangenen Statusurteil gegenüber dem ersteren in entsprechender .Anwendung des § 580 Nr 7 b ZPO die Restitutionsklage zuzulassen (Fischer DR 1939? 748 /7497; Bosch ZAkdR 1942, 306 /3097 und DRZ 1947, 177 /1797 und 195 /I967; Stein-Jonas-Schönke § 644, V 7; Rosenberg § 162 I 1 d, anders SJZ 1946, 155? vgl auch JZ 1952, 480), Auch gegen diesen Vorschlag haben sich zahlreiche Stimmen erhoben (OGHZ 2,
 123; Nikisch ZPR 2, Aufl § 140 IV 5; lent SJZ 1948, 520 /5267)* Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 5» Juni 1952 die Möglichkeit der Restitutionsklage gleichfalls verneint und dies damit begründet, dass sonst das erb-kundliche Gutachten, das dem Vaterschaftsurteil in der Re-gel zugrundeliege, auf einem Umweg zu dem wirklichen Restitutionsgrund erhoben werde; ein solches Gutachten aber sei nach einer fiüheren Entscheidung des Senats (BGHZ 1, 218) keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr 7 b ZPO, Diese Darlegungen hat lewald angegriffen (HJU 1952, 935), Er hält es für verfehlt, auf das Gutachten als Restitutionsgrund zurückzugehen, wenn das inter omnes wirkende Statusurteil vorliege; nur dieses könne der wirkliche Restitutionsgrund sein..
Die Bedenken von Lewald greifen nicht durch. Zuzugeben ist, dass das Urteil seiner Natur nach das Vorliegen oder
 
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Nichtvorliegen von Tatsachen feststellt, die einer zurückliegenden Zeit angehören, und dass es insofern auch dann die V/iederaufnähme des Verfahrens nicht auszuschliessen brauchte, wenn es nach der Rechtskraft der Entscheidung, gegen die die tfiederaufnahmeklage sich richtet, ergangen ist (so der'erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts /HER 1933 Nr 16217 für Geburtsurkunden und Beischreibungsvermerke zu solchen, BGHZ 2, 245 und NJW 1952; 666)., in der Tat sind deshalb bisweilen gerichtliche Erkenntnisse als Urkunden im Sinne des § 580 Nr 7 b ZPO angesehen worden (KG J’,7 1937? 2788; Rosenberg § 155 II 2 c)„ Das Urteil, das in einem gerichtlichen Verfahren ergangen ist und in dem nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Vorliegen oder Nichtvorliegen oder die Nicht-erweislichke:t bestimmter Tatsachen festgestellt wird, lässt sich jedoch, was seine Geeignetheit als Restitutionsgrund betrifft, nicht losgelöst von den prozessrechtlichen Grundlagen, auf denen diese Tatsachenfeststellung beruht, betrach ten. Diese erfolgt nur in verhältnismässig seltenen Fällen im Wege des in § 580 Nr 7 b ZPO für die Wiederaufnahme zugelassenen Urkundenbeweises, in der Regel vielmehr auf Grund der sonstigen im Gesetz vorgesehenen Beweisarten, insbesondere des Zeugen- oder Sachverständigenbeweises, Es widerspricht dem AusnahmeCharakter der Restitutionsklage als eines ausserordentlichen Rechtsbehelfes und damit dem Sinn des Gesetzes, durch die Anerkennung gerichtlicher Urteile als Urkunden im Sinne der genannten Bestimmung tatsächlich jeweils alle diejenigen Beweismittel, auf denen die Tatsachenfeststellung des Urteils beruht, als Restitutionsgründe zuzulassen. Auch damit würde das Institut der Rechtskraft ausgehöhlt, was im intereSse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht verantwortet werden kann,.
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Die von dem Reichsgericht erstrebte Möglichkeit, fehlerhafte Urteile in Unterhaltssachen zu beseitigen, lässt sich mithin auf den angegebenen Wegen nicht erreichen» Ob etwa in besonderen Ausnahmefällen der Grundsatz der Rechtskraft vor demjenigen der Gerechtigkeit zurückzutreten hat
(Bosch ZAkdR 1942, 306 /309/ und DRZ 1947. 195	Dölle
DR 1943? 825 /Ü287; Boehmer ZAkdB 1943, 228 ^2307; Nikisch ZPR § 131 III 3) und dem zu Unrecht zur UnterhaltsZahlung Verurteilten gegenüber dem vollstreckenden Kind etwa ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zuzuerkennen ist, kann hier auf sich beruhen» Keinesfalls ist das rechtliche Interesse an einer noch durchzuführenden Klage auf Feststellung der Vaterschaft damit zu begründen, das3 das im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil beseitigt werden solle. Der gegenteiligen Auffassung von Deisenhofer (EJ u F 1952 Sonderheft s 9) kann nicht zugestimmt werden»
V, Vielfach wird angenommen, dass der auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft klagende angebliche Erzeuger ein Uber die Unterhaltsfrage hinausgehendes Interesse in jedem Einzelfall dartun müsse (Bosch DRZ 1947, 177 7X78. 1807; Lent SJZ 1948, 520 /5>22, 5267; Jsele ArchZivPrax 150, 69 7757). Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 28» April 1952 dem angeblichen Erzeuger des unehelichen Kindes, der sich in einer öffentlichen Urkunde zur Vaterschaft bekannt hatte, dieses Anerkenntnis jedoch wegen Irrtums und Täuschung angefochten hatte, das rechtliche Interesse an der von ihm erhobenen Feststellungsklage zugebilligt» Er hat das Rechtsschutzbedürfnis jedoch für den Fall verneint, dass der die Vaterschaft leugnende bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Leistung von Unterhalt verurteilt war und nur die Beseitigung der rechtskräftigen Verurteilung zur Unterhaltszahlung erreichen wollte»
 
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Dem ausserehelioh geborenen Kind hat der Senat in dem Urteil vom 5- Juni 1952 für die von ihm erhobene Klage auf Feststellung der Vaterschaft das Hechtsschutzinteresse allgemein zugesprochen ohne Rücksicht darauf, ob durch das Urteil eine auf der gegenteiligen Annahme beruhende Bindung gegenüber einer bestimmten Person aus Rechtsgründen nicht beseitigt werden kann«'Bewald, der dieser Auffassung beipflichtet, meint, dass sich damit die in dem ersten Urteil bezüglich des Feststellungsinterecses gemachte Unterscheidung je nachdem« ob ein Anerkenntnis der Vaterschaft oder eine rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltsleistung vorliege. nicht aufrecht erhalt c-n lasse, und auch Bruns hält es für eine unbillige Benachteiligung des "Zahlvaters", von diesem im Gegensatz zu dem Kind in jedem Einzelfall den Nachweis eines über die Unterhaltsfrage hinausgehenden Interesses zu verlangen (ZZP 64, 108 £L2G?) „
Beide Schriftsteller berücksichtigen jedoch nicht genügend die besondere läge, in der sich derjenige befindet, der bereits rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, und der deshalb im Gegensatz zu demjenigen, dessen Zahlungspflicht noch nicht rechtskräftig feststeht, nicht mehr geltend machen kann, dass ihm daran liege, von den Unterhaltsleistungen verschont zu bleiben« Seine Lage unterscheidet sich auch wesentlich von derjenigen des Kindes selbst* Diesem ist das Recht, eine Klärung seines Status herbeizuführen, sofern Streit oder Ungewissheit über ihn besteht, ohne weiteres zuzubilligen, weil die Abstammung des Menschen eine Grundlage seiner Existenz bildet und die Rechtsordnung es ihm deshalb ermöglichen muss, sich über sie Gewissheit zu verschaffen, soweit das geschehen kann« Nicht nur ein allgemeines, sondern auch ein rechtliches Interesse des Kin-
 
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des 8n dei-* Feststellung seines Status ist deshalb grundsätzlich zu bejahen. Der Vater dagegen hat ein solches grundsätzliches Interesse nicht von vornherein. Auch ihm könnte und sollte zwar unabhängig von der Unterhaltsfrage und anderen Rechtsfolgen daran liegen, zu wissen, ob er wirklich der Vater eines Kindes ist, das möglicherweise von ihm abstammt, und ob jhm als solchen über die Unterhaltsverpflichtung hinaus eine sittliche Verantwortung für diesen Menschen obliegt, Inwieweit ein auf einer derartigen Einstellung beruhendes Bedürfnis nach einer Klarstellung der Abstammungs-Verhältnisse die Erhebung der Statusfeststellungsklage rechtfertigen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, Zumeist beabsichtigt derjenige, der auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Unterhalt für das Kind leisten muss, mit der von ihm erhobenen Abstammungsklage nichts anderes, als das Unterhaltsurteil zu Fall zu bringen und der Zahlungspflicht ledig zu werden. Da dieses Interesse die Erhebung der Abstammungsklage nicht rechtfertigt, muss von dem angeblichen zur UnterhaltsZahlung rechtskräftig verurteilten Erzeuger, der die negative Feststellungsklage erhebt, verlangt werden, dass er ein anzuerkennendes anderweitiges Interesse an der von ihm begehrten Feststellung dartut und eindeutig nachweist. ’lollte man dieses Erfordernis fallen lassen, so würde das in zahlreichen Fällen zu einer Verdoppelung der Vaterschaftsprozesse führen lediglich deshalb, weil der im ersten Rechtsstreit Verurteilte mit Hilfe des zweiten Erkenntnisses doch auf irgend eine ..'eise von der Zahlungspflicht freizukommen hofft. Dem darf die Rechtsprechung nicht die Wege ebnen.
Es ist darauf hingewiesen worden, dass der als Vater in Anspruch Genommene, wenn man die zu dem Zweck der liederauf rollung des Unterhaltsprozesses erhobene Klage für unzulässig halte, dem Feststellungsbegehren andere, in V.rahr-
heit nicht bestehende oder gegenüber dem eigentlichen Beweggrund zurücktretende Motive unterschieben werde; seelische Tatsachen, wie der Beweggrund zur Klagerhebung, seien deshalb keine geeigneten Merkmale für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Hechtsschutzbegehrens (OLG Koblenz NJ7/ 1947/48, 629 /E>30/) • Dieser Gedankengang rechtfertigt es jedoch weder, die Statusklage überhaupt für unzulässig zu erklären, wie das in der eben angeführten Entscheidung geschieht, noch darauf zu verzichten, dass der zur UnterhaltsZahlung Verurteilte, wenn er die Klage erhebt, sein Interesse an einer dem Unterhaltsurteil 'widersprechenden Feststellung besonders darlegen und nachwei-sen muss. Sin berechtigtes Interesse an ihr kann auch unter solchen Umständen im Einzelfall bestehen, und die negative Feststellungsklage darf dann dem angeblichen Erzeuger nicht abgeschnitten werden. Da aber die Erfahrung lehrt, dass in der weitaus grössten Zahl der Falle das Feststellungsinteresse mit demjenigen an der Beseitigung der Unterhaltsverpflichtung identisch ist, kann die Klage nur zugelassen werden, wenn der Kläger besondere Umstände für ein andersgeartetes Interesse vorbringt und nachweist. Dass der Nachweis innerer Tatsachen, der dabei erforderlich werden mag, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann, rechtfertigt hier wie sonst keine andere Beurteilung. •
VI. Im vorliegenden Falle ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der von ihm begehrten Feststellung, der Beklagte stamme nicht von ihm ab, ein anzuerkennendes rechtliches Interesse habe. Er hat zwar, wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein allgemein menschliches oder Verwandtschaft liches Interesse an der von ihm verlangten Feststellung
 betont, Ilach der Überzeugung des Berufungsgerichts besteht jedoch sein konkretes Interesse an dieser Feststellung im wesentlichen darin, dass er mit ihrer Hilfe eine Handhabe zur Beseitigung des Unterhaltsurteils gewinnen will. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf schriftsät zliche Ausführungen des Klägers hin, die seine Annahme bestätigen, Dem ist beizupflichten. Der Kläger hat besondere Umstände für das Vorliegen eines anzuerkennenden rechtlichen Interesses an der Feststellung, dass der Beklagte nicht sein Kind sei, nicht dargelegt. Danach muss angenommen werden, dass es ihm nur darum zu tun ist, der Unter-haltsverpflichtung ledig zu werden, und dass andere Belange, sofern sie überhaupt vorhanden sind, demgegenüber ganz zurücktreten und keinerlei massgebliche Rolle spielen. Mangels eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist die Klage mithin unzulässig«
VIIo Sie ist deshalb im Ergebnis mit Recht von dem Berufungsgericht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers musste als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO.
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Schmidt Raske	v.Werner	Bundesrichter Wüstenberg
 Scheffler ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Schmidt
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