Auch bei Vorliegen verbundener Verträge im Sinne des § 358 Abs.3 BGB ist der vom Kläger verfolgte Anspruch nicht gegeben. 1. Ist der Nettokreditbetrag ganz oder -wie hier- teilweise an den Unternehmer (= Versicherer) geflossen, tritt der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs.4 Satz 3 BGB im Verhältnis zu dem Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Vertrag ein. Die Vorschrift ordnet einen Übergang der Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem nicht wirksam gebliebenen Vertrag für das Rückabwicklungsverhältnis auf den Darlehensgeber an. Gäbe es die Vorschrift des § 358 Abs.4 Satz 3 BGB nicht, müsste die Insolvenzschuldnerin den vollen Darlehensbetrag einschließlich des Teils, der auf den kreditierten Versicherungsbeitrag entfällt, an den Darlehensgeber zurückzahlen, könnte sich aber andererseits den Versicherungsbeitrag vom Versicherer zurückholen. Dies deshalb nicht, weil es durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers insoweit zu einer rechtlichen Konsumtion bzw. b) Das bedeutet aber auch, dass der Verbraucher und Darlehensnehmer vom Darlehensgeber nur die Auskehrung solcher Beträge verlangen kann, die von ihm direkt und aus eigenem Vermögen an den Unternehmer geflossen sind. Die Bestimmung des § 358 Abs.4 Satz 3 BGB bewirkt also, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der an den Unternehmer geflossenen Leistung (hier: des Versicherungsbeitrages) und der des Kreditgebers auf Rückzahlung des (vollen) Darlehens kraft Gesetzes "verrechnet" werden; der Darlehensgeber kann nur einen um den kreditierten Versicherungsbeitrag verminderten Darlehensbetrag zurückverlangen und muss sich dann im Innenverhältnis an den Versicherer wenden. Umgekehrt hat der Verbraucher keinen Anspruch darauf, dass er auch den Darlehensteil vom Darlehensgeber erhält, der für die kreditierte Leistung aufgewendet worden ist.
IV ZR 126/09 Vfg. in dem Rechtsstreit In Sachen M(WI, als Treuhänder (Kl.) - Dr. und Dr. ./. 'Privatkunden AG (Bekl.) Prof. Dr. I. Schreiben an beide PV: Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte, der Senat hat die obige Sache am heutigen Tage beraten. Er beabsichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensvertrag und eine diesen begleitende Restschuldversicherung die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts erfüllen (dazu BGH, Urt. V. 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09-), ist nicht entscheidungserheblich. Auch bei Vorliegen verbundener Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB ist der vom Kläger verfolgte Anspruch nicht gegeben. 1. Ist der Nettokreditbetrag ganz oder -wie hier- teilweise an den Unternehmer (= Versicherer) geflossen, tritt der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zu dem Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Vertrag ein. Die Vorschrift ordnet einen Übergang der Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem nicht wirksam gebliebenen Vertrag für das Rückabwicklungsverhältnis auf den Darlehensgeber an. Dieser wird anstelle des Unternehmers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers und ist demgemäß für einen Prozess aktiv-und passivlegitimiert. a) Durch diese Regelung soll der Verbraucher vor einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses mit verschiedenen Personen als Anspruchsgegnern bewahrt werden. Gäbe es die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht, müsste die Insolvenzschuldnerin den vollen Darlehensbetrag einschließlich des Teils, der auf den kreditierten Versicherungsbeitrag entfällt, an den Darlehensgeber zurückzahlen, könnte sich aber andererseits den Versicherungsbeitrag vom Versicherer zurückholen. Es würde eine Abwicklung "im Dreieck" erfolgen. Das geschieht bei §358 Abs. 4 Satz 3 BGB indes gerade nicht. Den Teil des Nettokreditbetrags, der an den Unternehmer geflossen ist, muss der Verbraucher nicht an den Darlehensgeber zurückzahlen. Dies deshalb nicht, weil es durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers insoweit zu einer rechtlichen Konsumtion bzw. Konfusion kommt. b) Das bedeutet aber auch, dass der Verbraucher und Darlehensnehmer vom Darlehensgeber nur die Auskehrung solcher Beträge verlangen kann, die von ihm direkt und aus eigenem Vermögen an den Unternehmer geflossen sind. Die Bestimmung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB bewirkt also, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der an den Unternehmer geflossenen Leistung (hier: des Versicherungsbeitrages) und der des Kreditgebers auf Rückzahlung des (vollen) Darlehens kraft Gesetzes "verrechnet" werden; der Darlehensgeber kann nur einen um den kreditierten Versicherungsbeitrag verminderten Darlehensbetrag zurückverlangen und muss sich dann im Innenverhältnis an den Versicherer wenden. Umgekehrt hat der Verbraucher keinen Anspruch darauf, dass er auch den Darlehensteil vom Darlehensgeber erhält, der für die kreditierte Leistung aufgewendet worden ist. c) Der Verbraucher kann nach alledem nur das zurückverlangen, was er aus eigenem (nicht kreditiertem) Vermögen erbracht hat; alles andere unterfällt der gesetzlichen Verrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2009 -XI ZR 33/08-BGHZ 180, 123 = ZIP 2009, 952 Tz. 26; vom 11. Oktober 1995 -VIII ZR 325/94-BGHZ 131, 66, 72 f.) Probleme mit § 96 Abs 1 Nr 1 InsO können sich schon deshalb nicht stellen. 2. Ebenso wenig kann dem Kläger zu dem Erfolg verhelfen, dass er einen Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung gegen die Beklagte geltend macht, weil diese die Insolvenzschuldnerin nicht über die Höhe der an sie vermeintlich geflossenen Rückvergütungen (Kick backs) aufgeklärt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 170, 226 ff.) auf den hier gegebenen Sachverhalt Anwendung findet. Denn ein solcher Anspruch wäre in keinem Fall auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages nebst Restschuldversicherung gerichtet. Ein Schadensersatzanspruch würde sich lediglich auf das negative Interesse beschränken, nämlich auf durch die gewählte Finanzierung bzw. - hier- die gewählte Versicherung entstandenen Mehrkosten (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2007 -XI ZR 414/04 - ZIP 2007, 954 Tz. 42; vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05 - bei juris abrufbar Tz. 16). Für ein solches negatives Interesse ist indes nichts dargetan. II. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 15.Januar 2010 III) Wyl. 1 Monat Karlsruhe, den 16. Dezember 2009