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BGH · IV ZR 125/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 125/77

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da sie außer dem streitbefangenen Grundstück und den UnterhaltsZahlungen des Klägers in Höhe von 250,— DM monatlich über kein sonstiges Vermögen oder Einkommen verfügt, ist der Landkreis Oldenburg bisher für die Kosten ihrer Unterbringung aufgekommen. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen des Klägers hat der Landkreis Oldenburg aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vormund der Beklagten von einer Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG abgesehen unter der Voraussetzung, daß die betreffenden Gelder für die Durchführung von dringenden Reparaturarbeiten an dem Haus der Beklagten verwendet würden. Juli 1976 hat es der Beklagten das Armenrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert und zur Begründung auf das Urteil vom 7. Dezember 1976 zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Beklagte über 8.000,— DM aus angesammelten Unterhaltszahlungen des Klägers verfüge und daher nicht arm sei. Juni 1977 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt worden und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei; die Beklagte habe mit einer Ablehnung ihres Armenrechtsgesuches wegen fehlender Armut rechnen müssen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Die angefochtene Entscheidung ist damit begründet, der Beklagten habe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden können, weil ihr das angesammelte Guthaben in Höhe von 8.000,— DM zur Verfügung gestanden habe und ihr Vormund hätte wissen müssen, daß sie in der Lage gewesen sei, die Prozeßkosten für die Berufungsinstanz aufzubringen; sie habe daher von vornherein mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs rechnen müssen. Die Beklagte ist zwar Eigentümerin des streitbefangenen Hausgrundstücks, dessen Wert das Berufungsgericht auf 120.000,— DM geschätzt hat, wie sich aus der von ihm vorgenommenen Festsetzung der Beschwer ergibt. Auch die Beschaffung eines Darlehens unter Bestellung von weiteren Grundpfandrechten an dem Grundstück war nicht möglich, da die Beklagte außer den UnterhaltsZahlungen von 250,— DM monatlich, die gemäß der Vereinbarung mit dem Landkreis Oldenburg nur für Reparaturarbeiten an dem Haus verwendet werden durften, über kein Einkommen verfügte und daher zur Rückzahlung eines Darlehens nicht in der Lage war. Es bleiben daher nur noch die angesammelten 8.000,— DM, wegen deren Vorhandensein das Oberlandesgericht das Armenrecht und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert hat. Der Träger der Sozialhilfe hatte nur unter der Voraussetzung von einer Einziehung der angesammelten Unterhaltsbeträge abgesehen, daß diese für Reparaturen an dem Haus und damit als Beitrag zur künftigen Unterhaltssicherung der Beklagten verwendet werden sollten. Der Beklagten war es nicht zu demutbar, zur Finanzierung der Prozeßkosten gegen die vertragliche Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe zu verstoßen, der schon seit mehr als 10 Jahren ihren Lebensunterhalt bestritten hat und ihn auch noch weiterhin wird bestreiten müssen. Unter den gegebenen Umständen brauchte der Vormund der Beklagten auch nicht damit zu rechnen, daß der Beklagten das Armenrecht wegen unvollständiger Angaben über ihre Vermögensverhältnisse verweigert werden würde. Daher mußte der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden.

Zitierte Normen: § 90 BSHG
OldenburgBerufungProzeßkostenangesammeltKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 125/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 29. November 1978
JustizhauptSekretär
 al« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Hausfrau Emilie Landeskrankenhaus V mund, Rechtsanwalt Bti
 geb.	,
,, vertreten durch ihren Vor-Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Arbeiter Heinrich
B r
f
Klägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1970 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Juni 1977 aufgehoben.
Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juli 1976 gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung von Miteigentum zur Hälfte an einem der Beklagten gehörenden Hausgrundstück .
Die unter Vormundschaft stehende Beklagte ist wegen unheilbarer Schizophrenie seit 1965 ständig im Landeskrankenhaus	untergebracht. Da sie außer
 dem streitbefangenen Grundstück und den UnterhaltsZahlungen des Klägers in Höhe von 250,— DM monatlich über kein sonstiges Vermögen oder Einkommen verfügt, ist der Landkreis Oldenburg bisher für die Kosten ihrer Unterbringung aufgekommen. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen des Klägers hat der Landkreis Oldenburg aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vormund der Beklagten von einer Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG abgesehen unter der Voraussetzung, daß die betreffenden Gelder für die Durchführung von dringenden Reparaturarbeiten an dem Haus der Beklagten verwendet würden. Demgemäß hat der Vormund der Beklagten die eingegangenen Unterhaltsbeträge auf ein Fremdgeldkonto einbezahlt, das im November 1976 ein Guthaben von 8.000,— DM aufwies.
In erster Instanz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juni 1976 um Bewilligung des Armenrechts gebeten. In dem von ihr vorgelegten Armenrechtszeugnis ist zwar das Hausgrundstück, nicht aber das Sparguthaben
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erwähnt. Außerdem ist ausgeführt, die Beklagte habe kein eigenes Einkommen und könne daher nicht zu den Prozeßkosten beitragen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 7. Juli 1976 der Klage stattgegeben. Durch Beschluß vom 15. Juli 1976 hat es der Beklagten das Armenrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert und zur Begründung auf das Urteil vom 7. Juli 1976 verwiesen.
Zur Durchführung der Berufung gegen das ihr am 25. August 1976 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 23. September 1976 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz um Bewilligung des Armenrechts gebeten und dabei auf die in erster Instanz eingereichten Armenrechtsunterlagen Bezug genommen. Durch Beschluß vom 6. Dezember 1976, welcher der Beklagten am 9. Dezember 1976 zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Beklagte über 8.000,— DM aus angesammelten Unterhaltszahlungen des Klägers verfüge und daher nicht arm sei. Daraufhin hat die Beklagte mit einem am 16. Dezember 1976 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, diese mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden und sie am 12. Januar 1977 begründet. Sie hat darauf hingewiesen, daß der Landkreis Oldenburg mit Schreiben vom 7. Januar 1977 die Überweisung des angesammelten Betrages von 8.000,— DM verlangt hat.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Juni 1977 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht
 eingelegt worden und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei; die Beklagte habe mit einer Ablehnung ihres Armenrechtsgesuches wegen fehlender Armut rechnen müssen.
Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Sie bringt vor: Die Beklagte sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als arm anzusehen gewesen. Jedenfalls habe sie nicht von vornherein mit der Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs zu rechnen brauchen. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 5^7 ZPO statthafte Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Die angefochtene Entscheidung ist damit begründet, der Beklagten habe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden können, weil ihr das angesammelte Guthaben in Höhe von 8.000,— DM zur Verfügung gestanden habe und ihr Vormund hätte wissen müssen, daß sie in der Lage gewesen sei, die Prozeßkosten für die Berufungsinstanz aufzubringen; sie habe daher von vornherein mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs rechnen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
 
Eine Partei ist so lange gehindert, die Rechtsmittelfrist zu wahren, als sie wegen Armut ohne ihr Verschulden außerstande ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen.
Im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGH VersR 1976, 670; 1976, 965 m.w.N.). Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte nicht mit einer Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs wegen fehlender Armut zu rechnen, da ihr nicht zugemutet werden konnte, die Kosten für die Berufungsinstanz aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Die Beklagte ist zwar Eigentümerin des streitbefangenen Hausgrundstücks, dessen Wert das Berufungsgericht auf 120.000,— DM geschätzt hat, wie sich aus der von ihm vorgenommenen Festsetzung der Beschwer ergibt. Der Beklagten war jedoch nicht zuzu demuten, zur Beschaffung der Mittel zur Abwehr der Klage auf Einräumung eines Miteigentumsanteils zur Hälfte an den Kläger dieses Grundstück zu veräußern. Auch die Beschaffung eines Darlehens unter Bestellung von weiteren Grundpfandrechten an dem Grundstück war nicht möglich, da die Beklagte außer den UnterhaltsZahlungen von 250,— DM monatlich, die gemäß der Vereinbarung mit dem Landkreis Oldenburg nur für Reparaturarbeiten an dem Haus verwendet werden durften, über kein Einkommen verfügte und daher zur Rückzahlung eines Darlehens nicht in der Lage
 war.
jV
 
Es bleiben daher nur noch die angesammelten 8.000,— DM, wegen deren Vorhandensein das Oberlandesgericht das Armenrecht und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert hat. Sie waren bei Stellung des Armenrechtsantrages für die Berufungsinstanz (22. September 1976) von dem Träger der Sozialhilfe noch nicht in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme erfolgte offenbar erst am 7. Januar 1977 (Bl. 175 GA). Das stand jedoch der Gewährung des Armenrechts nicht entgegen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die 8.000,— DM der Beklagten als Sparrücklage zu belassen waren, weil davon ausgegangen werden muß, daß ihr Einkommen zu dem Bestreiten der Kosten ihrer Unterbringung nicht ausreicht. Denn jedenfalls konnte von der Beklagten nicht verlangt werden, den angesammelten Betrag zur Bezahlung der Prozeßkosten zu verwenden, weil er aufgrund der mit dem Träger der Sozialhilfe getroffenen Vereinbarung in der Weise zweckbestimmt war, daß er nur zur Durchführung von Reparaturen an dem Haus der Beklagten verwendet werden durfte. Der Träger der Sozialhilfe hatte nur unter der Voraussetzung von einer Einziehung der angesammelten Unterhaltsbeträge abgesehen, daß diese für Reparaturen an dem Haus und damit als Beitrag zur künftigen Unterhaltssicherung der Beklagten verwendet werden sollten. Der Beklagten war es nicht zu demutbar, zur Finanzierung der Prozeßkosten gegen die vertragliche Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe zu verstoßen, der schon seit mehr als 10 Jahren ihren Lebensunterhalt bestritten hat und ihn auch noch weiterhin wird bestreiten müssen.
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Unter den gegebenen Umständen brauchte der Vormund der Beklagten auch nicht damit zu rechnen, daß der Beklagten das Armenrecht wegen unvollständiger Angaben über ihre Vermögensverhältnisse verweigert werden würde. Daher mußte der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden.
Dr. Grell	Rottmüller	Dr.	Hoegen
 Dehner	Dr.	Seidl