Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Juni 1975 insoweit aufgehoben , als darin über die Kosten des Verfahrens entschieden und der Antrag der Klägerin abgewiesen worden ist, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm erteilte Auskunft über den Bestand seines Endvermügens eidlich zu bekräftigen. Die Klägerin hat behauptet, außer den von dem Beklagten angegebenen Konten sei bei der Verbandssparkasse noch ein weiteres Konto vorhanden gewesen, das der Beklagte vor der endgültigen Trennung der Parteien, vermutlich im Juli 1972 aufgelöst habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über seine Konten bei der Kd^HHHtt-Verbands* Sparkasse in GflHHB in der Zeit vom 1. Er sei nicht verpflichtet, die von der Beklagten begehrte weitere Auskunft zu erteilen. Irgendwelche Verfügungen, die dazu führen könnten, daB dem Bestand seines Endvermögens nach § 1375 Abs. 2 BGB weitere Beträge hinzuzurechnen seien, habe er nicht getroffen. Sie vertritt weiter die Ansicht, daB der Beklagte sein Endvermögen nicht vollständig angegeben habe. 1) den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über seine Konten bei der Verbandssparkasse, Hauptzweigstelle für die Zeit vom 1. 2) nach Erteilung solcher Auskunft oder - für den Fall, daB der Senat solche Auskunft als bereits erteilt ansehen sollte - den Beklagten weiter zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft so vollständig erteilt habe, als er dazu imstande sei. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür beständen, daß er un-rechte Angaben gemacht habe, könne die Klägerin von ihm auch nicht verlangen, seine Angaben eidlich zu bekräftigen. Die Revision ist begründet, soweit die Berufung auch bezüglich des von der Klägerin im Berufungsrechtszug unter Ziff.2 gestellten Antrag zurückgewiesen worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über den Bestand seiner Konten in der Zeit vom 1. Der Beklagte ist nach § 1379 BGB nur verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen, woraus sich sein Endvermögen an diesem Tag zusammensetzte. Die Frage, ob sich die Auskunft auch darauf zu erstrecken hat, welche Beträge dem Endvermögen nach § 1373 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, ist im rechtwissenschaftlichen Schrifttum umstritten. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag dahin verstanden, der Beklagte solle nur seine Angaben über die in der Zeit vom 1. Auch der Beklagte hat den Antrag so verstanden, daß die Kl&gerin die eidliche Bekräftigung der von ihn bisher erteilten Auskünfte begehre. Die Pflicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung über das Endvermögen durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, besteht nach § 260 Abs. 2 BGB, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Beklagte seine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und daher möglicherweise unrichtig, insbesondere unvollständig erteilt hat. SchlieBlich kann die Besorgnis unvollständiger oder unrichtiger Angaben auch begründet sein, wenn der Beklagte sich beharrlich weigert, Angaben über früher von ihn unterhaltene, inzwischen aufgelöste Konten sowie darüber zu nachen, wie er die darauf verbuchten Guthaben verwandt hat, obwohl er solche Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen und auch dafür Belege beibringen könnte. Hierbei ist zu beachten, daS ein Ehegatte nach § 1353 BGB verpflichtet ist, seinen Ehepartner während des Bestehens der Ehe in wenigstens groBen Zügen über die von ihm vor-genommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten. Venn aber ein Ehegatte, der möglicherweise Zugewinnausgleich zu leisten hat, sich jetzt ohne berechtigten Grund weigert, auf entsprechende Fragen seines früheren Ehepartners über Vermögensbewegungen aus früherer Zeit Auskunft zu erteilen, die er während Bestehens der Ehe hätte offenlegen müssen, dann kann diese Weigerung die Besorgnis begründen, daß er etwas zu verbergen hat und auch verbergen will, um seinen Ehepartner nicht in den vollen Genuß des ihm zustehenden Zugewinnaus-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 125/75 URTEIL Verkündet am 25. Juni 1976 Hellmann, Justizhauptsekretär ala U rkundabeam ter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Margarethe in StraBe geschiedene Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rentner Helmut V Straße fl Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Rottmüller und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juni 1975 insoweit aufgehoben , als darin über die Kosten des Verfahrens entschieden und der Antrag der Klägerin abgewiesen worden ist, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm erteilte Auskunft über den Bestand seines Endvermügens eidlich zu bekräftigen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung Über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien waren miteinander verheiratet, Ihre Ehe ist durch Urteil des Landgerichts vom 19. Oktober 1972 auf die am 17. August 1972 erhobene Klage rechtskräftig geschieden worden. Sie lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. über den Ausgleich des Zugewinns haben sie sich im wesentlichen geeinigt. Dabei sind sie von Kontenständen aus der Zeit vom 1. bis 10. August 1972 ausgegangen. Die Klägerin hat behauptet, außer den von dem Beklagten angegebenen Konten sei bei der Verbandssparkasse noch ein weiteres Konto vorhanden gewesen, das der Beklagte vor der endgültigen Trennung der Parteien, vermutlich im Juli 1972 aufgelöst habe. Der Gegenwert des Guthabens müsse am Stichtag noch vorhanden gewesen sein. Vermutlich habe der Beklagte das Geld in einen Bausparvertrag gesteckt, den er ihr verheimliche. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über seine Konten bei der Kd^HHHtt-Verbands* Sparkasse in GflHHB in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zu dem 31. Juli 1972 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt. die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, er habe über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag erschöpfende Auskunft erteilt. Er sei nicht verpflichtet, die von der Beklagten begehrte weitere Auskunft zu erteilen. Irgendwelche Verfügungen, die dazu führen könnten, daB dem Bestand seines Endvermögens nach § 1375 Abs. 2 BGB weitere Beträge hinzuzurechnen seien, habe er nicht getroffen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie vertritt weiter die Ansicht, daB der Beklagte sein Endvermögen nicht vollständig angegeben habe. Sie hat beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1) den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über seine Konten bei der Verbandssparkasse, Hauptzweigstelle für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1972 zu erteilen; 2) nach Erteilung solcher Auskunft oder - für den Fall, daB der Senat solche Auskunft als bereits erteilt ansehen sollte - den Beklagten weiter zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft so vollständig erteilt habe, als er dazu imstande sei. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält seinen Standpunkt aufrecht, rechtlich nicht verpflichtet zu sein, die geforderte Auskunft zu erteilen. Er habe sein Endvermögen vollständig angegeben. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür beständen, daß er un-rechte Angaben gemacht habe, könne die Klägerin von ihm auch nicht verlangen, seine Angaben eidlich zu bekräftigen. Sollte das Gericht anderer Ansicht sein, sei er bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, soweit eine rechtliche Verpflichtung zu einer Auskunft bestehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der von ihr eingelegten Revision ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet, soweit die Berufung auch bezüglich des von der Klägerin im Berufungsrechtszug unter Ziff. 2 gestellten Antrag zurückgewiesen worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über den Bestand seiner Konten in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zu dem 31. Juli 1972 zu erteilen. Denn Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und damit für die Bemessung des Endvermögens ist nach § 1384 BGB der 17. August 1972, der Tag, an dem die Klage auf Scheidung erhoben worden ist. Der Beklagte ist nach § 1379 BGB nur verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen, woraus sich sein Endvermögen an diesem Tag zusammensetzte. Die Frage, ob sich die Auskunft auch darauf zu erstrecken hat, welche Beträge dem Endvermögen nach § 1373 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, ist im rechtwissenschaftlichen Schrifttum umstritten. Sie wird überwiegend bejaht. Auch der Senat neigt dazu, diese Verpflichtung anzunehmen. Es braucht hierzu jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn der Beklagte hat erklärt, er habe keine unentgeltlichen Zuwendungen gemacht. Daß er Teile seines Vermögens verschwendet hat, nimmt die Klägerin selbst nicht an. Sie hat nichts vorgetragen, das darauf hindeuten könnte. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag der Klägerin abgewiesen, den Beklagten zur eidlichen Bekräftigung seiner Auskunft zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag dahin verstanden, der Beklagte solle nur seine Angaben über die in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1972 unterhaltenen Konten eidlich bekräftigen. Es ist zuzugeben, daß die Klägerin ihren Antrag so formuliert hat, daß er in dieser Weise verstanden werden konnte. Würdigt man aber das gesamte Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang, so ergibt sich, daß sie den Verdacht hegt, der Beklagte habe noch Wirtschaftsgüter, die zu seinem Endvermögen gehören, und die er nicht angeben und verborgen halten will. Sie wünscht dmmwmgen auch die eidliche Bekräftigung seiner bisher erteilten Auskünfte um ihn dadurch zu veranlassen, diese geheingehaltenen Vermögensbestandteile zu offenbaren. Auch der Beklagte hat den Antrag so verstanden, daß die Kl&gerin die eidliche Bekräftigung der von ihn bisher erteilten Auskünfte begehre. Er hat ln der Berufungsbegründung deswegen vorgebracht, daß kein Grund zu der Annahne bestehe, daß das von ihn vorgelegte Verzeichnis nicht nit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sei und er hat sich in seinen Schriftsatz von 28. April 1975 auf S. 2 bereiterklärt, seine Angaben über den Bestand seines Endvernögens eidlich zu erhärten, soweit eine rechtliche Verpflichtung zu einer Auskunft bestehe. Eine rechtliche Verpflichtung, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzugeben, hat er indes nicht anerkannt, denn er hat nach wie vor beantragt, die Berufung in vollen Unfang zurückzuweisen. Danit über das Bestehen dieser rechtlichen Verpflichtung entschieden werden kann mußte das angefochte-ne Urteil teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird folgendes zu beachten sein: Die Pflicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung über das Endvermögen durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, besteht nach § 260 Abs. 2 BGB, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Beklagte seine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und daher möglicherweise unrichtig, insbesondere unvollständig erteilt hat. Ob diese Annahme begründet ist, ist aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten im Zu- sammenhang nit der Auskunftserteilung zu beurteilen. So kommt es z. B. darauf an, ob zunächst unvollständige oder ob im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht worden sind. SchlieBlich könnt es auch darauf an, ob der zur Auskunft Verpflichtete sich geweigert hat, Unterlagen, z. B. Bankbestätigungen, Konto- und Depotauszüge zun Beweise seiner Angaben vorzulegen, die er ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. SchlieBlich kann die Besorgnis unvollständiger oder unrichtiger Angaben auch begründet sein, wenn der Beklagte sich beharrlich weigert, Angaben über früher von ihn unterhaltene, inzwischen aufgelöste Konten sowie darüber zu nachen, wie er die darauf verbuchten Guthaben verwandt hat, obwohl er solche Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen und auch dafür Belege beibringen könnte. Hierbei ist zu beachten, daS ein Ehegatte nach § 1353 BGB verpflichtet ist, seinen Ehepartner während des Bestehens der Ehe in wenigstens groBen Zügen über die von ihm vor-genommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten. Zumindest mit der Eheherstellungsklage könnte der Auskunftsberechtigte dieses Verlangen geltend machen. Das wird jedoch bei einer ungestörten Ehe, in der die Ehegatten einander vertrauen, nicht geschehen. Nach Auflösung der Ehe besteht diese Pflicht allerdings nicht mehr. Venn aber ein Ehegatte, der möglicherweise Zugewinnausgleich zu leisten hat, sich jetzt ohne berechtigten Grund weigert, auf entsprechende Fragen seines früheren Ehepartners über Vermögensbewegungen aus früherer Zeit Auskunft zu erteilen, die er während Bestehens der Ehe hätte offenlegen müssen, dann kann diese Weigerung die Besorgnis begründen, daß er etwas zu verbergen hat und auch verbergen will, um seinen Ehepartner nicht in den vollen Genuß des ihm zustehenden Zugewinnaus- gleich« kommen zu lassen. In einem solchen Fall kann in der Regel die eidliche Bekräftigung der Angaben über das Endvermögen verlangt werden. Der Rechtsstreit war daher insoweit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Dr. Hauß J ohannsen Dr. Bukov Rottmüller Dehner