VVG § 61 Versäumt es der Fahrer eines Lastkraftwagens, das vom Hersteller serienmäßig eingebaute, nach § 38 a StVZO jedoch nicht erforderliche Lenkradschloß beim längeren Abstellen des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße zu verriegeln, so begründet dies bei einem Diebstahl des Wagens nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Beklagte hat die Leistung der Entschädigung verweigert, weil der Kläger den Versicherungsfall durch die Nichtbetätigung des Lenkradschlosses grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, es handle sich um einen Lastkraftwagen, dessen Ausrüstung mit einem Lenkradschloß nicht vorgeschrieben sei. Das Berufungsgericht hat das Kraftfahrzeug des Klägers zutreffend auf Grund der Eintragung im Kraftfahrzeugschein als Lastkraftwagen angesehen, für den die Ausrüstung mit einer besonderen Sicherungseinrichtung (Lenkradschloß) durch § 38 a StVZO nicht vorgeschrieben war. Gleichwohl hat es den Kläger auch im Verhältnis zu dem beklagten Fahrzeugversicherer für verpflichtet gehalten, die serienmäßig eingebaute Lenkungssperre beim Abstellen des Wagens auf einer öffentlichen Straße zu betätigen, und in der unstreitigen Unterlassung unter den gegebenen Umständen eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erblickt, die nach § 61 WG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Das Berufungsgericht hat der von ihm angezogenen Rechtsprechung den Grundsatz entnommen, daß sich diese Pflicht zur Betätigung auf alle vorhandenen Vorrichtungen der genannten Art erstreckte und damit auch auf ein eingebautes Lenkradschloß jedenfalls dann, wenn wie hier alle Fahrzeuge des betreffenden Typs vom Werk damit ausgestattet waren. Jedenfalls kann in einem solchen Falle die Auswirkung von § 38 a StVZO auf die Pflicht zur Betätigung nicht verneint werden. In der Bestimmung hat der Gesetzgeber zu dem Ausdruck gebracht, daß er bei Lastkraftwagen eine besondere Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung nicht für erforderlich erachtet. Aus einer solchen je nach Fahrzeugtyp und -serie unterschiedlich häufigen Maßnahme (oder gar dem Einzeleinbau eines Schlosses) können kein© zusätzlichen Pflichten des Fahrers zur Gewährleistung eines höheren Sicherheitsstandards hergeleitet werden, als er in § 38 a StVZO normiert ist und für die Fahrer aller nicht besonders gesicherten Lastkraftwagen zweifelsfrei gilt. In den vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist denn auch nirgends ausgesprochen worden, daß ein vorhandenes, aber gesetzlich nicht vorgeschriebenes Lenkradschloß betätigt werden müsse. Zivilsenat hat im Gegenteil die Pflicht des Kraftfahrers, das Lenkradschloß zu verriegeln, ausdrücklich daraus hergeleitet, daß in jenem Falle die Ausrüstung des betreffenden Fahrzeugs mit einer besonderen Sicherungseinrichtung durch § 38 a StVZO zwingend vorgeschrieben war (BGH NJW 1971, 459, 460 * VersR 1971, 239, 240). Bei der Kaskoversicherung von Lastkraftwagen muß er es im Massengeschäft hinnehmen, daß für diese eine "hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung" in § 38 a StVZO nicht vorgeschrieben ist und daß er daher eine solche ohne besondere Abrede auch nicht verlangen kann. Enthält sein Bestand gleichwohl versicherte Lastkraftwagen, die vom Hersteller oder einzelnen Halter mit einer Lenkungssperre ausgestattet worden sind, so ergibt sich insoweit zwar für den Versicherer eine tatsächliche Verringerung des Diebstahlsrisikos, weil derartige Einrichtungen vom Halter bzw. Bei einem Lastkraftwagen, der auch ohne Lenkradschloß zu dem Verkehr zugelassen und von der Beklagten anstandslos versichert worden wäre, müßte der gegen den Fahrer wegen versäumter Betätigung erhobene Vorwurf grober Fahrlässigkeit Jedenfalls als überspannt angesehen werden. Aus allen diesen Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein VVG § 61 Versäumt es der Fahrer eines Lastkraftwagens, das vom Hersteller serienmäßig eingebaute, nach § 38 a StVZO jedoch nicht erforderliche Lenkradschloß beim längeren Abstellen des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße zu verriegeln, so begründet dies bei einem Diebstahl des Wagens nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1973 - IV ZR 125/72 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 125/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 31. Oktober 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Herrn Richard S in LflMstraße #, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die G Versicherungsbank WaG, vertreten durch ihren Vorstand A. Wilhelm 1^^, Dr, Dieter BQß, Dr. Helmut und Peter EfUHl» in Kg». Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Rieh ter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. März 1972 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 20, September 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte als Halter eines Volkswagens vom Typ "Doppelkabine Pritsche" bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung genommen. Der im Kraftfahrzeugschein als LKW eingestufte Wagen war serienmäßig mit einem Lenkradschloß ausgestattet. Am 2. Oktober 1970 um 18.30 Uhr stellte der Kläger das Fahrzeug in Krefeld auf einem Parkplatz der Lüderstraße ab. Er zog den Zündschlüssel ab und verschloß die Türen, ließ jedoch das Lenkradschloß unbetätigt in der Stellung "Garage” stehen. Gegen 22.30 Uhr wurde der Kläger von der Polizei benachrichtigt, daß sein zwischenzeitlich gestohlener Vagen beschädigt aufgefunden worden sei. Der entstandene Schaden beträgt 1.800,— DM. Die Beklagte hat die Leistung der Entschädigung verweigert, weil der Kläger den Versicherungsfall durch die Nichtbetätigung des Lenkradschlosses grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, es handle sich um einen Lastkraftwagen, dessen Ausrüstung mit einem Lenkradschloß nicht vorgeschrieben sei. Unter diesen Umständen könne ihm die Nichtbetätigung der vorhandenen Sperre nicht angelastet werden. Er hat von der Beklagten Zahlung von 1.800,— DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, das Fahrzeug sei kein LKV, sondern ein Kombiwagen. Unabhängig hiervon sei der Kläger verpflichtet gewesen, alle vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen gegen Diebstahl zu betätigen, gleichviel ob ihr Einbau auf gesetzlicher Vorschrift beruhte. Das gelte jedenfalls beim Parken während der Dunkelheit auf einer Großstadtstraße. Im Nichtverschließen des Lenkradschlosses liege auch eine Gefahrerhöhung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat das Kraftfahrzeug des Klägers zutreffend auf Grund der Eintragung im Kraftfahrzeugschein als Lastkraftwagen angesehen, für den die Ausrüstung mit einer besonderen Sicherungseinrichtung (Lenkradschloß) durch § 38 a StVZO nicht vorgeschrieben war. Gleichwohl hat es den Kläger auch im Verhältnis zu dem beklagten Fahrzeugversicherer für verpflichtet gehalten, die serienmäßig eingebaute Lenkungssperre beim Abstellen des Wagens auf einer öffentlichen Straße zu betätigen, und in der unstreitigen Unterlassung unter den gegebenen Umständen eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erblickt, die nach § 61 WG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Nach § 35 StVO in der damals geltenden Fassung hatte der Fahrer beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen in Wirksamkeit zu setzen. Das Berufungsgericht hat der von ihm angezogenen Rechtsprechung den Grundsatz entnommen, daß sich diese Pflicht zur Betätigung auf alle vorhandenen Vorrichtungen der genannten Art erstreckte und damit auch auf ein eingebautes Lenkradschloß jedenfalls dann, wenn wie hier alle Fahrzeuge des betreffenden Typs vom Werk damit ausgestattet waren. Daß ein solcher Einbau in § 38 a StVZO nicht vorgeschrieben war, vermochte nach der Ansicht des Berufungsgerichts keine Einschränkung des genannten Grundsatzes zu bewirken. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es mag dahinstehen, ob ein Lenkradschloß auch dort noch als zur Verhinderung der unbefugten Benutzung ”üblicherweise bestimmt” anzusehen ist, wo die Zulassungsvorschrift es für entbehrlich hält und sein Vorhandensein nur auf dem freiwilligen Entschluß des Fahrzeugherstellers beruht. Jedenfalls kann in einem solchen Falle die Auswirkung von § 38 a StVZO auf die Pflicht zur Betätigung nicht verneint werden. In der Bestimmung hat der Gesetzgeber zu dem Ausdruck gebracht, daß er bei Lastkraftwagen eine besondere Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung nicht für erforderlich erachtet. Wo der Gesetzgeber eine solche eindeutige Entscheidung getroffen hat, kann die Rechtsprechung keine höheren Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers stellen. Der durch die Beschränkung der Vorschrift auf Personenkraftwagen und Krafträder gesetzte Maßstab bleibt auch dann gültig, wenn die Entwicklung wendiger Kleinlastwagen einige Hersteller veranlaßt, den Käufern freiwillig und in ihrem eigenen Interesse eine Lenkungssperre zur Verfügung zu stellen. Aus einer solchen je nach Fahrzeugtyp und -serie unterschiedlich häufigen Maßnahme (oder gar dem Einzeleinbau eines Schlosses) können kein© zusätzlichen Pflichten des Fahrers zur Gewährleistung eines höheren Sicherheitsstandards hergeleitet werden, als er in § 38 a StVZO normiert ist und für die Fahrer aller nicht besonders gesicherten Lastkraftwagen zweifelsfrei gilt. In den vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist denn auch nirgends ausgesprochen worden, daß ein vorhandenes, aber gesetzlich nicht vorgeschriebenes Lenkradschloß betätigt werden müsse. Der VI. Zivilsenat hat im Gegenteil die Pflicht des Kraftfahrers, das Lenkradschloß zu verriegeln, ausdrücklich daraus hergeleitet, daß in jenem Falle die Ausrüstung des betreffenden Fahrzeugs mit einer besonderen Sicherungseinrichtung durch § 38 a StVZO zwingend vorgeschrieben war (BGH NJW 1971, 459, 460 * VersR 1971, 239, 240). i Läßt sich hiernach in der Unterlassung des Klägers schon keine verkehrsrechtliche Zuwiderhandlung erblicken, so erst recht kein Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Kraftfahrzeugversicherer darf voraussetzen und geht auch ohne eine praktisch undurchführbare Einzelprüfung davon aus, daß das versicherte Fahrzeug in allen Teilen die Sicherheitsvorschriften der Zulassungsordnung erfüllt. Auf dieser Grundlage gewährt er den Versicherungsschutz. Bei der Kaskoversicherung von Lastkraftwagen muß er es im Massengeschäft hinnehmen, daß für diese eine "hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung" in § 38 a StVZO nicht vorgeschrieben ist und daß er daher eine solche ohne besondere Abrede auch nicht verlangen kann. Enthält sein Bestand gleichwohl versicherte Lastkraftwagen, die vom Hersteller oder einzelnen Halter mit einer Lenkungssperre ausgestattet worden sind, so ergibt sich insoweit zwar für den Versicherer eine tatsächliche Verringerung des Diebstahlsrisikos, weil derartige Einrichtungen vom Halter bzw. Fahrer im eigenen Interesse benutzt zu werden pflegen. Ein Anspruch auf die Betätigung der Vorrichtung erwächst dem Versicherer hieraus jedoch nicht, weil das Vorhandensein der Sperre nach dem Versicherungsvertrag, dessen Inhalt sich insoweit nach der StVZO bestimmt, nicht vorausgesetzt wird. Die Beklagte kann deshalb aus dem Nichtverriegeln des Schlosses keine versicherungsrechtlichen Folgen zu dem Nachteil des Klägers herleiten. Selbst wenn alles dies anders zu beurteilen wäre, ginge es auf jeden Fall zu weit, in der schlichten Unterlassung des Klägers eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu erblicken. Schon bei einem Personenkraftwagen, dessen Lenkradschloß mit Blick auf § 38 a StVZO fraglos verriegelt werden muß, kann es zwei- felhaft erscheinen, ob ein einfaches Versäumnis dem Fahre: stets als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Bei einem Lastkraftwagen, der auch ohne Lenkradschloß zu dem Verkehr zugelassen und von der Beklagten anstandslos versichert worden wäre, müßte der gegen den Fahrer wegen versäumter Betätigung erhobene Vorwurf grober Fahrlässigkeit Jedenfalls als überspannt angesehen werden. Aus allen diesen Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz Knüfer