h) Hat hei der Beurkundung eines Adoptionsvertrages ein vollmachtloser Vertreter mitgewirkt und hat der Vertretene später genehmigt, so ist eine Umdeutung dieser Erklärungen in einen sukzessiv geschlossenen Adop-tiemsvertrag, der durch die nachfolgende richterliche Bestätigung als geheilt anzusehen wäre, nicht möglich« (Teilweise unter Aufgabe von BGH LM Nr, 2 zu § 1750 BGB)« Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 'hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr« Pfretzschner und Dr« Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11« Juni 1969 aufgehoben und das Urteil der k0 Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28« März 1967 abgeändert « Ein Adopt ionsvertrag zwi sehen den Parteien habe zwar nicht durch die Mitwirkung eines Vollmachtlosen Vertreters auf seiten des Beklagten geschlossen werden können, weil die nach § 1751 a BGB erforderliche Spezialvollmacht fehle und eine nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen gemäß § 177 BGB nach der Rechtsprechung nicht möglich sei; dieser Mangel der fehlenden Vollmacht sei auch nicht durch die Bestätigung des Adoptionsvertrages geheilt worden» Gleichwohl sei zwischen den Parteien ein Adoptionsvertrag zustande gekommen, weil die Erklärungen der Beteiligten umzudeuten seien: die beurkundete Vertragserklärung des Klägers gegenüber der vollmachtlosen Vertreterin vom 23o Januar 1963 und die spätere notariell beglaubigte Genehmigung des für den Beklagten bestellten Ergänzungspflegers vom 29 - März 1963 seien als korrespondierende Vertragserklärungen i» S. 2 c Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters bei Abschluß eines Adoptionsvertrages nicht zulässig ist und daß ein solchermaßen geschlossener Adoptionsvertrag auch nicht durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden kann, § 177 BGB findet auf den Abschluß eines Adoptionsvertrages keine Anwendung^, Dieser Grundsatz ist seit langem in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden (vgl0 BGH LM BGB § 1750 Mr» 2; BGHZ 30, 306) und vom erkennenden Senat im Beschluß vom 17. September 1968 (LM BGB § 177 Nr» 10 » FamRZ 1968, 59) auch für die Zeit aufrecht erhalten worden, in der durch das ramilienrechtsänderungsgesetz vom 11» August 1061 der § 1751 a BGB eingefügt worden ist0 In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß trotz der gesetzlichen Anerkennung der Stellvertretung im Adoptionsrecht die Ei-genart dieses familienrechtlichen Instituts es ausschließt, daß ein vollmachtloser Vertreter bei Abschluß e-lnes Adoptions Vertrages mitwirkt. Daran wird festgehalten» Mit dem gesetzlichen Erfordernis der gleichzeitigen Anwesen-heit der beiden vertragsschließenden Teile vor der be-urkundenden und beratenden Amtsperson ist die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters nicht vereinbar» Denn dieser handelt nicht - wie der bevollmächtigte Stellvertreter als Vertrauonsperson des Vertretenen in voller Verantwortung für diesen; vielmehr ist er von einer solchen Verantwortung frei, weil seine Erklärungen für den Vertretenen unverbindlich sind und weil - im allgemeinen - der vollmachtlose Vertreter in keinerlei Pflichtenverhältnis zu dem Vertretenen steht 0 Das Gesetz will aber eine Stellvertretung bei Abschluß eines Adoptionsvertrages nur in der Weise zulassen, daß der Vertretene eine Person seines Vertrauens vorher zu seinem Vertreter bestimmt und auch die Bevollmächtigung selbst in einer der Bedeutung des abzuschließenden Adoptionsvertrages entsprechenden Weise, nämlich ebenfalls durch notarielle Beurkundung, erteilt (§ 1751 a Abs* 2, 2, Halbsatz BGB), Hierdurch wird die mit dem Beurkundungsgebbt bezweckte Beratung und Belehrung durch den Notar gleichsam vorverlegt o Dieser Z\*eck würde aber vereitelt, wenn der durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossene Adoptionsvertrag nachträglich genehmigt werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß es sich bei der fehlenden Vertretungsmacht um einen materiellrechtlichen Mangel des Adoptionsvertrages handelte, der durch die richterliche Bestätigung nicht geheilt werden konnte. 3* Dem Ergebnis, daß ein rechtlich wirksamer Adoptionsvertrag nicht zustandegekommen ist, kann nicht dadurch ausgewichen werden, daß die der vollmachtlosen Vertreterin gegebene Vertragserklärung des Klägers und die Genehmigungserklärung des Ergänzungspflegers im Wege der Auslegung als korrespondierende Erklärungen im Sinne von Vertragsangebot und Vertragsannahme gedeutet werden. Da aber - aus den dargelegten Gründen - die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters an einem Adoptionsvertrag ganz allgemein nicht möglich ist, konnte die vollmacht-lose Vertreterin das Angebot des Klägers auch nicht für den Vertretenen entgegennehmen. Der. Kläger hat bei der notariell beurkundeten Erklärung an die vollmachtlose Vertreterin ein Angebot unter Anwe senden im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB abgegeben. Zu einem nur mit Formfehlern behafteten und durch die gerichtliche Bestätigung als geheilt anzusehenden Adoptionsvertrag konnte daher auch nicht die vom Berufungsgericht vorgenommene "Umdeutung" führen*
Nachschlagewerk: BGHZ: da noin BGB §§ 1750, 1751 a, 1756, 177 a) Es v/ird daran festgehalten: § 177 BGB findet auf das Adoptionsvertragsrecht koine Anwendung« h) Hat hei der Beurkundung eines Adoptionsvertrages ein vollmachtloser Vertreter mitgewirkt und hat der Vertretene später genehmigt, so ist eine Umdeutung dieser Erklärungen in einen sukzessiv geschlossenen Adop-tiemsvertrag, der durch die nachfolgende richterliche Bestätigung als geheilt anzusehen wäre, nicht möglich« (Teilweise unter Aufgabe von BGH LM Nr, 2 zu § 1750 BGB)« BGH, Urt. v. 30» Oktober 1970 - IV ZR 125/69 - OLG Düsseldorf LG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 3¥_ZR_125/69 URTEIL Verkündet am 30« Oktober 1970 Blecher s> Justizobersekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Facharztes Dr„ Heinrich ? Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen den am H Margarete geborene S 1956 geborenen Gerd Bernd ? gesetzlich vertreten durch seine Mutter geschiedene geschiedene TMMB/Italien, Via C Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 'hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr« Pfretzschner und Dr« Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11« Juni 1969 aufgehoben und das Urteil der k0 Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28« März 1967 abgeändert « Es wird festgestellt, daß der am 23« Januar 1963 zur Urkunde des Notars Dr« BHHV in KS - UR Nr« ^P/63 - zwischen den Parteien geschlossene und am 9« April 1963 gerichtlich bestätigte Vertrag über die Annahme an Kindes Statt nichtig ist« Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen« Von Rechts wegen ~ 3 - Tatbestand^ Die Parteien streiten, ob zwischen ihnen ein AdoptionsVerhältnis besteht» Der Beklagte entstammt einer früheren Ehe seiner Mutter» Sie war dann mit dem Kläger verheiratet» Bevor auch diese Ehe geschieden worden ist, wurde zwischen den Parteien am 23. Januar 1963 ein notarieller Adoptionsvertrag beurkundet, bei dem für den - damals sechsjährigen - Beklagten eine Notariatsangestellte als vollmachtlose Vertreterin des zu bestellenden Ergänzungspflegers handelte» Der dann für den Beklagten bestellte Ergänzungspfleger genehmigte am 29» März 1963 in notariell beglaubigter Form alle Erklärungen, die für ihn abgegeben waren. Das Vormundschaftsgericht erließ am 9. April 1963 für diesen Adoptionsvertrag ye einen Genehmigungs- und einen BestätigungsbeSchluß» Mit der Klage begehrt der Kläger, die Nichtigkeit des Adoptionsvertrages festzustellen» Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hat die Klage keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Eeststellungsbegehren seiner Klage weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entseheidungsgrunde: 1. Das Berufungsgericht hat folgendes angeführt: Ein Adopt ionsvertrag zwi sehen den Parteien habe zwar nicht durch die Mitwirkung eines Vollmachtlosen Vertreters auf seiten des Beklagten geschlossen werden können, weil die nach § 1751 a BGB erforderliche Spezialvollmacht fehle und eine nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen gemäß § 177 BGB nach der Rechtsprechung nicht möglich sei; dieser Mangel der fehlenden Vollmacht sei auch nicht durch die Bestätigung des Adoptionsvertrages geheilt worden» Gleichwohl sei zwischen den Parteien ein Adoptionsvertrag zustande gekommen, weil die Erklärungen der Beteiligten umzudeuten seien: die beurkundete Vertragserklärung des Klägers gegenüber der vollmachtlosen Vertreterin vom 23o Januar 1963 und die spätere notariell beglaubigte Genehmigung des für den Beklagten bestellten Ergänzungspflegers vom 29 - März 1963 seien als korrespondierende Vertragserklärungen i» S. von Angebot und Annahme zu verstehen» Der Kläger habe sich hierbei an sein solchermaßen umgedeutetes Vertragsangebot jedenfalls noch im Zeitpunkt der Genehmigung durch den Pfleger gebunden wissen wollen, weil er in diesem Zeitpunkt noch nicht diejenigen Umstände (Treulosigkeit der Ehefrau) erfahren habe, die ihn dann später dazu bewogen hätten, sich um die Loslösung von der Adoptionzu bemühen» Die formellen Mängel, welche dem solchermaßen umgedeuteten Vertragsschluß anhaften, nämlich der Verstoß gegen das Gebot der Simultanbeurkundung und die fehlende Beurkundung der vom Pfleger abgegebenen Erklärung, seien durch die nachfolgende gerichtliche Bestätigung geheilt worden» 2 c Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters bei Abschluß eines Adoptionsvertrages nicht zulässig ist und daß ein solchermaßen geschlossener Adoptionsvertrag auch nicht durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden kann, § 177 BGB findet auf den Abschluß eines Adoptionsvertrages keine Anwendung^, Dieser Grundsatz ist seit langem in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden (vgl0 BGH LM BGB § 1750 Mr» 2; BGHZ 30, 306) und vom erkennenden Senat im Beschluß vom 17. September 1968 (LM BGB § 177 Nr» 10 » FamRZ 1968, 59) auch für die Zeit aufrecht erhalten worden, in der durch das ramilienrechtsänderungsgesetz vom 11» August 1061 der § 1751 a BGB eingefügt worden ist0 In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß trotz der gesetzlichen Anerkennung der Stellvertretung im Adoptionsrecht die Ei-genart dieses familienrechtlichen Instituts es ausschließt, daß ein vollmachtloser Vertreter bei Abschluß e-lnes Adoptions Vertrages mitwirkt. Daran wird festgehalten» Mit dem gesetzlichen Erfordernis der gleichzeitigen Anwesen-heit der beiden vertragsschließenden Teile vor der be-urkundenden und beratenden Amtsperson ist die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters nicht vereinbar» Denn dieser handelt nicht - wie der bevollmächtigte Stellvertreter als Vertrauonsperson des Vertretenen in voller Verantwortung für diesen; vielmehr ist er von einer solchen Verantwortung frei, weil seine Erklärungen für den Vertretenen unverbindlich sind und weil - im allgemeinen - der vollmachtlose Vertreter in keinerlei Pflichtenverhältnis zu dem Vertretenen steht 0 Das Gesetz will aber eine Stellvertretung bei Abschluß eines Adoptionsvertrages nur in der Weise zulassen, daß der Vertretene eine Person seines Vertrauens vorher zu seinem Vertreter bestimmt und auch die Bevollmächtigung selbst in einer der Bedeutung des abzuschließenden Adoptionsvertrages entsprechenden Weise, nämlich ebenfalls durch notarielle Beurkundung, erteilt (§ 1751 a Abs* 2, 2, Halbsatz BGB), Hierdurch wird die mit dem Beurkundungsgebbt bezweckte Beratung und Belehrung durch den Notar gleichsam vorverlegt o Dieser Z\*eck würde aber vereitelt, wenn der durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossene Adoptionsvertrag nachträglich genehmigt werden könnte. Ein weiterer Grund gegen die Anerkennung der vollmachtlosen Stellvertretung im Adoptionsvertragsrecht ist der mit dieser Hechtsfigur möglicherweise verbundene Schwebezustand, der angesichts der familien- und personenrechtlichen Konsequenzen eines AdoptionsVertrages nicht hingenommen werden kann. Dies ist schon in der bereits zitierten Senatsentscheidung (LM BGB § 177 Nr, 10} näher ausgeführt worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß es sich bei der fehlenden Vertretungsmacht um einen materiellrechtlichen Mangel des Adoptionsvertrages handelte, der durch die richterliche Bestätigung nicht geheilt werden konnte. 3* Dem Ergebnis, daß ein rechtlich wirksamer Adoptionsvertrag nicht zustandegekommen ist, kann nicht dadurch ausgewichen werden, daß die der vollmachtlosen Vertreterin gegebene Vertragserklärung des Klägers und die Genehmigungserklärung des Ergänzungspflegers im Wege der Auslegung als korrespondierende Erklärungen im Sinne von Vertragsangebot und Vertragsannahme gedeutet werden. Soweit dies der (frühere) IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 (1^ BGB § 1730 Nr. Z) gebilligt hat, v/ird diese Meinung auf gegeben. Die Vertragserklärung des Klägers bei der Beurkundung war an die vollmachtlose Vertreterin gerichtet. Da aber - aus den dargelegten Gründen - die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters an einem Adoptionsvertrag ganz allgemein nicht möglich ist, konnte die vollmacht-lose Vertreterin das Angebot des Klägers auch nicht für den Vertretenen entgegennehmen. Der. Kläger hat bei der notariell beurkundeten Erklärung an die vollmachtlose Vertreterin ein Angebot unter Anwe senden im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB abgegeben. Hach dieser Vorschrift konnte das Angebot mangels der Bestimmung einer Annahmefrist nur sofort angenommen werden. Da das Angebot gegenüber der annahmebereiten und es annehmenden Vertreterin erfolgte, sind keine Anhaltspunkte gegeben, aus denen eine Annahmefrist abgeleitet werden könnte. Im Zeitpunkt der Genehmigung des Ergänzungspflegers lag ein rechtlich wirksames Vertragsangebot nicht mehr vor. In der Sache handelt es sich bei dieser Konstruktion auch nicht darum, daß Y/illenserklärungen gemäß den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133* 157 BGB ausgelegt werden 3 sondern darum, daß unter Überschreitung der einer Auslegung gesetzten Grenzen eine Umdeutung des ganzen Vertragsv/erkes stattfindet* Eine solche Umdeutung könnte dem beabsichtigten Vertragszweck, dem Abschluß eines Adoptionsvertrages, aber nur dann rechtlichen Bestand sichern, wenn die Voraussetzungen des § 140 BGB gegeben wäreno Dabei scheitert die Anwendung dieser Bestimmung schon daran, daß die Beteiligten, wären sie über die Rechtsmängel ihrer Erklärungen und den Grund der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages belehrt worden, den von ihnen verfolgten Zweck nicht durch sukzessiv abgegebene Angebots- und Annahme er klarungen hätten erreichen können* Wären die Erklärungen offen in diesem Sinn abgegeben worden, so wäre eine gerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrages von vornherein nicht in Betracht gekommen, da es an dem gesetzlichen Erfordernis der Simultanbeurkundung gefehlt hätte* Die Anwendung des § 140 BGB darf nicht dahin führen, daß dieses Erfordernis umgangen wird* Sie setzt vielmehr voraus, daß bei einer Umdeutung des Vertragswerkes der Wille der Parteien in rechtlich zu-Weise verwirklicht v/orden wäre. Daran .fehlt es hier* Zu einem nur mit Formfehlern behafteten und durch die gerichtliche Bestätigung als geheilt anzusehenden Adoptionsvertrag konnte daher auch nicht die vom Berufungsgericht vorgenommene "Umdeutung" führen* ~ 9 ~ 4e Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf die weiteren Umstände 9 die der Wirksamkeit des Adoptionsvertrages außerdem hätten entgegenstehen können, nicht mehr an0 Auf die Revision des Klägers ist daher das ange-fochtene Urteil aufzuheben und auf seine Berufung das landgerichtliche Urteil, wie geschehen, abzuändern0 Dro Hauß Johannsen Wüstenberg Dr0 Pfretzschner Dr» Reinhardt