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BGH

Gericht: BGH

handlung wegen eines Herzleidens, das sich im laufe der Jahre verschlechterte und schließlich zu dem Tode führte. Sie sind der Auffassung, das Herzleiden, an dem der Verfolgte schließlich verstorben ist, sei ein verfolgungsbedingtes leiden gewesen, das sich der Verfolgte, der bis zur Zeit des Nationalsozialismus völlig gesund gewesen sei, durch die erzwungene Auswanderung und die Eingewöhnungsschwierigkeiten in den fremden Ländern und finanzielle Sorgen zugezogen habe. Auf Grund des Gutachtens dieses Arztes hat sie Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gewährt. Dagegen hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Lehen aufgrund des gleichen Gutachtens abgelehnt, weil der Tod des Verfolgten mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von Verfolgungseinflüssen eingetreten und durch die Verfolgung auch nicht vorzeitig herbeigeführt worden sei. 1. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß der Verfolgte wahrscheinlich an den Folgen einer verfolgungsbedingten Schädigung seiner Gesundheit verstorben oder verfrüht verstorben ist, nicht treffen können. Verfolgten zu dem Ergebnis gekommen, daß der Verfolgte zv/ar an einem Herzinfarkt verstorben ist, daß dieser stets eine Folge einer Coronarsklerose ist, daß aber aller Wahrscheinlichkeit nach dieses leiden sich erst ab 1951 zusätzlich zu dem Grundleiden des Verfolgten, einem anderen Herzleiden, entwickelt hat. Diese Auffassung hat der Sachverständige damit begründet, daß eine juvenile Coronarsklerose äußerst selten sei und hier gegen die Annahme einer solchen Erkrankung spreche, daß erst 16 Jahre nach dem Beginn der Herzerkrankung angina-pectoris-Anfälle aufgetreten seien. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zusätzlich erwogen, den Verfolgten hätten erhebliche wirtschaftliche Sorgen nicht in besonders schwerem Maße betroffen. Die Revision rügt, das Gutachten des Sachverständigen Dr. Köhn sei als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen bei der Abgabe des Gutachtens wesentliche tatsächliche und medizinische Informationen gefehlt hätten, gleichwohl aber das Berufungsgericht ein Zusatzattest des Arztes Dr. N^J^ vom 26. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1961, 132 Nr. 29; 1963, 545 Nr. 12; 1965, 38 Nr. 32 und 571 Nr. 43) ist es eine Frage der freien, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen tatrichterlichen Beweiswürdigung, ob sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt und dieses Gutachten als ausreichende Grundlage für seine Urteilsfindung ansieht. des Gutachtens entweder von unrichtigen oder von unvollständigen Unterlagen ausgegangen ist« Werden nach Erstattung eines ärztlichen Gutachtens weitere, dem.Sachverständigen "bisher nicht zugängliche Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, so ist die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann geboten, wenn es nach dem Inhalt des Gutachtens auf diese Unterlagen ankommen kann (Senatsurteil RzW 1964» 471 Nr. 40). 6) beklagt, trotz Vorliegens zahlreicher ärztlicher Atteste blieben die Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden dürftig und unzureichend, und man sei bei der Beurteilung des Krankheitsbildes auf Vermutungen angewiesen, da eine exakte Biagnose der Herzkrankheit, Das Berufungsgericht hat es unterlassen, zu dem Inhalt des neuerlichen Attestes Stellung zu nehmen und die Frage zu prüfen, ob ihm dieses Attest Anlaß zur Einholung eines neuen Gutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens hätte geben können. Die Einholung zu demindest eines Ergänzungsgutachtens war hier aber im Hinblick auf das neue Attest des Dr, H^[|^ geboten. Jedoch sind in diesem letzteren Attest noch weitere, in den früheren Attesten nicht enthaltene Symptome aufgeftihrt, an denen der Verfolgte seit seiner Einwanderung im Jahre 1933 gelitten habe. Schließlich ist in dem Attest auch erwähnt, daß beide Schwestern des Verfolgten gesund waren, ebenfalls, bis zur Verschickung, sein Vater, und daß dieser später in Israel an Coronarsklerose und Hemiplegie verstarb. stes, seine Richtigkeit unterstellt, die medizinische Beurteilung, die nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen auf mangelhaften Unterlagen beruhte, nicht hätte beeinflussen können. Es kann nämlich sein, daß sich, nur einein Sachverständigen, nicht aber einem Laien, erkennbar, aus dem nunmehr vorliegenden weiteren Attest neue Gesichtspunkte ergeben, die die medizinische Beurteilung des Leidens und damit der Zusammenhangsfrage wesentlich beeinflussen können. Ist aber die Möglichkeit einer anderen medizinischen Beurteilung der Zusammenhangsfrage nicht auszuschließen, so kann das Gutachten nicht als ausreichende Urteilsgrundlage angesehen werden. Der Gutachter hat diese Auffassung damit begründet, daß die Krankheit jeden Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen vermissen lasse, erst 16 Jahre nach der Ankunft in Palästina begonnen habe und erst 21 Jahre danach zu dem ersten Herzinfarkt geführt habe. kciten des Verfolgten in Palästina hat aber der Sachverständige hei seiner vorerwähnten Beurteilung außer acht gelassen,, Nach allem ist auch insoweit eine erneute Begutachtung geboten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
AttestsachverständigVerfolgungBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenVerfolgteBeurteilungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IORJJ5/66	URTEIL	Verkünde,	.m
8» Dezember 1967 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Entschädigungsrechtsstreit
I« der Witwe Schoschana S T^IM/Israel, #
2o der Zipora S
3. des Moshe S
Str.,
geh.
, wohnhaft ebenda, , wohnhaft ebenda,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das I-and Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31» WHM Platz #,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2, Juli 1965 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am 2, März 1911 geborenen und am 16. Februar 1956 in Tel-Aviv an einem akuten Herzschlag verstorbenen Henryk S^|^. Dieser war an einer Synagoge in Berlin Thoravorleser. Wegen seiner jüdischen Abstammung wanderte er im Jahre 1933 zusammen mit seiner ersten Ehefrau in die Schweiz aus. Da er dort keine Aufenthaltsgenehmigung erhielt, ging er nach Antwerpen, wo er im wesentlichen von Unterstützungen seines Schwiegervaters lebte. Im Jahre 1935 wanderte er nach Falästina aus.
 
Dort betrieb er ein Parfümeriegeschäft, das er sich mit Mitteln seines Schwiegervaters eingerichtet hatte. Dieses Geschäft mußte er nach vier Jahren wegen seiner geschäftlichen Unerfahrenheit aufgeben. Im Jahre 1941 wurde seine erste Ehe geschieden. Im gleichen Jahre heiratete er die Klägerin. Die Kinder sind in den Jahren 1942 (Sohn) und 1946 (Tochter) geboren.
Der Verfolgte Henryk	war	in Palästina seit
1935 bei Dr.	und	später	auch	bei	Dr.	L^P	in	Be-
handlung wegen eines Herzleidens, das sich im laufe der Jahre verschlechterte und schließlich zu dem Tode führte.
Die Kläger haben Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an leben und ererbte Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht. Sie sind der Auffassung, das Herzleiden, an dem der Verfolgte schließlich verstorben ist, sei ein verfolgungsbedingtes leiden gewesen, das sich der Verfolgte, der bis zur Zeit des Nationalsozialismus völlig gesund gewesen sei, durch die erzwungene Auswanderung und die Eingewöhnungsschwierigkeiten in den fremden Ländern und finanzielle Sorgen zugezogen habe.
Die Entschädigungsbehörde hat ein Sachverständigengutachten des Prof.Dr. Köhn in Berlin eingehölt. Auf Grund des Gutachtens dieses Arztes hat sie Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gewährt. Als verfolgungsbedingtes Leiden hat sie im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung ”Herzerkrankung mit Reizleitungsstörungen, wahrscheinlich rheumatischer Genese” mit einer Erwerbsminderung in Höhe von 25 i» anerkannt.
 
Dagegen hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Lehen aufgrund des gleichen Gutachtens abgelehnt, weil der Tod des Verfolgten mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von Verfolgungseinflüssen eingetreten und durch die Verfolgung auch nicht vorzeitig herbeigeführt worden sei.
Die Kläger haben mit der Klage ihre Ansprüche auf Gewährung einer Witwen-/Waisenrente für die Zeit vom 1. März 1956 an- unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes - weiter verfolgt.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Ehtsche i dungsgründej.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß der Verfolgte wahrscheinlich an den Folgen einer verfolgungsbedingten Schädigung seiner Gesundheit verstorben oder verfrüht verstorben ist, nicht treffen können. Es hat seine Auffassung auf das Gutachten des Sachverständigen
 
Dr. Köhn gestützt. Dieser Sachverständige ist unter Berücksichtigung der Atteste der Ärzte Dr.	lind
 Dr. sowie eines Attestes des Krankenhauses in Tol-Aviv und der Erklärungen der beiden Ehefrauen;des. Verfolgten zu dem Ergebnis gekommen, daß der Verfolgte zv/ar an einem Herzinfarkt verstorben ist, daß dieser stets eine Folge einer Coronarsklerose ist, daß aber aller Wahrscheinlichkeit nach dieses leiden sich erst ab 1951 zusätzlich zu dem Grundleiden des Verfolgten, einem anderen Herzleiden, entwickelt hat. Diese Auffassung hat der Sachverständige damit begründet, daß eine juvenile Coronarsklerose äußerst selten sei und hier gegen die Annahme einer solchen Erkrankung spreche, daß erst 16 Jahre nach dem Beginn der Herzerkrankung angina-pectoris-Anfälle aufgetreten seien. Als Grundkrankheit hat der Sachverständige einen im frühen Kindesalter erworbenen, also verfolgungsunabhängig entstandenen rheumatischen Herzklappenfehler bezeichnet. Eine durch die Verfolgung hervorgerufene richtunggebende Verschlimmerung dieses Leidens hat der Sachverständige mit der Begründung abgelehnt, daß das Todesalter von 44 Jahren für einen kombinierten Aorten-Mitralfehler, der bereits seit 22 Jahren Beschwerden und objektivierbare Symptome verursacht habe, nicht besonders frühzeitig sei, und weil auch nicht zu erkennen sei, daß irgendwelche verfolgungsbedingte Faktoren, psychische Belastungen oder körperliche Arbeit, akute nennenswerte Verschlimmerungen ausgelöst hätten. Daher hat der Sachverständige lediglich eine abgrenzbare Verschlimmerung des rheumatischen Herzfehlers angenommen. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zusätzlich erwogen, den Verfolgten hätten erhebliche wirtschaftliche Sorgen nicht in besonders schwerem Maße betroffen. Als Umstand, der die Herzkrankheit habe verschlimmern können, bleibe
 inj Grunde lediglich das Klima Israels. Die Annahme einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 für diese Verschlimmerung werde der Sache gerecht. Die Verschlim-merung sei nach den Ausführungen des Sachverständigen für den Codeseintritt nicht erheblich gewesen.
2. Die Revision rügt, das Gutachten des Sachverständigen Dr. Köhn sei als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen bei der Abgabe des Gutachtens wesentliche tatsächliche und medizinische Informationen gefehlt hätten, gleichwohl aber das Berufungsgericht ein Zusatzattest des Arztes Dr. N^J^ vom 26. Februar 1965 nicht berücksichtigt habe.
Diese Rüge, die als Verfahrensrüge einer Verletzung des § 286 ZPO und des § 176 Abs. 1 BEG anzusehen ist, ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1961, 132 Nr. 29; 1963, 545 Nr. 12; 1965, 38 Nr. 32 und 571 Nr. 43) ist es eine Frage der freien, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen tatrichterlichen Beweiswürdigung, ob sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt und dieses Gutachten als ausreichende Grundlage für seine Urteilsfindung ansieht. Ebenso liegt die Entscheidung darüber, ob noch ein weiteres Gutachten einzuholen ist, grundsätzlich im Ermessensund Verantwortungsbereich des (Tatrich-ters. Eine Verletzung der ■§§ 286, 287 ZPO und - im Entschädigungsverfahren - des § 176 Abs. 1 BEG kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei Erstellung
 
des Gutachtens entweder von unrichtigen oder von unvollständigen Unterlagen ausgegangen ist« Werden nach Erstattung eines ärztlichen Gutachtens weitere, dem.Sachverständigen "bisher nicht zugängliche Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, so ist die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann geboten, wenn es nach dem Inhalt des Gutachtens auf diese Unterlagen ankommen kann (Senatsurteil RzW 1964» 471 Nr. 40).
Biese Voraussetzung ist hier gegeben* Ber Sachverständige Br. Köhn hat in seinem Gutachten (S. 3) zur Krankheitsgeschichte ausgeführt, es fehlten Baten zur Familienanamnese, insbesondere sei weder die Todesursache noch das Todesalter der Eltern bekannt. Außerdem hat er bei seiner Begutachtung (S. 6) beklagt, trotz Vorliegens zahlreicher ärztlicher Atteste blieben die Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden dürftig und unzureichend, und man sei bei der Beurteilung des Krankheitsbildes auf Vermutungen angewiesen, da eine exakte Biagnose der Herzkrankheit,
■ an der Herr Sch. ab 1935 gelitten haben solle, fehle.
Es würden lediglich Symptome genannt, die aber bei verschiedenen Herzkrankheiten auftreten könnten, so z.B. beim Schwielenherz als Folge eoronarBklerotiseher Herzinfarkte, ferner bei Herzklappenfehlern, besonders bei der Aortenstenose und schließlich auch bei angeborenen Herzfehlern. Es sei also zu untersuchen, welche Herzkrankheit mit den geschilderten Symptomen wahrscheinlich Vorgelegen habe.
Bie Kläger haben nun im Berufungsrechtszug ein weitere Zeugnis des Arztes Br. N^|^ vorgelegt und die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt. Bas beklagte Land hat die
 
Meinung vertreten, durch dieses Attest, das keine neue ärztliche Unterlage darstelle, werde die Beurteilung des Sachverständigen nicht entkräftet. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, zu dem Inhalt des neuerlichen Attestes Stellung zu nehmen und die Frage zu prüfen, ob ihm dieses Attest Anlaß zur Einholung eines neuen Gutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens hätte geben können.
Die Einholung zu demindest eines Ergänzungsgutachtens war hier aber im Hinblick auf das neue Attest des Dr, H^[|^ geboten. Dem Sachverständigen lagen allerdings bereits drei Atteste dieses Arztes vor. In diesen Attesten ist bereits ein Teil der Symptome, die in dem neuerlichen Attest erwähnt werden, beschrieben. Jedoch sind in diesem letzteren Attest noch weitere, in den früheren Attesten nicht enthaltene Symptome aufgeftihrt, an denen der Verfolgte seit seiner Einwanderung im Jahre 1933 gelitten habe. Im einzelnen werden noch Kopfschwinde!, Atemnot, Angstzustände, Schlaflosig- . keit und niedriger Blutdruck erwähnt. Außerdem enthält das Attest den Hinweis, daß der Zustand mit der Berufsumstellung in schweren klimatischen Bedingungen des I-andes verbunden war und die Coronar-Veränderungen auf vegetativer Dystonie beruhten. Schließlich ist in dem Attest auch erwähnt, daß beide Schwestern des Verfolgten gesund waren, ebenfalls, bis zur Verschickung, sein Vater, und daß dieser später in Israel an Coronarsklerose und Hemiplegie verstarb.
Das Berufungsgericht hat zu dem Beweiswert dieses Attestes nicht Stellung genommen. Für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist daher von der Richtigkeit der im Attest enthaltenen Angaben auszugehen. Es läßt sich aber nicht von vornherein sagen, daß der Inhalt dieses At te
 
stes, seine Richtigkeit unterstellt, die medizinische Beurteilung, die nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen auf mangelhaften Unterlagen beruhte, nicht hätte beeinflussen können. Es kann nämlich sein, daß sich, nur einein Sachverständigen, nicht aber einem Laien, erkennbar, aus dem nunmehr vorliegenden weiteren Attest neue Gesichtspunkte ergeben, die die medizinische Beurteilung des Leidens und damit der Zusammenhangsfrage wesentlich beeinflussen können. Ist aber die Möglichkeit einer anderen medizinischen Beurteilung der Zusammenhangsfrage nicht auszuschließen, so kann das Gutachten nicht als ausreichende Urteilsgrundlage angesehen werden.
Bas Berufungsgericht hätte somit nach Eingang des neuerlichen Attestes dessen Beweiswert prüfen und bejahendenfalls ein Ergänzungsgutachten oder ein weiteres Gutach« ten einholen müssen. Es kann sein, daß das Berufungsgericht, wenn es dies nicht unterlassen hätte, zu einer anderen Beurteilung der Präge des.ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung, dem hierdurch hervorgerufenen Leiden und dem Tode des Verfolgten und damit zu einer Bejahung der Anspriich der Kläger gekommen wäre.
Deshalb muß wegen dieses Verfahrensfehlers das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Außerdem ist noch folgender Hinweis geboten: Im Gutachten, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, ist auf S. 14 die Möglichkeit erörtert, daß vom Jahre 1951 an unabhängig von der Grundkrankheit eine Coronarskle-rose aufgetreten sei, die dann auch für den im Jahre 1956 eingetretenen Tod verantwortlich zu machen wäre. Diese
 
Coronarsklerose kann nach der Auffassung des Gutachters nicht der Verfolgung zur last gelegt werden., Der Gutachter hat diese Auffassung damit begründet, daß die Krankheit jeden Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen vermissen lasse, erst 16 Jahre nach der Ankunft in Palästina begonnen habe und erst 21 Jahre danach zu dem ersten Herzinfarkt geführt habe. Dabei hat jedoch der Sachverständige das Verfolgungsschicksal, in das er auf S. 8 des Gutachtens neben der "direkten" Verfolgungszeit von Januar bis April 1935 auch die zwei Jahre bis zur Einwanderung in Palästina oinbezogen hat, zu eng gesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile RzW 1962, 425 Nr. 30; 1965, 425 Nr. 30;
1967, 23 Nr. 19 und 173 Nr. 20) kommt es bei der Präge der
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Ursächlichkeit der Verfolgung auf das Entstehen oder Portbestehen gesundheitlicher Schäden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung. Ist das spätere lebenseclicksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt. In Betracht kommen sonach auch wirtschaftliche, klimatische und sonstige Schwierigkeiten im Einwanderungsland. Die von den Klägern vorgetragenen Schwierig-
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kciten des Verfolgten in Palästina hat aber der Sachverständige hei seiner vorerwähnten Beurteilung außer acht gelassen,, Nach allem ist auch insoweit eine erneute Begutachtung geboten.
Ascher Bundesrichter Raske ist	Jphannsen
 beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben»
Ascher
 Maaß	Br.	Graf