Im Herbst 1957 nahm der Kläger an einem Lehrgang für die Heisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk in Heide/Hol-stein teile In dieser Zeit verdiente er nichts» Mit eigenen Ersparnissen, einer Heimkehrerentschädigung und einem Darlehen von 1000 DH überbrückte er die Zeitspanne»Die Beklagte war nicht erwerbstätig und trug nichts zu dem Unterhalt beio Während der Lehrgangszeit konnte der Kläger die Beklagte alle .ein bis zwei Y/ochen in H^Hibesucheno In regelmässigen und zahlreichen herzlich gehaltenen Briefen sprach er immer wieder davon, dass es bei der Beklagten am Y/ochen-ende schön gewesen sei; voller Sehnsucht erwarte er den nächsten Besuchstage Der letzte eheliche Verkehr der Parteien fand nach dem Vorbringen des Klägers Anfang 1958, nach der Darstellung der Beklagten im Mai 1958 statt. Er sei sehr kinderlieb, erhalte aber von der Beklagten, wenn er einmal mit anderen Kindern spiele, nur Vorwürfe, Schließlich verweigere die Beklagte ihm praktisch den ehelichen Verkehr. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen, Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, dass sie den Kläger noch heute liebe und jederzeit bereit sei, ihn wieder bei sich aufzunehmen und die Ehe mit ihm fortzusetzen. Er hat im April 1958 intime Beziehungen zu einer anderen Frau angeknüpfto Als Folge davon hat diese Frau ein Kind geboren« Im August 1958 hat er sich von der Beklagten losgesagt und erstmals auf Scheidung geklagt« Im September 1958 ist er sodann aus der ehelichen V/ohnung ausgezogen« Er lebt jetzt mit der anderen Frau und dem gemeinsamen Kind zusammen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich von der Beklagten neben anderem deswegen losgesagt, weil sie das Hauswesen vernachlässigt, die Yfohnung häufig nicht geheizt, das Abendessen nicht zeitig vorbereitet und oft erst am späten Nachmittag aufgestanden sei, und durch dieses Verhalten ständige Auseinandersetzungen hervorgerufen habe, die auch anderen Hausgenossen bekannt geworden seien. Er habe sich von der Beklagten getrennt, weil sie durch ständige Zänkereien und Schimpfereien ihm jede Lebensfreude genommen habe, weil ihr auch jeder mütterliche Sinn fehle, sie eine Abneigung gegen kleine Kinder habe und ihm, der sehr kinderlieb sei, öfters Vorwürfe gemacht habe, wenn er mit kleinen Kindern spiele, schliesslich weil sie, obwohl sie arbeitsfähig gewesen sei, in einer Zeit als es angebracht gewesen sei, nicht durch ihre Arbeit zu dem Unterhalt der Parteien beigetragen habe. von ihm der Beklagten vorgeworfenen schweren Eheverfehlungen, mit denen er den gegen ihn sprechenden Beweis für sein überwiegendes Verschulden entkräften will, Mit Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht insoweit nicht alle vom Kläger angetretenen Beweise erhoben hat. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte sich in der vom Kläger behaupteten Y/eise verhalten habe. Es verweist sodann darauf, dass in dem ersten Eheschei-dungsstreit Beweis über die vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe erhoben worden sei, und daß das Ergebnis jener Bewe is auf nähme das Vorbringen des Klagers nicht bestätigt habe. Sodann führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn die Y/ahrheit der sämtlichen von dem Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe unterstellt werde, könne dies nicht zu der Feststellung führen, beide Parteien hätten die Zerrüttung ihrer Ehe mindestens gleichwertig verschuldet. Die im Jahre 1958 eingetretene zunehmende Entfremdung der Parteien sei allein dem Umstand zuzuschreiben, dass der Kläger sich einer anderen Frau zugewandt habe. In Anbetracht dieser massgebenden Bedeutung der schweren Eheverfehlung des Klägers für die Zerrüttung der Ehe der Parteien könne das der Beklagten vorgeworfene Verhalten selbst dann nicht in dem erforderlichen Maße erheblich geworden sein, wenn es - wie das Landgericht es getan habe -vollen Umfanges als wahr unterstellt werde. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass das Berufungsgericht sich in Yfohrheit keine Vorstellung davon gemacht hat, ob und in welchem Umfang die Ehe der Parteien Ende 1957 Anfang 1958 zerrüttet war» Yfeil nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Ehe damals noch nicht tiefgreifend zerrüttet war, hat es angenommen, dass die später eingetretene Zerrüttung entscheidend darauf zu-rücksuführen sei, dass der Kläger sich einer anderen Prau zugewandt hatte, und weil er dadurch in eine für ihn unlösbare Konfliktsituation geraten war. Biese Überlegung konnte das Berufungsgericht hier nicht anstellen, da der Kläger Umstände angeführt hatte, die ihn dazu bewogen haben sollen, sich der anderen Prau zu-suwenden, und die es ihm unmöglich gemacht haben sollen, zur Beklagten zurückzukehren„ Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Behauptungen des Klägers über das schuldhafte Versagen der Beklagten in der Ehe zutrafen und ob und v/ie weit ein solches schuldhaftes Versagen der Beklagten für das spätere schuldhafte Verhalten des Klägers mitursachlich gewesen ist* Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass das Berufungsgericht im Grunde davon ausgegangen ist, dass die Beklagte in ihrer Ehe bei weitem nicht in dem Maße; versagt hat, wie der Kläger es ihr vorwirft, r Die Überzeugung gewinnt das Berufungsgericht einmal daraus, dass die Beweisaufnahme im Vorprozess die Behauptungen nicht bestätigt hat und zu dem anderen daraus, dass der Kläger der Beklagten im Jahre 1957, als er von ihr getrennt war, liebevolle Briefe geschrieben hat* Beide Erwägungen rechtfertigen es nicht, die von dem Kläger für das schuldhafte Verhalten der Beklagten angetretenen Beweise nicht zu erheben«, Einmal kann eine Beweisaufnahme, die in einem anderen Rechtsstreit vorgenommen ist, ohne das Einverständnis der Parteien nicht den in diesem Rechtsstreit angetretenen Beweis ersetzene Zum anderen Von der Beweisaufnahme kann nur abgesehen werden, wenn die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden« Solche Unterstellungen sind in einem Ehescheidungsverfahren, wo es darum geht festzustellen, aus welchen Gründen eine Ehe zerrüttet ist, in aller Regel nicht möglich« Denn ein zutreffendes und richtiges Bild von den Ursachen der in einer Ehe bestehenden Zerrüttung lässt sich in aller Regel nur auf Grund des wirklich erwiesenen Sachverhalts, nicht aber auf Grund eines Sachverhalts gewinnen, der zu einem wesentlichen für die Beurteilung entscheidenden Teil auf bloßen Unterstellungen beruht« Soweit aber Behauptungen als wahr unterstellt werden, müssen sie bei der anschliessenden Erörterung in jeder Hinsicht als voll erwiesen zugrundegelegt werden« Das hat das Berufungsgericht aber, wie die wiederholten Hinweise auf das Beweisergebnis des Vorprozesseo zeigen, nicht getan« Es hätte sonst auch nicht allein aus den Briefen des Klägers folgern können, dass das Verhalten der Beklagten von dem Kläger nicht als ehestörend empfunden worden sei (vgl»das Urteil vom 19»April 1963 -IV ZR 200/62-S-6 f)« Wenn die Beklagte sich wirklich so verhalten hätte, konnte nicht allein aus den Briefen des Klägers geschlossen werden, daß er dieses Verhalten nicht ehezerstörend empfunden habe. 1) dass das Berufungsgericht die Zeugin Grosser darüber hätte vernehmen müssen, dass die Beklagte das Hauswesen vernachlässigt habe, die Wohnung am Abend bei der Heimkehr des Klägers häufig nicht geheizt gewesen sei, daß die Beklagte das Abendessen oft nicht vorbereitet gehabt habe und dass sie oft erst am späten Nachmittag aufgestanden sei, so dass es hierdurch zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen sei, die auch von den anderen Hausgenossen gehört worden seien, 2) dass das Berufungsgericht die Zeugen Karl und Janne Ehlers und den Zeugen Werner Urbruck darüber hätte vernehmen müssen, dass die Beklagte ständig mit dem Kläger gezankt und ihn beschimpft habe, so dass ihm jede Lebensfreude genommen worden sei,
2033 052 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünd« am Ho April 1965 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmeisters Arno V/erner A E^^Bstrasse Klägers und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ProfoDr, Er oSHB- , und gegen geb seine Ehefrau Ruth Cäcilie A SBHBNtrasse Beklagte und Revisionsbeklagte -ProzessbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Er.l 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Ivlaaß und Dr.Graf für Hecht erkannt; Das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28» November 1962 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien haben am 27« August 1949 in ge- heiratet. Der Kläger ist 1919» die Beklagte 1929 geboren. Er war, als er die Ehe mit der Beklagten einging, Witwer. Seine erste Ehefrau, das aus seiner ersten Ehe stammende Kind, seine Mutter und seine Großeltern waren im Februar 1945 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Er selbst war erst im März 1949 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt. Die Beklagte ist die Tochter der Stiefmutter des Klägers. Sie ist in erster Ehe mit dem Kläger verheiratet. Infolge einer im Jahre 1948 vorgenommenen Unterleibsoperation kann sie keine Kinder haben. Das war dem Kläger, als er mit ihr die Ehe schloss, bekannt,, Im Herbst 1957 nahm der Kläger an einem Lehrgang für die Heisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk in Heide/Hol-stein teile In dieser Zeit verdiente er nichts» Mit eigenen Ersparnissen, einer Heimkehrerentschädigung und einem Darlehen von 1000 DH überbrückte er die Zeitspanne»Die Beklagte war nicht erwerbstätig und trug nichts zu dem Unterhalt beio Während der Lehrgangszeit konnte der Kläger die Beklagte alle .ein bis zwei Y/ochen in H^Hibesucheno In regelmässigen und zahlreichen herzlich gehaltenen Briefen sprach er immer wieder davon, dass es bei der Beklagten am Y/ochen-ende schön gewesen sei; voller Sehnsucht erwarte er den nächsten Besuchstage Der letzte eheliche Verkehr der Parteien fand nach dem Vorbringen des Klägers Anfang 1958, nach der Darstellung der Beklagten im Mai 1958 statt. Seit April 1958 unterhält der Kläger intime Beziehungen zu einer anderen Frau. Aus dieser Verbindung ist ein am geborenes Kind hervorgegangeno Im Sommer 1958 unternahmen die Parteien noch an den Wochenenden gemeinsame Ausfahrten. Im Juli/August 1958 fuhren sie zusammen mit den Verwandten des Klägers zu dem Rhein und zur Mosel. Im August 1958 erhob der Kläger zu dem ersten Mal die Scheidungsklage. Im Laufe jenes Verfahrens trennte er sich am 2o. September 1958 von der Beklagten. Der Kläger stützte seine Klage mif die Behauptung, dass die Beklagte den Haushalt schlecht geführt habe und zank- und streitsüchtig sei. Hach der Beweisaufnahme in jenem Verfahren nahm er seine Klage am 16. Januar 1959 zurück. Er kehrte nicht zur Beklagten zurück, sondern erhob am 3» Oktober 1961 die hier vorliegende Klage. Er hat sein Scheidungsbegehren in erster Linie auf § 48 EheG, hilfsweise auf § 43 EheG gestützt» Der Kläger hat behauptet, die Ehe sei durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten unheilbar zerrüttet. Sie habe den Haushalt schlecht geführt, sie sei zank- und streitsüchtig, sie weigere sich zu arbeiten, obwohl sie dazu in der Lage sei. In der Zeit, als er wegen der Teilnahme an einem Meisterkursus keine Einnahmen gehabt habe, habe sie es abgelehnt, durch eigenen Erwerb mitzuhelfen und diese Notzeit zu überbrücken, Sie sei dem Müßiggang nachgegangen und oft erst nachmittags aufgestanden. Y/ährend er noch zu Hause gewesen sei, sei die Y/ohnung bei seiner Rückkehr oft nicht geheizt gewesen, und die Beklagte sei nicht einmal mit dem zu bereitenden Essen und sonstigen Hausarbeiten fertig gewesen. Die Beklagte sei auch Kindern gegenüber ablehnend eingestellt. Er sei sehr kinderlieb, erhalte aber von der Beklagten, wenn er einmal mit anderen Kindern spiele, nur Vorwürfe, Schließlich verweigere die Beklagte ihm praktisch den ehelichen Verkehr. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen, Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, dass sie den Kläger noch heute liebe und jederzeit bereit sei, ihn wieder bei sich aufzunehmen und die Ehe mit ihm fortzusetzen. Sie habe auch nichts dagegen,wenn der Kläger das Kind, dessen ausserehelicher Erzeuger er sei, raitbringe und adoptiere. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs.1 ZPO zulässige Revision eingelegt« Er verfolgt sein Begehren, die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden, weiter« Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurlickzu-weisen« Entscheidungsgründe t Die Revision ist begründet« * Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei den hier getroffenen Feststellungen der erste Anschein dafür spricht? dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat. Er hat im April 1958 intime Beziehungen zu einer anderen Frau angeknüpfto Als Folge davon hat diese Frau ein Kind geboren« Im August 1958 hat er sich von der Beklagten losgesagt und erstmals auf Scheidung geklagt« Im September 1958 ist er sodann aus der ehelichen V/ohnung ausgezogen« Er lebt jetzt mit der anderen Frau und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er ist nicht gewillt, zur Beklagten zurückzukehren, Hit Recht macht die Revision geltend, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe diesen Anscheinsbeweis nicht entkräftet, verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei begründet sei. - 6 / Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich von der Beklagten neben anderem deswegen losgesagt, weil sie das Hauswesen vernachlässigt, die Yfohnung häufig nicht geheizt, das Abendessen nicht zeitig vorbereitet und oft erst am späten Nachmittag aufgestanden sei, und durch dieses Verhalten ständige Auseinandersetzungen hervorgerufen habe, die auch anderen Hausgenossen bekannt geworden seien. Er habe sich von der Beklagten getrennt, weil sie durch ständige Zänkereien und Schimpfereien ihm jede Lebensfreude genommen habe, weil ihr auch jeder mütterliche Sinn fehle, sie eine Abneigung gegen kleine Kinder habe und ihm, der sehr kinderlieb sei, öfters Vorwürfe gemacht habe, wenn er mit kleinen Kindern spiele, schliesslich weil sie, obwohl sie arbeitsfähig gewesen sei, in einer Zeit als es angebracht gewesen sei, nicht durch ihre Arbeit zu dem Unterhalt der Parteien beigetragen habe. Hierfür hatte der Kläger Zeugenbeweis angetreten. Das von dem Kläger behauptete Verhalten seiner Prau ist an sich geeignet, zu einer Entfremdung zu führen. Y/enn der andere Ehegatte dann die eheliche Treue verletzt und schliesslich nicht mehr gewillt ist, zu seinem Ehepartner zurückzukehren, der in der geschilderten \7eise die ehelichen Pflichten verletzt und dadurch Unbehagen, Zank und Streit in der Ehe verschuldet hat, braucht die durch dieses Sichabwenden von seinem Ehepartner eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem ungetreuen Ehegatten nicht ganz oder überwiegend verschuldet zu sein. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger beweispflichtig ist für die von ihm der Beklagten vorgeworfenen schweren Eheverfehlungen, mit denen er den gegen ihn sprechenden Beweis für sein überwiegendes Verschulden entkräften will, Mit Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht insoweit nicht alle vom Kläger angetretenen Beweise erhoben hat. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte sich in der vom Kläger behaupteten Y/eise verhalten habe. Es verweist sodann darauf, dass in dem ersten Eheschei-dungsstreit Beweis über die vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe erhoben worden sei, und daß das Ergebnis jener Bewe is auf nähme das Vorbringen des Klagers nicht bestätigt habe. Sodann führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn die Y/ahrheit der sämtlichen von dem Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe unterstellt werde, könne dies nicht zu der Feststellung führen, beide Parteien hätten die Zerrüttung ihrer Ehe mindestens gleichwertig verschuldet. Die Ehe sei bis Ende 1957 Anfang 1953 überhaupt nicht tiefgreifend zerrüttet gewesen. Xleder die ständigen Zänkereien der Beklagten noch ihre Weigerung, ein Kind zu adoptieren, noch ihre hässliche Einstellung Kindern gegenüber, noch ihre mangelnde Mitarbeit und geringe Häuslichkeit, noch die fehlende Übereinstimmung in geschlechtlichen Dingen haben das eheliche Verhältnis der Parteien wesentlich erschüttert. Das Berufungsgericht folgert dies aus den Briefen, die der Kläger der Beklagten im Jahre 1957 8 geschrieben hat. Das Berufungsgericht meint, es könne allenfalls festgestellt werden, dass der Kläger in einer durch verschiedene Verhaltensweisen der Beklagten beeinträchtigten ehelichen Gemeinschaft gelebt habe und dass er diesen Umstand in den Briefen nicht erwähnt habe, weil er ihn für überwindbar gehalten habe. Eine solche Feststellung könne aber nicht ausreichen, um auf ein zu demindest gleichwertiges Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe zu schliessen. Die im Jahre 1958 eingetretene zunehmende Entfremdung der Parteien sei allein dem Umstand zuzuschreiben, dass der Kläger sich einer anderen Frau zugewandt habe. Die behaupteten Handlungen der Beklagten könnten allenfalls in gewissem Umfange mitursächlich gewesen sein. Die zu demindest überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe der Parteien sei die Hinwendung des Klägers zu der anderen Prau gewesen. Der Kläger sei in eine für ihn nicht lösbare Konfliktsituation geraten. Diese habe sich in zunehmendem Maße auf das eheliehe Verhältnis der Parteien ausgewirkt. Erst dadurch hätten sich die ehelichen Beziehungen gelockert. Eine immer tiefer greifende Entfremdung sei eingetreten. In Anbetracht dieser massgebenden Bedeutung der schweren Eheverfehlung des Klägers für die Zerrüttung der Ehe der Parteien könne das der Beklagten vorgeworfene Verhalten selbst dann nicht in dem erforderlichen Maße erheblich geworden sein, wenn es - wie das Landgericht es getan habe -vollen Umfanges als wahr unterstellt werde. Nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Parteivernehmung sei aber schon der vom Kläger als wesentlich bezoichnete Teil der gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe nicht einmal bewiesen. Unbewiesen sei, dass die Beklagte sich dem Kläger Anfang 1958 beim ehelichen Verkehr hartnäckig und böswillig versagt habe. Uas die übrigen Vorwürfe angehe, so sei -9— auch hier darauf hinzuweisen, dass schon das Ergebnis der im Vorprozess durchgeführten Beweisaufnahmen die gleichlicgenden Behauptungen des Klägers im wesentlichen nicht bestätigt habe» Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass das Berufungsgericht sich in Yfohrheit keine Vorstellung davon gemacht hat, ob und in welchem Umfang die Ehe der Parteien Ende 1957 Anfang 1958 zerrüttet war» Yfeil nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Ehe damals noch nicht tiefgreifend zerrüttet war, hat es angenommen, dass die später eingetretene Zerrüttung entscheidend darauf zu-rücksuführen sei, dass der Kläger sich einer anderen Prau zugewandt hatte, und weil er dadurch in eine für ihn unlösbare Konfliktsituation geraten war. Biese Überlegung konnte das Berufungsgericht hier nicht anstellen, da der Kläger Umstände angeführt hatte, die ihn dazu bewogen haben sollen, sich der anderen Prau zu-suwenden, und die es ihm unmöglich gemacht haben sollen, zur Beklagten zurückzukehren„ Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Behauptungen des Klägers über das schuldhafte Versagen der Beklagten in der Ehe zutrafen und ob und v/ie weit ein solches schuldhaftes Versagen der Beklagten für das spätere schuldhafte Verhalten des Klägers mitursachlich gewesen ist* Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass das Berufungsgericht im Grunde davon ausgegangen ist, dass die Beklagte in ihrer Ehe bei weitem nicht in dem Maße; versagt hat, wie der Kläger es ihr vorwirft, r Die Überzeugung gewinnt das Berufungsgericht einmal daraus, dass die Beweisaufnahme im Vorprozess die Behauptungen nicht bestätigt hat und zu dem anderen daraus, dass der Kläger der Beklagten im Jahre 1957, als er von ihr getrennt war, liebevolle Briefe geschrieben hat* Beide Erwägungen rechtfertigen es nicht, die von dem Kläger für das schuldhafte Verhalten der Beklagten angetretenen Beweise nicht zu erheben«, Einmal kann eine Beweisaufnahme, die in einem anderen Rechtsstreit vorgenommen ist, ohne das Einverständnis der Parteien nicht den in diesem Rechtsstreit angetretenen Beweis ersetzene Zum anderen I \J / war in den Vorprozess nicht über alle hier vorge-tragenen Verfehlungen der Beklagten Beweis erhoben worden und cs sind auch nicht alle in diesem Rechtsstreit genannten Zeugen vernommen worden« Der Inhalt der Briefe, die der Kläger im Jahre 1957 an die Beklagte gerichtet hat, mag gegen seine Behauptung sprechen« Dadurch wurde aber das Berufungsgericht nicht von der Pflicht entbunden, die vom Klager für seine Behauptung angetretenen Beweise zu erheben«. Von der Beweisaufnahme kann nur abgesehen werden, wenn die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden« Solche Unterstellungen sind in einem Ehescheidungsverfahren, wo es darum geht festzustellen, aus welchen Gründen eine Ehe zerrüttet ist, in aller Regel nicht möglich« Denn ein zutreffendes und richtiges Bild von den Ursachen der in einer Ehe bestehenden Zerrüttung lässt sich in aller Regel nur auf Grund des wirklich erwiesenen Sachverhalts, nicht aber auf Grund eines Sachverhalts gewinnen, der zu einem wesentlichen für die Beurteilung entscheidenden Teil auf bloßen Unterstellungen beruht« Soweit aber Behauptungen als wahr unterstellt werden, müssen sie bei der anschliessenden Erörterung in jeder Hinsicht als voll erwiesen zugrundegelegt werden« Das hat das Berufungsgericht aber, wie die wiederholten Hinweise auf das Beweisergebnis des Vorprozesseo zeigen, nicht getan« Es hätte sonst auch nicht allein aus den Briefen des Klägers folgern können, dass das Verhalten der Beklagten von dem Kläger nicht als ehestörend empfunden worden sei (vgl»das Urteil vom 19»April 1963 -IV ZR 200/62-S-6 f)« 11 Dor Kläger hatte der Beklagten ein Versagen in der Ehe in einem solchen Ausmaß vorgeworfen, das in der Regel zu einer erheblichen Zerrüttung der Ehe führt. Wenn die Beklagte sich wirklich so verhalten hätte, konnte nicht allein aus den Briefen des Klägers geschlossen werden, daß er dieses Verhalten nicht ehezerstörend empfunden habe. Es hätte dann berücksichtigt werden müssen, dass die Briefe in einer Zeit geschrieben waren, als die Parteien längere Zeit getrennt waren und nur selten, allenfalls übers Wochenende zusammen waren, Bas Berufungsgericht hätte dann die Persönlichkeit des Klägers eingehender untersuchen müssen, um daraus zu ergründen, ob ihn in der Tat das schwere Versagen der Beklagten innerlich nicht berührt hat, oder ob sich seine Briefe aus der besonderen Lago, in der sich die Parteien damals befanden, erklären. Hit Recht rügt daher die Revision, 1) dass das Berufungsgericht die Zeugin Grosser darüber hätte vernehmen müssen, dass die Beklagte das Hauswesen vernachlässigt habe, die Wohnung am Abend bei der Heimkehr des Klägers häufig nicht geheizt gewesen sei, daß die Beklagte das Abendessen oft nicht vorbereitet gehabt habe und dass sie oft erst am späten Nachmittag aufgestanden sei, so dass es hierdurch zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen sei, die auch von den anderen Hausgenossen gehört worden seien, 2) dass das Berufungsgericht die Zeugen Karl und Janne Ehlers und den Zeugen Werner Urbruck darüber hätte vernehmen müssen, dass die Beklagte ständig mit dem Kläger gezankt und ihn beschimpft habe, so dass ihm jede Lebensfreude genommen worden sei, 5) dass das Berufungsgericht die Zeugin Irma Grosser J ^ // darüber hätte vernehmen müsöon, dass die Beklagte eine Abneigung gegen kleine Kinder habe und dem Kläger Öfters Vorwürfe gemacht habe, wenn er mit Kindern gespielt habe«, Da das Berufungsgericht diese Beweise nicht erhoben hat, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwieson worden« Senatspräsident Ascher Johanhsen Wüstenberg Maaß Dr«Graf ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben« Johannsen