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BGH · IV ZR 125/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 125/63

gegen Klägers und Revisionaklägere, Rechtsanwalt Br« flUBM in die Ehefrau Olga P geb, Kll^-Mi Kreis PoflHB» Im Beklagte und Bevisionsbeklagte ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die milnd liehe Verhandlung vom Io* Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen«, Kü8tenberg9 Maaß und Br« Loewenheim für Recht erkannt: Bereits im Jahre 1942 hatte der Kläger eine Ehescheidungsklage erhoben« Er hatte sie damit begründet, daß die Beklagte durch ihr herrscheüchtigea und zänkisches wesen die Ehe zerrüttet habe« Hierzu hatte er behauptet, daß die Beklagte den Kläger im September 1941 in bei einem Streit um den Besitz von Lebensmittelkarten beschimpft und ihm daa Gesicht zerkratzt habe. des 'Berufungs erichtswird ferner gesagt, daß der Kläger am 23« Juni 1934 eine Strafanzeige gegen die Beklagte erstattet und dadurch ein Ermittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt in Gang gebracht hat« Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG als gegeben angesehen« daß im Verfahren nach § 48 EheG das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht festgestellt werden kann und daher der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nicht durchgreift« Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil - IV ZR 8/63 ~ vom 16« Oktober 1963 hingewiesen? weil der Kläger durch die ihm zur Last zu legende endgültige Trennung die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« Für diese Entscheidung hat das Berufungsgericht die Ergebnisse des Vorprozesses ohne die Beweise au erheben, die don Kläger für die Richtigkeit seiner Darstellung vom Verlauf der Auseinandersetsungen am Io» und 15« September 1953 ange-boten hatte« Von dem Verlauf der Ereignisse an den genannten Tagen konnte es aohängen, ob dem Kläger die Trennung zur Last zu legen war« Das hat der Kläger mit Hecht beanstandet« Im einzelnen ist zu den von ihm erhobenen Verfahrenerügen zu bemerken: a) Die Beurteilung der Schuldfrage durch den Tatrichter erfordert eine selbständige Prüfung des Verlaufs der Ehe bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie als vollständig zerrüttet anzusehen ist« Auch länger zurückliegende und verziehene Eheverfehlungen des einen oder anderen Ehegatten können den ungünetigen Verlauf der She mitbestimmt haben, sie sind deshalb im Rahmen der Prüfung nach § 48 Abs« 2 EheG mit zu berücksichtigen« Der Kläger hatte behauptet, daß die Ehe der Parteien infolge des zänkischen und herrschsüchtigen Verhaltene der Beklagten schon bald nach ihrem Beginn einen unglücklichen Verlauf genommen habe« Auch wenn der Kläger die Klage zurückgenommen hat und das gemeinsame Beben der Parteien weiter gegangen ist, so ist es möglich, daß die eheliche Gesinnung des Klägers durch dieses Verhalten der Beklagten beeinträchtigt wurde und diese Vorgänge der endgültigen Zerrüttung der Ehe den Weg bereiteten. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten, die sich an diesem Tage geweigert hatte, den Kläger zu beköstigen, kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gefunden, weil sie sich infolge des Verhaltens des Klägers in einer entschuldbaren Erregung befunden habe. tungen dies Klägers über den Verlauf der Ereignisse an diesem Tage nicht eingegangen und hat auch die vom Kläger angebotenen Beweise nicht erhoben, obwohl entsprechende Feststellungen für die Beurteilung der weiteren Ereignisse, insbesondere der Geschehnisse am 15« September 1953 von Bedeutung sein konnten« Dieses Verfahren hat der Kläger beanstandet« Seine Rüge ist begründet, da kein Grund ersichtlich ist, den daa Berufungsgericht zur Ablehnung des Antrages, die Beklagte als Partei zu vernehmen, berechtigt hätte« Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt und gewürdigt habe, läßt sich nicht halten, weil wesentliche Behauptungen des Klägers über die Vorgänge am Io« September 1953, durch die die Beklagte besonders belastet wurde, nicht erwähnt worden sind« Der Kläger hatte behauptet, daß die Beklagte an diesem Tage ihm nicht nur jede Beköstigung versagt, sondern sich auch geweigert hatte - von Tätlichkeiten unterstützt - , ihm die, Zubereitung einer Mahlzeit in der Küche ihres Hauses zu erlauben, obwohl dabei auf vorhandene Vorräte zurückgegriffen werden konnte« Daß die Beklagte. Zum Beweis für die Richtigkeit aller dieser, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Behauptungen, hatte sich der Kläger auf die Vernehmung der Beklagten berufen« Er hatte sie ferner zu dem Beweise für die Behauptung beantragt, daß ihn die Beklagte am Io« September 1953 mit den Worten aus dem Hause gejagt habe: "Mach daß Du weg- Der Tatrichter hätte die vom Kläger erbetene Beweisaufnahme durchfuhren müssen® Er hätte ferner entsprechend dem Antrag des Klägers zur Würdigung dieser Vorgänge den Brief der Beklagten vom 16« September 1953 verwerten müssen, in dem die Beklagte selbst zu den Vorgängen vom Io« September 1953 Stellung genommen hat (Bio 33 a in 34 R 945/53)« Auf dieses Schreiben hatte sich der Kläger in der Beru-fungsbegründung vom 15«» Dezember 1962 (Bio 69 GA) bezogen * 5o Für die Annahme, daß der Klager die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, konnte das Berufungsgericht auch nicht ohne weiteres den Inhalt der polizeilichen Abmeldung verwerten, die der Kläger im Anschluß an die Vorgänge vom 15* September 1953 am folgenden Tage erstattet hatte» In dieser Urkunde erklärte der Kläger, daß die Beklagte am 15» September 1953 nach unbekannt verzogen sei» Es ist möglich, daß er durch diese Erklärung gerade auf die devieenrechtliehen Ver~ hältnisse in Rücksicht nahm, weil der Inhalt der Abmeldung es der Beklagten erlaubte;, neben ihrem Y/ohnsitz in KlIBHMflBHP einen zweiten Wohnsitz in Y/estberlin beiaubehalten» Hätte sie der Kläger nach KlAfe-UflHP abgemeldet, so hätte er sich dem Vorwurf aasgesetzt, ihre Freiheit in Bezug auf den Empfang und die Verwendung von Westmark eingeschränkt zu haben» Bas muß bei der Würdigung der Abmeldung berücksichtigt werden» 6» Biese Erwägungen zeigen, daß die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger die von ihm vollzogene Trennung von der Beklagten und damit die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe , bis jetzt nicht einwandfrei begründet ist» Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden« Ob die 70 Jahre alte Beklagte auf Versorgungsansprüche (Witwengeld) angewiesen ist und unter diesem Gesichtspunkt ihre Bindung an die Ehe bejaht werden muß, hat das Berufungsgericht noch nicht ausreichend geprüft« In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, ob der Beklagten gerade im Falle der Scheidung ein Witwengeld aus der Rentenversicherung ihres ersten Ehemannes zusteht, es könnte weiter erheblich sein, ob die Beklagte in in der läge ist, Uber VeraorgungsbezUge zu verfügen» wenn diese auf der Tätigkeit des Klägers beruhen und möglicherweise auf oin Sperrkonto eingezahlt werden«

BerufungsgerichtParteiEhetagenKlägerVorgang

Volltext der Entscheidung

IV ZR 125/63 VerkUndet am 4 5* Januar 1964 Hoeppe,Justizangestellte ala Urkundobeamter dor Geschäftsstelle

2522 003
I m Kamen des Volkes
 In dem Hecht sstreit
 des Fachdozenten Erwin P BflMBstraße ■ ,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Klägers und Revisionaklägere, Rechtsanwalt Br« flUBM in
 die Ehefrau Olga P	geb,	Kll^-Mi
 Kreis PoflHB» Im
 Beklagte und Bevisionsbeklagte ~ Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br«	in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die milnd liehe Verhandlung vom Io* Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen«, Kü8tenberg9 Maaß und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16» Zivilsenats des Kammergerlohts in Berlin vom 8* April 1963 aufgehoben»
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieaan«
Von Rechte wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 22« Augußt 1933 geheiratet«
Die im Jahre 1893 geborene Beklagte war Witwe, der einige Monate ältere Kläger war bis dahin unverheiratet« Die Ehe ist kinderlos« Der letzte Geschlechtsverkehr hat im Jahre 1951 stattgefunden« Bia vor einigen Jahren war der Kläger beamteter Dozent an einer Bauingenieurschule der Stadt jetzt lebt er im Ruhestand«
Die Parteien wohnten früher in KlBP-llBBB (Kreis Ü'BHP? Bezirk PoBP)« Bort gehört der Beklagten ein Haus mit Garten« Im Jahre 1950 bezog der Kläger ein möbliertes Zimmer in der JBPstra&e i»	Bort	war
 auch die Beklagte polizeilich gemeldet« Sie besuchte den Kläger gelegentlich in	wohnte	aber	weiter	in
 Klfl^-!4HH^, wo sich der Kläger meist zu dem Wochenende aufhielt«
Des änderte sich im Herbst 1953« Hach der Darstellung des Klägers leben die Parteien aeit dem Io« September 1953 voneinander getrennt, an dienern Tage hat der Klager das Grundstück der Beklagten zu dem letzten Male betreten« Hach der Behauptung der Beklagten fand diese Trennung am 15* September 1953 statt«
Bereits im Jahre 1942 hatte der Kläger eine Ehescheidungsklage erhoben« Er hatte sie damit begründet, daß die Beklagte durch ihr herrscheüchtigea und zänkisches wesen die Ehe zerrüttet habe« Hierzu hatte er behauptet, daß die Beklagte den Kläger im September 1941 in
 bei einem Streit um den Besitz von Lebensmittelkarten beschimpft und ihm daa Gesicht zerkratzt habe. Er hatte in der Klage ferner vorgetragen, bei einer Auseinandersetzung in	habe	ihn	die	Beklagte	mit	einem
 Marmorschreibzeug beworfen und im Anschluß daran eine große Standuhr ungestürzt, um ihn zu treffen. Diese Kla*~
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ge bat der Kläger zurückgenommen.
Im November 1933 bet der Kläger wiederum auf Scheidung der Ehe geklagt und die Klage auf das Verhalten der Beklagten bei den Auseinandersetzungen am Io» September 1933 in hAHK und am 13« September 1933 in NflBBP gestützt» Über dio Ereignisse an dem zuletzt genannten Tage* an dem der Kläger durch seine Vermieterin der Beklagten den Zutritt zur v/ohnung in NflHIK verwehren ließ, hat das Landgericht die Vermieterin des vom Kläger bewohnten Zimmers sowie weitere Hausbewohner als Zeugen vernommen« Bas Landgerioht hat die Klage abgewiesen, weil sich bei den Vorgängen am 15» September 1953 nicht nur die Beklagte durch ihr lautes Schimpfen und Randalieren vor der verschlossenen Tür, sondern auch der Kläger pflichtwidrig verhalten habe, weil er der Beklagten den Zutritt zur Wohnung versagt hatte, aus diesem Grunde hat das Landgericht das Schimpfen und Randalieren der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung bewertet« Bae Kammergericht hat dieses Urteil bestätigt.
Ber Kläger begehrt jetzt die Scheidung der Ehe, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit September 1953, also seit mehr als 3 Jahren, aufgehoben sei und infolge der unheilbaren Zerrüttung der Ehe eino Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne?
Bie Beklagte bittet, die Klage abzuweisen» Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen und geltend gemacht, der Kläger habe seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt«
Er habe sie durch den Inhalt seines Briefes vom 6.- Mai 1955, mit dem er die an die Beklagte gerichtete, aber dem Kläger zur Bezahlung übersandte Rechnung eines Nassageinstitutes an den Absender zurücksandte, gekränkt und beleidigt« Nach dom Streit vom 15« September 1953 habe der Kläger die Beklagte in NMBB» abgemeldet und angegeben, eie sei nach "unbekannt" verzogen,., obwohl er gewußt hebe, daß sie weiter in	wohnen	werde«
Kn
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« Diese Beurteilung der Schuldfrage hat das auf
 Landgericht die bereits im Vorprozeß hierzu getroffenen Feststellungen gestützt, es hat es als unzulässig angesehen, abweichende Feststellungen zu treffen» Das Karamerge-rieht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Scheidungsanspruch weiter«
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweieen«
Entscheidungegründe:
1« Die Revision ist nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässig, soweit der Kläger durch die Anwendung des § 48 Abs» 2 EheG beschwert ist«
2« Das Rechtsmittel ist auch begründet«
a)	Das Beruiungsgericht hat fest gestellt, daß zwischen den Parteien seit September 1953 keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht« Es hat ferner dargelegt, daß der Kläger, nachdem die von ihm im Bovember 1933 erhobene Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen worden war, nichts unternommen hat, um die gestörte Lebensgemeinschaft zwischen
 den Ehegatten wieder aufzunehmen« In dem Urteil*. des 'Berufungs erichtswird ferner gesagt, daß der Kläger am 23« Juni 1934 eine Strafanzeige gegen die Beklagte erstattet und dadurch ein Ermittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt in Gang gebracht hat« Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG als gegeben angesehen«
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b)	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Schei-dungssnapruch des Klägers an dem Widerspruch der Beklagten scheitert, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe
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Überwiegend verschuldet habe und die Beklagte sich weiter an die Ehe gebunden fühle.
Bas Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen? daß die Entscheidung des Vorprozesses? in dem es allein um einen auf § 43 EheG gestutzten Scheidungsanspruch des Klägers ging? die in einem neuen Rechtsstreit nach § 48 Abs» 2 EheG zur Schuldfrage zu treffende Entscheidung grundsätzlich nicht bindet« Hach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung kommt es darauf an? festzustellen? welche Ursachen zu der jetzt bestehenden unteilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben und ob Handlungen oder Unterlassungen des Klägers? die ihm zur Bast zu legen sind? die Feststellung rechtfertigen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe wenigstens überwiegend verschuldet hat« In einem Falle? in dem die auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage im Hinblick auf die eigenen Verfehlungen des Klägers nach Satz 2 der erwähnten Bestimmung abgewiesen worden ist? ist es möglich? daß im Verfahren nach § 48 EheG das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht festgestellt werden kann und daher der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nicht durchgreift« Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil - IV ZR 8/63 ~ vom 16« Oktober 1963 hingewiesen? sie liegen auch dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil - IV ZR 33o/62 - vom 25« Oktober 1963 zugrunde«
3« Obwohl also das Berufungsgericht für die nach § 48 Abs« 2 EheG zu entscheidende Frage? ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat? die Bin- -dung an die Schuldabwägung des auf § 43 EheG gestützten Vorprozesses mit Recht verneint hat? hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt? weil der Kläger durch die ihm zur Last zu legende endgültige Trennung die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« Für diese Entscheidung hat das Berufungsgericht die Ergebnisse des Vorprozesses
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verwertet.» ohne die Beweise au erheben, die don Kläger für die Richtigkeit seiner Darstellung vom Verlauf der Auseinandersetsungen am Io» und 15« September 1953 ange-boten hatte« Von dem Verlauf der Ereignisse an den genannten Tagen konnte es aohängen, ob dem Kläger die Trennung zur Last zu legen war« Das hat der Kläger mit Hecht beanstandet« Im einzelnen ist zu den von ihm erhobenen Verfahrenerügen zu bemerken:
a) Die Beurteilung der Schuldfrage durch den Tatrichter erfordert eine selbständige Prüfung des Verlaufs der Ehe bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie als vollständig zerrüttet anzusehen ist« Auch länger zurückliegende und verziehene Eheverfehlungen des einen oder anderen Ehegatten können den ungünetigen Verlauf der She mitbestimmt haben, sie sind deshalb im Rahmen der Prüfung nach § 48 Abs« 2 EheG mit zu berücksichtigen« Der Kläger hatte behauptet, daß die Ehe der Parteien infolge des zänkischen und herrschsüchtigen Verhaltene der Beklagten schon bald nach ihrem Beginn einen unglücklichen Verlauf genommen habe«
Er hatte sich in der Berufungebegründung vom 15« Dezember 1962 (Bl« 56 GA) auf die in der Klageschrift vom 60 März 1942 (Bl« 5 d«A« 34 R 945/53) vorgetragenen Einzelheiten berufen und dazu ausdrücklich die Vernehmung der Beklagten beantragt« Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben, die Richtigkeit seiner Behauptungen vielmehr unterstellt und angenommen, daß die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten zur jetzigen Zerxiittung der Ehe nicht beigetragen hätten, weil er die damalige Klage zu-rückgenommen und noch bis 1931 mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt habe« Da das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten Vorfälle bei der Prüfung des gesamten Verlaufs der Ehe zu werten hatte, konnte es mit dieser Begründung den vom Kläger behaupteten und vom Berufungsgericht unterstellten Vorgängen eine ursächliche Bedeutung für den un-
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günstigen Verlauf der Ehe nicht ohne weiteres absprechen. Das hat der Kläger eis Verletzung des § 286 ZPO mit Recht gerügt« Nach dem Inhalt der Klageschrift aus dem Jahre 1942 waren die vom Kläger behaupteten Vorfälle von einigem Gewicht. So hatte er behauptet, daß die Beklagte ihm im Sommer 1941 in	das	Gesicht	zerkratzt	habe,	um	die
 Herausgabe von Bebensmittelkartan zu erzwingen. Der Kläger hatte der Beklagten ferner vorgeworfen, daß sie bei seiner Erkrankung im Dezember 1941 jede Pflege abgelehnt und ihn vielmehr als Faulenzer und Drückeberger beschimpft habe. Auch wenn der Kläger die Klage zurückgenommen hat und das gemeinsame Beben der Parteien weiter gegangen ist, so ist es möglich, daß die eheliche Gesinnung des Klägers durch dieses Verhalten der Beklagten beeinträchtigt wurde und diese Vorgänge der endgültigen Zerrüttung der Ehe den Weg bereiteten. Liegt die Sache aber so, so können die Vorgänge, die zur Trennung der Parteien führten, in einem anderen Lichte erscheinen.
b) Das kann besonders bei den Vorgängen der Fall sein, die sich am Io. September 1953 im Hause der Beklagten in abgespielt haben. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten, die sich an diesem Tage geweigert hatte, den Kläger zu beköstigen, kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gefunden, weil sie sich infolge des Verhaltens des Klägers in einer entschuldbaren Erregung befunden habe. Der Kläger hatte nämlich, wie in de* angefochtenen Urteil weiter gesagt wird, der Beklagten während seines vorangegangenen Aufenthalts in Frankreich keine Nachricht zukommen lassen, er war auch nach der Rückkehr
 von der Reise zunächst einige Tage in	gewesen	und
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hatte der Beklagten kein Wirtschaftsgeld mitgebracht. Uber den Verlauf der Ereignisse an diesem Tage hat das Berufungsgericht keine Beweise erhöben,sondern auf das Urteil des Vorprozesses verwiesen« Es ist auf die weiteren Behaup-
tungen dies Klägers über den Verlauf der Ereignisse an diesem Tage nicht eingegangen und hat auch die vom Kläger angebotenen Beweise nicht erhoben, obwohl entsprechende Feststellungen für die Beurteilung der weiteren Ereignisse, insbesondere der Geschehnisse am 15« September 1953 von Bedeutung sein konnten« Dieses Verfahren hat der Kläger beanstandet« Seine Rüge ist begründet, da kein Grund ersichtlich ist, den daa Berufungsgericht zur Ablehnung des Antrages, die Beklagte als Partei zu vernehmen, berechtigt hätte« Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt und gewürdigt habe, läßt sich nicht halten, weil wesentliche Behauptungen des Klägers über die Vorgänge am Io« September 1953, durch die die Beklagte besonders belastet wurde, nicht erwähnt worden sind« Der Kläger hatte behauptet, daß die Beklagte an diesem Tage ihm nicht nur jede Beköstigung versagt, sondern sich auch geweigert hatte - von Tätlichkeiten unterstützt - , ihm die, Zubereitung einer Mahlzeit in der Küche ihres Hauses zu erlauben, obwohl dabei auf vorhandene Vorräte zurückgegriffen werden konnte« Daß die Beklagte. im Verlauf der Auseinandersetzung laut schreiend und für die in der Saehbarschaft wohnenden Spitzel der SED vernehmbar behauptet hatte, der Kläger habe zur Umgehung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Spaltung Deutschlands illegale Mittel benutzt, hatte der Kläger ebenfalls vorgetragen« Rach der Behauptung des Klägers hatte die Beklagte in diesem Zusammenhang geschrieen:
"Die anderen Leute sollen wissen, was Du für ein Lump bist!" Zum Beweis für die Richtigkeit aller dieser, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Behauptungen, hatte sich der Kläger auf die Vernehmung der Beklagten berufen« Er hatte sie ferner zu dem Beweise für die Behauptung beantragt, daß ihn die Beklagte am Io« September 1953 mit den Worten aus dem Hause gejagt habe: "Mach daß Du weg-
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kommst, ich will Dich nicht mehr sehen, ich brauche Dich nicht, ich kann mich allein ernähren!"
Der Tatrichter hätte die vom Kläger erbetene Beweisaufnahme durchfuhren müssen® Er hätte ferner entsprechend dem Antrag des Klägers zur Würdigung dieser Vorgänge den Brief der Beklagten vom 16« September 1953 verwerten müssen, in dem die Beklagte selbst zu den Vorgängen vom Io« September 1953 Stellung genommen hat (Bio 33 a in 34 R 945/53)« Auf dieses Schreiben hatte sich der Kläger in der Beru-fungsbegründung vom 15«» Dezember 1962 (Bio 69 GA) bezogen *
4o Möglicherweise hatte sich der Kläger schon am 10o9o1953 soweit von der Beklagten abgewandt, daß er an diesem Tage jede Verbindung zur Beklagten abbrechen wollte« Selbst wenn aber die unheilbare Zerrüttung der Bhe der Parteien erst wenige Tage später, am 15. September 1953 eingetreten war, hätte das Berufungsgericht die Verantwortlich-' kcit des Klägers für die Abweisung der Beklagten, die ihn an diesem Tage in üflHHI besuchen wollte, nicht ohne vollständige und zutreffende Würdigung der Ereignisse vom Io» September 1953 bejahen können« War der Kläger an diesem Tage von der Beklagten so behandelt worden, wie er es dargestellt hat, so daß er ihr Haus in Kl^B* sogar aus Sicherheitsgründen meiden mußte, so kann möglicherweise kein für die Zerrüttung der Ehe überwiegendes Verschulden des Klägers darin zu sehen sein, daß er wenige Tage später die Beklagte von seine Vermieterin abweisen ließ« Bür die Würdigung seines Verhaltens braucht es keine Bolle zu spielen, ob ihm die Beklagte bei ihrem geplanten Besuch Lebensmittel üborbrittgen wollte« Wie die Revision mit Hecht beanstandet, hat daB Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Kläger von diesen Lebensmitteln etwas wußte.
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5o Für die Annahme, daß der Klager die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, konnte das Berufungsgericht auch nicht ohne weiteres den Inhalt der polizeilichen Abmeldung verwerten, die der Kläger im Anschluß an die Vorgänge vom 15* September 1953 am folgenden Tage erstattet hatte» In dieser Urkunde erklärte der Kläger, daß die Beklagte am 15» September 1953 nach unbekannt verzogen sei» Es ist möglich, daß er durch diese Erklärung gerade auf die devieenrechtliehen Ver~ hältnisse in	Rücksicht	nahm, weil der Inhalt
 der Abmeldung es der Beklagten erlaubte;, neben ihrem Y/ohnsitz in KlIBHMflBHP einen zweiten Wohnsitz in Y/estberlin beiaubehalten» Hätte sie der Kläger nach KlAfe-UflHP abgemeldet, so hätte er sich dem Vorwurf aasgesetzt, ihre Freiheit in Bezug auf den Empfang und die Verwendung von Westmark eingeschränkt zu haben» Bas muß bei der Würdigung der Abmeldung berücksichtigt werden»
6» Biese Erwägungen zeigen, daß die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger die von ihm vollzogene Trennung von der Beklagten und damit die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe , bis jetzt nicht einwandfrei begründet ist» Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden«
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Badurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, der Frage nachzugehen, ob die Beklagte sich nach der langen Bauer der Trennung noch ah die Ehe gebunden fühlt» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen einer Bindung an die Ehe bejaht hat, begegnen rechtlichen Bedenken« Daraus, daß die Beklagte
 davon abgesehen hat, Widerklage auf Scheidung zu erheben, kann die Bindung an die Ehe nicht ohne weiteres hergeleitet werden« Bas Berufungsgericht geht zwar davon aus? daß die Beklagte eine derartige Widerklage mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können» weil der Kläger die sich aus der Ehe ergehenden Pflichten schuldhaft verletzt habe« Ber Erfolg einer solchen Widerklage ist aber» wie die bisherigen Erörterungen gezeigt haben» nicht ohne weiteres anzunehmen» so daß daraus, daß die Beklagte eine solche Klage nicht erhoben hat» keine Folgerungen gezogen werden können« Auch daß es die Beklagte unterlass en hat, wegen des beleidigenden Inhalts des Mahnschreibens vom 6« Mai 1955 gegen den Kläger vorzugehen» läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden ftihlt« Ein solches Verhalten kann auch Ausdruck einer Gleichgültigkeit sein«
Ob die 70 Jahre alte Beklagte auf Versorgungsansprüche (Witwengeld) angewiesen ist und unter diesem Gesichtspunkt ihre Bindung an die Ehe bejaht werden muß, hat das Berufungsgericht noch nicht ausreichend geprüft«
In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, ob der Beklagten gerade im Falle der Scheidung ein Witwengeld aus der Rentenversicherung ihres ersten Ehemannes zusteht, es könnte weiter erheblich sein, ob die Beklagte in	in	der läge ist, Uber
 VeraorgungsbezUge zu verfügen» wenn diese auf der Tätigkeit des Klägers beruhen und möglicherweise auf oin Sperrkonto eingezahlt werden«
Wie diese Hinweise ergeben» bedarf die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe nochmals der Prüfung, bei der weniger das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem schwebenden Rechtsstreit von Belang sein wird, als vielmehr die Frage im Vorder«»
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dergrund stehen muß» ob und in welchem Umfange die frühere Ehegemeinachaft der Parteien euch jetzt noch allgemein enzuerkennende werte auslöst * Bas Pallen einer solchen Bindung hat der Kläger zu bereuen (BGHZ 3?9 386, 389? 38» 116» 121)*
Ascher 3ohannsen Wüstenberg Maaß Dr* Loewenheim