«fanuar 19-58 hat der erkennende Senat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen* da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet'worden war. Io) Die Revision des -Klägers ist Zulässig, Sie ist nicht nur rechtzeitig eingelegt, sondern auch rechtzeitig begründet *worden= Als. diV'Revisions'begrün&ung” am 23» Januar 1958 bei Gericht -oinking,; war die Re.visionsfrist/ a) Soweit der .Kläger rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht seine Auffassung über 'die -Gründe seiner Verhaftung auf le Berlin an den Polizeipräsidenten 'in Mannheim vom 6, Juli 1945: gestützt, greift er. die Beweiswürdigung des Gerichts an, Hiermit kann er im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden» Baß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung allgemeine Denkgesetze oder-.Erfahrungssätze verletzt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat,-ist nicht ersichtliche Zutreffend ist. daß Erklärungen, Bestätigungen und Begründungen von nationalsozialistischen Dienststellen sowie die Aussagen von Personen, die im Bienst der nationalsozialistischen Machthaber gestanden haben, mit besonders kritischer Vorsicht gewürdigt werden müssen» Bas hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt* Es legt aber eingehend dar, es1 könne keinem berechtigten Zweifel unterliegen, daß die gewerbsmäßige Betätigung des Klägers als Astrologe der tatsächliche und nicht nur ein vorgefcäusch-ter Verhaftungsgrund gewesen sei» Diese Auffassung des Gerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Im Jahre 1941 war die Machtstellung der Geheimen Staatspolizei in Deutschland so umfassend, und-unbestritten, daß diese Organisation es nicht 'nötig haite, in'Sehr eiben*'und Berichten an ^andere Polizeidienststellen G-rÜnde für die von-ihr getroffenen Maßnahmen - ■ --aüsgeführ't hat, kommt dieser Grundsatz nur zu dem Tragen,-wenn es sich um typische Ge- : schehensabläufe handelt, doh» um';Tatbestände, die nach der Ke-: geh'des Lehens’auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer' bestimmten;Richtung zu verlaufen pflegen» Hiervon kann-im vorliegenden Kall'nicht die Rede'sein! Denn auch wenn es richtig ist,- daß der'Kläger ein überzeugter Gegner des lational-sozialismus und jüdenfreimdiich war!,': wenn er seit Jahren von der Gestapo überwacht wurde, wenn ihm der Auslandspass entzöge: wurdeer;'Haussuchungen, über sich ergehen lassen mußte, wenn seine Kartei, aus der die große Anzahl* seiner jüdischen Klien-. - "sein muß o'-Es bleiben eine Reihe von Verhaft ungs gründen offen , und ,dasvBerufungsgericht-'iwar daher durch die-Grundsätze des-Anscheihsbeweises nicht gehindert, den Grund für die Verhaf-. Zur Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen war jedoch das {Jericht nicht verpflichtet» Soweit diese Zeugen die Gegnerschaft'des Klägers'gegen den Nationalsozialismus und seine Judenfrbundliehkeit, sowie die Haussuchungen der Gestapo, die Beschlagnahme der Kartei des Klägers, die Entziehung seines Passes, die'Beschimpfungen und Mißhandlungen bekunden sollen, hat das Jericht die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt» Über die Gründe seiner Verhaftung können die Zeugen nach den eigenen Angaben des Klägers nichts Entscheidendes-»aussagen* Sie können äußersten- .1 falls ihre Vermutungen oder ihre Überzeugung über die Verhc.f-tungsgründe bekunden, was angesichts der vorliegenden Urkunden nicht ausreichen würde, um die Verhaftung des Klägers aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG festzustellen»' Auch einer Vernehmung des Zeugen Br» bedurfte es nicht» Der Kläger hat die Vernehmung des Zeugen im Berufungsschriftsatz vom 2*0.. Aprii '1057 dafür beantragt - daß dieser lediglich bekundet habe, der Astrologe K(0H sei in unbegründeten Spionalgeverdacht geraten»'Keineswegs aber könne der-Zeuge'bestätigen, der Klage" sei spionageverdächtig gewesen oder gar deswegen festgehalten worden» Bas Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen': als zutreffend unterstellt, der Kläger sei nicht wegen Spionageverdachts verhaftet worden» 33s läßt auch ausdrücklich dahin gestellt, ob sich der gegenüber KflHR zeitweilig bestehende Spionageverdacht auch auf den Klager erstreckte» Auch imübri- ; gen ist den Grundsatz des § 176 Abs» 1 BIG nicht verletzt» Allerdings sind die Intschädigungsgerichte nach dieser Vorschrift richtsbekannten Tatsachen ergibt,' ausgeschöpft? sc hat das Gericht seiner Ermittlungspflicht Genüge getan (vgl» die Urteile des erkennenden Senats vom 18»‘Juni und 9» Juli 1958 - IV ZR 47/5.8 als es auch die Gründe für die weitere Ausdehnung der, Haft des Klägers nicht in seiner Gegnersenaft gegen, den Nationalsozialismus., sondern in seiner Verbindung', mit dem schweizer Astrologen erblic Wenn das'Berufungsgericht-unter Würdigung des eigenen Vortrags des Klägers und nach, dem tatsächlichen Ges.chehensablauf zu der Schlußfolgerung.'gelangt? so verletzt auch diese Erwägung weder allgemeine Denkgesetze noch zwingende Verfahrensvor-schriften- Hier wendeb sich der Kläger vielmehr in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Damit kann er aber im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden» 13» April'1943 nicht aus'Gründen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus geschehen ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen» Eine sachliche Rüge-hat der Kläger' insoweit auch' nicht erhoben», ' ,5») Der Kläger-ist auch nicht aus Gründen der Weltanschauung verfolgt und inhaftiert worden» Hierbei bedarf die grundsätzliche Frage? Dem Grundsatz nach liegt der Pall nicht ander*, als c’-:r dem Urteil des erkennenden Senats vom hi November - IV 2R die kriegsgerichtliche Bestrafung eines Wehrpflichtiger, der den Wehrdienst aus Gewissensgründen verneint hatte, mit ' dem Tode und die Vollstreckung -des Urteils' keine Verfolgung ■ aus Gründen des Glaubens durch.nationalsozialistische Gewalt-: Maßnahmen zu sein brauche. 60 Aus den gleichen Gründen kann der Kläger, sich zur Bel, gründung seines Anspruchs auch nicht auf § l'Abs» 2 Ziff» 2 BEGj berufen» Danach wird dem .Verfolgten gleichgestellt,, wer durch ; nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, wei; er eine vom Rationalsözialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat» Abgesehen davon, daß -nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer wissen-' schaftli.chen Astrologie zur Zeir nicht die Rede sein kann,braue!
K-2L.2'R_J 25/58-
Verkündet
;• am 1, Oktober 1958 ! Jodas? Justizangestellter . als ürkundsb eamter
l der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Franz Georg G i ?
Klagers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte
gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Bundesamt für die Wiedergutmachung in
Beklagten und Revisionsbeklagten, 4
- Arozeßlevollmächtigter s ■ Rechtsanwalt Er JMMHi in
'hat der XV = Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom'24, September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich-f|er Johannsen, Br, v. Werner;, Kaaß und Wilden , \j
für Recht erkannt?
Bie. Revision .gegen das Urteil des Entschädigungs- 1 i Senats des öberlandesgerichts in Karlsruhe vom 23° Oktober 1957 wird zurtickgewiesen, 1
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei,, Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger,
Von Rechts -wegen
: Tatbestands' ■
Der Kläger wurde im Zuge der sogenannten Hess-Aktion gegen Gehe imlehren und Geheimwissenschaften am 8. oder 9« Juni 1941 . verhaftet. Er war zunächst in den Gefängnissen in Darmstadt und Mannheim Am 18. August 1941 wurde er nach Sachsenhausen-Orenienburg transportiert und am 16, Oktober des gleichen Jahres in das Polizeigefängnis Berlin-Alexanderplatz eingoliefert Seit dem 13 Juni 1942 war er unter Bewachung in einer Außenabteilung des Propagandaministeriums mit astrologischen Berechnungen über deutsche und alliierte Heerführer beschäftigt. Am i 3 April 1945 wurde er auf freien Fuß gesetzt. Der Kläger verlangt Haftentschädigung und Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Die gleichen Ansprüche hatte er bereits erfolglos auf Grund der Vorschriften des US-EG geltend gemacht Auf Grund des BErgG .meldete er. seine Ansprüche' erneut an. ifee Entschädigungsbehörde .sowie das Landgericht und das Oberlandes- ; gericht in Karlsruhe haben diese Anspräche jedoch wiederum als unbegründet angesehen.- Das Berufungsgericht hat - die Berufung,, aes Klägers gegen das 'klageabweisende 'Urteil des Landgerichts durch das am 30.: Oktober 1957 zugestellte Drteil‘vom . 23.Oktober 1957 zurückgewiesen. Mit der in diesem Urteil -zugelassenen Revision, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Seine Revisionsschrift ist am 5- Dezember 1957 und seine Revisionsbegründungsschrift am 24, Januar 1958 bei Gericht eingegangen,.
Durch Beschluß .-vom 15. «fanuar 19-58 hat der erkennende Senat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen* da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet'worden war. Die Wiedereinsetzung i in den-vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ist dem Kläger durch den Beschluß, vom 12. Februar 1958.versagt worden. Er'.beantragt nunmehr den Begrün&ungsschriftsatz vom 23. j Januar 1958 als Revision aufzufassen. • ' - •
Das beklagte Land beantragt,'
die Revision zurückzuweisen»
. Ent sc hei dungs gründe s;
Io) Die Revision des -Klägers ist Zulässig, Sie ist nicht nur rechtzeitig eingelegt, sondern auch rechtzeitig begründet *worden= Als. diV'Revisions'begrün&ung” am 23» Januar 1958 bei Gericht -oinking,; war die Re.visionsfrist/ noch nicht abgeiäüfen (§§ 218 Ab§ p 2P 219 Äbs» 4 '-Z?Q)» Wie der VI*’. Zivilsenat im' Beschluß vom 7» Januar 1958 - VI ZB 20/57 - abgedruckt in MW
i o' - ’ : , '.......... ■ ■
1958? 551 - unter'Anführung umfangreicher Kae'hweisangen aus
Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt•hat/ kann ein Rechtsmittel mehrfach eingelegt werden».; Aus diesem Grunde kann, wie
.Beschluß weiter dargeiagt^i^tT^^eine1--nach >Abin
der Berufungsbegründungsfrist, aber noch inherhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufüngsb.egründung grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung anerkannt werden» Was hier für die'Berufung ausgesprochen ist, muß'in gleicher Weise für die Revision gelten*
2»*) In der Sache selbst kann die Revision keiner. Erfolg .habeno Das Berufungsgericht verneint, daß die'Verhaftung des Klägers im Jahre 1941 auf den-Verfolgungsgründen-des § 1 BEG beruht habe» Es ist der Auffassung, daß die gewerbsmäßige Betätigung däs Klägers als "Astrologe die angeordnete'Maßnahme ausgelöst habe» Dia. Angriffe der Revision, hiergegen sind unbe-
a) Soweit der .Kläger rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht seine Auffassung über 'die -Gründe seiner Verhaftung auf
le Berlin an den Polizeipräsidenten 'in Mannheim vom 6, Juli 1945: gestützt, greift er. die Beweiswürdigung des Gerichts an, Hiermit kann er im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden» Baß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung allgemeine Denkgesetze oder-.Erfahrungssätze verletzt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat,-ist nicht ersichtliche Zutreffend ist. daß Erklärungen, Bestätigungen und Begründungen von nationalsozialistischen Dienststellen sowie die Aussagen von Personen, die im Bienst der nationalsozialistischen Machthaber gestanden haben, mit besonders kritischer Vorsicht gewürdigt werden müssen» Bas hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt*
Es legt aber eingehend dar, es1 könne keinem berechtigten Zweifel unterliegen, daß die gewerbsmäßige Betätigung des Klägers als Astrologe der tatsächliche und nicht nur ein vorgefcäusch-ter Verhaftungsgrund gewesen sei» Diese Auffassung des Gerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Im Jahre 1941 war die Machtstellung der Geheimen Staatspolizei in Deutschland so umfassend, und-unbestritten, daß diese Organisation es nicht 'nötig haite, in'Sehr eiben*'und Berichten an ^andere Polizeidienststellen G-rÜnde für die von-ihr getroffenen Maßnahmen - ■
vorzutäüseilen» - ' . - ' : :
- ■ b) Pehl- geht in diesem rechtlichen Zusammenhang auch die' Rüge, der Zeuge Dr» sei nur schriftlich gehört worden»
Grundsätzlich gilt allerdings auch im gerichtlichen Entschädi-gungsverfähren der Grundsatz der 'Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme» Im vorliegenden Rail hat aber der Klager im Berufungsrechtszug die Verwendung der schriftlichen-Aussage des Zeugen EflM nicht gerügt, sondern sachlich zu dieser Aussage Stellung genommen» Hierin liegt ein Verzicht auf das unter Umständen bestehende Rügerecht, der es dem-Kläger verwehrt, diese Rüge im Revisionsverfahren zu erheben
c) Auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins sind nicht verletzt» Wie der erkennende Senat in der Entschoi-
dung vom 9» Juli. 1958 - IV ZR.40/58 --aüsgeführ't hat, kommt dieser Grundsatz nur zu dem Tragen,-wenn es sich um typische Ge- : schehensabläufe handelt, doh» um';Tatbestände, die nach der Ke-: geh'des Lehens’auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer' bestimmten;Richtung zu verlaufen pflegen» Hiervon kann-im vorliegenden Kall'nicht die Rede'sein! Denn auch wenn es richtig ist,- daß der'Kläger ein überzeugter Gegner des lational-sozialismus und jüdenfreimdiich war!,': wenn er seit Jahren von der Gestapo überwacht wurde, wenn ihm der Auslandspass entzöge: wurdeer;'Haussuchungen, über sich ergehen lassen mußte, wenn seine Kartei, aus der die große Anzahl* seiner jüdischen Klien-. ten hervorging, durchsucht und er selbst beschimpft und ge-.schlagen wurde, so spricht; gleichwohl kein Irfahrungssatz dafür, daß unter diesen.Voraussetzungen seine Inhaftierung im , Juni aus Gründen seiner -politischen Gegnerschaft-erfolgt
- "sein muß o'-Es bleiben eine Reihe von Verhaft ungs gründen offen , und ,dasvBerufungsgericht-'iwar daher durch die-Grundsätze des-Anscheihsbeweises nicht gehindert, den Grund für die Verhaf-. tung des' 'Klagers , in seiner Betätigung’als Astrologe Zusehen»
I Las gilt umsomehr, als die Überwachung des Klägers offenbar k'eine hinreichenden'Verdachtmomente ergeben.'hatte, die seine Verhaftung gerechtfertigt hätten»
d) Auch die Rüge der Versagung dös rechtlichen Gehörs greift zu Gunsben des Klägers nicht durch» Der Kläger hat ■- nicht iia einzelnen, dargelegt, weshalb er die Grundsätze der Gewährung, rechtlichen Gehörs als verletzt ansieht „ Das hätte er aber,-tun-müssen, wenn er eine rechtliche Prüfung dieser Rüge erreichen wollte» Aus dem'Inhalt der Akten, insbesondere aus ‘den'Gerictitsprötokollen-ergibt sich nichts‘darüber, daß das Gericht dem Kläger'das rechtliche Gehör in-irgendeiner Y/e:
"se versagt hat» Wenn'der Kläger die Versagung des rechtlichen Gehörs darin erblickt -“daß das Gericht’" die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen"hat,: so, rügt er offenbar mit der glei-
kerten Grundsatz der Amtsermittlung. Zur Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen war jedoch das {Jericht nicht verpflichtet» Soweit diese Zeugen die Gegnerschaft'des Klägers'gegen den Nationalsozialismus und seine Judenfrbundliehkeit, sowie die Haussuchungen der Gestapo, die Beschlagnahme der Kartei des Klägers, die Entziehung seines Passes, die'Beschimpfungen und Mißhandlungen bekunden sollen, hat das Jericht die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt» Über die Gründe seiner Verhaftung können die Zeugen nach den eigenen Angaben des Klägers nichts Entscheidendes-»aussagen* Sie können äußersten- .1 falls ihre Vermutungen oder ihre Überzeugung über die Verhc.f-tungsgründe bekunden, was angesichts der vorliegenden Urkunden nicht ausreichen würde, um die Verhaftung des Klägers aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG festzustellen»' Auch einer Vernehmung des Zeugen Br» bedurfte es nicht» Der Kläger
hat die Vernehmung des Zeugen im Berufungsschriftsatz vom 2*0.. Aprii '1057 dafür beantragt - daß dieser lediglich bekundet habe, der Astrologe K(0H sei in unbegründeten Spionalgeverdacht geraten»'Keineswegs aber könne der-Zeuge'bestätigen, der Klage" sei spionageverdächtig gewesen oder gar deswegen festgehalten worden» Bas Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen': als zutreffend unterstellt, der Kläger sei nicht wegen Spionageverdachts verhaftet worden» 33s läßt auch ausdrücklich dahin gestellt, ob sich der gegenüber KflHR zeitweilig bestehende Spionageverdacht auch auf den Klager erstreckte» Auch imübri- ; gen ist den Grundsatz des § 176 Abs» 1 BIG nicht verletzt» Allerdings sind die Intschädigungsgerichte nach dieser Vorschrift
richtsbekannten Tatsachen ergibt,' ausgeschöpft? sc hat das Gericht seiner Ermittlungspflicht Genüge getan (vgl» die Urteile des erkennenden Senats vom 18»‘Juni und 9» Juli 1958 - IV ZR 47/5.8 und IT ZR 40/58 -) „
3») Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts-auch insoweit nicht? als es auch die Gründe für die weitere Ausdehnung der, Haft des Klägers nicht in seiner Gegnersenaft gegen, den Nationalsozialismus., sondern in seiner Verbindung', mit dem schweizer Astrologen erblic
Wenn das'Berufungsgericht-unter Würdigung des eigenen Vortrags des Klägers und nach, dem tatsächlichen Ges.chehensablauf zu der Schlußfolgerung.'gelangt? der Kläger sei nicht nur aus Anlaß der'Hess-Aktion’verhaftet, sondern auch der Astrologie wegen festgehalter. wcrden:? so verletzt auch diese Erwägung weder allgemeine Denkgesetze noch zwingende Verfahrensvor-schriften- Hier wendeb sich der Kläger vielmehr in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Damit kann er aber im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden»
4») DalT f-ie Verwendung des Klägers im-Dienste des Propagandsministerilms-in-der Zeit vom 13» Juni "1942 bis zu dem ■
13» April'1943 nicht aus'Gründen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus geschehen ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen» Eine sachliche Rüge-hat der Kläger' insoweit auch' nicht erhoben», '
,5») Der Kläger-ist auch nicht aus Gründen der Weltanschauung verfolgt und inhaftiert worden» Hierbei bedarf die grundsätzliche Frage? ob; Astrologie eine Weltanschauung ist
'S’ - :
verio ini gen Stellen der
1ISDAP gefordert.-Als ihr besonderer Pörderer go.lt gerade d*r nach England geflogene Rudolf Hess. Von'dem Zeitpunkt dieser Plucht an wurden die Astrologen den staatlichen und Pari;eistellen verdächtig. Sie standen im Verdacht der Spionage So wurde auch der schweizer Astrologe , wie das Eerv.fungs-
gericht festgestellt bot,- der Spionage verdächtigt. Sodann befürchteten die staatlichen Machthaber aber auch, die Astro-: logen könnten durch die Vorhersage-'eines ungünstigen Kriegs-' ausgangs den Widerstandswillen des"'Dcuischen Volkes im Kriege: lahmen. Auch die Inhaftnahme des Klägers erfolgte',, wie unstreitig ist; wegen Zersetzung der Wehrkraft des Deutschen Volkes, lag aber danach der Verhaftungsgrund in der Gefahr der Schwächung des Selbstbehauptungswillens des Deutschen Volkes durch die Betätigung des Klägers als Astrologe, so kann nicht gesagt werden, der Kläger sei auf Grund seiner* Weltanschauung verfolgt worden; Nicht'.die im Bezirk des Geistigen-wurzelnde Weltanschauung des Klägers, sondern seine sich im Bereich des Paktischen abspielende Betätigung als Astrologe führte zu seiner Verhaftung..-Die astrologische / Weltanschauung des Klägers als solche'hat nicht zu seiner Verhaftung geführt. Brat die in der Betätigung'des Klägers wurzelndenBefürchtungen des national sozial! sums.'führten zu seiner Verfolgung. Die Verhaftung des Klägers'war ein schweres und durch nichts gerechtfertigtes Unrecht. Ein Entschädigungsanspruch muß gedöch verneint werden,' -weil die grund-sätzlichen Voraussetzungen des § 1 BEG nicht erfüllt sind.
Dem Grundsatz nach liegt der Pall nicht ander*, als c’-:r dem Urteil des erkennenden Senats vom hi November - IV 2R
147/56 - zugrunde liegende Pally'in dem ausgeführt worden -lei' daß. die kriegsgerichtliche Bestrafung eines Wehrpflichtiger, der den Wehrdienst aus Gewissensgründen verneint hatte, mit ' dem Tode und die Vollstreckung -des Urteils' keine Verfolgung ■ aus Gründen des Glaubens durch.nationalsozialistische Gewalt-: Maßnahmen zu sein brauche. ,
60 Aus den gleichen Gründen kann der Kläger, sich zur Bel, gründung seines Anspruchs auch nicht auf § l'Abs» 2 Ziff» 2 BEGj berufen» Danach wird dem .Verfolgten gleichgestellt,, wer durch ; nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, wei; er eine vom Rationalsözialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat» Abgesehen davon, daß -nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer wissen-' schaftli.chen Astrologie zur Zeir nicht die Rede sein kann,braue! die Drage, ob Astrologie eine Wissenschaft ist oder nicht, mich entschieden zu werden, Denn der Kläger ist nicht verhaftet worden, weil er"die Richtung der Astrologie vertreten hat. sondern weil er sich gewerbsmäßig als Astrologe betätigt und hierdurch nach der Auffassung der nationalsozialistischen Machthaber dje Wehrkraft des deutschen Volkes zersetzt hat»
Rach alledem war die Revision des Klägers mit der . : .en-folge der §§ 97 ZPO und 229 Abs, 1 BEG zurückzuweisen»
Johaimsen v. Werner
lecher