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BGH · IV ZR 125/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 125/5

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die : mündliche Verhandlung vom 3= Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr* v,Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt* Tatbestands Die Klägerin und ihr Ehemann lebten seit 1919 in Berlino Nach den nationalsozialistischen Rassegesetzen galten beide als Juden* Sie wanderten deshalb im Jahre 1939 nach Frankreich aus* Dort wurde die Klägerin am 838,1942 festgenommen, im Anschluß hieran wurde ihr das Dorf Samoens im Departement Hochsavoyen als Zwangsaufenthalt (residence forc£e) zugewiesen* Zusammen mit ihrem Ehemann* der dort Privatunterricht erteilte, lebte sie fortan in dem genannten Dorf- Der Ehemann der Klägerin starb am 9»12v1944. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten, Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, ihr Leben in Samoens sei nicht nur durch die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit auf das Gebiet dieses Ortes erschwert worden* Sie sei gezwungen gewesen- sich regelmäßig bei der örtlichen Polizei zu melden. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23*4*1956 hat die Klägerin ihre Angaben über die Lebensverhältnisse in Samoens ergänzt und mitgeteilt, sie habe sich mit ihrem Hanne in einer schlecht heizbaren und kalten Wohnung aufhalten müssen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil es in dem der Klägerin von den französischen Behörden angewiesenen Aufenthalt in Samoens keine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG erblickt hat, 1, Es hat dazu ausgeführt, nach den in § 43 Abs 2 BEG angeführten Beispielen einer Freiheitsentziehung könnten andere als die dort genannten Fälle den Tatbestand dieses Absatzes nur erfüllen, wenn nach objektiven Maßstäben die Absonderung von der Umwelt vollständig und nachhaltig durchgeführt werde. Die Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, die die Klägerin in dem Gebirgs-ort hinnehmen mußte, können daher der Einsperrung und abgeschlossenen Verwahrung eines Häftlings in den meist eigens dafür eingerichteten Gebäuden oder Lagern nicht gleichgeachtet werden, die eine Freiheitsentziehung auch dann bleibt, wenn die Häftlinge einige Vergünstigungen genießen, durch die die Absperrung gegenüber der Außenwelt zeitweise gemildert wird. 2„ Keinen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es.seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Leben der Klägerin in Samoens ein solches unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs 3 BEG gewesen sei« Ein solches Leben liegt vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend behördlieh streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahekommt« Aufenthaltsbeschränkungen, wie sie in dem Zwangsaufenthalt in einer kleinen Gemeinde oder etwa in der Verbannung auf eine kleine Insel liegen können, erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs 3 BEG, wenn der Verfolgte an diesem Verbannungsorte zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng' überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahekommt, Für die Beurteilung der Frage, ob ein Leben unter haftähnlidheh Bedingungen geführt worden ist, muß eine Gesamtwertung aller genannten Umstände stattfinden (vgl, Blessin-Wilden, Entschädigungsgesetze, 2. Zwar mußte sich die Klägerin, um bei Razzien nicht aufgegriffen zu werden, zeitweise in Berghütten der Umgebung von Samoens verstecken. Im Gegensatz zu dem vom erkennenden Senat in der Sache IV ZR 85/57 vom 19-6,1957 entschiedenen Falle hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Aufenthalt der Klägerin in abgelegenen Berghütten regelmäßig nur kurze Zeit gedauert, sodaß bei Zusammenrechnung dieser Zeiten die Gesamtdauer des Aufenthalts 30 Tage nicht erreichte- Nach § 45 BEG wird aber für Freiheitsentziehungen von weniger als 30 Tagen keine Entschädigung gewährt* Abgesehen von diesen Ausnahmezeiten hat die Klägerin während der übrigen Zeit ihres Zwangsaufenthalts ih dem Dorfe Samoens gelebt. Gegen die Annahme haftähnlicher Lebensbedingungen spricht hier vor allem auch, daß die Klägerin - im Gegensatz etwa zu einem Aufenthalt im Ghetto - nicht von den übrigen, nichtverfolgten Bewohnern des Dorfes getrennt lebte, sondern Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen hatte* Unter diesen Umständen kann das Leben der Klägerin mit dem Leben eines Häftlings nicht auf eine Stufe gestellt werden, selbst wem sie sich regelmäßig meldete und das Dorf nicht verließ?

Zitierte Normen: § 209 BEG
FreiheitsentziehungBEGHäftlingZwangsaufenthaltBerlinSamoensAufenthaltLebenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung 2
2521 074
v
Pesetas Hechtssatzs
 Aktenzeichen Urt« des BPH
§ 43 BEP
Der von französischen Behörden angeordnete Zwangsaufenthalt (Residence forcee) eines Verfolgten in einem französischen Alpendorf stellt regelmäßig keine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung dar.
I? ZK 125/57
v. 3* Juli 1957	KP	Berlin
IV ZR 125/5Y
fJ
Verkündet am 3o Juli 1957
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Sophie P Avenue; jEMB» Hi
 gebo S1 /USA.,
Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35 > Potsdamer Straße 186,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr<
hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die : mündliche Verhandlung vom 3= Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr* v,Werner, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4^ Oktober 1956 wird zurückgewiesen,	%
Die Entscheidung ergeht gebühren» • und auslagenfrei -Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin«.
Von Rechts wegen

• 2 -
Tatbestands
 Die Klägerin und ihr Ehemann lebten seit 1919 in Berlino Nach den nationalsozialistischen Rassegesetzen galten beide als Juden* Sie wanderten deshalb im Jahre 1939 nach Frankreich aus* Dort wurde die Klägerin am 838,1942 festgenommen, im Anschluß hieran wurde ihr das Dorf Samoens im Departement Hochsavoyen als Zwangsaufenthalt (residence forc£e) zugewiesen* Zusammen mit ihrem Ehemann* der dort Privatunterricht erteilte, lebte sie fortan in dem genannten Dorf- Der Ehemann der Klägerin starb am 9»12v1944. sie selbst blieb bis Ende April 1945 in Samoens, Später wanderte sie nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus« Sie erhält von dem beklagten Land ab 1« November 1953 eine Witwenrente von monatlich 200DM«
Sie begehrt in diesem Rechtsstreit für die Zeit vom 8,8.1942 bis Ende April 1945 Entschädigung für Freiheitsentziehung. Das Entschädigungsamt in Berlin hat mit Bescheid vom 23. Juni 1956 ihren Anspruch abgelehnt, weil es sich bei dem Zwangsaufenthalt um eine ’fremdenpolizeiliche Maßnahme der französischen Behörden gehandelt habe.
1 *
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der beim Landgericht Berlin erhobenen Klage angefochten und beantragt,'
das beklagte Land zu verurteilen* ihr 4,980,— DM Haftentschädigung zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten 1
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in dem Aufenthalt in Samoens keine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung gesehen..
Hit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten,
 Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, ihr Leben in Samoens sei nicht nur durch die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit auf das Gebiet dieses Ortes erschwert worden* Sie sei gezwungen gewesen- sich regelmäßig bei der örtlichen Polizei zu melden. Darüber hinaus sei sie durch häufige Razzien der deutschen und der ihnen verbündeten Streitkräfte verängstigt worden, weil ihr und ihrem Hanne die Gefahr der Deportation gedroht habe. Um ihr zu entgehens habe sie sich während solcher Razzien in Berghütten ihr wohlgesinnter Dorfbewohner verstecken müssen. Zum Beweise hierfür hat die Klägerin eine Erklärung des Schulleiters Lfm vom 4.4 1955» eine Erklärung des Bürgermeisters von Samoens vom 15*3»
1956 sowie eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 18-2.1956 vorgelegt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23*4*1956 hat die Klägerin ihre Angaben über die Lebensverhältnisse in Samoens ergänzt und mitgeteilt, sie habe sich mit ihrem Hanne in einer schlecht heizbaren und kalten Wohnung aufhalten müssen. Um Brennmaterial für das einzige vorhandene öfchen zu beschaffen, hätten sie und ihr Mann im Walde Holz auflesen oder bei einem Sägewerk Sägespäne erbitten müssen. Sie hat ferner angegeben, die Wasserversorgung sei schlecht gewesen, weil in der Wohnung weder Koch- noch Q?rinkwasser entnommen werden konnte-
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
J
In dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin war die Klägerin nicht vertreten. Der Senat hat mit ihrem Einvernehmen auf einseitige mündliche Verhandlung gemäß § 209 Abs 3 BEG entschieden.
EntBcheidungsgründ e>
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil es in dem der Klägerin von den französischen Behörden angewiesenen Aufenthalt in Samoens keine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG erblickt hat,
1, Es hat dazu ausgeführt, nach den in § 43 Abs 2 BEG angeführten Beispielen einer Freiheitsentziehung könnten andere als die dort genannten Fälle den Tatbestand dieses Absatzes nur erfüllen, wenn nach objektiven Maßstäben die Absonderung von der Umwelt vollständig und nachhaltig durchgeführt werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das hier nicht der Fall. Die Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, die die Klägerin in dem Gebirgs-ort hinnehmen mußte, können daher der Einsperrung und abgeschlossenen Verwahrung eines Häftlings in den meist eigens dafür eingerichteten Gebäuden oder Lagern nicht gleichgeachtet werden, die eine Freiheitsentziehung auch dann bleibt, wenn die Häftlinge einige Vergünstigungen genießen, durch die die Absperrung gegenüber der Außenwelt zeitweise gemildert wird. In dem von der Revision angeführten, vom Senat in IV ZR 140/55 vom 28,9.1955 (NJW RzW 1955, 367) entschiedenen Falle war die verfolgte nach ihrer Deportation in einem polizeilich bewachten Hotelgebäude untergebracht und von ihrer Umgebung voll- . ständig und nachhaltig getrennt worden; nur ausnahmsweise durfte sie zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten das Gebäude verlassen«
2„ Keinen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es.seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Leben der Klägerin in Samoens ein solches unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs 3 BEG gewesen sei« Ein solches Leben liegt vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend behördlieh streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahekommt« Aufenthaltsbeschränkungen, wie sie in dem Zwangsaufenthalt in einer kleinen Gemeinde oder etwa in der Verbannung auf eine kleine Insel liegen können, erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs 3 BEG, wenn der Verfolgte an diesem Verbannungsorte zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng' überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahekommt, Für die Beurteilung der Frage, ob ein Leben unter haftähnlidheh Bedingungen geführt worden ist, muß eine Gesamtwertung aller genannten Umstände stattfinden (vgl, Blessin-Wilden, Entschädigungsgesetze, 2. Aufl, Anm 24 zu § 43 BEG)»
Sie führt hier zu dem Ergebnis , daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs 3 BEG nicht vorliegen. Zwar mußte sich die Klägerin, um bei Razzien nicht aufgegriffen zu werden, zeitweise in Berghütten der Umgebung von Samoens verstecken. Der Aufenthalt in derartig von der Umwelt abgeschnittenen Zufluchtsorten, an denen, wie keiner weiteren Begründung bedarf, nur ein sehr primitives Leben geführt werden kann, kann
 den Tatbestand einer Freiheitsentziehung erfüllen.
Im Gegensatz zu dem vom erkennenden Senat in der Sache IV ZR 85/57 vom 19-6,1957 entschiedenen Falle hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Aufenthalt der Klägerin in abgelegenen Berghütten regelmäßig nur kurze Zeit gedauert, sodaß bei Zusammenrechnung dieser Zeiten die Gesamtdauer des Aufenthalts 30 Tage nicht erreichte- Nach § 45 BEG wird aber für Freiheitsentziehungen von weniger als 30 Tagen keine Entschädigung gewährt*
Abgesehen von diesen Ausnahmezeiten hat die Klägerin während der übrigen Zeit ihres Zwangsaufenthalts ih dem Dorfe Samoens gelebt. Wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hatte sie dort zusammen mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung; sie stand auch in Verbindung mit der Bevölkerung des Dorfes; wie schon daraus hervorgeht, daß ihr Ehemann Frivatstunden erteilte. Die französischen Behörden bereiteten ihr keine Schwierigkeiten. Die Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit waren danach nicht so einschneidend; daß sie deshalb in Samoens ein Leben führte, aas dem eines Häftlings sehr nahekam. Gegen die Annahme haftähnlicher Lebensbedingungen spricht hier vor allem auch, daß die Klägerin - im Gegensatz etwa zu einem Aufenthalt im Ghetto - nicht von den übrigen, nichtverfolgten Bewohnern des Dorfes getrennt lebte, sondern Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen hatte*
Solche Möglichkeiten sind besonders für die seelische Lage der in dieser Weise in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkten Personen von erheblicher Bedeutung, sie sind geeignet, den seelischen Druck der Verfolgung zu mildem. Unter diesen Umständen kann das Leben der Klägerin mit dem Leben eines Häftlings nicht auf eine Stufe gestellt werden, selbst wem sie sich regelmäßig meldete
 und das Dorf nicht verließ? sofern nicht die bereits erörterten besonderen Umstände dies für kurze Zeit erzv/an-gen.
Entgegen der Auffassung der Revision wird die Bedeutung dieses Punktes auch nicht dadurch abgeschY/ächt, daß die Klägerin mit ihrem Ehemanne ein recht dürftiges Leben führen mußte. Wie die Revision unter Berufung auf die eidesstattliche Versicherung der. Klägerin vom 23 »4-1956 geltend gemacht hat? waren Brennstoff-und Wasserversorgung mühsam. Solche Erschwerungen des Daseins können hier aber schon deshalb nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen, weil nach Lage der Dinge auch nicht verfolgte Bewohner des hoch gelegenen Gebirgsdorfes von solchen Schwierigkeiten, die in Kriegszeiten im übrigen auch sonst vielfach auftreten, betroffen waren» Die Würdigung der gesamten Lebensverhältnisse ergibt somit, daß sich von einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen nicht sprechen läßt, wenn auch nicht verkannt werden kann? daß die Klägerin ein sehr schweres Leben gehabt hat«
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Das Rechtsmittel der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs 1, 225 BEG, 97 ZPO*
Schmidt
 Ascher
v.Werner Haaß Wilden