Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Erbvertrags, den Prl. AfliBam 5« 'Kürz 1951 mit dem Beklagten geschlossen und durch den sie ihn als Alleinerben eingesetzt hat. Trifft sie eine solche Bestimmung nicht, so sind auszahlungsberechtigt diejenigen Personen, die als gesetzliche Erben des Fräulein AfllB berufen sein werden, und zwar nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln. Dazu haben sie behauptet, die Erblasserin sei sich über die Bedeutung der von ihr abgegebenen Erklärungen nicht klar gewesen- Ferner habe der Beklagte von vornherein nicht die Absicht gehabt, die aus Anlaß des Abschlusses des Erbvertrages von ihm übernommene Verpflichtung bezüglich der Betreuung und Versorgung der Erblasserin zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Tatsachen erwiesen, aus denen sich ergebe, daß der Erbvertrag nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Es hat insbesondere verneint, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung, die der Beklagte aus Anlaß des Abschlusses des Erbvertrages übernommen hat, und der ihm durch den Erbvertrag erbrachten Gegenleistung bestehe, da zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages kein Anhalt dafür bestanden habe, daß die damals 76 Jahre alte Erblasserin schon nach etwa 1 l/2 Jahren sterben würde. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Erblasserin gehund sehbehindert war, ist unbegründet. Da die Erblasserin über ihr Vermögen unter Lebenden auch nach Abschluß des Erbvertrages weiter verfügen konnte, kann der Vorteil nicht mit dem Wert ihres Vermögens zur Zeit des Vertragsschlusses gleichgesetzt werden. Das hat das Berufungsgericht festgestellt auf Grund der Tatsache, daß der Notar den Inhalt des Vertrags mit ihr eingehend besprochen hatte c Es hat weiter geschlossen, daß die Erblasserin seine Erläuterungen auch verstanden hat. Die weiteren Rügen der Revision sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung- Dem Revisionsgericht ist es nach dem Gesetz untersagt, die Beweiswürdigung des Tatsachenrichters in dieser Richtung zu überprüfen* Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht gegen ErfahrungsSätze verstoßen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner verneint, daß die Kläger den Erbvertrag wegen eines Irrtums der Erblasserin anfechten können. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Erblasserin über den Inhalt und die Tragweite der von ihr in dem Erbvertrag abgegebenen Erklärungen nicht geirrt. Soweit aber dennoch bei der Niederschrift des Erbvertrages noch Unklarheiten bei der Erblasserin bestanden haben sollten, sind diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 9* März 1951 beseitigt worden, nachdem der Notar der Erblasserin mit seinem Schreiben vom 8, Harz 1951 (Bl 172 d.A.) eine Ausfertigung des von ihm beurkundeten Erbvertrages zugesandt hatte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Erblasserin, wie sie von den 2eugen geschildert worden sei, sei mit Sicherheit anzunehmen, daß sie den Inhalt dieses Schriftstücks Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dabei nicht beachtet, daß die Erblasserin stark sehbehindert war, vermag diese Feststellung nicht zu erschüttern. Es ist schon nicht behauptet worden, daß dieses Gebrechen der Erblasserin so stark war, daß sie überhaupt nicht mehr lesen konnte, Abgesehen davon läßt die Ausführung des Berufungsgerichts - so wie sie gemeint ist - auch die liöglich-keit offen, daß die Erblasserin sich das Schriftstück hat vorlesen lassen. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins verletzt, wenn es.aus dem Verhalten der Erblasserin nach Abschluß des Erbvertrages nicht geschlossen hat, daß diese den Inhalt des Vertrages nicht verstanden habe. Die Kläger können nach diesen vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen den ^rbvertrag v/egen eines Irrtums der Erblasserin Uber den Inhalt und die Bedeutung der von ihr in dem Erbvertrag abgegebenen Erklärungen in keinem Falle anfechten. Entweder hat die Erblasserin sich überhaupt nicht in einem Irrtun befunden, oder falls sie sich aber bei Abgabe der Erklärung in diesem oder Renern l'unkte geirrt haben sollte, ist ihr dieser Irrtum bereits am 9* Härz 1951 bekannt geworden. Sie hat den Erbvertrag selbst nicht angefochten, so daß die Frist für die Ausübung des Anfechtungsrechts nach §§ 2283, 2285, 2080 BGB verstrichen war, als die Kläger die Anfechtung erklärten. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, die von ihm aus Anlaß des Abschlusses des Erbvertrags übernommenen Leistungen zu erbringen. Schließlich brauchte das Berufungsgericht den Beklagten auch nicht Uber die Behauptung der Klügerer habe mindestens 3 Erbverträge geschlossen, zu vernehmen.
/ IVJS 125/55 Verkündet am 23* Nov, 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Apothekers Franz Georg A in Sj 2« der Ehefrau Anneliese R Hm—mim, mrnmm* Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. geb- k\ »in gegen den Kaufmann Alfons G in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. Kregel und Wüstenberg für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8* März 1955 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die am 1874 geborene, ledig gebliebene Mathilde ABB^ eine Tante der Kläger, ist am 22* November 1952 verstorben.. Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Erbvertrags, den Prl. AfliBam 5« 'Kürz 1951 mit dem Beklagten geschlossen und durch den sie ihn als Alleinerben eingesetzt hat. Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin, Der Nachlaß der Erblasserin hat einen Vert von etwa 15.000,— DK, Er besteht im wesentlichen aus einem Anteil von 5/8 an einem bebauten Grundstück in OBBBP? das den Eltern der Erblasserin gehört hatte und in dem eine jetzt verpachtete Apotheke betrieben wird. Die Erblasserin hat in diesem.Hause bis zu ihrem Tode gewohnt. Sie war ferner Kit eigen tümerin des im Grundbuch von HBIBH^^HP Ed ^pBl BKeingetragenen Acker = und Wiesengrund-stücks, das einen Einheitswert von 1,810,— DIJ hat. Außerdem hatte sie einen Anteil an dem Nachlaß ihres verstorbenen Bruders Georg, der im wesentlichen an der Hälfte der Anteile der ^SHHH^-OHG be- steht und einen wert von 4.000,—DK hat. Der Beklagte und seine Ehefrau stammen ebenso wie die Erblasserin aus OBHHB Sie waren der Erblasserin von Jugend an bekannt. Der Erbvertrag lautet wie folgt? 11 Praulein Kathilde ABB ist seit Jahren körperlich hilfsbedürftig, besonders mit Rücksicht auf ^ire starke Sehbehinderung. Herr Alfons GBHB H^^hat ihr bereits seit Jahren Pflege angedeihen lassen, ohne daß für seine wertvollen Leistungen und ständige pflegerische Betreuung eine Gegenleistung gewährt wäre, Herr Alfons gBBHHK verpflichtet s^h nunmehr hiermit dem Präule in Kathilde ABIKauch künftig und für die Lebenszeit des Fräulein in der bisherigej^Te^ePflege angedeihen zu lassen. Herr GflllHHiK verpflichtet sich insbesondere, dem Präulein deren Lebens- zeit volle freie Verpflegung in guter den Zeitverhältnissen, dem Alter und dem jeweiligen Gesundheitszustand des Fräulein ABH^entsprechenüen Art zu liefern und zwar nach Wahl des Fräulein l^BB^^deren Wohnung oder im Haushalt des Herrn er-verpflichtet sich ferner, für Ordnung und Reinhaltung der Wohnung und Wäsche des Fräulein AflHpund gegebenenfalls für Bereitstellung sachgemäßer Bedienung in kranken und schlechten Tagen zu sorgen,. Im Falle eines etwaigen Ab-1 ebene des Fräulein AJH^hat Herr GMfBHP für angemessenes standesgemäßes Begräbnis und Grabpflege zu sorgen* Als Gegenleistung für die bisherigen und künftigen De^^ungen schließen Fräulein A^l^und Herr GBMBM^hicrmit einen Br b ve r trag^aufGrund dessen Fräulein AÜ^pden Herrn~ öHHHBiiR ersatzweise dessen gesetzliche Erber., zu ihren einzigen vertragsmäßigen Erben ernennt. Sollte Fräulein Afl|9 innerhaiy^dg^iächsten 4 Jahre sterben, so soll Herr verpflich- tet sein, die Hälfte des Erlöses der Beteiligung des Fräulein A^H|an dem im Grundbuche von SSHHB Band^^Blatt ^BPbeschriebenen Grundbesitze an die nachstehend bezeichneten Personen herauszuzah-len; sollte der Tod des Fräulein Afll^in den alsdann folgenden 4 Jahren erfolgen, so ist ein Viertel dieses Erlöses herauszuzahlen. Die Auszahlung soll an diejenigen Personen erfolgen, die Fräulein Afl^Bsich vorbehält in Form einer letztwilligen Verfügung zu bestimmen. Trifft sie eine solche Bestimmung nicht, so sind auszahlungsberechtigt diejenigen Personen, die als gesetzliche Erben des Fräulein AfllB berufen sein werden, und zwar nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln. Fräulein Mathilde AflHPist aber befugt, über die Einrichtung ihrer V/ohnung und über ihre Kleidung und Wäsche besonders letztwillig zu verfügen” Die Kläger sind der Ansicht, der Erbvertrag sei sittenwidrig und nichtig. Sie haben behauptet, die Erblasserin sei unerfahren gewesen. Der Beklagte habe diese Zerfahrenheit ausgenutzt und sie dazu bewogen, den Erbvertrag zu schließen. Er habe bereits 3 ähnliche Erbverträge geschlossen. Die Angaben in dem Erbvertrag entsprächen nicht den Tatsachen, Der Beklagte habe die Erblasserin nicht schon vor Abschluß t des Vertrages seit Jahren gepflegt. Er habe auch später die in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen nur zu einem geringen Teil erbracht. Die Erblasserin habe sich selbst versorgt. Sie habe eine Aufwartung gehalten, die ihre Y/ohnung betreut und ihre Wäsche gewaschen habe. Sie habe Feuerung und Lebensmittel gekauft und für ihre Einkäufe selbst im Geschäft des Beklagten bezahlte wenn sie nicht gezahlt habe, habe der Beklagte ihr Konto belastet. Die Erblasserin habe auch nicht gewußt, daß sie Rechtsansprüche gegen den Beklagten gehabt habe.. Sie hätte sonst auch nicht erstrebt, auf ihre Kosten in ein Altersheim aufgenommen zu werden. Die Kläger haben den Erbvertrag auch wegen Irrtums der Erblasserin angefochten. Dazu haben sie behauptet, die Erblasserin sei sich über die Bedeutung der von ihr abgegebenen Erklärungen nicht klar gewesen- Ferner habe der Beklagte von vornherein nicht die Absicht gehabt, die aus Anlaß des Abschlusses des Erbvertrages von ihm übernommene Verpflichtung bezüglich der Betreuung und Versorgung der Erblasserin zu erfüllen. Die Erblasserin habe sich über seine Erfüllungsbereitschaft geirrt. . Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß der zwischen dem Beklagten und Fräulein Mathilde AflBl, früher Hr 4P, am 5. Harz 1951 zu notariellem Protokoll des Notars Paul PflHIHl fiflHR Hr. geschlossene Erbvertrag nichtig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«• Er hat erwidert, die Erblasserin habe selbst den Wunsch geäußert, den Erbvertrag zu schließen. Sie habe sich von ihren Verwandten, insbesondere von den Klägern, verlassen und übervorteilt gefühlt- Sie sei ihnen deshalb böse gewesen und habe sich ihm und seiner Ehefrau dafür erkenntlich zeigen wollen; daß o ' sie sich um sie gekümmert hätten* Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit träfen nicht zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren oben mitgeteilten Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Snts cheidungsgründe s-Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Tatsachen erwiesen, aus denen sich ergebe, daß der Erbvertrag nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Es hat insbesondere verneint, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung, die der Beklagte aus Anlaß des Abschlusses des Erbvertrages übernommen hat, und der ihm durch den Erbvertrag erbrachten Gegenleistung bestehe, da zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages kein Anhalt dafür bestanden habe, daß die damals 76 Jahre alte Erblasserin schon nach etwa 1 l/2 Jahren sterben würde. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Erblasserin gehund sehbehindert war, ist unbegründet. Denn diese körperlichen Mängel brauchen die Lebenserwartung nicht zu beeinträchtigen« Abgesehen davon ist ein Erbverti*ag auch nicht schon deshalb nichtig, weil die Leistung, die der Vertragserbe übernommen hat, und die Anlaß i ) dazu war* ihn als Erben einzusetzen, in keinem Verhältnis zu dem durch den Vertrags Schluß erworbenen Vorteil stehto Dieser Vorteil besteht nur darin> daß der Vertragserbe als Erbe eingesetzt ist. Da die Erblasserin über ihr Vermögen unter Lebenden auch nach Abschluß des Erbvertrages weiter verfügen konnte, kann der Vorteil nicht mit dem Wert ihres Vermögens zur Zeit des Vertragsschlusses gleichgesetzt werden. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Erbvertrag nichtig sein kann, weil der Wert der von dem Vertragserben erbrachten Leistung in auffälligem Mißverhältnis zu dem Vorteil steht, der ihm durch die Einsetzung als Vertragserbe zuteil geworden ist, ist zu beachten, daß der Erblasser grundsätzlich über sein Vermögen letztwillig frei verfügen kann. Sein Verfügungsrecht wird im Ergebnis nur durch etwaige Fflichtteilsansprüche eingeschränkt. Solche kamen hier nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat auch, ohne gegen Rechtssätze zu verstoßen, festgestellt, daß keine anderen Umstände vorliegen, die allein oder zusammengenommen den Erbvertrag sittenwidrig machen könnten. Nach den Festste1-lungen des Berufungsgerichts war die Erblasserin, als sie den Vertrag schloß, lebenserfahren, und sie hat den Vertrag auch aufgrund reiflicher Überlegung geschlossen. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht getroffen, ohne gegen Verfahrenssätze oder Denkgesetze zu verstoßen- Darauf, ob die Erblasserin in geschäftlichen Dingen unerfahren war, kam es nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht den Zeugen J^HHB^über die hierzu in sein V/issen gestellten Tatsachen zu vernehmen. Denn es kam allein darauf an, ob die Erblasserin den Inhalt des Erbvertrags in seiner rechtlichen Bedeutung verstanden hat. Das hat das Berufungsgericht festgestellt auf Grund der Tatsache, daß der Notar den Inhalt des Vertrags mit ihr eingehend besprochen hatte c Es hat weiter geschlossen, daß die Erblasserin seine Erläuterungen auch verstanden hat. Dieser Schluß ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Erblasserin in geschäftlichen Dingen an sich unerfahren war und den Rat dritter Personen in Anspruch zu nehmen pflegte. Die weiteren Rügen der Revision sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung- Dem Revisionsgericht ist es nach dem Gesetz untersagt, die Beweiswürdigung des Tatsachenrichters in dieser Richtung zu überprüfen* Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht gegen ErfahrungsSätze verstoßen. II. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner verneint, daß die Kläger den Erbvertrag wegen eines Irrtums der Erblasserin anfechten können. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Erblasserin über den Inhalt und die Tragweite der von ihr in dem Erbvertrag abgegebenen Erklärungen nicht geirrt. Sie hat die Erklärungen des Notars verstanden. Soweit aber dennoch bei der Niederschrift des Erbvertrages noch Unklarheiten bei der Erblasserin bestanden haben sollten, sind diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 9* März 1951 beseitigt worden, nachdem der Notar der Erblasserin mit seinem Schreiben vom 8, Harz 1951 (Bl 172 d.A.) eine Ausfertigung des von ihm beurkundeten Erbvertrages zugesandt hatte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Erblasserin, wie sie von den 2eugen geschildert worden sei, sei mit Sicherheit anzunehmen, daß sie den Inhalt dieses Schriftstücks alsbald gelesen habe. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dabei nicht beachtet, daß die Erblasserin stark sehbehindert war, vermag diese Feststellung nicht zu erschüttern. Es ist schon nicht behauptet worden, daß dieses Gebrechen der Erblasserin so stark war, daß sie überhaupt nicht mehr lesen konnte, Abgesehen davon läßt die Ausführung des Berufungsgerichts - so wie sie gemeint ist - auch die liöglich-keit offen, daß die Erblasserin sich das Schriftstück hat vorlesen lassen. Unter diesen Umstanden können gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe den Inhalt und die Tragweite ihrer Erklärung spätestens am 9. März 1951 erkannt, rechtlich keine Bedenken erhoben werden. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins verletzt, wenn es.aus dem Verhalten der Erblasserin nach Abschluß des Erbvertrages nicht geschlossen hat, daß diese den Inhalt des Vertrages nicht verstanden habe. Der Beweis des ersten Anscheins setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 120, 259; 134, 241; 153, 139), der sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (RI Hr 1 zu PatG § 1 und Nr 11 zu § 286 /07 ZPO), einen Tatbestand voraus, der nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt. Die Lebensführung der Erblasserin, aus der die Revision bestimmte Schlüsse ziehen will, beruht auf individuellen Willensentschlüssen, die mannigfache Ursachen haben können. Insoweit kann grundsätzlich nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, der den Schluß auf eine bestimmte Ursache zuläßt. Der Satz "negativa non sunt probanda", dessen Verletzung die Revision weiter rügt, ist dem geltende deutschen Zivilprozeßrecht unbekannt (Stein-Jonas-Schönke 18, Aufl § 282 Zj?0 Anm IV 4 b di ; Rosenberg, Eeweislast 3*Aufl S 326 ff). Die Kläger können nach diesen vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen den ^rbvertrag v/egen eines Irrtums der Erblasserin Uber den Inhalt und die Bedeutung der von ihr in dem Erbvertrag abgegebenen Erklärungen in keinem Falle anfechten. Entweder hat die Erblasserin sich überhaupt nicht in einem Irrtun befunden, oder falls sie sich aber bei Abgabe der Erklärung in diesem oder Renern l'unkte geirrt haben sollte, ist ihr dieser Irrtum bereits am 9* Härz 1951 bekannt geworden. Sie hat den Erbvertrag selbst nicht angefochten, so daß die Frist für die Ausübung des Anfechtungsrechts nach §§ 2283, 2285, 2080 BGB verstrichen war, als die Kläger die Anfechtung erklärten. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, die von ihm aus Anlaß des Abschlusses des Erbvertrags übernommenen Leistungen zu erbringen. Der Erbvertrag’könne daher auch nicht wegen eines Irrtums der Erblasserin über eine mangelnde Erfüllungsbereitschaft des Beklagten angefochten werden. Auch die von der -..evision gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch. Sie enthalten nur eine andere Yiürdigung des Verhandlungs- und Be-weisergebnisses. In dieser Richtung kann aber das Revisionsgericht das angefochtene Urteil, wie bereits ausgeführt, nicht überprüfen. Die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins sind auch, soweit es sich um diese Feststellungen handelt, nicht verletzt. Schließlich brauchte das Berufungsgericht den Beklagten auch nicht Uber die Behauptung der Klügerer habe mindestens 3 Erbverträge geschlossen, zu vernehmen. Die Behauptung war in dieser Form zu allgemein gehalten, um Gegenstand eines Beweisbeschlusses sein zu können» Die Kevision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Baske Johannsen Kregel V»üstenberg