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BGH · IV ZR 125/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 125/52

Rechtssatz; Beantragt ein auf Scheidung verklagter Ehegatte, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels : gegen ein in diesem Rechtsstreit ergangenes Scherl-dungsurteil versäumt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, : so kann diese .ihm nicht deshalb 1 unter Vorlegung des bereits als rechtskräftig an-, gesehenen''Scheidungsurteils ' eine neue Ehe einge gangen 'in t ÜÜi hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13» Max 1952 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und ji iist Entscheidurig, auch über die Kosten der Revision, an; das Berufungsgericht zurückverwiesen„ , /i- Tatbestands Die Ehe der Parteien ist auf die Klage des Hannes durch öffentlich zugestelltes Urteil des Landgerichts vom 12o.Oktober 1950 aus § 48 EheG geschieden worden« Die Berufungsfrist ist gemäss '§ 206 Abs 2 und § 51.6 ZPO am 9, Dezember 1950 abgelaufen, /an 10» Februar 1951 hat der Kläger eine neue Ehe geschlossen. Die Beklagter die in Polen lebt; hat alsbald', "nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt mit dem Antrag,, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig zu erklären,. Sie widerspricht einer Scheidung aus § 48 EheG-, Das Oberlandesgericht hält die Berufung insoweit für unzulässig, als sie auf Abweisung der Klage gerichtet ist, denn es ist der Auffassung, dass eine Abweisung der Scheidungsklage, mit Rücksicht auf die inzwischen geschlossene zweite Ehe des Klagers nicht mehr erfolgen könne. Demgemäss hat es der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zur Erwirkung einer Schuldigerklärung des Klägers gewährt. Die Prozessrechtliehen Voraussetzungen für eine Wieder einsetzung der Beklagten 'in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sind gegeben« Das ergibt sich scho aus § 233 Abs 1 ZPO, ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des § 233 Abs 2 ZPO bedürfte» Die Beklagte, die in Polen lebt, konnte auch bei Anwendung der äussersten ihr z.^ zu demutenden Sorgfalt von der öffentlichen Zustellung der Klc ge und des Urteils keine Kenntnis erlangen» Ihr Ehemann war nach ihrer Erklärung in ihrem Schreiben an das Einwohnermeldeamt in Solingen vom 7» Februar 1951 (Bl 71 d»A.) von den polnischen Behörden für tot erklärt worden« Danach beruhte es auf einem unabwendbaren Zufall, dass sie von der öffentlichen Zustellung keine Kenntnis erhielt» Das muss umsomehr angenommen werden, als die Voraussetzungen für eine öffentiiehe Zustellung' gemäss § 203 Abs 1 ZPO zwar gegeben waren, es immerhin aber zweckmässig gewesen wäre, das ■Armenrechtsgesuch des Klägers der Beklagten unter ihrer letzten dem Kläger bekannten Anschrift durch die Post Zuzuleiten, bevor die Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung als gegeben angesehen wurden» Der Versuchdadurch den Wohnsitz der Beklagten zu ermitteln, hätte nach den jetzt bekannten Umständen wahrschein lieh zu dem Erfolg geführt, da sie tatsächlich nach 1939 ihren Wohnort nicht gewechselt hat Die Prist für die Stellung des Wiedereinsetzungsan-trages gemäss § 234 ZPO ist, wie das Berufungsgericht zu- j treffend angenommen hat, gewahrt» als die Beklagte mit der Berufung Abweisung der Scheidungsklage anstrebt, kann nicht gebilligt werden. Eine derartige -Aufspaltung des Wiedereinsetzungsan- .• träges und damit der Zulässigkeit-der Berufung ist rechtlich nicht möglich. Die Wiedereinsetzung beseitigt die durch Versäumung einer Frist, hier der Berufungsfrist, er wachsenen Rechtsnachteile, Sie eröffnet - der säumigen Partei die Möglichkeit, eine’ an sich verspätete Prozesshand-'(-■ lung mit der Wirkung nachzuholen, dass sie.als rechtzeitig vorgenommen, . nicht eingetreten, gilt, Der Inhalt des'-anzuf echtenden Urteils steht dabei noch gar nicht in Frage, Gegen ihn wendet sich vielmehr erst das auf Grund der gewährten Wiedereinsetzung wirksam eingelegte Rechtsmittel, Der Umfang der Berufung ergibt sich sogar erst aus der nach Ablauf einer-weiteren Frist einzureichenden Begründung (§§518, 519 ZPO),.Nur ihr kann entnommen werden, worauf sich das Rechtsmittel richtet'und nür danäcl kann beurteilt werden, ob und Inwieweit der Berufungsantrag - nicht die Wiedereinsetzung ri-. Die Wiedereinsetzung selbst schafft nur die Voraussetzung für das Ingangkommen einer entsprechenden Prüfung durch das Gericht, da ohne sie eine wirksame Rechtsmittcleinlegung nicht vorliegt und eine weitere Prüfung sich daher .erübrigt,, Daraus folgt, dass bei der Prüfung des V;iedereinset zungs antrages auf seine Zulässigkeit der sachliche In- , halt des angegriffenen Urteils und der mit dem Wiederein-■ Setzungsantrag verbundenen Berufung: und ihrer Anträge ausser Betracht zu bl ei fc eh1 hat;- Antrages entsprechend den etwa gestellten verschiedenen Rechtsmittelanträgen nicht möglich ist, Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag mit der nachzuholenden Prozesshand-lung eng verknüpft (§§ 236 Nr 3, 238 Abs 1 Satz 1 ZPO); Damit ist freilich, wie das Berufungsgericht mit Setzung bereits.Rechtshandlungen vorgenommen sein können, die auf der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils auf bauen. Diese Gefahr tritt jedoch grundsätzlich in allen Fällen ein, in denen durch bestimmte Umstände der Schein entsteht, dass ein in Wirklichkeit noch nicht rechtskräftiges Urteil die Rechtskraft erlangt habe, .Dieser. Schein kann nicht nur:: beim Ablauf einer Rechtsmittelfristgegen deren Versäumung3später die Wiederbinsetzung ahnden/;' vorigen Stand' gewährt wird, sondern z,B„ auch durch Er- ■ erfunden ist, b e v us;st in des sen j der 3 i 'ch auf d e n Seht- i1 einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmitteifrist hat er allerdings dem Gedanken der Rechts Sicherheit insoweit. Rechnung getragen, als er in § 234 Abs ZPO eine Ausschlussfrist von einem Jahr gesetzt hat, nach deren Ablauf sich der Rechtsschein zu einem wirklichen Rech verfestigt„ Die Präge; welche Wirkung die Wiedereinsetzung der Be klagten in den vorigen Stand auf den Bestand der inzwischen vom Kläger geschlossenen Ehe hat, ist also eine Präge des sachlichen Eherechts, von der die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nicht abhängig sein kann* Tatsächlich enthält das Eherecht keine Vorschrift zu dem Schuf einer Ehe, die auf Grund der irrtümlich als gegeben angenommenen Voraussetzung geschlossen ist, dass die frühere Ehe eines der Eheschliessenden rechtskräftig geschieden sei» Die so geschlossene zweite Ehe ist als Doppelehe gemäss § 20 EheG nichtig. Den Charakter der Doppelehe erhält sie aber nicht erst durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Zeugnisses über die Rechtskraft des Urteils über die Scheidung der früheren Ehe, Diese Vorgänge machen vielmehr, da nach der Auffassung des Gesetzgebers in solchen Fällen, insbesondere auch beim Voriie-gen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zur Zeit der zweiten Eheschliessung noch gar nicht Vorgelegen hat, nur den von Anfang an vorhandenen Charakter dieser Ehe als Doppelehe offenbar. Die Beseitigung der Scheinrechtskraft des Scheidungsurteils schafft deshalb in einem solchen Pall auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, us dem Gesetz noch ans c> 1 intoreosenl etztere anlangt, so hat das.,Berufungsgericht zu ein seilig das Interesse, der. rechtlich nicht 'h baren Auffassung«, ; dass: die Berufung der Beklagten nur im • beschränkten Umfange zulässig sei, ist das Eerufungsgerich in eine Prüfung der Frage, ob der Widerspruch der Beklag-ten gegen die Scheidung zulässig und beachtlich und die Scheidungsklage des Mannes aus diesen sachlich-rechtlichen Grunde.abzuweisen sei, nicht eingetreten und hat. es auch -die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffeno Da dies.nur in einer erneuten Verhandlung vor dem Tatsachenrichter geschehen kann, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisens Soweit es für die erneute Entscheidung darauf ankommt, ob die .Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien sittlich gerechtfertigt ist (§ 48 Abs 2, Satz 2 EheG), kann der Umstand berücksichtigt werden, dass der Kläger inzwischen eine neue, wenn auch nichtige Ehe, eingegangen ist.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 233 ZPO § 20 EheG
BerufungRechtWiedereinsetzungdVoraussetzungEheZPOKläger<

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die_ Amtliche .Sammlung!
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Gesetz
ZPO § 233 Abs 1
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Rechtssatz; Beantragt ein auf Scheidung verklagter Ehegatte, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels : gegen ein in diesem Rechtsstreit ergangenes Scherl-dungsurteil versäumt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, : so kann diese .ihm nicht deshalb 1
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Aktenzeichen:'IV ZR 125/52 ■
Urteil des BGH vom 8v Januar 1953
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IV ZR-125/52
' Verkündet am 8> Januar 19133 Hoffmeister, Ju.st,-Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d es V o I k e s In dem Rechtsstreit
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 der Ehefrau Viktoria. R
• Beklagten und Revisionsklägerin.
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
. den Kraftfahrer Waclav; -R
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Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt.
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 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Iersbli, Baske, Br„vSUerher, Sclieffler *•.
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und Wüstenberg für Recht erkannt?
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Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13» Max 1952 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und ji	iist
 Entscheidurig, auch über die Kosten der Revision, an; das Berufungsgericht zurückverwiesen„	, /i-
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Ehe der Parteien ist auf die Klage des Hannes durch öffentlich zugestelltes Urteil des Landgerichts vom 12o.Oktober 1950 aus § 48 EheG geschieden worden« Die Berufungsfrist ist gemäss '§ 206 Abs 2 und § 51.6 ZPO am 9, Dezember 1950 abgelaufen, /an 10» Februar 1951 hat der Kläger eine neue Ehe geschlossen. Die Beklagter die in Polen lebt; hat alsbald', "nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt mit dem Antrag,, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig zu erklären,. Sie widerspricht einer Scheidung aus § 48 EheG-, Das Oberlandesgericht hält die Berufung insoweit für unzulässig, als sie auf Abweisung der Klage gerichtet ist, denn es ist der Auffassung, dass eine Abweisung der Scheidungsklage, mit Rücksicht auf die inzwischen geschlossene zweite Ehe des Klagers nicht mehr erfolgen könne. Demgemäss hat es der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zur Erwirkung einer Schuldigerklärung des Klägers gewährt.
IJit der Revision; verfolgt die Beklagte ihren Klage-■abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit (Art 3 AKKGes ITr 23) so-■A,e Frage der Anwendbarkeit des Deutschen Rechts bei der Sachentscheidung (Art 1 AHXGes Er 23 und Art 1? EGBGB)
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unterliegen keinen rechtlichen Bedenken«
Die Prozessrechtliehen Voraussetzungen für eine Wieder einsetzung der Beklagten 'in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sind gegeben« Das ergibt sich scho aus § 233 Abs 1 ZPO, ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des § 233 Abs 2 ZPO bedürfte» Die Beklagte, die in Polen lebt, konnte auch bei Anwendung der äussersten ihr z.^ zu demutenden Sorgfalt von der öffentlichen Zustellung der Klc ge und des Urteils keine Kenntnis erlangen» Ihr Ehemann war nach ihrer Erklärung in ihrem Schreiben an das Einwohnermeldeamt in Solingen vom 7» Februar 1951 (Bl 71 d»A.) von den polnischen Behörden für tot erklärt worden« Danach beruhte es auf einem unabwendbaren Zufall, dass sie von der öffentlichen Zustellung keine Kenntnis erhielt» Das muss umsomehr angenommen werden, als die Voraussetzungen für eine öffentiiehe Zustellung' gemäss § 203 Abs 1 ZPO zwar gegeben waren, es immerhin aber zweckmässig gewesen wäre, das ■Armenrechtsgesuch des Klägers der Beklagten unter ihrer letzten dem Kläger bekannten Anschrift durch die Post Zuzuleiten, bevor die Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung als gegeben angesehen wurden» Der Versuchdadurch den Wohnsitz der Beklagten zu ermitteln, hätte nach den jetzt bekannten Umständen wahrschein lieh zu dem Erfolg geführt, da sie tatsächlich nach 1939 ihren Wohnort nicht gewechselt hat
 Die Prist für die Stellung des Wiedereinsetzungsan-trages gemäss § 234 ZPO ist, wie das Berufungsgericht zu- j treffend angenommen hat, gewahrt»
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dieser Antrag’
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'insoweit unzulässig sei. als die Beklagte mit der Berufung Abweisung der Scheidungsklage anstrebt, kann nicht gebilligt werden.
Eine derartige -Aufspaltung des Wiedereinsetzungsan- .• träges und damit der Zulässigkeit-der Berufung ist rechtlich nicht möglich. Die Wiedereinsetzung beseitigt die durch Versäumung einer Frist, hier der Berufungsfrist, er wachsenen Rechtsnachteile, Sie eröffnet - der säumigen Partei die Möglichkeit, eine’ an sich verspätete Prozesshand-'(-■ lung mit der Wirkung nachzuholen, dass sie.als rechtzeitig vorgenommen, . also die .Rechtskraft des Urteils als. nicht eingetreten, gilt, Der Inhalt des'-anzuf echtenden Urteils steht dabei noch gar nicht in Frage, Gegen ihn wendet sich vielmehr erst das auf Grund der gewährten Wiedereinsetzung wirksam eingelegte Rechtsmittel, Der Umfang der Berufung ergibt sich sogar erst aus der nach Ablauf einer-weiteren Frist einzureichenden Begründung (§§518, 519 ZPO),.Nur ihr kann entnommen werden, worauf sich das Rechtsmittel richtet'und nür danäcl kann beurteilt werden, ob und Inwieweit der Berufungsantrag - nicht die Wiedereinsetzung ri-. gegebenenfalls unzulässig oder- zulässig ist. Die Wiedereinsetzung selbst schafft nur die Voraussetzung für das Ingangkommen einer entsprechenden Prüfung durch das Gericht, da ohne sie eine wirksame Rechtsmittcleinlegung nicht vorliegt und eine weitere Prüfung sich daher .erübrigt,, Daraus folgt, dass bei der Prüfung des V;iedereinset zungs antrages auf seine Zulässigkeit der sachliche In- , halt des angegriffenen Urteils und der mit dem Wiederein-■ Setzungsantrag verbundenen Berufung: und ihrer Anträge ausser Betracht zu bl ei fc eh1 hat;-
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Antrages entsprechend den etwa gestellten verschiedenen Rechtsmittelanträgen nicht möglich ist, Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag mit der nachzuholenden Prozesshand-lung eng verknüpft (§§ 236 Nr 3, 238 Abs 1 Satz 1 ZPO);
dass er mit ihr indessen keineswegs identisch ist, er-
das Verfahren zunächst auf did Verhandlung und Entschei-
wäre (Stein-Jonas-Schönke Anm II 2 zu § 765? Anm II 4 zu § 615 ZPO; Baumbach Anm III.b Einführung vor §§ 614 f ZPO*. Rosenberg Zivilprozessrecht § 161 III 5 d; RGZ 160« 147; 171? 39 ff) kann danach auf sich beruhen.
gung einer Berufung hemmt, wie dargelegt, die scheinbar
 teils. Damit ist freilich, wie das Berufungsgericht mit
 Setzung bereits.Rechtshandlungen vorgenommen sein können, die auf der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils auf bauen. Diese Gefahr tritt jedoch grundsätzlich in allen Fällen ein, in denen durch bestimmte Umstände der Schein entsteht, dass ein in Wirklichkeit noch nicht rechtskräftiges Urteil die Rechtskraft erlangt habe, .Dieser. Schein kann nicht nur:: beim Ablauf einer Rechtsmittelfristgegen deren Versäumung3später die Wiederbinsetzung ahnden/;' vorigen Stand' gewährt wird, sondern z,B„ auch durch Er-
gibt sich aus § 238 Abs 2 Satz 2 ZPO, wonach das Gericht
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dung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränken kann.
Ob dasselbe Ergebnis auch aus dem Grundsatz der Ein  heitlichkeit der Entscheidung,in Ehesacnen zu xoigern
 Die Gewährung der Wiedereinsetzung für die Einle-
bereits eingetretene. Rechtskraft des angefochtenen Ur
 Recht betont, eine gewisse Gefahr ""’‘ Rechtssicher:
heit verbunden,, weil bis zur Gewährung der Wiederein-
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brechung des Verfahrens der Lauf dt Reell fcsmittel fn i t gufgeht i l habt (,;/,)/ b L fZPO) Enwiewt t U htshan&lm gm Bes canr u i , i, , * u in n tl , r ; im,),	,,
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einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmitteifrist hat er allerdings dem Gedanken der Rechts Sicherheit insoweit. Rechnung getragen, als er in § 234 Abs ZPO eine Ausschlussfrist von einem Jahr gesetzt hat, nach deren Ablauf sich der Rechtsschein zu einem wirklichen Rech verfestigt„
Die Präge; welche Wirkung die Wiedereinsetzung der Be klagten in den vorigen Stand auf den Bestand der inzwischen vom Kläger geschlossenen Ehe hat, ist also eine Präge des sachlichen Eherechts, von der die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nicht abhängig sein kann* Tatsächlich enthält das Eherecht keine Vorschrift zu dem Schuf einer Ehe, die auf Grund der irrtümlich als gegeben angenommenen Voraussetzung geschlossen ist, dass die frühere Ehe eines der Eheschliessenden rechtskräftig geschieden sei» Die so geschlossene zweite Ehe ist als Doppelehe gemäss § 20 EheG nichtig. Den Charakter der Doppelehe erhält sie aber nicht erst durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Zeugnisses über die Rechtskraft des Urteils über die Scheidung der früheren Ehe, Diese Vorgänge machen vielmehr, da nach der Auffassung des Gesetzgebers in solchen Fällen, insbesondere auch beim Voriie-gen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zur Zeit der zweiten Eheschliessung noch gar nicht Vorgelegen hat, nur den von Anfang an vorhandenen Charakter dieser Ehe als Doppelehe offenbar. Die Beseitigung der Scheinrechtskraft des Scheidungsurteils schafft deshalb in einem solchen Pall auch nicht, wie das Berufungsgericht meint,
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us dem Gesetz noch ans c> 1 intoreosenl etztere anlangt, so hat das.,Berufungsgericht zu ein seilig das Interesse, der. Allgemeinheit ah der Aufrecht-erhaltung des./durch die scheinbar eingetretene Rechtskraft verursachten Zustandes hervorgehoben« Ein mindestens ebenso grosse::; Interesse der ■Allgemeinheit besteht daran, dass der.Partei des iheprozesses, die auf Grund c fs 1 1 sc > r] Umstände des Palles ‘lr,H ohne iln Verschulden bisher im 'Rechtsstreit nicht vertreten wart, nicht durch Hinweis auf eine inzwiechen geschlosseine zweite Ehe des anderen Ehegatten die ihr vom Gesetzgeber zur Rechtsverteidigung .zur Verfügung gestellten Rechtst ( h j Je ; bg'vvhnj i rcn worden „ gyr»g de - gnf f assung des Berufungsgerichts., dass in derartigen Rallen das Interesse der Allgemeinheit am Bestände'der ersten Ehe grundsätzlich geringer .sei als an der Aufrechterhaltung der zweiteng die erst kurze Zeit besteht, kann nicht bei getreten werden«	•;
Bas Gesagte gilt unabhängig von der frage
 ob und
 in welchem Umfange ein Wiederaufnahmeverfahren gegen ein
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.ges S ch ei dung sur t e i1 zulässig ist« Ein
 Eingehens auf diese Frage bedarf es daher nicht.
Auf Grund seiner, wie dargelegt? rechtlich nicht 'h baren Auffassung«, ; dass: die Berufung der Beklagten nur im • beschränkten Umfange zulässig sei, ist das Eerufungsgerich in eine Prüfung der Frage, ob der Widerspruch der Beklag-ten gegen die Scheidung zulässig und beachtlich und die Scheidungsklage des Mannes aus diesen sachlich-rechtlichen Grunde.abzuweisen sei, nicht eingetreten und hat. es auch -die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffeno Da dies.nur in einer erneuten Verhandlung vor dem Tatsachenrichter geschehen kann, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisens Soweit es für die erneute Entscheidung darauf ankommt, ob die .Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien sittlich gerechtfertigt ist (§ 48 Abs 2, Satz 2 EheG), kann der Umstand berücksichtigt werden, dass der Kläger inzwischen eine neue, wenn auch nichtige Ehe, eingegangen ist.
Dr. Lersch
 Raske
v.Werner
 Scheffler