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BGH

Gericht: BGH

gegen seine'Ehefrau Gertrud istrasse geboUjBBin Kl Beklagtes Revisionsklägerin und Revisionsbeklagtes Prozeßbevollmächtigteri ^echtsanwalt-Br, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundes, .chter Dr0 Lersch, Ascher, Baske, Br* Hartz und Johannsen für Recht erkannt; • mit den Kindern nach Ditzmannstadt gefolgt war, hielt sich nach dem Zusammenbruch zunächst in der Ostzone auf« Ende des Jahres 1946 verzog sie zu ihren Angehörigen nach Kiele Auf Grund einer Anzeige der Schwester der Beklagten wurde der Kläger im November 1946 wegen seiner Zugehörigkeit zur Gestapo verhaftet und am 18« Dezämber. 400«— HLi schuldig geblieben« Zudem habe sie aber auch • noch bei anderen Aachener Geschäftsleuten .insgesamt 300«— Lil Schulden gemacht«'Sie habe sich selbst nicht gescheut, Bekannte um Geld anzugehen« Zur Beschaffung von Geld habe .sie sogar Silbersachen und selbst Väsche und Kleidungsstücke des Klägers in Pfandhäusern versetzt« Seine stetigen Ermahnungen, diese Schuldenwirt“ schaft zu unterlassen, seien fruchtlos geblieben« Oft habe sie auch ohne sein T/ipsen von seinem Bankkonto Geld abgehoben und für sich verbraucht'« Selbst das Spargut-haben der Kinder habe sie angegriffen und das abgehobene ' Geld in leichtfertiger T/eise verbraucht, es insbesondere für Alkohol ausgegeben, da sie dem Trünke verfallen sei« Schon vormittags habe Sie in Aachen Gastwirtschaften auf- . So habe sie ihm kein llittages-sen zubereitet') so dass er gezwungen gewesen sei, auswärts zu essen« Die Beklagte sei auch nikotinsüchtig« Hoch im Jahre 1948 habe sie Zigaretten das Stück für 7*— BM ’gekauft« Zudem sei sie streitsüchtig« Sie habe ihm nicht nur häufig zu Hause, sondern auch in der Öffentlichkeit üble Szenen bereitet« Auch habe sie nicht davor zurückgescheut, ihn bei Dicnstvorgeeetzten und Parteidienststellen zu denunzieren« ’Darüber hinaus habe, sie selbst, ihre Angehörigen veranlasst, ihn bei-seiner Vorgesetzten.-Behörde durch anonyme Schreiben zu'verleumden« - Auf Grund dieses Verhaltens der Beklagten habe er schon im Jahre 1942 den Entschluß gefasst, sich von ihr zu trennen und. mannstadt nach St*Johann kommandiert worden«‘Sr habe der Beklagten erneut ausdrücklich verboten, ihm dorthin zu folgen« Er sei dann nur,noch wenigeTirle,-zu demeist aus i ienstlichen Gründen, aber auch der Kinder wegen, in Bitz-raannstadt gewesen« Dabei habe er die Beklagte jedoch nur. einmal, und zwar im Oktober 1944, aufgesucht« Bei dieser Gelegenheit habe er mit ihr auch ehelich verkehrt« Dazu sei es aber nur auf Drängen und Drohen der Beklagten gekommen« Seither habe er die Beklagte nicht wiedergesehen« Im Jahre 1945 habe die Beklagte zwar auch'wieder versucht, mit ihm in Oberösterreich.zusammenzukommen« Schliesslich hat der Kläger noch vorge£>racht,die Beklagte habe es nicht einmal für nötig gehalten, ihn im Iliifsveise hat der Kläger sein Scheidungsbegehren auch auf § 48 EheG gestützte Br ist der Ansicht,dass die häusliche Gemeinschaft mindestens seit 1944, dem Zeit~ punkt seiner Versetzung von Litzmannstadt, aufgehoben sei© Der Kläger hat'beantragt,^ die Ehe zu scheiden und die Beklagte für alleinschuldig zu erklären,,* . Sie hat behauptet, die Verschuldung sei nicht durch sie, sondern-durch die verschwenderische Bebenshaltung des Klägers verursacht wordeno Die ehelichen Differenzen seien nur entstanden, weil der ’Kläger zu der Zeugin im Jahre 1938 ehebrecherische Beziehungen aufgenommen und sie, die Beklagte, schwer mißhandelt habe, wenn sie ihm wegen dieses Verhältnisses /Vorhaltungen gemacht habe© Das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin bestehe auch heute noch £orto' Kur,, deswegen sei es früher ' ten wollen« Sie sei dort nahezu täglich mißhandelt wor~; een, so dass sie am ganzen Körper blau-und zerschunden gewesen sei« Hie Angelegenheit mit der Polin habe sich ganz anders zugetragen« Diese sei Schneiderin bei der Zeugin HfMHA gewesen« Her Kläger habe der Polin einmal angedroht gehabt, dass sie, die Polin, durch die Gestapo beseitigt werde , falls sie'etwas über das Verhältnis des Klagers mit der Zeugin erzählen wurde« Soweit der Kläger sein Scheidungsbegehren auf § 48 EheG gestützt hat, hat die Beklagte*der Scheidung wider- Her Kläger hat die Behauptungen der’ Beklagten bestritt ten, jedoch zugegeben, dass .er^seit dem Jahre 1941 zu der Zeugin ,ndie er im Jahre, *1938 kennen gelernt ha- t vision die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffeo Een im Berufungsrechtszuge vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte im Fallet einer Scheidung der Ehe aus § 48 EheG für mitschuldig zu erklären, hat es für Das Berufungsgericht hat das Scheidungsbegehren des Klägers,soweit es sich auf die Behauptung schwerer Eheverfehlungen der Beklagten (§’ 45 EheG) stützt,als unbegründet angesehenoEs ist der Auffassung,dass sämtliche Ehever- die Bereitschaft des Klägers zur Wiederherstellung de.r ehelichen Gemeinschaft erloschen, die Ehe der Parteien aiso unheilbar zerrüttet sei’o Diese Zerrüttung sei überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, so dass , die Beklagte der bcheidung widersprechen könne© Auch diese Feststellungen dfes Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen Bedenken und werden im Revisions-* rechtszuge von keiner der Parteient angegrif f enQ* Die Revision der Beklagten wendet sich jedoch mit 'Recht,dagegen, dass das Berufungsgericht die Aufrechterhaltung der Ehe . ausnahmslos um solche, die unheilbar zerrüttet sind, also gegenwärtig des“ Inhalts ermangeln, der ihrem Wesen entspricht o Wenn aber das Gesetz auch bei unheilbar zerrütteten Ehen den Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die ocheidung zulässt, so folgt daraus, dass es das Ge-bundenbleiben des anderen.Ehegatten an eine solche Ehe noch nicht ohne weiteres für sittlich untragbar hält?diesem Ehegatten vielmehr grundsätzlich das Ertragen einer solchen Bindung auch gegen seinen voraussichtlich unabänderlich auf Verneinung der Ehe gerichteten Willen zu— mutet (ebenso OGHZ 1,-20% Die innere iiechtfertigung dieser Bindung und damit der*entscheidende ^rund für die Beach tlicjikeit des Widerspruchs gegen die; Scheidung ist darin zu erblicken, dass die Ehe dem »leben der Ehegatten gleiche Zeit tritt ein stärkeres Versagen der Beklagten in ihrer Lebensund TTirtschaftsfiihrung (Alkoholgenuss, Ilai’shaltsvernachläccigungj Schulden) zutage© Das Berufungsgericht stellt jedoch ausdrücklich fest, dass der Kläger schon damals und noch bevor er sich der Zeugin zugev/andt hatte, schwere Lheverfehlungen begangen, näm-lieh die Beklagte wiederholt mißhandelt habe0 Das Versagen der Beklagten erscheint hiernach im milderen Licht, da es, wie das Berufungsgericht feststellt, jedenfalls zu dem Teil eine unmittelbare Tolge der Verfehlungen des Klägers * » Ort, auszuhalten, und verbot ihr, wie er selbst vor-getragen hat, ausdrücklich den Zuzug nach Litzmann-stadto Als die Beklagte ihm trotzdem im Sommer 1943 dorthin nrchzog, setzte,er das ehebrecherische Verhältnis zu der Zeugin unter ihren Augen fort«Als im Jahre 1945 im Osten der Feind herannahte, überliess er die Beklagte in Litzmannstadt einem ungewissen Schicksal, in dem er ihr verbot, zu ihm nach Oberösterreich zu , « '* * ,* < * > " ziehen0 Nach dem Kriege hat.die Beklagte,die ganze Last der Erziehung und Unterhaltung der Kinder unter äusserst schwierigen Verhältnissen im wesentlichen allein tragen müssen« Sie ist jetzt *54 Jahre alt, befindet sich also oer dazu wieder in der Lage ist, unterhalten zu werden» lieser Anspruch würde durch eine"Scheidung der Ehe, die dem 60-jährigen Kläger die ,von ihm erstrebte Viederhei-rat mit der^Zeugin Holzapfel ermöglichen;würde, erheblich gefährdet« * ' ‘* \ Dafür, dass es der Beklagten mit - ihrer Bereitschaft, die eheliche Gemeinschaft, mit ,de:ni Kläger /«wieder aufzunehmen, nicht ernst sei, oder’dass dive( Beweggründe, «aus denen sie einer Scheidung der^Ehe widerspricht,; sittlich nicht, ten als Hausfrau in den Jahren 1937 bis 1942« Bei dessen Würdigung ist jedoch zu beachten, dass die vom Beruf ungsgci ich t festgestellten Verfehlungen der Beklagten. nicht entscheidend gegen die Beachtlichkeit ihres Vi'der--* Spruchs ins Gewicht fallen« Das muß .umsomehr gelten,.als sie verziehen sind, der Kläger nach dem Zusammenbruch noch freundliche und fürsorgliche Briefe an die Beklagte ge* ■ schrieben und sich erst im Jahre 1946 endgültig von ihr losgesagt hat, weil er r irrtümlich -annahm, sie habe ihn denunziert« > der Kläger der Beklagten zugefügt und durch das er sich ihr gegenüber mit einer ei’heblichen, bleibenden Verant^ . v/ortung belastet hat, so ist die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich gerechtfertigt anzusehen, das Scheidungsbegehren des Klägers also auch nach § 48 EheG nicht begründet»

Zitierte Normen: § 48 EheG
Kind©<EheVerhältnisKläger^

Volltext der Entscheidung

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IV_Z R 125^51
Verkündet am 5o Juni 1952
Klett«, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Kriminalobersekretärs Paul KBNHRB i*i iBHpptrasse fpfc'.
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten«» - Prozoßbevollmächti ters Rechtsanwalt Dr<
gegen
 seine'Ehefrau Gertrud istrasse
 geboUjBBin Kl
 Beklagtes Revisionsklägerin und Revisionsbeklagtes Prozeßbevollmächtigteri ^echtsanwalt-Br,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundes, .chter Dr0 Lersch, Ascher, Baske, Br* Hartz und Johannsen
 für Recht erkannt; •
Die Revision d.es Klägers gegen das Urteil des 10Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27o April 1951 wird zurückgewiesen»
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil auf-
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 gehoben und die Klage.abgewiesen*
Ide Kosten des x'.echtsstreits einschliesslich der Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien haben am 6« März 1920 vor dem Standesamt in Kiel-Gaaden miteinander die Ehe geschlossen« Aus., der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen zwei, eine Tochter und ein Sohn, noch leben? beide sind groß-, jährig« Der xvläger war Berufssoldat und trat nacji Beendigung seiner Dienstzeit in den Polizeidienst ein«,Im Jahije -1931 kam er als Kriminc.lpolizeibeamter nach Aachen.» Dort wurde er 1934 in den Dienst bfei der Geheimen Staatspoli-zei übernommen« Während des letzten Krieges war er u«a©; , / in Ditzmannstadt,' Berlin und St*; Johann in Oberösterreich als Gestapobeamter tätig« I7ach der Kapitulation nahm er ;
in Bad Essen seinenVohnsitz« Die Beklagte, die dem Klager
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mit den Kindern nach Ditzmannstadt gefolgt war, hielt sich nach dem Zusammenbruch zunächst in der Ostzone auf« Ende des Jahres 1946 verzog sie zu ihren Angehörigen nach Kiele
 Auf Grund einer Anzeige der Schwester der Beklagten wurde der Kläger im November 1946 wegen seiner Zugehörigkeit zur Gestapo verhaftet und am 18« Dezämber. 1947 von dem Spruchgericht Benefeld-Bomlitz zu 1 Jahr 9 Monaten Gefängnis verurteilt« Diese Strafe hat er verbüsst.
Am 5o Juli 1948.-. noch während seiner Strafhaft - hat der Kläger beim Bandgericht in Osnabrück gegen*die.Beklagte die Scheidungsklage erhoben« Zu ihrer Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe seit' dem Jahr.e .1934, sich' fortlaufend schwerer EheVerfehlungen schuldig gemacht« Sie , habe gegen seinen T/illen leichtfertig Schulden gemacht« . Obwohl sie stets reichlich Haushaltsgeld |rhalten habe,sei sie allein im Jahre 1934 dem Kaufmann	Aachen
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400«— HLi schuldig geblieben« Zudem habe sie aber auch • noch bei anderen Aachener Geschäftsleuten .insgesamt 300«— Lil Schulden gemacht«'Sie habe sich selbst nicht gescheut, Bekannte um Geld anzugehen« Zur Beschaffung von Geld habe .sie sogar Silbersachen und selbst Väsche und Kleidungsstücke des Klägers in Pfandhäusern versetzt« Seine stetigen Ermahnungen, diese Schuldenwirt“ schaft zu unterlassen, seien fruchtlos geblieben« Oft habe sie auch ohne sein T/ipsen von seinem Bankkonto Geld abgehoben und für sich verbraucht'« Selbst das Spargut-haben der Kinder habe sie angegriffen und das abgehobene ' Geld in leichtfertiger T/eise verbraucht, es insbesondere für Alkohol ausgegeben, da sie dem Trünke verfallen sei« Schon vormittags habe Sie in Aachen Gastwirtschaften auf- . gesucht und Schnaps getrunken« Ihre Trunksucht sei so weit gegangen, dass sie sogar die Kinder zu dem Schnapsholen angehalten habe«, Die Polge sei gewesen, dass sie den Haushalt vernachlässigt habe«. So habe sie ihm kein llittages-sen zubereitet') so dass er gezwungen gewesen sei, auswärts zu essen« Die Beklagte sei auch nikotinsüchtig« Hoch im Jahre 1948 habe sie Zigaretten das Stück für 7*— BM ’gekauft« Zudem sei sie streitsüchtig« Sie habe ihm nicht nur häufig zu Hause, sondern auch in der Öffentlichkeit üble Szenen bereitet« Auch habe sie nicht davor zurückgescheut, ihn bei Dicnstvorgeeetzten und Parteidienststellen zu denunzieren« ’Darüber hinaus habe, sie selbst, ihre Angehörigen veranlasst, ihn bei-seiner Vorgesetzten.-Behörde durch anonyme Schreiben zu'verleumden« - Auf Grund dieses Verhaltens der Beklagten habe er schon im Jahre 1942 den Entschluß gefasst, sich von ihr zu trennen und. sich scheiden zu las-

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mannstadt betrieben und diese schliesslich auch erreichte Obwohl er aber der Beklagten wiederholt verboten gehabt habe* ihm dorthin zu folgen, sei sie plötzlich mit den Kindern und dem Hausrat dort' erschienen«Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sie aufzu-nehmen* In Litzraannstadt habe.sie ihn wiederum bei seiner Vorgesetzten Behörde denunziert« Sie habe ihn dort
 grundlos angezeigt, intime Beziehungen zu einer Polin zu
* > * unterhalten? Wenig später, im Llärz 1944, sei er von Libz-
mannstadt nach St*Johann kommandiert worden«‘Sr habe der Beklagten erneut ausdrücklich verboten, ihm dorthin zu folgen« Er sei dann nur,noch wenigeTirle,-zu demeist aus i ienstlichen Gründen, aber auch der Kinder wegen, in Bitz-raannstadt gewesen« Dabei habe er die Beklagte jedoch nur. einmal, und zwar im Oktober 1944, aufgesucht« Bei dieser Gelegenheit habe er mit ihr auch ehelich verkehrt« Dazu sei es aber nur auf Drängen und Drohen der Beklagten gekommen« Seither habe er die Beklagte nicht wiedergesehen« Im Jahre 1945 habe die Beklagte zwar auch'wieder versucht, mit ihm in Oberösterreich.zusammenzukommen« Er habe das
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aber zu verhindern gewusst« *	*	<
Im übrigen hat der*Kläger behauptet, dass die im Jah-re 194b von der Schwester .der Beklagten gegen ihn erstattete Anzeige von der Beklagten veranlasst sei*. Die'Anzeige habe nämlich Einzelheiten enthalten, die die Schwester der Beklagten gar nicht habe wissen.können und die ihr in-folgedessen nur von der Beklagten mitgeteilt sein könnten«
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Jahre 1946 davon in Kenntnis zu setzen, dass die Tochter Ursula ein uneheliches Kind erwarte und später durch die Schwangerschaft gelähmt worden sei«
Iliifsveise hat der Kläger sein Scheidungsbegehren auch auf § 48 EheG gestützte Br ist der Ansicht,dass die häusliche Gemeinschaft mindestens seit 1944, dem Zeit~ punkt seiner Versetzung von Litzmannstadt, aufgehoben sei©
Der Kläger hat'beantragt,^ die Ehe zu scheiden und die Beklagte für alleinschuldig zu erklären,,* .
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Falle der Scheidung den Kläger'für überwiegend schuldig zu
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Sie hat behauptet, die Verschuldung sei nicht durch sie, sondern-durch die verschwenderische Bebenshaltung des Klägers verursacht wordeno Die ehelichen Differenzen seien nur entstanden, weil der ’Kläger zu der Zeugin im Jahre 1938 ehebrecherische Beziehungen aufgenommen und sie, die Beklagte, schwer mißhandelt habe, wenn sie ihm wegen dieses Verhältnisses /Vorhaltungen gemacht habe© Das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin
 bestehe auch heute noch £orto' Kur,, deswegen sei es früher '
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zwischen ihr und dem Kläger, zu Zwistigkeiten gekommen,
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Einmal habe er sic sogar«aufgefordert^ Selbstmord zu*be-r
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gehen©' Sie sei keineswegs idem Trünke 'ergeben kewesen©« Zwar habe sie in geringen Kengen Alkohol^getrunken,wenn sie es zu Hause wegen des unerträglichen~|7e sens des^l’ägers/urict • wegen seines Verhältnisses zu der,,Zeugin	nicht'
mehr habe aushalten können« Es treffe'auch nicht zu,’ dass
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sie nikotinsüchtig sei© Ebenso sei es unrichtig, dass sie
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sich nicht um den Haushalt gekümmert habe« Hie Versetzung aes Klägers nach Litzmannstadt sei erfolgt, weil er sich einer Unterschlagung,bei der Kreisamcsleitung schujclig gemacht habe« Verleumderische Briefe seien mit ihrem Vissen von ihren Angehörigen nie an Dienststellen
 des Klägers geschrieben worden« Es sei richtig, dass sie
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im »Sommer 1943 zu dem Kläger nach Litzmannstadt gereist sei* Sie habe damals erfahren, dass der Kläger dort mit der^ Zeugin	zusammenlebe« <i)em habe sie entgegentre-
ten wollen« Sie sei dort nahezu täglich mißhandelt wor~; een, so dass sie am ganzen Körper blau-und zerschunden gewesen sei« Hie Angelegenheit mit der Polin habe sich ganz anders zugetragen« Diese sei Schneiderin bei der Zeugin HfMHA gewesen« Her Kläger habe der Polin einmal angedroht gehabt, dass sie, die Polin, durch die Gestapo beseitigt werde , falls sie'etwas über das Verhältnis des Klagers mit der Zeugin	erzählen	wurde«
Trotzdem habe die Polin ihr, der Beklagten, alles erzählt« Sic habe dann die Polin veranlasst, diesen Sachverhalt
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einem Bienstvorgesetzten des Klägers mitzuteilen«
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Soweit der Kläger sein Scheidungsbegehren auf § 48 EheG gestützt hat, hat die Beklagte*der Scheidung wider-
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Her Kläger hat die Behauptungen der’ Beklagten bestritt ten, jedoch zugegeben, dass .er^seit dem Jahre 1941 zu der Zeugin	,ndie er im Jahre, *1938 kennen gelernt ha- t
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Has Landgericht hat die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden« «Auf die; Berufung delr Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Ae»-
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vision die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffeo Een im Berufungsrechtszuge vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte im Fallet einer Scheidung der Ehe
 aus § 48 EheG für mitschuldig zu erklären, hat es für
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Gegen dieses Urteil haben beide'Parteien Revision eingelegte Per Kläger erstrebt weiterhin Zurückweisung der Berufung der Beklagten und hilfsweise Mitschuldaus-Spruch gegen die Beklagte,, Eie Beklagte* begehrt weiterhin Abweisung der «Klage* Beide Parteien*beantragen . wechselseitig, die Revision des Gegners zurückzuweisen*
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Das Berufungsgericht hat das Scheidungsbegehren des Klägers,soweit es sich auf die Behauptung schwerer Eheverfehlungen der Beklagten (§’ 45 EheG) stützt,als unbegründet angesehenoEs ist der Auffassung,dass sämtliche Ehever-
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fehlungen,die die Beklagte vor September/Oktober 1944 be-
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gangen habe, vom Kläger verziehen,spätere Verfehlungen der
 Beklagten jedoch nicht bewiesen seien*Diese Feststellung
 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenoUnstreitig ha*
* - < > ' . ben die Parteien noch imSeptember 1944*in Berlin und im
 Oktober 1944 in Ditzmannstadt miteinander .ehelich verkehrt*
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Das Berufungsgericht hat dazu frei' vori*Reehtsirrtum ausgeführt, die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs in Kenntnis der Verfehlungen des .anderen Ehegatten |aache nach 'der Lebens** erfahrung den Verzeihungswillen' des duiph diese Verfehlungen verletzten Ehegatten in so hohem Hajße wahrscheinlich* daß es diesem Ehegatten obliege^ Umstände zu beweisen, die

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nach der allgemeinen Lebenserfahrung im gegebenen Palle gegen die Annahme sprechen könnten, dass,die Ausübung des ehelichen Verkehrs der Ausdruck seines Verzei-hungswillens gewesen seio Solche Umstände habe aber der ICLägcr hier nicht dargetan«, Die Angriffe* die. die He-vision des iCLägers hiergegen erhebt, .richten sich ledig* lieh gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht,‘die der Uachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegt«. •
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die Bereitschaft des Klägers zur Wiederherstellung de.r ehelichen Gemeinschaft erloschen, die Ehe der Parteien aiso unheilbar zerrüttet sei’o Diese Zerrüttung sei überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, so dass ,	die	Beklagte der bcheidung widersprechen könne©
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Auch diese Feststellungen dfes Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen Bedenken und werden im Revisions-* rechtszuge von keiner der Parteient angegrif f enQ* Die Revision der Beklagten wendet sich jedoch mit 'Recht,dagegen, dass das Berufungsgericht die Aufrechterhaltung der Ehe .
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trotz des Widerspruchs der Beklagten für .sittlich nicht gev* rechtfertigt angesehen hato -	'
Das Berufungsgericht hat diese 'seine \Auffass,ung in erster Linie damit begründet, »dass die Ehe „der Parteien
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hoffnungslos zerrüttet sei und selbst bei Klageabweisung keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe«. Schon vor der Trennung der Par*

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teien im Jahre 1944 hätten diese schon jahrelang in einem Verhältnis zueinander gestanden, das dem wahren Sinn der Ehe nicht mehr annähernd entsprochen habe«
Diesem Umstand kommt jedoch für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich .gerechtfertigt ist, keine entscheidende Bedeutung^zui, Bei .den Ehen, die ge-
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msß § 48 Abs 2 Satz 2 EheG unter -dieser 1ragestellung zu werten sind, handelt.es sxch^ wie ,der Senat bereits in seinem Urteil vom 5». April 1951 -‘*BGHZ V, 358, linden-
maier- -Währing hr 2 zu § 48 'Abs 2 EheG.- ausgeführt hat,
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ausnahmslos um solche, die unheilbar zerrüttet sind, also gegenwärtig des“ Inhalts ermangeln, der ihrem Wesen entspricht o Wenn aber das Gesetz auch bei unheilbar zerrütteten Ehen den Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die ocheidung zulässt, so folgt daraus, dass es das Ge-bundenbleiben des anderen.Ehegatten an eine solche Ehe noch nicht ohne weiteres für sittlich untragbar hält?diesem Ehegatten vielmehr grundsätzlich das Ertragen einer solchen Bindung auch gegen seinen voraussichtlich unabänderlich auf Verneinung der Ehe gerichteten Willen zu— mutet (ebenso OGHZ 1,-20% Die innere iiechtfertigung dieser Bindung und damit der*entscheidende ^rund für die Beach tlicjikeit des Widerspruchs gegen die; Scheidung ist darin zu erblicken, dass die Ehe dem »leben der Ehegatten
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bereits in dem liaße einen <erfüllenden, .tragenden und^sitt“ lieh verpflichtenden Inhalt, gegeben.hat, daß keiner„von ihnen sich gegen den Willen des „andern mehr) davon Ipssagen
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Die Ehe der Parteien besteht seit mehr als 30 Jahren©
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m der Klageschrift vorgetragen hat/ ”ohne.Störungen und verhältnismässig hsrmonisch”0 Es gingen drei Kinder aus ibi* hervor, von denen zwei noch am'leben sind« Im Jahre
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gleiche Zeit tritt ein stärkeres Versagen der Beklagten in ihrer Lebensund TTirtschaftsfiihrung (Alkoholgenuss, Ilai’shaltsvernachläccigungj Schulden) zutage© Das Berufungsgericht stellt jedoch ausdrücklich fest, dass der Kläger schon damals und noch bevor er sich der Zeugin zugev/andt hatte, schwere Lheverfehlungen begangen, näm-lieh die Beklagte wiederholt mißhandelt habe0 Das Versagen der Beklagten erscheint hiernach im milderen Licht, da es, wie das Berufungsgericht feststellt, jedenfalls zu dem
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war© Es,, lässt die Tatsache* bestehen,, dass die Beklagte
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etwa 15 Jahre in der Ehe ihre Pflichten als Hausfrau und
I.ubter einwandfrei erfüllt hat«, Die^Beklagte hat damit
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Ziehung der gemeinsamen Kinder geopfert« Sie hat um der
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Geliebten in Litzmannötadt* in einend ehebrecherischen Ver-
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hältnis lebte, mutete er der Beklagten.zh, mit den Kindern in Aachen, also in einem besonders Jbombengefährdeten.
Ort, auszuhalten, und verbot ihr, wie er selbst vor-getragen hat, ausdrücklich den Zuzug nach Litzmann-stadto Als die Beklagte ihm trotzdem im Sommer 1943 dorthin nrchzog, setzte,er das ehebrecherische Verhältnis zu der Zeugin	unter ihren Augen fort«Als
 im Jahre 1945 im Osten der Feind herannahte, überliess er die Beklagte in Litzmannstadt einem ungewissen Schicksal, in dem er ihr verbot, zu ihm nach Oberösterreich zu , « '* * ,* < * > " ziehen0 Nach dem Kriege hat.die Beklagte,die ganze Last
 der Erziehung und Unterhaltung der Kinder unter äusserst schwierigen Verhältnissen im wesentlichen allein tragen
 müssen« Sie ist jetzt *54 Jahre alt, befindet sich also
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in einem Alter, in dem es ihr kaum noch möglich sein wird,
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in nennenswertem Umfange ihren Unterhalt selbst zu verdienen« Sie hat somit einen rechtlich und sittlich begründeten Anspruch darauf, von ihrem Ehemann, sobald die-
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oer dazu wieder in der Lage ist, unterhalten zu werden» lieser Anspruch würde durch eine"Scheidung der Ehe, die dem 60-jährigen Kläger die ,von ihm erstrebte Viederhei-rat mit der^Zeugin Holzapfel ermöglichen;würde, erheblich gefährdet«	*	'	‘*	\
Dafür, dass es der Beklagten mit - ihrer Bereitschaft, die eheliche Gemeinschaft, mit ,de:ni Kläger /«wieder aufzunehmen, nicht ernst sei, oder’dass dive( Beweggründe, «aus denen sie einer Scheidung der^Ehe widerspricht,; sittlich nicht,
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Als einziger üms.tand,} der. demgegenüber’^egen? die Auf-rechterhaltung der EheySprechen.könnte,, bleibt^danach das schuldhafte Versagen der Beklagten in Bezu& auf ihre Pflieh-
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ten als Hausfrau in den Jahren 1937 bis 1942« Bei dessen Würdigung ist jedoch zu beachten, dass die vom Beruf ungsgci ich t festgestellten Verfehlungen der Beklagten. sich in keiner Weise gegen die eheliche Treuepflicht richten und überhaupt weniger auf eine böswillige ehe-
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widrige*Einstellung und Gesinnung als auf eine gewisse . seelische Schwäche und wirtschaftliche Untüchtigkeit der. Beklagten hindeuten« Derartige Schwächen muß der andere Ehegatte , zurar. 1 wenn sie erst nach langjähriger Ehe in Erscheinung treten, bis zu einem gewissen Grade ertragene Er hat dabei sogar die Pflicht, dem anderen Teil nach Kräften zu helfen, sie zu überwinden, indem er ihn durch sein Verhalten innerlich aufrichtet und die äusseren und inneren Belastungen nach Möglichkeit in Grenzen hälto Das Vorhalten, das der Kläger gegenüber der Beklagten bewie* * sen hat - Mißhandlungen und fortgesetzte eheliche Untreue -war aber denkbar ungeeignet, der Beklagten einen .äusseren und inneren Halt zu geben* Es hat im Gegenteil, wie das Berufungsgericht feststellt, zu dem Teil erst die weiteren Verfehlungen der Beklagten veranlasst« Hach allem können dies-e bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs 2 Satz'.. 2 EheG
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nicht entscheidend gegen die Beachtlichkeit ihres Vi'der--* Spruchs ins Gewicht fallen« Das muß .umsomehr gelten,.als sie verziehen sind, der Kläger nach dem Zusammenbruch noch freundliche und fürsorgliche Briefe an die Beklagte ge* ■ schrieben und sich erst im Jahre 1946 endgültig von ihr losgesagt hat, weil er r irrtümlich -annahm, sie habe ihn denunziert«	>
Berücksichtigt man dazu noch, dass dem Versagen der Beklagten ein weit schwereres Unrecht gegenübersteht, das
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der Kläger der Beklagten zugefügt und durch das er sich ihr gegenüber mit einer ei’heblichen, bleibenden Verant^
. v/ortung belastet hat, so ist die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich gerechtfertigt anzusehen, das Scheidungsbegehren des Klägers also auch nach § 48 EheG nicht begründet»
Bie Koetenentscheidung beruht auf § 91 ZPO*
Bersch	Ascher •		Raske
X)r0 Hartz		Johannsen	
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