Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Verweisung des Klägers auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Einzelhandel im Übrigen Vorgelegen haben, hat das Bern- fungsgericht anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bejaht und die Leistungseinstellung sowohl nach § 5 Abs. 2 als auch nach § 7 BB-BUZ als berechtigt angesehen. Auch insoweit ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 125/05 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das hypothetische Einkommen des Klägers als Metallbauer ist nach den tat-bestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig und damit - mangels Tatbestandsberichtigung -für den Senat bindend (vgl. BGFIZ 139, 36, 39). Davon abgesehen weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass der Tatsachenvortrag des Klägers dazu auf der Fland liegend ohne Substanz ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Verweisung des Klägers auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Einzelhandel im Übrigen Vorgelegen haben, hat das Bern- fungsgericht anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bejaht und die Leistungseinstellung sowohl nach § 5 Abs. 2 als auch nach § 7 BB-BUZ als berechtigt angesehen. Auch insoweit ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Gegen ein - wie hier in §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 BB-BUZ vorgesehen - zeitlich befristetes Anerkenntnis unter Zurückstellung der Verweisbarkeit auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 -VersR 2007, 633 Tz. 17). Auch nach den Maßstäben des § 7 BB-BUZ gereicht es dem Versicherer nicht zu dem Nachteil, wenn er nicht schon zu dem frühest möglichen Zeitpunkt die Leistungen wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten einstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521). Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Streitwert: 28.408 € Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2004 - 3 0 128/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2005 - 12 U 326/04 - Wendt