Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer für Recht erkannt: Ihr Kuratorium ist nach der Satzung (Art. 18 Abs. 3 der Anlage zu § 33) gehalten, im Falle einer Neuregelung der laufenden Versorgungsbezüge der Bundesbeamten eine entsprechende Neufestsetzung der laufenden Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge zu beschließen, wobei die Besonderheiten der Besoldungsverhältnisse bei den beteiligten (Eisenbahn-)Verwaltungen zu berücksichtigen sind. Juli 1968 (BGBl I 843) enthielt eine solche Neuregelung, Nach Art, II § 4 erhielten u.a. Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 9 künftig Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 10, wenn sie sich bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befunden hatten, wenn ferner das innegehabte Amt das Eingangsamt ihrer Laufbahn gewesen war und sie seit der Anstellung in ihm eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt hatten. 10, 1968 werden alle Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge aus denjenigen VersicherungsVerhältnissen der Abt. D neu festgesetzt, in denen der Berechnung der Bezüge bei Eintritt des Versicherungsfalles ein ruhegeldfähiges Einkommen der Besoldungsgruppen 1, 2, 5, 9 oder 13 der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Gruppen einer anderen BesoldungsOrdnung zugrundegelegt worden sind, wenn das Mitglied Dieser Tarifvertrag regelte das Dienstverhältnis des Klägers bei der OHE, Er enthält in einem übersichtsplan (Anlage 1 zu § 13) zwölf Besoldungsgruppen, von denen jeweils vier unter der gemeinsamen Bezeichnung einfacher (Bes.Gr, 1-4), mittlerer (Bes.Gr, 5-8) und gehobener (Bes.Gr. 9-12) Dienst zusammengefaßt sind. "Eine Höhergruppierung nach Besoldungsgruppe 9 - Inspektor - kann nur beansprucht werden, wenn die für diese Laufbahn vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Von der Ausbildungsund Prüfungspflicht können Angestellte befreit werden, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und denen während ihrer Beschäftigung bei einer nichtbundeseigenen Eisenbahn keine Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist, obwohl sie sich nachweisbar darum bemüht haben." Der Kläger hat behauptet, er sei wie ein Aufstiegs beamter zu dem Inspektor befördert und in die Besoldungsgruppe 9 ETV eingewiesen worden; diese sei für ihn die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gewesen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Sie hat den in ihren ablehnenden Bescheiden vertretenen Standpunkt aufrecht erhalten, der Kläger sei zwar zuletzt nach der Gruppe 9 ETV besoldet worden, doch sei dies für ihn nicht die Eingangsgruppe seiner Laufbahn gewesen* Bei der OHE bestehe keine dem Beamtenrecht entsprechende Laufbahnordnung* Jeder Bedienstete könne ohne Einengung durch Laufbahnbestimmungen von der untersten bis zur obersten Besoldungsgruppe aufsteigen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Höherfestsetzung seiner Rente, den er aus dem Beschluß des Kuratoriums der Beklagten vom 25* September 1968 herleitet, mit Recht bejaht. Es hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger die unter den Parteien allein streitige Bedingung erfüllt, nach der er sich bei Eintritt des Versiehe-»* rungsfalles in der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn befunden haben muß. Er ließe sich mit Sicherheit nur bei den verhältnismäßig wenigen Mitgliedern anwenden, die, wie in dem von der Beklagten genannten Beispiel der . Es muß daher genügen, daß bei einer beteiligten Verwaltung überhaupt Laufbahnbestimmungen gelten, die denen des Beamtenrechts in etwa vergleichbar sind und die insbesondere die Feststellung gestatten, daß sich ein Mitglied der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalles in der "Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn" befunden hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es ihrer nicht bedurft hätte, wenn lediglich die Einordnung jeder Dienststellung in eine bestimmte Besoldungsgruppe beabsichtigt gewesen wäre. Die Dienstbezeichnungen innerhalb der jeweils zusamraengefaßten Besoldungsgruppen bestätigen diesen Sinn der Einteilung in einfachen, mittleren und gehobenen Dienst, die nach alledem auch bei der arbeitgebenden Verwaltung des Klägers besteht. Es besteht, ebenso wie nach dem zutreffenden Hinweis der Revision im Beamtenrecht, eine gewisse Durchlässigkeit in dem Sinne, daß die Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ausnahmsweise auch als zusätzliche Beförderungsgruppe der darunter liegenden Laufbahn benutzt wird. Für diese Bediensteten stellt die der nächsthöheren Laufbahn entnommene Besoldungsstufe eine Beförderungsgruppe dar und nicht etwa das Eingangsamt dieser Laufbahn, die ihnen mit ihrer Beförderung nicht eröffnet wird. Auf diese Unterscheidung zielt der mit der beamtenrechtlichen Regelung übereinstimmende Beschluß des Kuratoriums der Beklagten ab, daß die Besoldungsgruppe 9 für den Bediensteten die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gewesen sein müsse, um Anspruch auf Höherbemessung der Rente entsprechend der Gruppe 10 zu gewähren. Damit sollten die Fälle ausgeschieden werden, in denen ein Bediensteter bei einer beteiligten Verwaltung die Besoldungsgruppe 9 lediglich als zusätzliche Beförderungsgruppe des mittleren Dienstes erreicht hatte, ohne daß ihm durch seine Beförderung zugleich etwa die Laufbahn des gehobenen Dienstes eröffnet worden Die so geschaffene Durchlässigkeit vom mittleren zu dem gehobenen Dienst unterscheidet sich grundlegend von der zuvor erörterten, bei der die erste Besoldungsgruppe der nächsthöheren Laufbahn lediglich als zusätzliche, höchste Besoldungsgruppe der darunter liegenden Laufbahnen verwandt wird. Während der in eine solche zusätzliche Beförderungsgruppe eingewiesene Bedienstete damit nur die für seine Dienststellung höchstens vorgesehene Besoldung erreicht, wird dem (nach Ablegung einer Prüfung oder Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) zu dem Inspektor beförderten Ober- oder Haupt Sekretär die neue Laufbahn des gehobenen Der ETV sieht mithin die Gruppe 9 nicht als Beförderungsgruppe des mittleren Dienstes vor, sondern als Eingangsbesoldungsgruppe des gehobenen Dienstes, und zwar gleichviel, ob der Bedienstete bei seiner Einstellung in sie eingewiesen wird oder ob er sie im Wege des Aufstiegs aus dem mittleren Dienst erreicht. Für Angestellte, die auf diese Weise in die Besoldungsgruppe 9 einrückten, sei diese nicht, wie es der Beschluß des Kuratoriums der Beklagten vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
7. Februar 1973 IV ZR 124/71 Hellmann,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der
und S[
____, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertre-
;en durch die Vorstandsmitglieder StfppK, Dr. und V^Hil^H^straße
Beklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
den Eisenbahninspektor i. R
Friedrich
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Ruhestand lebende Kläger bezieht von der Beklagten Versichertenrente. Die Parteien streiten darum, ob diese vom 1. Oktober 1968 ab erhöht werden mußte.
Die Beklagte übernimmt die Altersversorgung von Belegschaftsangehörigen nicht bundeseigener Eisenbahnen an Stelle oder in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Kuratorium ist nach der Satzung (Art. 18 Abs. 3 der Anlage zu § 33) gehalten, im Falle einer Neuregelung der laufenden Versorgungsbezüge der
Bundesbeamten eine entsprechende Neufestsetzung der laufenden Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge zu beschließen, wobei die Besonderheiten der Besoldungsverhältnisse bei den beteiligten (Eisenbahn-)Verwaltungen zu berücksichtigen sind.
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl I 843) enthielt eine solche Neuregelung, Nach Art, II § 4 erhielten u.a. Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 9 künftig Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 10, wenn sie sich bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befunden hatten, wenn ferner das innegehabte Amt das Eingangsamt ihrer Laufbahn gewesen war und sie seit der Anstellung in ihm eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt hatten.
Bei Aufstiegsbeamten und Beamten einer Einheitslaufbahn trat an die Stelle des Zeitpunkts der Einstellung der Zeitpunkt des Aufstiegs in die höhere Laufbahn.
Das Kuratorium der Beklagten faßte daraufhin am 25. September 1968 folgenden Beschluß:
"Mit Wirkung vom 1. 10, 1968 werden alle Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge aus denjenigen VersicherungsVerhältnissen der Abt. D neu festgesetzt, in denen der Berechnung der Bezüge bei Eintritt des Versicherungsfalles ein ruhegeldfähiges Einkommen der Besoldungsgruppen 1, 2, 5, 9 oder 13 der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Gruppen einer anderen BesoldungsOrdnung zugrundegelegt worden sind, wenn das Mitglied
a) ,,. in der Besoldungsgruppe 9 mindestens 3 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert gewesen ist und
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b) diese Besoldungsgruppe die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gewesen ist.
Bei der Neuberechnung der Bezüge tritt an die Stelle ... der Besoldungsgruppe 9 die Besoldungsgruppe 10 ..., wobei jeweils das ruhegeldfähige Einkommen derjenigen Besoldungsstufe zu berücksichtigen ist, die in der bisherigen Besoldungsgruppe zuständig war, M
Die Beklagte teilte diesen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluß ihren Mitgliedern in einem Rund? schreiben vom 16. Dezember 1968 mit. Darin führte sie aus, betroffen seien nur die Versorgungsberechtigten derjenigen Verwaltungen, bei denen bestimmte Laufbahnvorschriften gelten. Das sei, soweit erkennbar, nur bei denjenigen Verwaltungen der Fall, die das Beamtenrecht des Bundes oder der Länder in vollem Umfang anwenden.
Der Kläger gehört zu den Versorgungsberechtigten der genannten Abteilung D. Er war seit dem 1• September 1921 Angestellter einer privaten Eisenbahngesellschaft, die nach einem Verschmelzungsvertrag vom 23. Juni 1944 unter Übernahme ihrer Gefolgschaft zu den bestehenden Bedingungen in der
AG" (OHE) aufging. Diese beförderte den Kläger am 1. April 1947 ohne Ablegung einer Prüfung vom Eisenbahnobersekretär zu dem Eisenbahninspektor. Als solcher trat er 1956 in den Ruhestand. Als ruhegeldfähiges Einkommen, nach dem die Beklagte die seit dem 1. August 1956 gewährte Rente berechnete, galt das Einkommen eines Eisenbahninspektors nach Besoldungsgruppe 9 Dienstaltersstufe 13 des Tarifvertrages für Bedienstete der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (ETV).
Dieser Tarifvertrag regelte das Dienstverhältnis des Klägers bei der OHE, Er enthält in einem übersichtsplan (Anlage 1 zu § 13) zwölf Besoldungsgruppen, von denen jeweils vier unter der gemeinsamen Bezeichnung einfacher (Bes.Gr, 1-4), mittlerer (Bes.Gr, 5-8) und gehobener (Bes.Gr. 9-12) Dienst zusammengefaßt sind. In zwei Anmerkungen werden die Besoldungsgruppen 4 als "Abschlußgruppe des einfachen Dienstes" und 8 als "Abschlußgruppe des mittleren Dienstes" bezeichnet. Dort ist ferner bestimmt:
"Eine Höhergruppierung nach Besoldungsgruppe 9 - Inspektor - kann nur beansprucht werden, wenn die für diese Laufbahn vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Von der Ausbildungsund Prüfungspflicht können Angestellte befreit werden, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und denen während ihrer Beschäftigung bei einer nichtbundeseigenen Eisenbahn keine Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist, obwohl sie sich nachweisbar darum bemüht haben."
Der Kläger hat behauptet, er sei wie ein Aufstiegs beamter zu dem Inspektor befördert und in die Besoldungsgruppe 9 ETV eingewiesen worden; diese sei für ihn die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gewesen. Nachdem sein Verlangen nach Neufestsetzung der Rente aus der Besoldungsgruppe 10 ETV von der Beklagten abschlägig beschieden worden war, hat er die vorliegende Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte zur Nachzahlung von 2.846,94 DM nebst Zinsen und vom 1. Mai 1970 ab zur Gewährung einer Rente aus der Besoldungsgruppe 10 zu verurteilen.
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Sie hat den in ihren ablehnenden Bescheiden vertretenen Standpunkt aufrecht erhalten, der Kläger sei zwar zuletzt nach der Gruppe 9 ETV besoldet worden, doch sei dies für ihn nicht die Eingangsgruppe seiner Laufbahn gewesen* Bei der OHE bestehe keine dem Beamtenrecht entsprechende Laufbahnordnung* Jeder Bedienstete könne ohne Einengung durch Laufbahnbestimmungen von der untersten bis zur obersten Besoldungsgruppe aufsteigen. So sei auch der Kläger in die Besoldungsgruppe 9 gelangt* Der Kuratoriumsbeschluß vom 25. September 1968 betreffe nur die Bediensteten von Eisenbahnverwaltungen, die das Laufbahnrecht des Bundes voll anwenden.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 2.719,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger ab 1. Mai 1970 ein Ruhegeld auf der Grundlage der Besoldungsgruppe 10 ETV zu gewähren hat. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Höherfestsetzung seiner Rente, den er aus dem Beschluß des Kuratoriums der Beklagten vom 25* September 1968 herleitet, mit Recht bejaht. Es hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger die unter den Parteien allein streitige Bedingung erfüllt, nach der er sich bei Eintritt des Versiehe-»* rungsfalles in der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn befunden haben muß.
Die Beklagte meint zu Unrecht, Laufbahnen im Sinne des Beschlusses gebe es nur bei denjenigen nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die das gesetzliche Laufbahnrecht des Bundes oder eines Landes im vollen Umfang anwenden. Das ist nach ihren eigenen Darlegungen bei der überwiegenden Zahl der angeschlossenen Verwaltungen nicht der Fall. Die Erklärung liegt darin, daß die meisten nicht bundeseigenen Eisenbahnen auf privat-rechtlicher Grundlage betrieben werden und daher an Stelle von Beamten nur Angestellte beschäftigen. Auf diese ließen sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften niemals ”in vollem Umfang”, sondern allenfalls sinngemäß und mit den erheblichen Abweichungen anwenden, die aus dem Unterschied zwischen der Stellung eines Beamten und eines privaten Angestellten zwangsläufig folgen. Hinzu kommt, daß bei dem gegenüber der Bundesbahn sehr viel kleineren Personalbestand einer nicht bundeseigenen Eisenbahn ein Bedürfnis nach einer so umfassenden und eingehenden Regelung, wie sie das gesetzliche Laufbahnrecht der Beamten enthält, nicht
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besteht. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, so ginge der Beschluß ihres Kuratoriums, der die in Art. II § 4 des 4. BesÄndG enthaltenen Verbesserungen den entsprechenden Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen zugute kommen lassen wollte, überwiegend ins Leere. Er ließe sich mit Sicherheit nur bei den verhältnismäßig wenigen Mitgliedern anwenden, die, wie in dem von der Beklagten genannten Beispiel der . Mindener Kreisbahnen, bei einer Privatbahn angestellt waren, die auch Beamte beschäftigte. Es kann nicht angenommen werden, daß das Kuratorium eine solche ungleichmäßige Auswirkung seines Beschlusses beabsichtigt hat, oder daß ihm die hierzu führenden tatsächlichen Verhältnisse unbekannt waren. Das Kuratorium wäre damit auch nicht seinem satzungsgemäßen Auftrag gerecht geworden, bei der Anpassung der laufenden Ruhegelder an die Versorgungsbezüge der Bundesbeamten die Besonderheiten der Besoldungsverhältnisse bei den beteiligten Verwaltungen zu berücksichtigen. Denn zu diesen Besonderheiten gehört es, daß die beteiligten Verwaltungen überwiegend keine Beamten, sondern Angestellte beschäftigen.
Es muß daher genügen, daß bei einer beteiligten Verwaltung überhaupt Laufbahnbestimmungen gelten, die denen des Beamtenrechts in etwa vergleichbar sind und die insbesondere die Feststellung gestatten, daß sich ein Mitglied der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalles in der "Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn" befunden hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (ETV),
nach dem sich das Dienstverhältnis des Klägers bei der OHE unstreitig regelte, solche LaufbahnbeStimmungen enthält. In dem Übersichtsplan der Anlage 1 werden alle Bediensteten in Anlehnung an die Amtsbezeichnungen der Bundesbahn vom Bahnhelfer aufsteigend bis zu dem Eisenbahnoberamtmann aufgeführt. Von den hierbei gebildeten zwölf Besoldungsgruppen werden jeweils vier unter der Bezeichnung einfacher, mittlerer und gehobener Dienst zusammengefaßt. Schon die Übereinstimmung mit dem Beamtenrecht spricht dafür, daß es sich dabei um eine Zusammenfassung zu "Laufbahnen” handelt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es ihrer nicht bedurft hätte, wenn lediglich die Einordnung jeder Dienststellung in eine bestimmte Besoldungsgruppe beabsichtigt gewesen wäre. Hinzu kommt, daß in den Anmerkungen 1 und 2 zu dem Übersichtsplan die Besoldungsgruppe 4 als Abschlußgruppe des einfachen und die Besoldungsgruppe 8 als Abschlußgruppe des mittleren Dienstes bezeichnet wird. Der Tarifvertrag geht also davon aus, daß es für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst jeweils eine Eingangs- und eine Abschlußgruppe und damit einen Rahmen gibt, innerhalb dessen sich die berufliche Entwicklung des Bediensteten im Wege der Beförderung verwirklichen kann. Eben dies ist aber das Kennzeichen einer dem Beamtenrecht vergleichbaren "Laufbahn". Die Dienstbezeichnungen innerhalb der jeweils zusamraengefaßten Besoldungsgruppen bestätigen diesen Sinn der Einteilung in einfachen, mittleren und gehobenen Dienst, die nach alledem auch bei der arbeitgebenden Verwaltung des Klägers besteht.
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Allerdings sind die zwölf Besoldungsgruppen des ETV nicht schlechthin entsprechend der Einteilung in drei Laufbahnen gegeneinander abgeschlossen. Es besteht, ebenso wie nach dem zutreffenden Hinweis der Revision im Beamtenrecht, eine gewisse Durchlässigkeit in dem Sinne, daß die Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ausnahmsweise auch als zusätzliche Beförderungsgruppe der darunter liegenden Laufbahn benutzt wird. So können (Anm. 1 zu dem Übersichtsplan) bewährte Bedienstete nach zwölfjähriger Tätigkeit in der Besoldungsgruppe 4 beanspruchen, in die Besoldungsgruppe 5 eingestuft zu werden. Ähnlich können Triebfahrzeugführer (nach Anm. 4) von der Eingangsgruppe 4 aus die Besoldungsgruppe 5 und 6 erreichen. Für diese Bediensteten stellt die der nächsthöheren Laufbahn entnommene Besoldungsstufe eine Beförderungsgruppe dar und nicht etwa das Eingangsamt dieser Laufbahn, die ihnen mit ihrer Beförderung nicht eröffnet wird.
Auf diese Unterscheidung zielt der mit der beamtenrechtlichen Regelung übereinstimmende Beschluß des Kuratoriums der Beklagten ab, daß die Besoldungsgruppe 9 für den Bediensteten die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gewesen sein müsse, um Anspruch auf Höherbemessung der Rente entsprechend der Gruppe 10 zu gewähren. Damit sollten die Fälle ausgeschieden werden, in denen ein Bediensteter bei einer beteiligten Verwaltung die Besoldungsgruppe 9 lediglich als zusätzliche Beförderungsgruppe des mittleren Dienstes erreicht hatte, ohne daß ihm durch seine Beförderung zugleich etwa die Laufbahn des gehobenen Dienstes eröffnet worden
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wäre. Das entsprach dem Sinn der gesamten Neuregelung, Ruhegeldsempfängem im gegebenen Fall einen Ausgleich für die früher geringeren Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb ihrer jeweiligen Laufbahn zu gewähren, nicht aber die Renten derjenigen Bediensteten zu erhöhen, die während ihrer Dienstzeit alle ihnen offenstehenden Beförderungsstufen durchlaufen und dabei schließlich eine Besoldungsgruppe erreicht hatten, die bereits der nächsthöheren Laufbahn entlehnt war.
Die Anlage 1 des ETV, die als Laufbahnvorschrift der OHE anzusehen ist, sieht eine Verwendung der Besoldungsgruppe 9 als Beförderungsgruppe nicht vor. Im Gegensatz zu den Bediensteten der Besoldungsgruppe 4, die unter bestimmten Voraussetzungen die Besoldungsgruppe 5 als höchste Beförderungsgruppe erreichen können, ist für die EisenbahnhauptSekretäre der Besoldungsgruppe 8 eine entsprechende Einstufung in die Gruppe 9 nicht vorgesehen. Diese Gruppe der Inspektoren kann im Gegenteil nach der Anmerkung 2 grundsätzlich nur durch Ablegung einer Prüfung erreicht werden. Die so geschaffene Durchlässigkeit vom mittleren zu dem gehobenen Dienst unterscheidet sich grundlegend von der zuvor erörterten, bei der die erste Besoldungsgruppe der nächsthöheren Laufbahn lediglich als zusätzliche, höchste Besoldungsgruppe der darunter liegenden Laufbahnen verwandt wird. Während der in eine solche zusätzliche Beförderungsgruppe eingewiesene Bedienstete damit nur die für seine Dienststellung höchstens vorgesehene Besoldung erreicht, wird dem (nach Ablegung einer Prüfung oder Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) zu dem Inspektor beförderten Ober- oder Haupt Sekretär die neue Laufbahn des gehobenen
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Dienstes eröffnet. Er steht nunmehr einem Aufstiegsbeamten gleich, der grundsätzlich, Eignung und vorhandene Stellen vorausgesetzt, seine weitere Beförderung bis hinauf zu dem Oberamtmann anstreben kann. Der ETV sieht mithin die Gruppe 9 nicht als Beförderungsgruppe des mittleren Dienstes vor, sondern als Eingangsbesoldungsgruppe des gehobenen Dienstes, und zwar gleichviel, ob der Bedienstete bei seiner Einstellung in sie eingewiesen wird oder ob er sie im Wege des Aufstiegs aus dem mittleren Dienst erreicht.
Die Beklagte bemerkt allerdings, daß Angestellte der Besoldungsgruppe 8 allein mit Rücksicht auf ihr Alter und in Anerkennung ihrer bisher geleisteten Dienste in die Besoldungsgruppe 9 aufrückten. Denn der Tarif vertrag verbiete dem Arbeitgeber nicht, seine Arbeitnehmer besser zu stellen, als es die vertraglichen Bestimmungen vorsehen. Für Angestellte, die auf diese Weise in die Besoldungsgruppe 9 einrückten, sei diese nicht, wie es der Beschluß des Kuratoriums der Beklagten vom 25. September 1968 voraussetzt, die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn. Sie könnten daher nicht verlangen, daß ihre Rente nach der Besoldungsgruppe 10 berechnet wird. Ob dem zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die für einen solchen Ausnahmefall beweispflichtige Beklagte hat diesen Beweis nicht angetreten.
Die Revision der Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt
Dr
Bukow
Knüfer